B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6163/2015
Ur t e i l vom 6 . Ok to be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. September 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. September 2015 – eröffnet am
28. September 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerd-
eführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit vorgedruckter, handschriftlich ergänzter
Formular-Eingabe vom 30. September 2015 gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in der Sache bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
schaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, ferner sei festzu-
stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und un-
möglich sei, und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sei anzuordnen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Entbindung von der Vorschusspflicht
sowie von der Bezahlung der Verfahrenskosten und eventuell um Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte,
dass sie ferner beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzu-
weisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlas-
sen, bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei sie darüber in einer separa-
ten Verfügung zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Oktober 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per Te-
lefax vom 2. Oktober 2015 vorsorglich aussetzte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vor-
behältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen sowie mit summa-
rischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige
und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
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und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die Beschwerdeführerin volljährig ist (vgl. Art. 8 Dublin-III-VO), ihr an-
geblicher Bruder kein Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dub-
lin-III-VO ist (vgl. Art. 9 und.10 Dublin-III-VO), ein Familienverfahren nach
Art. 11 Dublin-III-VO mangels Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin
ausscheidet und sie über keinen Aufenthaltstitel verfügt vgl. (Art. 12 Dublin-
III-VO),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer summarischen Befragung zur
Person angab, im Juni 2015 illegal in Italien in das Hoheitsgebiet der Dub-
lin-Mitgliedsstaaten eingereist zu sein, weshalb Art. 13 Dublin-III-VO zur
Anwendung gelangt,
dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 16. Juli 2015 um Auf-
nahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO
ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in der
Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie ihre Zu-
ständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italien somit gegeben ist und von der
Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
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dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise darlegt, inwiefern der an-
gebliche Bruder auf ihre Unterstützung angewiesen ist, und solches auch
nicht ersichtlich ist, zumal sie im erstinstanzlichen Verfahren noch angeben
hat, ihr Bruder befinde sich in Eritrea (vgl. Art. 16 Dublin-III-VO),
dass auch in der Person der Beschwerdeführerin keine Hinweise vorliegen,
die gegen ihre Überstellung nach Italien sprechen, weshalb kein Anlass für
einen Selbsteintritt der Schweiz besteht,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt – systembedingt kein Raum für die Anordnung von Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG
(SR 142.20) bleibt (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass deshalb auf den Antrag der Beschwerdeführerin, sie sei wegen Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzu-
ges vorläufig aufzunehmen, nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass der vorsorgliche Vollzugsstopp dahinfällt,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung so-
wie auf Befreiung von der Vorschusspflicht als gegenstandslos erweisen,
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dass gestützt auf Art. 97 Abs. 2 AsylG der Antrag, die zuständigen Behör-
den seien vorsorglich anzuweisen, keine Personendaten an das Heimat-
oder Herkunftsland weiterzuleiten, abzuweisen ist,
dass den dem Gericht zur Verfügung stehenden Akten keine Hinweise auf
eine erfolgte Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat zu entnehmen sind,
wobei sich der Beschwerdeführer bei weiterem Klärungsbedarf an die zu-
ständige kantonale Behörde und das SEM zu wenden hat,
dass die Vorinstanz im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens die Be-
schwerdeführerin indes bereits hinreichend über die erfolgte Kontaktauf-
nahme mit Italien informiert hat,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: