B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6163/2016
Ur t e i l vom 1 7 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas.
Gerichtsschreiberin Regina Derrer
Parteien
A._______, geboren am (…),
Frankreich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein französischer Staatsangehöriger, zuletzt
wohnhaft in B._______ – reiste am 8. September 2016 in die Schweiz ein,
wo er am 11. September 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Am 28. September 2016 wurde er zu sei-
ner Person, seinem Reiseweg und seinen Asylgründen befragt. Am 3. Ok-
tober 2016 fand die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen statt.
A.b Anlässlich dieser beiden Befragungen trug er im Wesentlichen vor,
dass er schon seit der Schulzeit von einer Bande beobachtet und verfolgt
werde. Er habe geglaubt, dass dies nach seinen Reisen und Ausland-
aufenthalten aufhören würde, habe nach seiner Rückkehr aus China – wo
er von seiner Schule in Frankreich aus ein Praktikum gemacht habe – aber
bemerkt, dass er sich darin getäuscht habe. So habe er realisiert, dass die
Tagesmutter eines Kindes in Frankreich, von dem er vermute, dass es sein
Kind sei, in Kontakt mit dieser Bande stehe. Auch in China habe er ge-
merkt, dass er und seine Freundin unter Beobachtung gestanden hätten.
Irgendjemand – es gehe um Industriespionage – habe ihm dann in China
etwas ins Getränk gemischt, so dass er seine Erinnerung völlig verloren
habe. Daraufhin habe er die Schulleiterin, welche Teil dieses Komplotts sei,
respektive die Schule angezeigt und auch Namen von öffentlichen und
hochrangigen Personen genannt, die für seine Probleme mitverantwortlich
seien. Aber weder die Schule noch der Staat hätten darauf eingehen wollen
und auch die Schülerschaft sei ihm gegenüber immer feindlicher gesinnt
gewesen.
Über Recherchen habe er schliesslich herausgefunden, dass es sich bei
der Bande, die ihn beobachte, um seine Cousins väterlicherseits handle,
und dass er von diesen wegen eines Familienkonflikts observiert und ver-
folgt werde. Dieser Familienkonflikt hänge damit zusammen, dass sein
Grossvater väterlicherseits – dessen Vorfahren Adelige und Angehörige
der Königsfamilie gewesen seien – bei der französischen Resistance und
an der Befreiung [einer Region in Frankreich] beteiligt gewesen sei. In Tat
und Wahrheit habe die Resistance [in einer Region in Frankreich] aber
nicht auf die Nazis geschossen, weil sie deren Verbündete gewesen sei.
Bezüglich seines Grossvaters mütterlicherseits habe er den dringenden
Verdacht, dass dieser [ein Verwandter] Adolf Hitlers sei. So sei ihm bei ei-
nem Vergleich von Fotografien von Adolf Hitler und seinem Grossvater
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mütterlicherseits aufgefallen, dass diese beiden Personen sich sehr ähn-
lich sähen. Auch sei sein Grossvater mütterlicherseits im Jahr 1943 in Tu-
nesien zur Welt gekommen. Auffälligerweise hätten die Deutschen zur glei-
chen Zeit einen Verlust in Tunesien einstecken müssen. Sein Grossvater
mütterlicherseits und seine Mutter seien wegen dieser Verwandtschaft zu
Hitler denn auch verfolgt worden. Er selbst sei deswegen von seinem Fa-
milienclan fallengelassen worden. Zudem habe Serge Dassault, dessen
Vorfahren im Zweiten Weltkrieg den Nazis zum Opfer gefallen seien, alles
in Bewegung gesetzt, um ihm das Leben schwer zu machen und sein wirt-
schaftliches Fortkommen zu behindern. Auch der Vatikan sei ihm feindlich
gesinnt, weil er kürzlich vom Katholizismus zum Islam konvertiert sei. Seit
er die Familiengeheimnisse verraten habe, werde er auch von allen ge-
mobbt.
Aufgrund dieser Probleme habe er bereits in Australien, im Jahr (…), und
in Grossbritannien, im Jahr (…), Asylgesuche eingereicht. Diese seien aber
erfolglos geblieben.
A.c Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen seinen französischen
Reisepass, seine französische Identitätskarte sowie seinen Fahrausweis
mit sich. Ferner reichte er beim SEM einen Auszug seines Kontos bei der
Bank Fortuneo, Tour Ariane, Paris ein und führte anlässlich der eingehen-
den Anhörung dazu aus, es bestehe eine Verbindung zwischen dem Na-
men Ariane und Adolf Hitler.
B.
Mit Verfügung des SEM – dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2016 per-
sönlich eröffnet – wurde sein Asylgesuch abgewiesen und seine Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet.
Zur Begründung hielt das SEM fest, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR
142.31) nicht Stand hielten. So lägen vor dem Hintergrund seiner inkohä-
renten Aussagen wie auch der von ihm eingereichten oder erwähnten Be-
weismittel keine konkreten Hinweise für die von ihm geltend gemachte Ver-
folgung vor. Vielmehr sei davon auszugehen, dass seine Vorbringen ledig-
lich auf persönlichen, subjektiven Eindrücken beruhten. Im Übrigen sei
Frankreich ein verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. a
AsylG. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, dass sich
aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass im Fall einer Rück-
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kehr des Beschwerdeführers nach Frankreich mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung
drohe. Zudem sprächen weder die in Frankreich herrschende politische Si-
tuation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung. Als
französischer Staatsbürger könne er die Leistungen der dortigen nationa-
len Sozialversicherung beanspruchen. Auch sei gestützt auf seine Anga-
ben anzunehmen, dass gewisse Familienangehörige ihn im Rahmen ihrer
Möglichkeiten unterstützten. Damit sei nicht davon auszugehen, dass er
nach seiner Rückkehr nach Frankreich in eine existenzbedrohende Situa-
tion geraten könnte.
C.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer gegen den ihn betreffenden Entscheid des SEM Beschwerde und
beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei er hierzulande vorläufig aufzu-
nehmen.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Schweiz die eth-
nischen Besonderheiten [Volksgruppe in Frankreich] und ihre internen und
internationalen Konflikte kennen sollte. Zudem sei der religiöse Konflikt in
Frankreich auf Anstoss von Serge Dassault – in Kollaboration mit den
höchsten Politikern des Landes – wieder ins Rollen gebracht worden. Die
Situation des Beschwerdeführers habe sich seit seiner Rückkehr aus China
und dem Konflikt mit der Leiterin seiner Schule – angesichts der Tatsache,
dass die Welt gegenüber Muslimen feindlich eingestellt sei – verschlech-
tert. Seine Rechte in Frankreich seien aufgrund von Lügen und Heuche-
leien seiner Familie eingeschränkt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche Beschwerde.
4.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen
Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die per-
sönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Ele-
ment andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe
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(objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit
gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Ver-
folgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1;
BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
5.
Gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers sei er aufgrund der Ver-
gangenheit seiner Familie, insbesondere wegen seiner Verwandtschaft mit
Adolf Hitler, von seiner Familie fallengelassen und von Personen mit Be-
ziehungen bis in die höchsten politischen Kreise beobachtet worden, wobei
insbesondere Serge Dassault alles in Bewegung gesetzt habe, um ihm das
Leben schwer zu machen, und ihm in China sogar einmal etwas ins Ge-
tränk gemischt worden sei, das sein Gedächtnis beeinträchtigt habe. Auch
wenn diese Schilderungen des Beschwerdeführers unangenehme Vorfälle
betreffen, weisen sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht
die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung auf. So wurden die durch
Art. 3 AsylG geschützten Rechte des Beschwerdeführers auf Leben, auf
körperliche Unversehrtheit und auf persönliche Freiheit dadurch nicht in
grundlegender Weise verletzt. Dasselbe gilt für das pauschale Vorbringen
des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, die Welt sei gegen-
über Muslimen feindlich eingestellt.
Ferner ist aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers auch nicht
davon auszugehen, dass er inskünftig eine begründete Furcht vor asylre-
levanten Nachteilen hat. So ist bezüglich der Intensität seiner Verfolgungs-
vorbringen über die Zeit hinweg betrachtet keine Steigerung erkennbar.
Folglich sind keine objektiven Hinweise dafür ersichtlich, dass dem Be-
schwerdeführer in Zukunft asylrelevante Nachteile drohen würden, auch
wenn er sich davor fürchtet und mithin das subjektive Element der begrün-
deten Furcht erfüllt ist. Im Übrigen ist dem SEM zuzustimmen, dass Frank-
reich ein verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG
ist. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde demnach im Ergebnis
zu Recht abgelehnt und seine Flüchtlingseigenschaft korrekterweise ver-
neint.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Von dieser Regel wird dann abgewichen wenn die asylsu-
chende Person im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts-
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oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung
1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1; SR 142.311]). Die
Wegweisung wird praxisgemäss auch dann nicht verfügt, wenn eine asyl-
suchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich bereits ein Gesuch bei
der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde pendent ist (vgl. dazu z.B.
Urteil des BVGer D-7983/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.1 [dritter Absatz]
S. 7 f.).
6.2 Im Falle des Beschwerdeführers ist weder der eine noch der andere
Grund für den Verzicht auf die Anordnung der Wegweisung erfüllt. Es ist in
diesem Zusammenhang zwar festzustellen, dass es sich beim Beschwer-
deführer um einen Staatsangehörigen Frankreichs und damit um einen
Bürger der Europäischen Union handelt, weshalb er nach den Bestimmun-
gen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR
0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt
in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung verfügt. Dieser Umstand steht jedoch vorlie-
gend der Anordnung der Wegweisung nicht entgegen, da sich der Be-
schwerdeführer nicht aus einem der im Freizügigkeitsabkommen genann-
ten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern soweit ersichtlich alleine
zwecks Einreichung eines Asylgesuches in die Schweiz eingereist ist.
6.3 Somit ist die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz zu bestäti-
gen.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Frankreich
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Frankreich dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit für
zulässig zu erachten.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Aus den Akten sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. Nach dem Gesagten
erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
7.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), liegt in den vorinstanzlichen Akten neben
der französischen Identitätskarte des Beschwerdeführers doch auch sein
nach wie vor gültiger Reisepass.
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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Seite 9
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist als
offensichtlich unbegründet abzuweisen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] erscheint es im
vorliegenden Verfahren aber gerechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten
zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
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