B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6164/2014
Ur t e i l vom 3 . J anua r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Aegypten,
alle vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. September 2014 / N (…).
E-6164/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat am 1. August
2011 und reisten legal mit einem Visum in die Schweiz ein, wo sie am
7. August 2011 um Asyl nachsuchten. Die Befragungen zur Person (BzP)
der Eltern A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) und B._______
(nachfolgend Beschwerdeführerin) fanden am 5. September 2016 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel statt (vgl. Akten SEM A4 und
A5). Das Bundesamt für Migration ([BFM] seit 1. Januar 2015: SEM) hörte
die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2012 (vgl. A22) und den Beschwer-
deführer am 17. Juni 2014 (vgl. A29) zu ihren Asylgründen an.
B.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen geltend, sie würden der koptischen Glaubensgemeinschaft
angehören und sie hätten bis zur Ausreise in Kairo gelebt. Ende 2009 be-
ziehungswiese Anfangs 2010 habe ein Mitarbeiter namens E._______
(nachfolgend A.I.) dem Beschwerdeführer gegenüber den Wunsch geäus-
sert, zum Christentum zu konvertieren. Bis kurz vor seiner Hochzeit am
22. Mai 2010 habe er dann zusammen mit A.I. wöchentlich die Bibel gele-
sen. Die Beschwerdeführerin habe zu jenem Zeitpunkt keine Kenntnis von
dessen Tätigkeit gehabt. Im Sommer 2010 habe sich A.I. taufen lassen. Im
Dezember 2010 habe A.I. den Beschwerdeführer kontaktiert, da er wegen
seines Bekenntnisses zum Christentum Streit mit seinem Vater gehabt
habe und dieser ihn mit dem Tod bedroht habe. A.I. habe anschliessend für
etwa drei Wochen bei ihnen gewohnt, bis eine andere Wohnung habe ge-
funden werden können. Nach dem Auszug von A.I. habe der Beschwerde-
führer zahlreiche Anrufe unbekannter Herkunft erhalten, welche er zu-
nächst nicht entgegengenommen habe. Als er doch einen dieser Anrufe
entgegengenommen habe, habe ein unbekannter Mann den Aufenthaltsort
von A.I. erfahren wollen, sowie ihn und seine Frau bedroht. Einige Zeit spä-
ter, am 3. Mai 2011, habe ein unbekannter Mann und eine Frau die Be-
schwerdeführerin auf ihrem Heimweg gestoppt und geschlagen. Dabei
habe sie der Mann mit einem Fläschchen mit Säure bedroht, um ebenfalls
den Aufenthaltsort von A.I. zu erfahren. Nach diesem Vorfall hätten sie sich
zur Ausreise entschieden. Sie hätten weiterhin Anrufe unbekannter Her-
kunft erhalten und es sei zu weiteren Überfällen gekommen. Einmal sei die
Beschwerdeführerin bedroht und sexuell belästig worden und ein anderes
Mal – circa Mitte Juli – habe ein Unbekannter versucht, den Beschwerde-
führer auf der Autobahn abzudrängen, um so einen Unfall zu verursachen.
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Sie hätten die Vorfälle nicht der Polizei gemeldet, da sie die Motive nicht
hätten bekannt geben dürfen. Schliesslich habe man am 19. Juli 2011 ihr
Auto total demoliert. Diesmal habe der Beschwerdeführer zu seinem
Schutz die Polizei zu Hilfe gerufen. Diese habe festgestellt, dass ein Molo-
tow-Cocktail im Auto explodiert sei. Auf den Autoscheiben seien ein Kreuz
und ein Stern mit roter Farbe aufgemalt gewesen und das hintere Num-
mernschild habe gefehlt. Die Polizei habe einen Bericht verfasst. Mit der
Begründung, Hochzeitsferien zu machen, seien sie daraufhin mit einem
Touristenvisum in die Schweiz ausgereist.
Zur Untermauerung der Asylvorbringen reichten die Beschwerdeführenden
fünf Fotos vom Anschlag auf das Auto, eine Kopie des Polizeiberichts samt
französischer Übersetzung, eine Kopie des Taufscheins von A.I. in arabi-
scher Sprache sowie ein Schreiben des Vereins der (…) vom 27. Dezem-
ber 2011 ein.
C.
Mit Verfügung vom 19. September 2014 lehnte das SEM die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft
ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Weg-
weisung an.
D.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 erhoben die Beschwerdeführenden
durch ihre Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft
erfüllen, und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter
sei festzustellen, dass für die Beschwerdeführenden der Wegweisungsvoll-
zug nicht zumutbar respektive nicht zulässig sei, weshalb die Vorinstanz
anzuweisen sei, ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventua-
liter sei festzustellen, dass der Sachverhalt zur rechtsgenüglichen Beurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1
Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
Der Beschwerde beigelegt waren folgende Belege:
- Kopie des Führerscheins von F._______,
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- Kopie des Taufscheins von G._______,
- Empfehlungsschreiben der (…) vom 18. Januar 2013,
- Zwischenzeugnis der (…) vom 24. Januar 2013,
- Bestätigungsschreiben des (…) vom 13. Juni 2014,
- Verfügung der Sozialhilfe H._______ vom 2. Juli 2014.
Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
E.
Der Eingang der Beschwerde wurde den Beschwerdeführenden mit
Schreiben vom 27. Oktober 2014 bestätigt.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2014 wies die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte die Be-
schwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- bis zum
20. November 2014 zu leisten. Gleichzeitig räumte die Instruktionsrichterin
ihnen Gelegenheit ein, sich zur beabsichtigten Motivsubstitution im Sinne
der Erwägungen zu äussern.
G.
Die Beschwerdeführenden nahmen mit Schreiben vom 11. November
2014 Stellung und reichten zusätzlich eine Kopie des Asylentscheids vom
2. August 2011 der U.S. Citizenship and Immigration Services für
F._______ sowie eine Kopie des Schreibens von Frau I._______ vom
10. November 2014 ein.
H.
Mit Schreiben vom 17. November 2014 legten die Beschwerdeführenden
dem Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel vor:
- Arbeitszeugnis des (…) vom 30. September 2014,
- Zwischenzeugnis des (…) vom 13. November 2014,
- Arbeitsvertrag mit dem (…) vom 21. Juli 2014,
- Kopie des Schreibens der (…) vom 11. November 2015 (sic!),
- Ausdruck eines E-Mails von Herrn J._______ vom 13. November 2014,
- Kopie des Schreibens von Frau K._______ vom 12. November 2014.
I.
Am 23. August 2016 reichten die Beschwerdeführenden weitere Belege
ein:
- Kopie der Bestätigung "(…)" des (…) vom 21. November 2015,
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- Kopie der Verfügung des (…) vom 25. April 2016,
- Kopie der vertraglichen Vereinbarung über die "(…)" vom 2. Mai 2016,
- Kopie des Schreibens der (…) vom 30. Juni 2016,
- Kopie des Schreibens der (…) vom 11. Mai 2016;
- Sozialhilfeabrechnung für den Monat August 2016.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2016 wurde die Beschwerdefüh-
rerin aufgefordert, bis zum 11. November 2016 einen ärztlichen Bericht ein-
zureichen.
K.
Die Beschwerdeführerin teilte dem Gericht am 1. November 2016 mit, dass
ihre behandelnde Ärztin L._______ sie an eine Fachärztin M._______ zur
weiteren Behandlung überwiesen habe. Der erste Termin sei für den 3. No-
vember 2016 angesetzt und sie werde dem Gericht einen ärztlichen Bericht
zukommen lassen, sobald die Fachärztin dazu in der Lage sei.
L.
Am 9. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine ärztliche Stel-
lungnahme von L._______ vom 8. November 2016 ein.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das SEM im
Ergebnis aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anfor-
derungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht genügen wür-
den.
5.2
5.2.1 In der Beschwerde wird gerügt, dass die Vorinstanz den Massstab
zur Glaubhaftmachung verkannt habe. Die Aussagen der Beschwerdefüh-
renden seien sehr ausführlich und detailgetreu ausgefallen.
5.2.2 Ferner machten die Beschwerdeführenden unter Nennung mehrerer
Quellen geltend, die Situation von Christen in Ägypten habe sich in den
letzten Jahren stetig verschlechtert. Obwohl das Missionieren oder wie in
casu die Unterstützung bei der Konversion vom Islam zum Christentum
von Gesetzes wegen nicht verboten sei, könne ein solches Verhalten im
heutigen Kontext ihres Heimatlandes durchaus asylrelevant sein.
Der Beschwerdeführer habe seinem ehemaligen Arbeitskollegen A.I. bei
der Konversion vom Islam zum Christentum geholfen. Nachdem die Fami-
lie von A.I. von dessen Konversion erfahren habe, habe sich dieser wäh-
rend einiger Zeit bei den Beschwerdeführenden verstecken können. Kurz
darauf sei A.I. in die USA ausgereist, wo er sich noch heute aufhalte und
gemäss dessen Aussagen ein Asylgesuch eingereicht habe. Kurz nach-
dem A.I. den Haushalt der Beschwerdeführenden verlassen habe, hätten
sich diese mit anhaltenden und persistierenden Telefonanrufen von ihnen
unbekannten Nummern sowie anderen Übergriffen – auch frauenspezifi-
scher Art – sowie der Beschädigung ihres Autos konfrontiert gesehen. Für
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die Beschwerdeführenden sei die Kausalität zwischen der Beihilfe zur Kon-
version von A.I. zum Christentum und vor allem deren spätere Beherber-
gungen bei ihnen zu Hause sowie den Übergriffen auf sie und den wieder-
holten Telefonanrufen zu jeder Tages- und Nachtzeit klar erwiesen. Gegen-
über den Beschwerdeführenden hätten sich die ihnen unbekannten Perso-
nen in ihren Beweggründen klar zu erkennen gegeben. Als der Beschwer-
deführer nach zahlreichen Telefonanrufen von ihm unbekannten Nummern
einen von diesen entgegengenommen habe, habe ein Mann zu ihm ge-
sagt: "Wir wissen, dass A.I. bei euch ist." Er sei dazu aufgefordert worden,
ihnen diesen auszuliefern, da ansonsten er und seine Frau den Preis dafür
bezahlen müssten. Auch gegenüber der Beschwerdeführerin hätten sich
die ihr unbekannten Aggressoren in ihren Beweggründen klar zu erkennen
gegeben, als sie auf offener Strasse behelligt und ihr mit einem Säurean-
griff auf ihr Gesicht gedroht worden sei: "Sollte dein Mann uns nicht sagen,
wo A.I. sich befindet, werde ich dein Gesicht verbrennen, dieses hübsche
Gesicht und deinen Körper, mit welchem du stolz herumläufst."
Wie den zahlreichen Quellen zu entnehmen sei, zeige sich die Polizei ge-
genüber den Angehörigen der koptischen Minderheit wiederholt schutzun-
willig. Zudem habe sich auch gezeigt, dass die heimatlichen Behörden in
vieler Hinsicht schutzunfähig seien und teilweise selber Ziel von nicht-
staatlichen Angreifern mit islamistischem Hintergrund geworden seien. Es
sei somit durchaus nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführenden
nicht an die örtliche Polizei um Schutzsuche gewandt hätten, dies vor allem
auch, da ihnen durchaus bewusst sei, dass Missionieren und die Konver-
sion vom Islam zum Christentum in ihrem Heimatland de facto nicht tole-
riert würden. Mit einer Anzeige bei der Polizei hätten sie sich nur zusätzlich
in Gefahr gebracht. Anders verhalte es sich mit dem Vorfall des durch Un-
bekannte zerstörten Autos. Dort habe der Beschwerdeführer die Notfallpo-
lizei gerufen. Dies jedoch nicht mit der Absicht, dass die Urheberschaft der
Sachbeschädigung an seinem Auto gefunden werde, sondern vielmehr,
weil er in echter Angst und Sorge gewesen sei, dass sich die Täterschaft
noch in der Nähe des Autos befinde und ihm Leid zufügen könnte, weshalb
er sich durch die Anwesenheit der Polizei in diesem Moment sicherer ge-
fühlt habe. Als er bei der Aufnahme des Polizeirapportes nach einer mögli-
chen Urheberschaft für die Sachbeschädigung an seinem Auto gefragt
worden sei, habe er absichtlich diesbezüglichen keine Angaben gemacht,
obwohl er ja sehr genau den Verdacht gehegt habe, dass die Täterschaft
aus dem Umfeld von A.I. stammen könnte.
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Des Weiteren sei es den Beschwerdeführenden nicht möglich gewesen,
sich den anhaltenden Übergriffen und Drohungen anderweitig als durch die
Flucht ins Ausland zu entziehen. Die Schutzstrukturen gegenüber der kop-
tischen Minderheit seien in ihrem gesamten Heimatland ungenügend.
Überdies würden sie aus Kairo stammen, wo sie bis zu ihrer Ausreise ihr
gesamtes Leben verbracht hätten und ihre Familien leben würden. Aus-
serhalb von Kairo würden sie über keinerlei Beziehungsnetz verfügen, wel-
ches ihnen bei einem Wohnsitzwechsel behilflich sein könnte. Zudem
schienen die Täter bestens über ihre Lebensgewohnheiten – beispiels-
weise über die Arbeitsorte – informiert gewesen zu sein. Nach deren Aus-
reise sei ein Bruder der Beschwerdeführerin, welcher in Kairo ein Mobilte-
lefongeschäft betreibe, von ihm unbekannten Personen aufgesucht und mit
Waffen bedroht worden. Es sei nach dem Aufenthaltsort der Beschwerde-
führenden ausgefragt worden. Als er dazu keine Auskunft habe geben kön-
nen, habe man ihm ins Gesicht geschlagen und mit einem Messer erheb-
liche Verletzungen zugefügt. Dazu habe man seinen Laden ausgeraubt
und demoliert. Der Vorfall habe sich im Jahre 2013 zugetragen und somit
nach den Anhörungen der Beschwerdeführenden, weshalb dieser von
ihnen nicht genannt worden sei. Daraus werde ersichtlich, dass die Täter-
schaft weiterhin nach den Beschwerdeführenden suche, bestens über de-
ren familiäres Umfeld informiert zu sein scheinen würden und auch mehr
als ein Jahr nach deren Ausreise die Angelegenheit nicht in Vergessenheit
geraten sei. Für die Beschwerdeführenden bestehe somit auch keine Mög-
lichkeit einer inländischen Fluchtalternative.
5.2.3 Zusammenfassend könne somit festgehalten werden, dass die Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und auch im heu-
tigen Zeitpunkt davon auszugehen sei, dass sie sich in ihrem Heimatland
weiterhin einer asylrelevanten Bedrohung durch islamistische Aggressoren
ausgesetzt sehen würden, weshalb ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren
sei.
6.
6.1 Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nach
Art. 7 AsylG wird nachfolgend aufgezeigt, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen.
6.2
6.2.1 Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet
die Verwaltung und das Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen
Rechtssatz anzuwenden, den sie als den einschlägigen erachten, und ihm
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Seite 10
jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind. Dieses Prinzip hat
zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz den
angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen
kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62 Abs. 4 VwVG; sog.
Motivsubstitution). Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stüt-
zen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen
die Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (zur Motivsub-
stitution vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.).
6.2.2 Das rechtliche Gehör einer allfälligen Motivsubstitution wurde den
Beschwerdeführenden jedenfalls mit Zwischenverfügung vom 4. Novem-
ber 2014 zu gewährt.
6.3
6.3.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrele-
vanten Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausser-
dem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adä-
quaten Schutz finden kann. Der Schutz vor privater Verfolgung kann dabei
sowohl durch den Staat selbst als auch durch einen besonders qualifizier-
ten Quasi-Staat gewährt werden, allenfalls auch durch internationale Or-
ganisationen. Der Schutz vor privater Verfolgung auf tieferem institutionel-
lem Niveau beispielsweise durch einen Clan, durch eine (Gross-) Familie
oder auf individuell-privater Basis genügt dagegen nicht
(vgl. BVGE 2011/51 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen). Als adäquat zu qualifi-
zieren ist der Schutz vor privater Verfolgung dann, wenn im Heimatstaat
eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht,
also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein
Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht,
vorhanden sind. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne
effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, dass der
Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht
(vgl. UNHCR, Internationaler Flüchtlingsschutz, Auslegung von Artikel 1
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Seite 11
des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung von Flüchtlingen, Ap-
ril 2001, Ziff. 15.; BVGE 2011/51 E. 7.3). Ein subsidiäres internationales
Schutzbedürfnis im Sinne der Schutztheorie kann sich für die von Verfol-
gung betroffene Person demnach ergeben, weil im Heimatstaat keine
Schutzinfrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 18 E. 11) oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt,
obwohl er dazu in der Lage wäre. Ein Schutzbedürfnis besteht aber auch
dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung be-
troffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus
individuellen Gründen nicht zuzumuten ist. Ob ein Schutzbedürfnis be-
steht, ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksich-
tigung des länderspezifischen Kontextes zu beantworten, wobei es den
Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Hei-
matstaat abzuklären und zu begründen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51
E. 7 mit weiteren Hinweisen). Massgeblich für die Beurteilung der Flücht-
lingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlit-
tene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete
Furcht vor Verfolgung – im Sinne einer Regelvermutung – auf eine andau-
ernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Aus-
reise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2;
2007/31 E. 5.3 f.).
6.3.2 Die Beschwerdeführenden machten geltend, sie würden in Ägypten
von privaten Drittpersonen gesucht und in massivster Weise bedroht, nach-
dem der Beschwerdeführer A.I. bei dessen Konversion vom Islam zum
Christentum unterstützt habe. Die ägyptische Polizei beziehungsweise die
dortigen Behörden seien im Allgemeinen nicht schutzfähig und in Bezug
auf die koptischen Christen auch nicht willig, diese effektiv vor Verfolgung
durch Private zu schützen.
6.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellte in jüngster Rechtsprechung
fest, dass in Ägypten grundsätzlich eine funktionierende und effiziente
Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe (vgl. Urteil des BVGer E-319/2015
vom 15. April 2015 E. 3.5).
Diese Rechtsprechung ist weiterhin gültig. Der ägyptische Staat verfügt –
entgegen den Behauptungen auf Beschwerdeebene – durchaus über eine
funktionierende polizeiliche und juristische Schutzinfrastruktur (vgl. Lifos,
The State of the Justice and Security Sector in Egypt, 10. September 2015,
E-6164/2014
Seite 12
ryId=35678>, abgerufen am 24.11.2016). Somit kann dessen Schutzfähig-
keit im Sinne der hiervor in E. 6.3.1 zitierten Rechtsprechung bejaht wer-
den.
Ebenso ist der Schutzwille der ägyptischen Regierung auch gegenüber der
Minderheit der koptischen Christen grundsätzlich zu bejahen, selbst wenn
insbesondere in Oberägypten die Regierung die koptischen Christen und
ihr Eigentum nicht stets adäquat vor der immer wieder aufflammenden kon-
fessioneller Gewalt schützen kann. So ist nach Amtsantritt von Präsident
Abdelfattah al-Sisi im Juni 2014 die Anzahl konfessioneller Gewalt merklich
zurückgegangen und der ägyptische Staat zeigt eine grössere Bereitwillig-
keit und Fähigkeit, die koptischen Christen vor Gewalt zu schützen (vgl.
Home Office, Country Policy and Information Note, Egypt: Christians, Ver-
sion 2.0, November 2016,
tem/uploads/attachment_data/file/571967/CPIN_-_Egypt_-_Christians_-
_v2.0__November_2016_.pdf>; ACCORD – Austrian Centre for Country of
Origin and Asylum Research and Documentation: – Themendos-
sier zu Ägypten: Lage der KoptInnen, letzte Aktualisierung 8. November
2016,
der-koptinnen.htm>; The New York Times, Egypt's Christians Say They Are
at a 'Breaking Point', 4. September 2016,
/2016/09/05/world/middleeast/egypt-middleeast-copts-christi-
ans.html?_r=0>, alle abgerufen am 24.11.2016), was auch auf den funkti-
onierenden Polizeistaat zurückzuführen ist. In diesem Zusammenhang ist
ebenfalls darauf hinzuweisen, dass von Sicherheitsbehörden keine fakti-
sche Garantie für langfristigen individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Ver-
folgung verlangt werden kann, weil es keinem Staat gelingen kann, die ab-
solute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu
garantieren (vgl. hierzu auch EMARK 1996 Nr. 28 E. 3c)bb)).
Das Vorliegen eines grundsätzlichen Schutzwillens der ägyptischen Regie-
rung gegenüber koptischen Christen ist ebenfalls durch die Aussagen der
Beschwerdeführenden selbst belegt. Die Polizei hat nach der Meldung der
Sachbeschädigung am Auto die Anzeige der Beschwerdeführenden aufge-
nommen, das zerstörte Auto in Augenschein genommen, die Nachbarn be-
fragt und einen Bericht über den Vorfall verfasst (vgl. A1; A29 F161). Die
übrigen Vorfälle haben sie bei der Polizei gar nicht angezeigt (vgl. A22 F87,
F116; A29 F101, F124.), sodass diesen keine Verletzung ihrer Schutzpflicht
angelastet werden kann.
E-6164/2014
Seite 13
6.3.4 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Be-
schwerdeführenden geht das Bundesverwaltungsgericht somit weiterhin
davon aus, dass Ägypten über eine funktionierende Infrastruktur zur Ahn-
dung von Verfolgungshandlungen verfügt und grundsätzlich von der
Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der dortigen Behörden im Sinne der
in E. 6.3.1 umschriebenen Schutztheorie auszugehen ist.
6.4 Der geltend gemachten Gefahr vor Nachstellungen seitens privater
Drittpersonen kommt daher keine asylrechtliche Relevanz zu.
6.5 Es erübrigt sich an dieser Stelle, noch näher auf die Beschwerdevor-
bringen sowie die eingereichten Beweismittel einzugehen, da diese an der
Gesamtbeurteilung nichts zu ändern vermögen.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine
Fluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen konnten. Die Vorinstanz
hat ihr Asylgesuche zu Recht abgelehnt. Es besteht schliesslich auch keine
Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführerenden verfügen in der Schweiz weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist daher nicht
zu beanstanden.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 mit weiteren Hinweisen).
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9.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt,
ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105]; Art. 3 EMRK). Es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass
den Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 3 FK verbotenen Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der
Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
9.4
9.4.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
9.4.2 In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in
konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs dorthin ausgegangen wird (vgl. Urteile des BVGer E-5083/2015 vom
6. Oktober 2016 E. 8.2; E-319/2015 vom 14. April 2015 E. 5.5.2).
9.4.3 Den Akten lassen sich indessen auch keine konkreten Anhaltspunkte
für die Annahme finden, die Beschwerdeführenden würden in Ägypten aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzbedrohende Situation geraten. Die Beschwerdeführenden
haben beide bis zur ihrer Ausreise als Händler in verschiedenen Unterneh-
mungen gearbeitet und verfügen daher über genügende Berufserfahrung.
Sie sprechen beide Arabisch und Englisch. Die Familien der Beschwerde-
führenden leben ebenfalls in Kairo und besitzen dort eine Eigentumswoh-
nung, weshalb davon auszugehen ist, dass sie in Kairo wieder Fuss fassen
können.
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9.4.4 Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene angeführten Beeinträchtigung
des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin – wobei keine Diag-
nose belegt ist – hält das Bundesverwaltungsgericht folgendes fest:
Obschon die medizinische Versorgungslage in Ägypten nicht dieselbe
Qualität wie in der Schweiz aufweist, muss die Beschwerdeführerin bei ei-
ner Rückkehr nach Ägypten angesichts der dort bestehenden medizini-
schen Infrastruktur keine drastische oder lebensbedrohende Verschlechte-
rung ihres Gesundheitszustandes befürchten (vgl. zu Behandlungsmög-
lichkeiten: International Journal of Mental Health Systems, Mental health
policy and development in Egypt – intergrating mental health into health
sector reforms 2001-9, 24. Juni 2010,
pmc/ articles/PMC2910029/pdf/1752-4458-4-17.pdf>, abgerufen am
21.11.2016). Es steht ihr offen, für die Fortsetzung der in der Schweiz be-
gonnenen Behandlung ihrer psychischen Leiden medizinische Hilfe in
Ägypten in Anspruch zu nehmen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass
die Beschwerdeführerin im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die
Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen
(vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR
142.312]).
9.4.5 Auch das Kindeswohl steht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nicht entgegen. Das Kindeswohl bildet im Rahmen der Zumutbar-
keitsprüfung einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt
sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83
Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem As-
pekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen
und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erschei-
nen. Diesbezüglich können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer
gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängig-
keiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigen-
schaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereit-
schaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbil-
dung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufent-
halt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in
der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse
einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor
zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten
Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsycho-
logischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes
(d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige
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soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke
Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben,
indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung
im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rück-
kehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. EMARK 2005 Nr. 6
E. 6.; 2006 Nr. 24 E. 6.2.3., BVGE 2009/28 E. 9.3.2; 2009/51 E. 5.6). Der
Umstand, dass die beiden Kinder in der Schweiz zur Welt gekommen sind
und sich noch im (Klein-)Kindsalter befinden, spricht gegen eine derart fort-
geschrittene Verwurzelung in der Schweiz, zumal in deren Alter die Eltern
(noch) die wichtigsten Bezugspersonen bilden. Hinzu tritt, dass den Kin-
dern die prägenden Jahre der Adoleszenz (vgl. Urteile des BVGer
D-6415/2011 vom 24. Juni 2013 E. 6.2.2 und D-1088/2010 vom 13. August
2012 E. 4.2.3.10), welchen hinsichtlich der Beurteilung der Verwurzelung
in der Schweiz besonderes Gewicht beizumessen ist, noch bevorstehen.
9.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimat-
staat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz angeordnete Wegwei-
sungsvollzug nicht zu beanstanden.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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