Abtei lung V
E-6163/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Sudan,
vertreten durch (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13. September 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6163/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sudanesischer Staatsangehöriger mit letz-
tem Wohnsitz vor der Ausreise in B._______, Provinz Nord-Darfur,
verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 20. Juni 2006
und erreichte die Schweiz via Libyen und Italien am 29. Juli 2006. Tags
darauf ersuchte er um Asyl nach.
B.
Am 24. August 2006 wurde der Beschwerdeführer im damaligen Tran-
sitzentrum des BFM in C._______ zu seinen Asylgründen befragt und
am 4. September 2006 erfolgte die direkte Anhörung durch das BFM.
C.
Das BFM lehnte mit Verfügung vom 13. September 2006 - eröffnet am
19. September 2006 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
verfügte seine Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz. Zur
Begründung führte es aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers
genügten teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teil-
weise jenen an die Flüchtlingseingenschaft nicht.
D.
Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 28. September 2006
auf dessen Gesuch vom 20. September 2006 hin Einsicht in die Asyl-
akten.
E.
Der Beschwerdeführer reichte am 16. Oktober 2006 durch seinen vor-
maligen Rechtsvertreter bei der damaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung vom
13. September 2006 ein. Er beantragte deren Aufhebung und die Asyl-
gewährung. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig sowie unzumutbar sei, und es sei ihm die vorläufi-
ge Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Ausrichtung einer ange-
messenen Parteientschädigung.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestäti-
gung, ein Positionspapier des UNCHR vom Februar 2006 sowie Aus-
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drucke aus dem Internet ein. Auf die Begründung der gestellten Be-
gehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
F.
Die ARK verfügte mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2006, dass
der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten könne, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
G.
Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2006 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die
Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. November 2006
zur Kenntnis gebracht.
H.
Der Beschwerdeführer reichte am 4. Dezember 2006 beim Bundesver-
waltungsgericht einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 28. November 2006 über die "Rückkehrgefährdung für Per-
sonen aus Darfur" zu den Akten.
I.
Die aktuelle Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers orientierte das
Gericht mit Eingabe vom 8. September 2008 unter Beilage einer Voll-
macht über die Mandatsübernahme. Der vormalige Rechtsvertreter
legte sein Mandat am 10. September 2008 nieder.
J.
Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 18. Mai 2009 geltend,
er sei seit 2007 Mitglied der Bewegung für Gerechtigkeit und Gleich-
heit (JEM) Schweiz und habe die Funktion des (...) inne. Er organisiere
Konferenzen für die JEM Schweiz und sei immer wieder Teilnehmer an
Meetings in D._______. Dazu reichte er eine Kopie der Mitgliederkarte,
ein Bestätigungsschreiben des Präsidenten der JEM Schweiz,
mehrere Fotos und zwei Besucherausweise zu den Akten.
K.
Der Beschwerdeführer reichte am 10. Juli 2009 und am 10. Septem-
ber 2009 weitere Unterlagen zu seinen politischen Aktivitäten in der
Schweiz zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
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schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Zu seiner Person machte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz
geltend, er sei Angehöriger des Stammes der Zaghawa und stamme
aus B._______/Nord-Darfur, wo er am (...) geboren sei und während
(...) Jahren die Schule besucht habe. Im Jahre 1990 habe er das
Gymnasium abgeschlossen. Danach habe er angefangen, seinem
Vater bei der Arbeit als Kleiderhändler auf dem grossen Markt in ei-
nem Geschäft in B._______ zu helfen. Sein Vater sei dort einer der
grössten Händler gewesen. Er (der Beschwerdeführer) sei seit dem
(...) verheiratet; Kinder habe er keine. Seine Ehefrau, seine Mutter,
zwei Schwestern sowie mehrere Onkel und Tanten wohnten in
B._______ und sein Vater sei im Gefängnis E._______. Einen
Reisepass oder eine Identitätskarte habe er nie beantragt, und sein
Nationalitätenausweis sei zu Hause bei seiner Ehefrau geblieben.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, dass die beiden Oppositionsbewegungen am
20. April 2003 den Flughafen in El-Fasher angegriffen hätten. Noch am
gleichen Tag sei er auf dem Markt in B._______ zusammen mit seinem
Vater und weiteren Personen verhaftet worden. Ihnen sei vorgeworfen
worden, die Opposition finanziell unterstützt zu haben, weil einer der
beiden Oppositionsführer sowie weitere wichtige Personen und eine
Mehrzahl der Kämpfer zum Zaghawa-Stamm gehörten. Bis zum 1. Juni
2006 sei er – zusammen mit seinen vier Mitgefangenen – täglich
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verhört und gefoltert worden. Danach hätten sie täglich unentgeltlich
harte Arbeit für die Regierung leisten müssen. Am 19. Juni 2006 sei
ihm bei einem Arbeitseinsatz in El-Fasher die Flucht gelungen. Er sei
kurz nach Hause zurückgekehrt, habe sein Geld mitgenommen und
seiner Ehefrau mitgeteilt, dass er ins Ausland gehe. Er sei nie politisch
aktiv gewesen und habe auch sonst nie Probleme mit der Polizei oder
den Behörden gehabt.
4.2 Das BFM machte zur Begründung seiner Verfügung geltend, die
Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsort
B._______, zu seiner Flucht aus der Gefangenschaft, zu der
Inhaftierung und ihrer Umstände sowie zur Reise aus dem Heimatland
in die Schweiz seien aufgrund tatsachenwidriger, unsubstanziierter
und erfahrungswidriger Angaben unglaubhaft. Weil ihm nicht geglaubt
werden könne, aus B._______ zu stammen, sei auch seine Herkunft
aus Darfur nicht glaubhaft, zumal nicht einzusehen sei, weshalb er
– wenn er aus Darfur stammen würde – einen Herkunftsort angeben
sollte, von dem er mangelhafte Kenntnisse habe.
Im Einzelnen führte das BFM aus, der Beschwerdeführer habe geogra-
fisch falsche Angaben gemacht, die umliegenden Ortschaften nicht
richtig benennen können und ein grosses Flüchtlingscamp zwischen
B._______ und El-Fasher nicht gekannt. Weiter habe er eine realitäts-
fremde Angabe zur Einwohnerzahl B._______ gemacht, was zeige,
dass er zu diesem Ort keine so enge Beziehung haben könne wie je-
mand, der tatsächlich dort aufgewachsen sei. Vor dem Hintergrund der
Tätigkeit seines Vaters sei sodann nicht einzusehen, dass er noch nie
in El-Fasher gewesen sei und die Entscheidungsträger in seinem Dorf
nicht gekannt habe. Zudem habe er kaum Angaben zu den in Darfur
tätigen Hilfsorganisationen zu machen vermocht. Die Beschreibung
der Flucht aus der Gefangenschaft sei als realitätsfremd zu bezeich-
nen. So habe er angegeben, dass es für ihn, seinen Vater und drei Mit-
inhaftierte fünf bewaffnete Bewacher gegeben habe. Es könne deshalb
nicht geglaubt werden, dass er habe entkommen können, als sein Be-
wacher kurz zur Toilette gegangen sei, zumal es noch vier weitere Be-
wacher gegeben hätte, und sich diese untereinander hätten organisie-
ren können. Realitätsfremd sei sodann, dass der Beschwerdeführer
anschliessend an diese Flucht acht Stunden lang nach Hause gelau-
fen sei, ohne dass ihn die Wächter oder andere Polizisten eingeholt
und gefunden hätten. Weil die geltend gemachte Flucht nicht glaubhaft
sei, könne auch die dreijährige Inhaftierung nicht geglaubt werden. Die
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Schilderungen zur Inhaftierung seien zudem unsubstanziiert ausgefal-
len und wiesen keinerlei subjektive Wahrnehmungen oder andere Re-
alkennzeichen auf. Die Schilderungen der Ausreise aus dem Heimat-
land schliesslich enthielten mehrere Punkte, die nicht den Tatsachen
entsprechen könnten, so dass die geltend gemachte Art und Weise,
wie er in die Schweiz gelangt sei, nicht geglaubt werden könne.
Die geltend gemachte Zugehörigkeit zur Ethnie der Zaghawa werde
aufgrund mehrerer korrekter Angaben nicht bezweifelt, auch wenn sie
nicht wirklich überprüft werden könne. In der Tat seien Angehörige die-
ser Ethnie bei den gewaltsamen Auseinandersetzungen um Darfur
massgeblich beteiligt gewesen, und auch Zivilisten seien davon in Mit-
leidenschaft gezogen worden. Dabei handle es sich jedoch um Nach-
teile, welche auf lokalen oder regional beschränkten Verfolgungsmass-
nahmen beruhten. Da sich der Beschwerdeführer solchen Massnah-
men durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes ent-
ziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
Personen seiner Ethnie müssten ausserhalb Darfurs nicht damit rech-
nen, aufgrund ihrer Ethnie verfolgt zu werden.
4.3 Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, entgegen der
Ansicht der Vorinstanz sei aufgrund seiner Aussagen zu den geografi-
schen Begebenheiten davon auszugehen, dass er in B._______ gelebt
habe. Richtig sei zwar, dass El-Fasher (...) davon liege und nicht
umgekehrt. Diese Angabe beruhe indessen auf einer Verwechslung
oder einem Protokollierungsfehler. Seine Angaben zu den zeitlichen
Distanzen seien realistisch. Zutreffend seien weiter die Aussagen zur
Lage von verschiedenen Ortschaften und dem Flüchtlingslager Abu
Shouk. Dass er eine kleinere Ortschaft nicht gekannt habe, die zudem
über keine direkte Strassenverbindung zu B._______ verfüge,
erstaune nicht, und dass er das auf dem Weg von B._______ nach El-
Fasher liegende Flüchtlingslager F._______ nicht gekannt habe, sei
darauf zurückzuführen, dass dieses im Jahre 2003 nicht oder nur als
sehr kleines Camp existiert habe. Zutreffend sei, dass er die Ein-
wohnerzahl von B._______ falsch angegeben, indessen richtig fest-
gehalten habe, El-Fasher sei grösser als B._______. Insgesamt zeige
sich, dass die meisten Angaben zutreffen würden.
Rein spekulativer Natur sei der vorinstanzliche Vorhalt, dass nicht
nachvollziehbar sei, weshalb ihn sein Vater nie zum Einkauf nach El-
Fasher mitgenommen habe. Nicht legitim sei aufgrund der dreijährigen
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Haft der Vorhalt, dass er den Namen des Bürgermeisters oder Ge-
meindevorstehers seines Wohnortes nicht habe nennen können.
Weiter sei nicht zutreffend, dass er keine Angaben zu den Hilfs-
organisationen habe machen können, zumal er mit IKRK und Unicef
zwei wesentliche Akteure erwähnt habe. Weitgehend in Spekulationen
erschöpften sich die Vorhalte in Bezug auf die dem Beschwerdeführer
vorgehaltene Unglaubhaftigkeit seines Haftaufenthalts und der Flucht,
zumal seine diesbezüglichen Ausführungen bei den Befragungen sehr
detailliert und substanziiert ausgefallen seien. Ausführlich habe er
auch seine Reise beschrieben, und es sei eine unbestreitbare Tat-
sache, dass viele Migranten über Libyen nach Italien gelangten.
Bei der Annahme der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen stehe deren
asylrechtliche Relevanz ausser Frage. Eine wegen Unterstützung der
von den Zaghawa getragenen Widerstandsbewegung während drei
Jahren inhaftierte Person sei im Falle einer Rückschaffung zweifels-
ohne in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet. Die Einschätzung der
Vorinstanz, wonach er in einem anderen Teil Sudans leben könne,
widerspreche den Empfehlungen sämtlicher Menschenrechts-
organisationen und insbesondere auch der Position des UNHCR. Für
zwangsrückgeführte Angehörige nichtarabischer Ethnie aus Darfur
bestehe gemäss dem UNHCR bereits bei der Einreisekontrolle ein er-
hebliches Risiko einer willkürlichen Verhaftung. Aufgrund ihrer Ge-
fährdungssituation fordere das UNHCR die Staaten denn auch auf,
diese Personen in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention als
Flüchtlinge anzuerkennen. Es sei zudem umfassend dokumentiert,
dass die darfurischen Widerstandsbewegungen massgeblich von An-
gehörigen der Ethnie der Zaghawa getragen würden und diese des-
halb unter dem Generalverdacht der Regimefeindlichkeit stünden.
Selbst wenn die individuellen Vorbringen über die unzweifelhafte Zu-
gehörigkeit hinaus nicht glaubhaft seien, sei der Beschwerdeführer in
Nachachtung der UNHCR-Position als asylberechtigter Flüchtling an-
zuerkennen.
In seinen ergänzenden Eingaben verwies der Beschwerdeführer unter
Beilage mehrerer Beweismittel auf politische Aktivitäten in der
Schweiz. Unter anderem wies er darauf hin, dass er seit 2007 Mitglied
der JEM Schweiz sei und die Funktion des (...) innehabe.
4.4 Das BFM hat in seiner Verfügung vom 13. September 2006 über-
zeugend dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer vorgebrachten
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Asylgründe nicht glaubhaft erscheinen. Diese Einschätzung wird vom
Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der Akten ge-
teilt. In der Beschwerde vom 16. Oktober 2006 wird nichts Substanzi-
iertes vorgebracht, was zu einer anderen Beurteilung der Glaubhaftig-
keit der vorgebrachten Vorfluchtgründe führen könnte, zumal es dem
Beschwerdeführer nicht gelingt, die vom BFM grösstenteils zu Recht
hervorgehobenen Unglaubhaftigkeitsmerkmale plausibel zu erklären.
Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Schilderungen des Be-
schwerdeführers zu seiner Verhaftung, der Inhaftierung, der Flucht aus
der Gefangenschaft und der Reise aus dem Heimatland in die Schweiz
aufgrund realitätsfremder, unsubstanziierter und erfahrungswidriger
Angaben als unglaubhaft zu erachten sind. Abgesehen davon, dass
ein Überfall auf den Flughafen von El-Fasher gemäss öffentlich zu-
gänglichen Quellen am 25. April 2003 stattgefunden hat – der Be-
schwerdeführer datierte diesen auf den 20. April 2003 – fällt auf, dass
er insbesondere in seinen freien Schilderungen offensichtlich nicht in
der Lage war, detailgenau und konkret Auskunft über seine Verhaftung
und die daran anschliessende Inhaftierung zu machen. So erschöpfen
sich seine Angaben im Wesentlichen darin, dass er nach seiner Ver-
haftung bis zum 1. Juni 2006 mit vier weiteren Personen, darunter sei-
nem Vater, inhaftiert gewesen sei, und dass sie täglich misshandelt
worden seien, um sie zu einem Geständnis der Unterstützung der
"zwei Bewegungen" zu zwingen (vgl. Akten BFM A 6 S. 6). Auf Nach-
frage hin vermochte der Beschwerdeführer zwar etwas konkretere An-
gaben zu machen, wobei sich letztlich jedoch auch diese in stereoty-
pen Aussagen ohne genügende Realkennzeichen erschöpfen, was
darauf schliessen lässt, dass er die geltend gemachte Verfolgung nicht
selber erlebt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dies von jeder-
mann in dieser Art und Weise erzählt werden könnte. Selbst wenn der
Alltag in einem Gefängnis kaum Abwechslung bieten mag, wäre doch
zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer, welcher immerhin
über einen Mittelschulabschluss verfügt, differenzierter hätte berichten
können, als dass er und seine vier in der gleichen Zelle inhaftierten
Mitgefangenen jeden Tag um 7 Uhr geweckt und zusammen in einen
Raum gebracht, dort befragt, geschlagen und danach wieder in die
Zelle zurückgebracht worden seien, dass es um 12 und 18 Uhr Essen
gegeben habe und dass sie nur für den Gang auf die Toilette aus der
Zelle hätten gehen können. Angesichts der angeblich täglich erlittenen
Misshandlungen (Schläge auf den Kopf und den Rücken mit der Faust,
einem Schlagstock und einer Peitsche) erscheint es denn auch als
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nicht nachvollziehbar, dass diese beim Beschwerdeführer keine gra-
vierenderen Folgen als eine Gewichtsabnahme und ein gelegentliches
Kranksein (vgl. A 6 S. 7 f.) hatten. Als realitätsfremd und konstruiert ist
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Flucht während seines
Arbeitseinsatzes zu qualifizieren. Vor dem Hintergrund, dass jedem der
fünf Gefangenen ein bewaffneter Bewacher zur Seite gestellt und ih-
nen jeglicher Kontakt zu den anderen dort arbeitenden Personen ver-
boten worden sei (vgl. A 6 S. 9), kann es als ausgeschlossen betrach-
tet werden, dass der Beschwerdeführer von seinem Bewacher völlig
unbewacht gelassen worden sei, als Letzterer die Toilette aufgesucht
habe.
Als nicht nachvollziehbar sind sodann auch das Verhalten des Be-
schwerdeführers im Anschluss an seine Flucht und die geltend ge-
machten Reiseumstände zu bezeichnen. Ergänzend zu den vorin-
stanzlichen Erwägungen kann festgehalten werden, dass es unrealis-
tisch erscheint, dass sich der Beschwerdeführer direkt nach Hause be-
geben habe, musste er doch damit rechnen, nach seiner Flucht gerade
dort gesucht zu werden. Gemäss eigenen Angaben benötigte der Be-
schwerdeführer acht Stunden, um zu Fuss zu seinem Haus in
B._______ zurückzukehren, so dass den Bewachern genügend Zeit
zur Verfügung gestanden hätte, sich auf die Suche nach dem
Beschwerdeführer zu machen und sein Haus zu überwachen. Dass
der Beschwerdeführer – abgesehen davon, dass er nicht auf der
Hauptstrasse gelaufen sei und sich nur eine Stunde zu Hause
aufgehalten habe – besondere Vorsichtsmassnahmen getroffen hätte,
kann seinen Ausführungen nicht entnommen werden. Ebenfalls
unrealistisch erscheint, dass er das ganze Geld, welches er für die
Ausreise benötigte, einfach so zu Hause abholen konnte. Gemäss
eigenen Ausführungen hat der Beschwerdeführer zwar für seinen
Vater gearbeitet, indessen nie einen Lohn dafür erhalten. Zudem habe
seine Ehefrau während den drei Jahren seiner Gefangenschaft von
seinen Ersparnissen gelebt, so dass es als fraglich erscheint, ob eine
für die Ausreise genügende Summe Geld zu Hause vorhanden war. In
Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass es
zu zahlreichen illegalen Grenzübertritten vom Sudan nach Libyen
kommt. Vorliegend ist jedoch festzuhalten, dass der Lastwagen, mit
welchem der Beschwerdeführer ausgereist sein will, gemäss Angaben
bei der Bundesanhörung an der Grenze kontrolliert worden sei und der
Fahrer seine Ausweispapiere gezeigt habe, so dass es nicht
nachvollziehbar ist, dass der blosse Hinweis des Fahrers, beim
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Beschwerdeführer handle es sich um seinen Assistenten, genügt
hätte, um ihm die Einreise nach Libyen zu gestatten (vgl. A 6 S. 13).
Schliesslich ist mit dem BFM festzuhalten, dass die vom
Beschwerdeführer angegebene Einwohnerzahl B._______ in der Tat
derart falsch ist, dass daraus der Schluss zu ziehen ist, dass der
Beschwerdeführer nicht dort aufgewachsen sein und 20 Jahre gelebt
haben kann. Gerade vor dem Hintergrund, dass er in B._______
während (...) Jahren die Schule besucht und das Gymnasium
abgeschlossen habe, dürfen von ihm auch diesbezüglich zumindest
einigermassen zutreffende Angaben erwartet werden.
Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen kann auf die zutreffenden
und zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden,
welchen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer insgesamt nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise
aus dem Sudan eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund ist zu schlies-
sen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Sudan in den Augen der
sudanesischen Behörden als unbescholtener Bürger galt oder zumin-
dest nicht aus asylrelvanten Gründen in ihr Visier genommen wurde.
Eigenen Angaben zufolge war er in seinem Heimatland politisch nie
aktiv.
4.5 Für die Beurteilung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft ist
jedoch nicht allein der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland,
sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18 E. 7.1 S. 164).
4.6 Zunächst stellt sich die Frage des Bestehens objektiver Nach-
fluchtgründe, zumal Angehörige der Ethnie der Zaghawa im Rahmen
kriegerischer Auseinandersetzungen auch nach der Ausreise des Be-
schwerdeführers zum Teil ernsthaften Nachteilen ausgesetzt waren
beziehungsweise noch sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 25). Da die von ihm
geltend gemachten, konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungsmass-
nahmen als unglaubhaft erachtet worden sind, ist zu prüfen, ob im
heutigen Zeitpunkt jeder Angehörige dieser Ethnie begründete Furcht
vor Verfolgung im Sudan haben muss. In diesem Zusammenhang ist
festzustellen, dass die willkürlichen Übergriffe der so genannten Janja-
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weed-Milizen lokal beschränkt stattfinden. Aus den Länderberichten
ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich Angehörige der betrof-
fenen Minderheit im ganzen Sudan ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sähen (vgl. MICHAEL KIRSCHNER und ANNA FACH, Sudan: Rückkehrgefähr-
dung für Personen aus Darfur, Bern, 28. November 2006). Sicherheits-
probleme mit den Behörden können zwar im Einzelfall bestehen, aber
sie betreffen nicht die Minderheit als Kollektiv. Es gibt Zaghawas, die
sich bereits seit Jahrzehnten in anderen Landesteilen niedergelassen
haben und von den Konflikten in Darfur kaum oder nur indirekt betrof-
fen sind. Allein aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit muss der Be-
schwerdeführer ausserhalb Darfurs somit keine begründete Furcht vor
Verfolgung haben.
4.7 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle
der Rückkehr in seine Heimat aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
gefährdet wäre. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat er unter
Vorlage mehrerer Beweismittel auf eine fortgesetzte und seines Erach-
tens erhebliche politische Aktivität in der Schweiz verwiesen, aufgrund
welcher er in seiner Heimat flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu
gewärtigen habe.
4.7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch poli-
tische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen wor-
den sei, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe be-
ruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb
bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt wür-
de (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S.
141 f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG
zum Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte
Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund
verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK
1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).
4.7.2 Der Beschwerdeführer hat sich wie zahlreiche seiner im Exil le-
benden Landsleute in der Schweiz politisch engagiert. Gemäss seinen
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im Beschwerdeverfahren eingereichten Eingaben und Beweismitteln
ist er seit 2007 Mitglied der JEM Schweiz. Er habe die Funktion des
(...) inne. Als solcher organisiere er Konferenzen für die JEM Schweiz.
Er sei zudem mehrfach Teilnehmer an Meetings in D._______
gewesen. Im Jahr 2009 habe er an der (...) teilgenommen und dort
über Darfur gesprochen. Weiter habe er an einer Konferenz in Genf
teilgenommen und eine Sitzung im (...) organisiert. Als Beweismittel
brachte er ein Schreiben bei, in welchem der Präsident der JEM
Schweiz bestätigt, dass der Beschwerdeführer "ein aktiver Kader in
den Tätigkeiten unserer Bewegung" sei, eine Kopie seiner
Mitgliederkarte, Fotos von Meetings, mehrere Besucherkarten sowie
ein Einladungsschreiben zu den Akten.
4.7.3 Das Interesse der sudanesischen Behörden ist gemäss den Er-
kenntnissen der schweizerischen Asylbehörden auf eigentliche, staats-
gefährdende Regimegegner ausgerichtet; diese werden mit den zur
Verfügung stehenden, beschränkten Personalressourcen überwacht,
soweit dies überhaupt möglich ist. Für die Beobachtung von unter-
schwelligen Aktivitäten seiner emigrierten Landsleute, mit denen diese
häufig ein Bleiberecht in ihrem Zielland anvisieren, fehlen dem suda-
nesischen Staat die Ressourcen. Der Beschwerdeführer gehört als
Mitglied der JEM, welche mit anderen Oppositionsparteien Veranstal-
tungen und Kundgebungen durchführt, mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit nicht zu den zu überwachenden Zielpersonen, verfügt er
doch über kein herausragendes staatsfeindliches Profil. Daran ändert
auch nichts, dass er vom Präsidenten der JEM Schweiz als aktives
Kadermitglied bezeichnet wird. Es kann nicht davon ausgegangen wer-
den, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten exilpolitischen Ak-
tivitäten von den sudanesischen Behörden als staatsgefährdend und
damit als Bedrohung wahrgenommen werden. Auch der Umstand,
dass er an verschiedenen Konferenzen in der Schweiz teilgenommen
hat (vgl. Eingaben vom 18. Mai, 10. Juli und 10. September 2009) ver-
mag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. In seinen Ausführun-
gen zu seinen politischen Aktivitäten in der Schweiz bleibt er zudem
vage und unsubstanziiert, und politische Aktivitäten vor seiner Ausrei-
se hat er bereits bei der Vorinstanz verneint. Entsprechend besteht
kein hinreichender Anlass zur Annahme, dass er wegen seiner exilpoli-
tischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in den Sudan mit ernsthaften
Nachteilen von Seiten des sudanesischen Regimes zu rechnen hätte,
weshalb das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne
von Art. 54 AsylG zu verneinen ist.
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4.8 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Be-
schwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser kei-
ne Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann
und damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Ein-
zelnen einzugehen, da diese am Ausgang des Verfahrens nichts zu
ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
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0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sudan ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Fe-
bruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine, wenn auch in vielen Bereichen unbe-
friedigende, Menschenrechtssituation im Sudan lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt vorliegend nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung mit-
hin sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
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staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3818).
6.4.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, bereits die
unbestrittene Tatsache, dass es sich bei ihm um einen aus Nord-Dar-
fur stammenden Angehörigen der Ethnie der Zaghawa handle, müsse
einer Wegweisung auch nach Auffassung des UNHCR klarerweise ent-
gegenstehen.
6.4.2 Darfur, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Heimatre-
gion, ist seit mehreren Jahren Schauplatz eines blutigen Bürgerkrie-
ges. Es herrscht eine Situation allgemeiner Gewalt, und der Vollzug
der Wegweisung dorthin ist nicht zumutbar (EMARK 2006 Nr. 25). In-
dessen hat bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass dem Be-
schwerdeführer aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit im
Heimatland die Möglichkeit offensteht und auch zumutbar ist, sich im
Sinne einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative in einem anderen Teil
des sudanesischen Staatsgebietes, beispielsweise in Khartum, nieder-
zulassen. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge
besteht ausserhalb der Region Darfur keine Situation allgemeiner Ge-
walt, und es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in einen ausserhalb der Re-
gion Darfur gelegenen Gliedstaat einer konkreten Gefährdung im Sin-
ne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug
in den Sudan erweist sich damit als generell zumutbar.
6.4.3 Weiter sind sodann auch keine individuellen Gründe in der Per-
son des Beschwerdeführers ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug
als unzumutbar erscheinen lassen würden. Es handelt sich bei ihm um
einen relativ jungen und – laut Akten – gesunden Mann, der über eine
abgeschlossene (...) Schulbildung und mehrjährige Erfahrung als
Kleiderverkäufer verfügt, was ihm bei einer Rückkehr in den Sudan
von Nutzen sein kann.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
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der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober
2006 gutgeheissen wurde und sich den Akten keine Hinweise entneh-
men lassen, welche ein Zurückkommen auf diesen Entscheid erfordern
würden, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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