Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-616/2009
Urteil vom 6. Juli 2011
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien A._______,
Iran,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Januar 2009 / N (…).
E-616/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat im August 2008 und fuhr über die Türkei nach Griechenland,
wo er sich ungefähr drei Monate lang aufhielt. Anschliessend reiste er
nach Italien und gelangte von dort aus am 7. November 2008 illegal in die
Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
(EVZ) um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der summarischen Befragung vom 12. November 2008 im EVZ
und der Anhörung zu den Asylgründen vom 26. November 2008 machte
der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe sich
für das Christentum interessiert, sei jedoch nicht getauft worden. Wegen
dieser Nähe zum anderen Glauben habe ihm sein Bruder, der
Angestellter des B._______ sei, Schwierigkeiten gemacht. Eines Tages
sei der Bruder mit einigen Mitarbeitern dieses Ministeriums vor seiner
Haustüre erschienen und habe ihn abholen wollen. Er habe jedoch
entkommen können. Einmal sei er nach dem Besuch eines Gottesdiensts
von Insassen eines Autos, welche vermutlich Mitarbeiter des
Sicherheitsdienstes gewesen seien, angehalten worden. Diese Personen
hätten ihn wegen seines Verhaltens beschimpft und ihm erklärt, er werde
beschattet. Aus diesen Gründen habe er schliesslich die Islamische
Republik verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte bei der Vorinstanz keine
Identitätsdokumente zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2009 – eröffnet am 26. Januar 2009 – trat
das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 28. Januar 2009 (Postaufgabe 29. Januar
2009) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) verbunden mit dem Verzicht auf die Erhebung eines
E-616/2009
Seite 3
Kostenvorschusses und die Anweisung an die Vollzugsbehörden, keine
ihn betreffenden Daten an die heimatlichen Behörden weiterzuleiten.
Mit seiner Beschwerde gab der Beschwerdeführer einerseits Farbkopien
seines Identitätsausweises, seiner Führerscheine für Autos, Lastwagen
und Motorräder sowie seines internationalen Führerscheins und
andererseits einen Taufbeleg, zwei Informationen zum neuen iranischen
Apostasie-Gesetz aus dem Internet, einen Bericht von Christian Solidarity
Worldwide vom Juli 2008 über die religiöse Situation im Iran und
Koranverse betreffend das Abfallen vom Islam zu den Akten.
D.
Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar
2009 wurde vorbehältlich der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung
kein Kostenvorschuss erhoben, der Entscheid über die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf später
verschoben und das BFM in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VwVG zur
Vernehmlassung zur Beschwerde aufgefordert.
E.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2009 wurde vom Kantonalen Sozialdienst
des Kantons Aargau für den Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner
Unterstützungsbedürftigkeit zu den Akten gereicht.
F.
Mit kommentarloser Eingabe vom 20. Februar 2009 (Postaufgabe) reichte
der Beschwerdeführer das Original seiner nationalen Identitätskarte
sowie die Farbkopie einer seinen Bruder betreffenden Bescheinigung zu
den Akten.
G.
Am 20. Februar 2009 reichte das BFM seine Vernehmlassung zu den
Akten. Darin hielt es fest, die Beschwerde enthalte keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnte. Daran vermöge auch das
eingereichte "Certificate of Baptism", ausgestellt durch das C._______ in
D._______ nichts zu ändern, zumal es sich dabei um keine staatlich
anerkannte Religionsgemeinschaft handle. Gleichzeitig beantragte das
BFM die Abweisung des Rechtsmittels.
E-616/2009
Seite 4
H.
Am 2. März 2009 wurde die vorinstanzliche Vernehmlassung dem
Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
I.
Einem in den Vorakten ersichtlichen Schriftenwechsel zwischen dem
BFM sowie dem Zivilstandskreis E._______ und der Assistance juridique
aux requérants d'asile in F._______ ist zu entnehmen, dass sich der
Beschwerdeführer offenbar seit dem Jahr 2010 um eine Eheschliessung
in der Schweiz sowie um einen Kantonswechsel bemüht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-616/2009
Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 97 Abs. 1 und 2 AsylG dürfen Personendaten von
Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem
Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn
dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden;
über ein Asylgesuch dürfen dabei keine Angaben gemacht werden. Die
für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks
Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung
notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt
aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der
Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.
Für die in der Beschwerde pauschal beantragte Anweisung an das BFM,
keinerlei Daten an den Heimatstaat weiterzuleiten, besteht angesichts der
klaren Formulierung von Art. 97 AsylG keine Veranlassung, weshalb
dieser Antrag abzuweisen ist.
4.
4.1. Das BFM traf den angefochtenen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG. Bei Beschwerden gegen
Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das
Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die
Beschwerdeinstanz enthält sich, sofern sie die Anwendung des
Nichteintretenstatbestands als unrechtmässig erachtet, einer
selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf
und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
4.2. Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende nicht
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder
Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG).
E-616/2009
Seite 6
Diese Bestimmung findet indessen keine Anwendung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG),
oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe
zunächst im Zusammenhang mit der Nichtabgabe von rechtsgültigen
Identitätspapieren geltend, er habe nach seiner Ankunft im EVZ zuerst
seinen Sportausweis abgegeben und nach der Kurzbefragung habe er
auch Kopien seiner Führerscheine besorgen können; diese habe er bei
der zweiten Befragung respektive der Anhörung auch dabei gehabt. Nach
der dieser Anhörung habe G._______ ihm zusätzlich noch eine Kopie
seines Identitätsausweises per E-Mail gesendet, die er bei der
SECURITAS (im EVZ) abgegeben habe. Offenbar habe die SECURITAS
diese Kopie nicht weitergeleitet. Da er nun alle Papiere auf seiner "Inbox"
habe, schicke er diese nochmals (vgl. Beschwerde S. 1 sowie oben Bst.
C.). In Bezug auf das Fehlen von Ausweispapieren liege insgesamt der
Fehler beim betreffenden Beamten der SECURITAS, welcher seine
Papiere nicht weitergeleitet oder sogar verloren habe. Die Beschaffung
seiner Identitätskarte im Original beispielsweise werde aufgrund der
prekären familiären Umstände sehr schwierig sein (vgl. Beschwerde S.
1).
Mit Bezug auf die ihm in der angefochtenen Verfügung vorgehaltene
Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen führt der Beschwerdeführer
mehrere Gründe an, weshalb er den Namen des Pfarrers der in der
Heimat besuchten Kirche nicht kenne, über die berufliche Situation seines
Bruders nicht orientiert sei, vor der Ausreise noch drei Monate zu Hause
gewohnt und in Griechenland kein Asylgesuch gestellt habe (vgl. im
Einzelnen Beschwerde S. 2 f.). Schliesslich verwies der
Beschwerdeführer auf seine in der Schweiz erfolgte Taufe sowie auf die
prekäre Lage von Personen im Iran, welche vom islamischen Glauben
abgefallen seien (vgl. Beschwerde S. 3).
5.2.
E-616/2009
Seite 7
5.2.1. Unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapier" gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG fallen nur Dokumente und Ausweise, die von den
heimatlichen Behörden zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt
worden sind. Solche Dokumente müssen einerseits die Identität,
einschliesslich der Staatsangehörigkeit, fälschungssicher und zweifelsfrei
belegen und anderseits den allfälligen Vollzug der Wegweisung
(Rückkehr) sicherstellen. Diese Anforderungen erfüllen grundsätzlich nur
Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten, nicht aber zu anderen
Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führerausweise, Berufs- und
Schulausweise sowie Geburtsurkunden (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7
E. 4-6 mit weiteren Hinweisen).
5.2.2. Der Beschwerdeführer hat innert der gesetzlichen Frist von
48 Stunden nach dem Stellen seines Asylgesuchs keine Reise- oder
Identitätspapiere entsprechend Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG abgegeben.
5.2.3. Im Laufe des Verfahrens hat der Beschwerdeführer nach und nach
drei Führerausweise (internationaler, PKW und Motorrad) im Original,
sowie Fotokopien eines Identitätsbüchleins, der Identitätskarte, von
Ringkampfbestätigungen und der Dienstentlassungskarte abgegeben.
Bei keinem dieser Dokumente handelt es sich um rechtsgenügliche
Reise- oder Identitätspapiere Im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG:
Fotokopien sind weder als fälschungssicher noch als verifizierbar zu
qualifizieren; die Führerausweise sind nicht zum Identitätsnachweis,
sondern zu einem anderen Zweck ausgestellt worden (vgl. hierzu
ausführlich BVGE 2007/ E. 4-6).
5.2.4. Somit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat,
den Asylbehörden rechtzeitig Reise- oder Identitätsdokumente im Sinn
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu übergeben.
An dieser Feststellung ändert – wie im Folgenden dargelegt wird – auch
die Tatsache nichts, dass er auf Beschwerdeebene, am 20. Februar
2009, kommentarlos seine Original-Identitätskarte zu den Akten gereicht
hat.
5.3. Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG findet, wie erwähnt, keine Anwendung,
wenn Asylsuchende entschuldbare Gründe dafür glaubhaft machen
E-616/2009
Seite 8
können, dass sie nicht in der Lage gewesen seien, innert der 48 Stunden
nach Gesuchseinreichung Reise- oder Identitätsdokumente abzugeben
(Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG).
5.3.1. Gemäss Rechtsprechung liegen entschuldbare Gründe im Sinn von
Art.32 Abs. 3 Bst. a AsylG vor, wenn eine asylsuchende Person glaubhaft
macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in
die Schweiz gereist ist und sie sich umgehend und ernsthaft darum
bemüht, die im Heimatland zurückgelassenen Papiere innert
angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6. S. 24 ff.).
5.3.2. Der Beschwerdeführer wurde bereits bei seiner Anmeldung im EVZ
erstmals und sodann anlässlich der Kurzbefragung respektive Befragung
zur Person vom 12. November 2008 ausdrücklich zur Abgabe eines
originalen amtlichen Ausweispapiers mit Fotografie, namentlich eines
Passes oder einer Identitätskarte, aufgefordert.
Wie bereits erwähnt, gab er beim BFM nur Fotokopien von
Ausweisschriften sowie Dokumente, die nicht Reise- oder
Identitätspapiere gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sind, zu den Akten.
Entgegen seiner Befürchtung waren die einem Angestellten der
SECURITAS übergebenen Dokumente von diesem zu den Akten
weitergeleitet worden (vgl. die Aktennotiz vom 24. November 2008 mit
den beiden "Ereignisrapporten EVZ" vom 22. November 2008 im
Aktenstück A10/3).
Auch mit der Beschwerde vom 28. Januar 2009 reichte der
Beschwerdeführer zunächst nur Fotokopien dieser erwähnten und schon
aktenkundigen Unterlagen zu den Akten. Schliesslich reichte er am 20.
Februar 2009 kommentarlos seine Original-Identitätskarte nach.
5.3.3. Die wiederholte Einreichung bloss fotokopierter Dokumente und
schliesslich die unvermittelte kommentarlose Nachreichung der Original-
Identitätskarte einen Monat nach Beschwerdeerhebung sprechen
insgesamt gegen ernsthafte Bemühungen seitens des
Beschwerdeführers, den Behörden umgehend ein Reise- oder
Identitätspapier zu unterbreiten.
Das Vorbringen in der Beschwerde, es sei für den Beschwerdeführer sehr
schwierig, zwecks Beschaffung von Papieren mit seiner Familie
E-616/2009
Seite 9
respektive mit G._______ in Verbindung zu treten (vgl. Beschwerde S. 1),
ist nicht plausibel, nachdem G._______ offensichtlich bereit und in der
Lage war, ihm verschiedene Dokumente elektronisch über das Internet zu
übermitteln. Die naheliegende Frage, aus welchem Grund sie ihm denn
nicht auch die Originaldokumente postalisch hätte zustellen können,
vermag der Beschwerdeführer offensichtlich nicht überzeugend zu
beantworten.
5.3.4. Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdeführer auch aus der
nachträglichen Einreichung seiner Identitätskarte nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Nach konstanter Praxis (vgl. dazu im Einzelnen
EMARK 1999 Nr. 16 E. 5 S. 108 ff.) wird im Falle des Fehlens
entschuldbarer Gründe für die Nichtabgabe von Identitätsdokumenten
eine Nichteintretensverfügung des BFM auch dann nicht aufgehoben,
wenn die Dokumente nachträglich auf Beschwerdeebene vorgelegt
werden.
5.3.5. In Anbetracht der konkreten Verfahrensumstände ist nicht von
ernsthaften Bemühungen des Beschwerdeführers auszugehen, den
Asylbehörden umgehend ein Reise- oder Identitätspapier zu unterbreiten.
Vielmehr lässt sein Vorgehen auf eine Verzögerungstaktik schliessen, um
den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern.
5.3.6. Unter diesen Umständen sind entschuldbare Gründe im Sinn von
Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegend zu verneinen.
5.4. Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG findet auch dann keine Anwendung, wenn
aufgrund der Anhörung sowie Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist oder sich aufgrund der Anhörung
erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG).
5.4.1. Insgesamt ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass das
BFM die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ausreisegründe zu Recht
als offenkundig unglaubhaft erkannt hat (vgl. angefochtene Verfügung
S. 3). Die dazu in der Beschwerde erhobenen Einwände (vgl.
Beschwerde S. 2 f.) vermögen einer näheren Betrachtung nicht
standzuhalten und überzeugen nicht.
5.4.2. So hat das BFM dem Beschwerdeführer beispielsweise zu Recht
die Unsubstanziiertheit seiner Angaben zu den angeblichen
E-616/2009
Seite 10
Gottesdienstbesuchen vorgehalten. Detailliertere Angaben zu diesen
Besuchen wären beim angeblichen Interesse des Beschwerdeführers für
den christlichen Glauben und angesichts der geltend gemachten häufigen
Kirchenbesuche in der Tat zu erwarten gewesen. Dass der
Beschwerdeführer angesichts seines angeblichen Interesses für einen
nicht-islamischen Glauben und der hiermit allenfalls verbundenen Risiken
keine Kenntnisse von den näheren beruflichen Tätigkeiten seines Bruders
gehabt haben will, ist ebenfalls schwerlich nachvollziehbar.
5.4.3. Schliesslich macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch
so genannte subjektive Nachfluchtgründe mithin eine Furcht vor
Verfolgung aufgrund der in der Schweiz erfolgten Taufe geltend; er
verweist diesbezüglich auf die prekäre Lage von Personen im Iran,
welche vom islamischen Glauben abgefallen sind (vgl. Beschwerde S. 3).
5.4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Leitentscheid
einlässlich zur Situation der Christen im Iran, zur Lage von Konvertiten im
Iran und zu den Konsequenzen eines im Ausland respektive in der
Schweiz erfolgten Übertritts zum Christentum für Asylsuchende geäussert
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 S. 360 ff.).
5.4.3.2 Mit Bezug auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers ist
nicht davon auszugehen, dass die angeblich in der Schweiz erfolgte
Konversion dem heimatlichen Umfeld zur Kenntnis gelangt ist. Diskrete
und private Glaubensausübung ist im Iran auch ausserhalb des Islams
möglich (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.2 S. 363). Zudem handelt es sich bei
der C._______ offensichtlich um eine privatrechtlich organisierte, staatlich
nicht anerkannte und unbedeutende Glaubensgemeinschaft. Den Akten
ist nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nach der
angeblichen Taufe in irgendeiner Weise als Mitglied jener Gemeinschaft
als gläubiger Christ besonders eingesetzt oder exponiert hätte.
5.4.3.3 Dem Beschwerdeführer drohen unter diesen Umständen bei einer
Rückkehr allein aufgrund des angeblichen Glaubenswechsels keine
flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile.
5.4.4. Nach dem Gesagten war und ist die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers nicht festzustellen; es waren und sind auch keine
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
E-616/2009
Seite 11
eines Wegweisungshindernisses gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG erforderlich.
5.5. Aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers einzugehen. Das
BFM ist zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf sein
Asylgesuch nicht eingetreten.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
E-616/2009
Seite 12
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-616/2009
Seite 13
7.2.3. Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person unter anderem das Recht
auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens.
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dem BFM am
17. Januar 2011 ein Gesuch um Wechsel seines Aufenthaltskantons
gestellt hat. Dieses Gesuch begründete damit, dass er zu seiner im
Kanton F._______ wohnhaften Partnerin – einer H._______, die er im
Iran kennengelernt habe und am (…) 2010 in der Schweiz nach Brauch
geheiratet habe – umzuziehen wünsche. Dieses Gesuch ist, soweit
feststellbar, nach wie vor hängig; immerhin ist festzustellen, dass der
Kanton F._______ dem Kantonswechsel mangels formeller
Eheschliessung nicht zugestimmt hat.
Der Beschwerdeführer ist zivilrechtlich nicht verheiratet. Er hat auch nicht
geltend gemacht, es bestehe eine eheähnliche (Konkubinats-)Beziehung
zwischen den beiden Partnern. Eine solche wäre auch aufgrund der
unterschiedlichen Aufenthaltskantone nicht zu vermuten. Den Akten sind
im Übrigen keine Hinwiese für die Annahme zu entnehmen, die
partnerschaftliche Beziehung könnte nicht auch im Iran fortgesetzt und
gelebt werden; dies umso weniger, als die Partnerin bereits im
Heimatland des Beschwerdeführers gelebt hat.
Zusammenfassend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auch mit Blick auf die
Bestimmung von Art. 8 EMRK gegeben ist.
7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.3.1. Im Iran besteht auf dem ganzen Staatsgebiet keine Situation
allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers ist deshalb grundsätzlich zumutbar.
7.3.2. Nach den obigen Ausführungen zum Asylpunkt ist festzuhalten,
dass den Akten keine Umstände zu entnehmen sind, die zur Annahme
E-616/2009
Seite 14
führen müssten, der Beschwerdeführer würde im Iran – beispielsweise
aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen – in eine
existenzbedrohende Situation geraten.
Der Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen
geltend gemacht hat, verfügt über eine gute Schulbildung und über eine
Ausbildung als I._______ und J._______. Im Gesuch um einen
Kantonswechsel vom 17. Januar 2011 hatte er zudem erklärt, er sei in
der Heimat Englischlehrer an K._______ gewesen, was auch seine guten
Englisch-Kenntnisse (vgl. EVZ-Protokoll S. 2) erklären könnte. Er wird in
der Lage sein, sich im Iran wieder eine berufliche Existenz aufzubauen.
Seine in L._______ lebenden Angehörigen können ihn dabei nötigenfalls
zumindest in der Anfangsphase unterstützen.
7.3.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Rechtsmitteleingabe vom 28.
Januar 2009 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Nachdem die Beschwerdebegehren nicht
von vornherein aussichtslos waren und seine prozessuale Bedürftigkeit
durch eine entsprechende Bestätigung ausgewiesen ist, sind in
E-616/2009
Seite 15
Gutheissung dieses Gesuchs keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-616/2009
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand: