B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6162/2014
Ur t e i l vom 8 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(…),
vertreten durch lic. iur. LL.M. Eugen Koller, Rechtsanwalt,
Öffentlicher Notar,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Asylwiderruf;
Verfügung des BFM vom 25. September 2014 / N (…).
E-6162/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Entscheid vom (…) 2004 anerkannte das vormals zuständige Bun-
desamt für Flüchtlinge (BFF; später: BFM; heute: SEM) den Beschwerde-
führer in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
A.b Seit dem (…) 2009 verfügt der Beschwerdeführer über eine Niederlas-
sungsbewilligung (Kontrollfrist bis (…) 2014).
B.
Mit rechtskräftigem Entscheid vom (…) 2014 verurteilte das [Strafgericht]
den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 187 Ziff. 1 des Schweizeri-
schen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) sowie
Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB und Art. 51 StGB wegen sexueller Hand-
lungen mit einem Kind zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie zur
Zahlung einer Genugtuungssumme von Fr. 5'000.- an das Opfer; der Voll-
zug der Freiheitsstrafe wurde mit einer Probezeit von zwei Jahren aufge-
schoben.
C.
Mit Schreiben an das BFM vom 17. Juni 2014 beantragte das [Migrations-
amt] die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
sowie den Widerruf des ihm gewährten Asyls.
D.
D.a Im Hinblick auf einen allfälligen Widerruf des Asyls gewährte das BFM
dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. August 2014 das rechtliche
Gehör.
D.b Mit Eingabe vom 19. September 2014 nahm der Rechtsvertreter dies-
bezüglich im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass der Tatvorwurf,
welcher gegenüber dem Beschwerdeführer erhoben worden sei, aus dem
Jahr 2001 respektive 2002 stamme. Mit Ausnahme dieser Tat habe sein
Verhalten in all den Jahren, in denen er in der Schweiz lebe, nie Anlass zu
Beanstandungen gegeben. Der Vorwurf der sexuellen Handlung mit einem
Kind beschränke sich auf ein einziges Ereignis aus dem erwähnten Jahr.
Weiter sei, auch wenn es zu einer Verurteilung gekommen sei, die Glaub-
haftigkeit der Aussage des Opfers dennoch zweifelhaft. Der Beschwerde-
führer habe das Opfer und [Geschwisterteil] mehrmals gehütet. Wenn er
es tatsächlich auf sexuelle Handlungen mit dem Opfer abgesehen hätte,
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hätte er hierzu auch mehrere Möglichkeiten gehabt. Das Opfer habe selber
bestätigt, dass es lediglich ein einziges Mal zu einem sexuellen Kontakt
gekommen und es weder vor noch nach diesem Vorfall jemals wieder vom
Beschwerdeführer belästigt worden sei. [Geschwisterteil] des Opfers habe
ausgesagt, dass [es] seitens des Beschwerdeführers nie eine solche Be-
lästigung erfahren habe. Im Übrigen sei im Rahmen des Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit die Tatsache zu berücksichtigen, dass nur ein einzi-
ges Delikt zur Diskussion stehe, welches über 12 Jahre zurückliege und
bei welchem der sexuelle Kontakt gemäss den Angaben des Opfers nur
oberflächlich gewesen sei sowie nur wenige Sekunden gedauert habe.
Dies rechtfertige jedoch in keiner Weise einen Asylwiderruf. Ausserdem
habe die Familie des Beschwerdeführers durch dieses Ereignis eine sehr
schwere Zeit hinter sich. Auch wenn der Tatvorwurf – wie das [Strafgericht]
entschieden habe – zutreffen sollte, stehe dem Beschwerdeführer dennoch
das "Recht auf Vergessen" zu; dies gelte umso mehr, als das Ereignis der-
art lange Zeit zurückliege.
E.
Mit Verfügung vom 25. September 2014 – eröffnet am darauffolgenden Tag
– widerrief das BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AsylG das Asyl des Be-
schwerdeführers.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die "besonders verwerfli-
che strafbare Handlung" müsse qualitativ eine Stufe über der verwerflichen
Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG stehen. Es werde somit eine qualifi-
zierte Asylunwürdigkeit vorausgesetzt. Gemäss geltender Rechtsprechung
seien unter dem Begriff der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53
AsylG diejenigen Taten zu verstehen, welche mit einer Freiheitsstrafe von
mehr als drei Jahren bedroht seien. Der Beschwerdeführer sei mit Ent-
scheid des [Strafgericht] vom (…) 2014 wegen sexueller Handlungen mit
einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) verurteilt worden. Hierbei handle es sich
um ein Delikt, welches mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren be-
droht sei, weshalb in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen die von
ihm begangene Straftat als "verwerfliche Handlungen" im Sinne von Art. 53
AsylG zu erachten sei. Zudem habe er die sexuellen Handlungen began-
gen, während er das Opfer zusammen mit [Geschwisterteil] in seiner Woh-
nung gehütet habe. Das Opfer sei von seinem Vater im Vertrauen in die
Obhut des Beschwerdeführers gegeben worden, welcher die Situation zu
seinen Gunsten ausgenutzt habe, was als besonders verwerflich zu erach-
ten sei. Ferner habe er das Opfer zweimal zu sexuellen Handlungen genö-
tigt, obwohl es bereits nach dem ersten sexuellen Kontakt gesagt habe,
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dass es dies nicht wolle. Dass er es trotz der deutlichen Willensbekundung
nur wenig später erneut zu einer sexuellen Handlung aufgefordert habe,
sei ebenso besonders verwerflich wie die Tatsache, dass das Opfer dabei
offenbar verängstigt gewesen sei und unter Druck gestanden habe. Die
Straftat, zu welcher der Beschwerdeführer verurteilt worden sei, sei bereits
deshalb prinzipiell als besonders verwerflich zu qualifizieren, weil er
dadurch das geschützte Rechtsgut der sexuellen Entwicklung eines Kindes
erheblich verletzt habe. Der Umstand, dass er das Opfer mehrmals beauf-
sichtigt und diese Straftat trotz wiederkehrender Gelegenheiten nicht häu-
figer begangen habe, ändere nichts an dieser Einschätzung.
Sodann sei im vorliegenden Fall der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
gewahrt, weil der Widerruf des Asyls keine automatische Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft nach sich ziehe und sich somit nicht unmittelbar und
konkret nachteilig auf den Beschwerdeführer auswirke. Solange der zu-
ständige Kanton die Aufenthaltsbewilligung (recte: die Niederlassungsbe-
willigung) nicht widerrufe – ein solcher Entscheid sei im Übrigen anfechtbar
–, habe er weiterhin ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz und die Mög-
lichkeit hier zu arbeiten. Demnach würden dem öffentlichen Interesse an
der Bekämpfung und Prävention strafbaren Handelns (und mithin an einem
Asylwiderruf wegen Begehens einer besonders verwerflichen Straftat)
keine überwiegenden privaten Interessen des Beschwerdeführers gegen-
überstehen. Selbst wenn der Vorwurf der sexuellen Handlung mit einem
Kind aus dem Jahr 2001 respektive 2002 datiere und er sich seither nichts
mehr zuschulden habe kommen lassen, hänge die lange Zeitspanne zwi-
schen der Tat und der Anklage nur mit dem jungen Alter des Opfers im
Tatzeitpunkt zusammen (das Mädchen sei (…) Jahre alt gewesen und
habe lange nicht über den Vorfall gesprochen; ausserdem sei der Be-
schwerdeführer erst mit Entscheid vom (…) 2014 verurteilt worden). Im Üb-
rigen gelte gemäss Art. 97 StGB die Straftat zum heutigen Zeitpunkt nicht
als verjährt.
F.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 (Datum Poststempel) erhob der Rechts-
vertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen die Verfü-
gung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie den Verzicht
auf den Asylwiderruf. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie Prozessvertretung ersucht.
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Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen in der Eingabe
an das BFM vom 19. September 2014 wiederholt und zusätzlich festgehal-
ten, das Opfer habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer niemals Gewalt
angewendet habe und auch von ihm abgelassen habe, als es ihm zu ver-
stehen gegeben habe, dass es dies nicht wolle. Von einer besonders ver-
werflichen Handlung könne demnach nicht die Rede sein. Dies gelte umso
mehr, als das Strafgericht selbst festgestellt habe, dass lediglich von einem
leichten Verschulden auszugehen sei, zumal – so das Gericht sinngemäss
– auch die Handlung (innerhalb der von Art. 187 Ziff. 1 StGB umfassten
möglichen Handlungen) leicht sei. Hinzu komme, dass sich die Vorwürfe
auf einen einzigen Besuch beim Beschwerdeführer beschränken würden.
Ausserdem bestätige das Strafmass von acht Monaten, dass nicht von ei-
ner verwerflichen Tat auszugehen sei. Im Übrigen sei im Rahmen des
Grundsatzes der Verhältnismässigkeit die Tatsache zu beachten, dass der
Beschwerdeführer verheiratet sowie Vater von (…) Kindern sei. Ferner sei
die Mutter krank und könne sich kaum um die Kinder kümmern. Schliess-
lich sei der Asylwiderruf für den Beschwerdeführer mit nachteiligen Folgen
für sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verbunden.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2014 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, die Beschwerde habe aufschiebende Wirkung, der Be-
schwerdeführer sei für die Dauer des vorliegenden Verfahrens weiterhin
asylberechtigt und über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung
sowie Prozessvertretung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
Zudem forderte es ihn auf, innert Frist eine Sozialhilfebestätigung nachzu-
reichen sowie das der Zwischenverfügung beiliegende Formular "Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege" auszufüllen und dem Gericht samt allfälli-
gen entsprechenden Beweisunterlagen zu retournieren.
H.
Mit Eingabe vom 13. November 2014 liess der Beschwerdeführer auffor-
derungsgemäss dem Bundesverwaltungsgericht das ausgefüllte Formular
"Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" zukommen. Überdies wurde
festgehalten, dass er über eine Niederlassungsbewilligung verfüge, welche
bis anhin nicht mehr verlängert worden sei, weil das zuständige Migrati-
onsamt den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts abwarte.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2014 hiess das Bundesverwal-
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Seite 6
tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung sowie Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Im Übrigen räumte es dem Beschwerdeführer
Gelegenheit ein, innert Frist eine Kostennote seines Rechtsvertreters für
seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren einzureichen, andernfalls
eine allfällige Parteientschädigung von Amtes wegen festgesetzt werde.
J.
Der Rechtsvertreter liess dem Bundesverwaltungsgericht am 1. Dezember
2014 eine Honorarnote zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art.
48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 7
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das SEM das Asyl, wenn ein Flücht-
ling die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat oder
gefährdet oder wenn er besonders verwerfliche strafbare Handlungen be-
gangen hat. Ein solcher Widerruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung
eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG voraus; mit-
hin muss die "besonders verwerfliche Handlung" qualitativ eine Stufe über
der im Sinne von Art. 53 AsylG "verwerflichen Handlung" stehen. Die in
Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe be-
droht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Zudem muss bei der
Würdigung einer strafbaren Handlung als "besonders verwerflich" im Sinne
von Art. 63 Abs. 2 AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet
werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11). Nach aktueller Praxis gelten
(weiterhin) diejenigen Taten als "verwerfliche Handlungen" im Sinne von
Art. 53 AsylG, die als Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 des Schweizeri-
schen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) zu
qualifizieren sind, d.h. mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren
bedroht sind (vgl. dazu BVGE 2012/20 E. 4).
4.
4.1 Mit Entscheid des [Strafgericht] vom (…) 2014 wurde der Beschwerde-
führer in Anwendung von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie Art. 42 Abs. 1 StGB,
Art. 44 StGB und Art. 51 StGB wegen sexueller Handlungen mit einem Kind
rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt,
wobei der Vollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben
wurde. In Anbetracht der voranstehenden Ausführungen ist die vom Be-
schwerdeführer verübte Straftat als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG
zu qualifizieren, da der Strafrahmen von Art. 187 Ziff. 1 StGB eine Frei-
heitsstrafe bis zu fünf Jahren (oder eine Geldstrafe) vorsieht und das in
Frage stehende Delikt mithin ein Verbrechen darstellt.
Weiter ist zu prüfen, ob die betreffende Straftat auch als "besonders" ver-
werflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren ist (vgl. BVGE
2012/20 E. 5).
E-6162/2014
Seite 8
4.2
4.2.1 Obschon das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz darin ei-
nig geht, dass die vom Beschwerdeführer verübte Tat als abscheulich zu
erachten ist, kann – anders als die Vorinstanz ausführt – die Straftat, zu
welcher der Beschwerdeführer verurteilt wurde, nicht bereits per se als be-
sonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden,
auch wenn es sich gleichwohl bei der ungestörten sexuellen Entwicklung
des Kindes um ein besonders schützenswertes Rechtsgut handelt, wel-
ches verletzt wurde. Es hat vielmehr stets eine Abwägung unter Würdigung
sämtlicher Umstände des Einzelfalls stattzufinden.
4.2.2 Gemäss Urteilsbegründung des [Strafgericht] wiege das Verschulden
des Beschwerdeführers zwar leicht. Gleichwohl habe sein Handeln das
durch Art. 187 Ziff. 1 StGB geschützte Rechtsgut in einem Ausmass ver-
letzt, das keine Bagatelle mehr darstelle. Die sexuellen Handlungen hätten
beim Opfer, welches sich für die Vorfälle selbst die Schuld gegeben habe,
dazu geführt, dass es sich nach den Ereignissen zurückgezogen und
Schwierigkeiten mit Berührungen und dem Eingehen einer Beziehung ge-
habt habe. Ferner habe es lange unter den Vorfällen gelitten und eine
schwere Kindheit gehabt. Zu berücksichtigen sei allerdings auch, dass die
sexuellen Handlungen nur anlässlich eines Besuchs stattgefunden und
sich auf zwei Handlungen beschränkt hätten. Zudem sei nicht in die kör-
perliche Integrität des Opfers eingegriffen worden. Im Übrigen sei strafmin-
dernd im Umfang von einem Drittel der Ablauf einer erheblichen Zeitspanne
seit der Tat – vorliegend 12 beziehungsweise 13 Jahre – anzurechnen,
während sich die Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdeführers neutral auf
die Strafzumessung auswirke.
Diese Ausführungen sowie die bedingt ausgefällte Strafe von acht Mona-
ten sprechen (knapp) gegen eine qualifizierte Asylunwürdigkeit und somit
gegen die besondere Verwerflichkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG (vgl.
zur Kasuistik im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen mit Kindern
namentlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1249/2012 vom
28. Oktober 2013).
Im Übrigen besteht für Mutmassungen in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der
Aussagen des Opfers im Strafverfahren, wie der Beschwerdeführer sie vor-
bringt, im vorliegenden Verfahren kein Raum, zumal allfällige Rügen hierzu
mit den entsprechend zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu bean-
standen gewesen wären.
E-6162/2014
Seite 9
4.3 Nach dem Gesagten kann vorliegend auf Ausführungen zum Kriterium
der Verhältnismässigkeit verzichtet werden.
5.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid
des BFM vom 25. September 2014 ist aufzuheben und dem Beschwerde-
führer ist weiterhin Asyl in der Schweiz zu gewähren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs.
1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzuspre-
chen; die Ausrichtung eines Honorars zu Lasten des Gerichts für die un-
entgeltliche Rechtsverbeiständung ist damit abgegolten. Der Rechtsvertre-
ter des Beschwerdeführers weist in seiner Kostennote vom 1. Dezember
2014 einen Aufwand von 5.65 Stunden aus, der nicht vollumfänglich als
angemessen gelten kann, zumal in der Beschwerdeschrift in weiten Zügen
die bereits im vorinstanzlichen Verfahren mit Stellungnahme vom 19. Sep-
tember 2014 vorgetragenen Ausführungen wiederholt worden sind. So-
dann ist der in der Kostennote für den 23. November 2014 ausgewiesene
Aufwand ("Beschwerde bereinigen, Besprechung mit Klient") nicht nach-
vollziehbar, da zum damaligen Zeitpunkt keine Instruktionsschritte anstan-
den und die Beschwerde bereits eingereicht war. Schliesslich ist auch der
für die Ausarbeitung der Kostennote ausgewiesene Aufwand von 0.45
Stunden nicht als angemessen zu werten und zu kürzen. Das Gericht er-
achtet insgesamt einen zeitlichen Aufwand von 4.15 Stunden als angemes-
sen. Der ausgewiesene Stundenansatz des Rechtsvertreters ist regle-
mentskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE); ebenso sind die Auslagen als
angemessen zu erachten. Die Parteientschädigung ist demnach auf Fr.
945.20 (inkl. Auslangen und MWSt) festzusetzen.
E-6162/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 25. September 2014 wird aufgehoben. Das
dem Beschwerdeführer gewährte Asyl bleibt in Kraft.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 945.20 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: