B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6162/2015
Ur t e i l vom 5 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
Eritrea,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Chiasso am 8. Juli 2015 um Asyl nach. Am 16. Juli 2015 fand die
Befragung zur Person statt und es wurde der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör zu ihrem Gesundheitszustand und zur Zuständigkeit Itali-
ens und der Wegweisung dorthin gewährt.
B.
Gestützt auf ihre Aussagen ersuchte das SEM die italienischen Behörden
am 20. Juli 2015 um Übernahme; die italienischen Behörden nahmen in-
nert Frist keine Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 21. September 2015 (zugestellt am 29. September
2015) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung
in den zuständigen Dublin-Staat Italien und beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 30. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss,
die Verfügung sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren.
E.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 2. Oktober 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
grundsätzlich nicht ein.
3.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht
auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt
fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz hat aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin zu
Recht die Zuständigkeit Italiens erkannt und die italienischen Behörden –
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gestützt auf Art. 13 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO – um Übernahme
ersucht. Für die Annahme der Zuständigkeit genügen Indizien (Art. 13
Abs. 1 Dublin-III-VO). Dass Italien nicht ausdrücklich Stellung genommen
hat, bleibt ohne Bedeutung. Bereits mit Fristablauf wird die Zustimmung
fingiert. Italien ist somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und ange-
messene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-
VO). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin hiergegen vermögen die
Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht umzustossen oder in Frage zu stel-
len.
Was die Vorbringen anbelangt, die Zustände in Italien seien menschenun-
würdig, es drohe dort die absolute Not, sie habe dort keine Angehörigen
und in Italien würden chaotische Zustände herrschen, ist das Folgende
festzuhalten. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzproto-
kolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in
Italien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU
vom 26. Juni 2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung
und Aberkennung des internationalen Schutzes [sog. Verfahrensrichtlinie]
sowie die Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Der Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) stellt in Bezug auf Italien keine systemische Mängel
an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende fest (vgl. Urteil
EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Nieder-
lande, Nr. 27725/10, siehe zu Italien auch Urteil EGMR vom 30. Juni 2015
A.S. gegen Schweiz, Nr. 39350/13). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass Italien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflich-
tungen missachten würde und die Beschwerdeführerin einer menschenun-
würdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK);
Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO greift nicht. Im Übrigen ist die Beschwer-
deführerin eine gesunde junge Frau (SEM-Akten, A5, S. 6 f.). Die Vo-
rinstanz hat folgerichtig auch einen Selbsteintritt ausgeschlossen (Art. 17
Dublin-III-VO) und ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beziehungsweise den Erlass
der Verfahrenskosten. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich,
dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumu-
lativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch
nicht stattzugeben ist.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: