Abtei lung V
E-6166/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Blaise Pagan,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A_______, geboren _______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Erich Leuzinger, Rechtsanwalt,
_______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
19. September 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6166/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie und hinduistischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in (...),
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 11. August
2006 und gelangte über Katar und Italien am 15. August 2006 unter
Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte. Die summarische Erstbefragung im Empfangs-
zentrum Kreuzlingen fand am 22. August 2006 und die direkte Bundes-
anhörung am 4. September 2006 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im wesentlichen geltend, er sei ab Ende August 2005 in einem
Ausbildungslager der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in (...)
gewesen. Nach drei Monaten sei er jedoch geflohen, da die Ausbil-
dung sehr hart gewesen sei. Am 3. Dezember 2005 sei sodann die
Armee bei ihm zu Hause gewesen und habe ihn in ein Camp in (...)
mitgenommen. Im ersten Monat sei er von den Soldaten befragt und
geschlagen worden. Ausserdem sei er zweimal in Ortschaften
mitgenommen worden, um Leute zu identifizieren, da er verdächtigt
worden sei, Mitglied der LTTE zu sein. Er habe vorderhand niemanden
verraten, doch sei er anschliessend ins Camp zurückgebracht und
geschlagen worden. Er habe aber gewusst, dass er beim nächsten Mal
wieder Schläge würde einstecken müssen, falls er niemanden
identifizieren würde. Daher habe er am 6. März 2006 in (...) (...), den er
von früher gekannt habe, verraten. Dieser habe sich in der Folge
jedoch einer Verhaftung durch die Armee entziehen können. Am
14. März 2006 sei er aus dem Camp freigelassen worden, da seine
Mutter die Armee bestochen hätte. Er habe gewusst, dass er nun
aufgrund der Identifizierung Probleme mit "den Tigers" bekommen
würde. Daher sei er über Colombo nach (...) gereist und habe dort bei
Herrn (...), einem Freund der Familie gelebt und gearbeitet. Von seiner
Mutter habe er erfahren, dass er auch von der Armee gesucht werde,
weil er "den Tigers" angehöre. Daraufhin habe Herr (...) einen Agenten
organisiert und den Beschwerdeführer ins Ausland geschickt.
B.
Mit Verfügung vom 19. September 2006 stellte das Bundesamt fest,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
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(AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, lehnte das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2006 an die vormals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerde-
führer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die vorinstanzliche
Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2006 teilte der zuständige
Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, er könne den
Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten.
Gleichzeitig wurde er unter Androhung des Nichteintretens auf die
Beschwerde aufgefordert, innert Frist den Kostenvorschuss zu
bezahlen. Dieser wurde fristgerecht geleistet.
E.
Im November 2006 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen,
dass die ARK durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt werde,
welches seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 auf- und die Beurteilung
der in diesem Zeitpunkt bei den Vorgängerorganisationen hängigen
Rechtsmittel übernehme.
F.
Mit Verfügung vom 13. März 2008 wurde dem BFM aufgrund neuer
länderspezifischer Erkenntnisse innert Frist Gelegenheit für die Ein-
reichung einer Vernehmlassung bzw. den allfälligen Erlass einer neuen
Verfügung gegeben.
G.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. April 2008 die
Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Verfügung vom 24. April 2008 wurde dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit eingeräumt, innert Frist eine Replik zur Vernehmlassung
des BFM einzureichen, welche dieser jedoch in der Folge nicht wahr-
genommen hat.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-
teilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs.
1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
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Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheides im Wesentlichen aus, dass die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers aus diversen Gründen nicht gegeben sei. Was
seine Schilderungen im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt bei der
LTTE angehe, so dürfte kaum zutreffen, dass zur Sicherung ihres
Gebietes unerfahrene und unbewaffnete Leute wie der Beschwerde-
führer eingesetzt worden seien. Ebenfalls erscheine seine Flucht aus
dem LTTE-Lager unrealistisch. So wolle er sich von der Truppe entfernt
haben, ohne dass dies jemandem aufgefallen wäre. Ebenso wolle er
nach seinem Weggang aus dem Lager problemlos einen Checkpoint
der LTTE und der Armee passiert haben, was angesichts der bekann-
ten Tatsache, dass an solchen Checkpoints gerade junge Männer
jeweils einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen würden, kaum
möglich erscheine. Im Zusammenhang mit seiner angeblichen In-
haftierung bei der Armee würden folgende Vorbringen unrealistisch
anmuten: Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich von einem Mit-
bewohner im Dorf denunziert worden wäre, wäre es ihm kaum
gelungen, die Armee im Glauben zu lassen, dass er gar nie an einer
LTTE-Ausbildung teilgenommen habe. Auch leuchte nicht ein, dass er
von der Armee als Kopfnicker eingesetzt worden sein solle, wenn es
diese nicht als gegeben betrachtet hätte, dass er enge Kontakte zur
LTTE gehabt hätte. Sodann sei festzustellen, dass der Beschwerde-
führer nicht mehr mit Bestimmtheit habe angeben können, wie oft er
als Kopfnicker eingesetzt worden sei und er sich hinsichtlich der Ort-
schaft widersprochen habe, in welcher er einen LTTE-Zugehörigen
identifiziert haben wolle. Schliesslich könne nicht nachvollzogen
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werden, weshalb die Armee den vom Beschwerdeführer identifizierten
Mann nicht habe anhalten und festnehmen können, obwohl die Kopf-
nickaktion wohl gerade das zum Ziel gehabt haben dürfte. Nicht zu
überzeugen vermöge sodann das stereotype Vorbringen des Be-
schwerdeführers, dass seine Mutter einem Armeeangehörigen Geld
bezahlt habe, worauf er von diesem vorschriftswidrig aus der Haft
entlassen worden sei. Die Glaubhaftigkeit dieser Behauptung sei ins-
besondere deshalb nicht gegeben, da er überhaupt nicht in der Lage
gewesen sei zu schildern, wie seine Mutter dabei vorgegangen sei. Im
übrigen habe der Beschwerdeführer zu seinem angeblich drei Monate
dauernden Aufenthalt bei der Armee hinsichtlich des normalen
Tagesablaufes, aber auch bezüglich seiner Gefühle in dieser Zeit-
spanne, wenig zu berichten gewusst. Schliesslich sei festzustellen,
dass der Beschwerdeführer diverse ungereimte Aussagen zu seinem
Reisepass und dessen Verbleib gemacht habe.
Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe. Vor dem Hintergrund der Entwicklung in Sri Lanka sei eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Norden und Osten stark er-
schwert. Zwar habe sich auch im Süden und Westen des Landes die
humanitäre und politische Situation verschärft; von einer generellen
Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme in diesem Gebiet könne jedoch
nicht gesprochen werden. Gestützt auf die mit seiner Staatsangehörig-
keit verbundene Niederlassungsfreiheit könne sich der Beschwerde-
führer somit in einem anderen Teil seines Heimatlandes – beispiels-
weise im Grossraum Colombo – ansiedeln. Zudem gebe es auch keine
individuellen Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit eines Wegwei-
sungsvollzuges in den Süden Sri Lankas sprechen würden. Ausser-
dem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar.
3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz Folgen-
des entgegengehalten: Das BFM zitiere im angefochtenen Entscheid
die Praxis der ARK zu Art. 7 AsylG, wende in der Folge jedoch diese
Vorgaben unrichtig an, weshalb auch die Rüge der unvollständigen
und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung zu erheben sei. Der Be-
schwerdeführer habe hinsichtlich aller ihm gestellten Fragen detaillier-
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te und konkrete Angaben gemacht, weshalb keine Rede davon sein
könne, dass er widersprüchliche Angaben gemacht hätte. Allgemein
werde gerügt, dass die Vorinstanz willkürlich einzelne Sachverhalts-
momente herausgegriffen und diese nicht minder willkürlich einfach als
unglaubhaft qualifiziert habe, indem sie die kohärente Sachverhalts-
darstellung des Beschwerdeführers nicht weiter gewürdigt, sondern
völlig ausser acht gelassen habe. Im Zusammenhang mit den Schil-
derungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Aufenthaltes bei
der LTTE sei ein Einsatz von unerfahrenen beziehungsweise unbe-
waffneten Leuten zu Sicherungszwecken in Anbetracht der ansonsten
überzeugenden Ausführungen über diesen Aufenthalt ohne Weiteres
glaubhaft. In der Schweiz könne auch auf die von den Wehrpflichtigen
während der Rekrutenschule gemachten Erfahrungen verwiesen
werden. Inwiefern es dem Beschwerdeführer gelungen sein könnte,
die Armeeangehörigen im Glauben zu lassen, dass er nie bei der
LTTE gewesen sei, betreffe keine Glaubhaftigkeitsfrage, ganz abge-
sehen davon, dass es glaubhaft sei, wenn der Beschwerdeführer
solches nie zugegeben habe, weil er ja diesfalls mit Folter hätte
rechnen müssen. Dass er als sogenannter Kopfnicker eingesetzt
worden sei, könne dahingehend verstanden werden, dass ihm seitens
der Armee enge Kontakte zur LTTE unterstellt worden seien, wie es ja
auch zugetroffen habe, doch spreche gerade dies für die Glaubhaftig-
keit seiner Darstellungen. Im Weiteren liege eine einfache Erfahrungs-
tatsache vor, dass die Bewohner einer Ortschaft wüssten, wer der
LTTE nahestehe. Wie oft der Beschwerdeführer als Kopfnicker einge-
setzt worden sei, betreffe ein untergeordnetes Detail, welches heraus-
gegriffen worden sei, um ihn in einen Widerspruch zu verwickeln.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer in allen Einzelheiten geschil-
dert, weshalb der von ihm identifizierte Mann nicht von der Armee
habe festgehalten werden können. Weiter macht der Beschwerde-
führer geltend, dass Korruption erfahrungsgemäss zum Alltag in einem
solchen Staat gehöre und es in der Natur der Sache liege, dass er
nicht bezüglich aller Details wisse, wie eine Drittperson dabei vorge-
gangen sei. Ausserdem habe er den Tagesablauf eines Gefangenen
erwartungs- und erfahrungsgemäss entsprechend monoton geschil-
dert, was auch hinsichtlich seiner Gefühle gelte. Wenn die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers kaum individuelle und überraschende
Fakten enthalten sollten, so spreche dies erst recht für deren Glaub-
haftigkeit, gehe es doch im Wesentlichen gerade um zwei Haupt-
sachverhalte, die sich entsprechend kennzeichnen würden, nämlich
der Aufenthalt bei der LTTE und die Zeit im Armeelager. Mit dieser
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Argumentationsweise widerspreche sich die Vorinstanz gleich selber,
werte sie doch wie vorstehend erörtert individuelle und über-
raschende Fakten ansonsten deswegen als unglaubwürdig. Zudem
würden sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers mit dem län-
derspezifischen Kontext vollständig im Einklang stehen, und inwiefern
sie der Logik des Handelns widersprechen sollten, vermöge auch die
Vorinstanz nicht darzutun. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
hinsichtlich seines Reisepasses würden keine Ungereimtheiten bein-
halten. Hätte er die Absicht gehabt, seine wahre Identität zu verheim-
lichen, so hätte er den geführten Pass ebensowenig vorgelegt wie
seine Identitätskarte.
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz bestehe im Lichte der
Eskalation des Bürgerkrieges in Sri Lanka eine generelle Unzumut-
barkeit einer Rückreise und Wohnsitznahme; dies gelte auch für den
Grossraum Colombo. Dass es dem Beschwerdeführer früher gelungen
sei, vorübergehend abzutauchen, könne ihm nicht entgegengehalten
werden.
3.3 In ihrer Vernehmlassung begründete die Vorinstanz den Antrag auf
Abweisung der Beschwerde damit, dass es aufgrund der generellen
Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dem BFM nicht möglich
sei, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und fa-
miliären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu
äussern. Zwar seien die Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätz-
lich von Amtes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht finde je-
doch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Ge-
suchstellers. Es sei nach ständiger Rechtsprechung der ARK (heute
Bundesverwaltungsgericht BVGer) nicht Aufgabe der Asylbehörden,
bei unglaubhaften bzw. mangelhaften Angaben des Gesuchstellers
nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, falls
dieser – wie vorliegend – der Wahrheitspflicht im Rahmen der Sach-
verhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täu-
schen versuche.
4.
4.1 Wie bereits dargelegt muss, wer um Asyl nachsucht, die
Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1
AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
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gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis
genügt es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu
beweisenden Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit
der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte
(WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.).
Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist
dabei durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und
innere Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1996 Nr. 28 S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von
Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen,
gesteigerten oder nach-geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung
der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller
Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachver-
haltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche
Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen.
Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven
Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach
nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
4.2 Entgegen der Darstellung in der Beschwerde hat der Beschwerde-
führer hinsichtlich mehrerer Vorkomnisse keine detaillierten Angaben
machen können. So stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass er
bezüglich des normalen Tagesablaufes im Armee-Camp sowie seiner
Gefühle während des Aufenthaltes nur wenig zu berichten wusste. Es
trifft zweifelsfrei zu, dass ein durchschnittlicher Tag eines Gefangenen
mehr oder weniger monoton abläuft; gleichwohl hätte man vom Be-
schwerdeführer bei dessen Schilderung mehr Einzelheiten erwarten
können, insbesondere hinsichtlich seiner Gefühlswelt in einer solchen
Situation. Detailarm erscheint sodann die Aussage des Beschwerde-
führers bezüglich der Bestechung des Armeeangehörigen durch seine
Mutter. Die entsprechenden Einwände in der Beschwerde sind zwar
insoweit berechtigt, als Korruption in vielen Ländern durchaus zur
Tagesordnung gehört und der Beschwerdeführer nur von einer Dritt-
person vom Ablauf erfahren haben will. Jedoch ist davon auszugehen,
dass er, hätte es sich wirklich so zugetragen, mehr über die Be-
stechung hätte erzählen können; schliesslich wäre es sowohl für ihn,
als auch für seine Mutter, ein prägendes Erlebnis gewesen. Nicht
nachvollziehbar ist des Weiteren, dass er nicht genau angeben konnte,
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wie oft er von der Armee als "Kopfnicker" mitgenommen worden sei.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde handelt es sich
hierbei angesichts der geringen Anzahl und des wiederum prägenden
Charakters nicht um ein untergeordnetes Detail. Ausserdem ist nicht
ersichtlich, weshalb die Armeeangehörigen (...) nach dessen Iden-
tifizierung durch den Beschwerdeführer nicht verfolgt hätten. Dem
Argument der Vorinstanz, wonach es unrealistisch sei, dass die LTTE
zur Sicherung ihres Gebietes unerfahrene und unbewaffnete Leute wie
der Beschwerdeführer eingesetzt habe, ist allerdings insofern nicht zu
folgen, als dieser gemäss den anlässlich der Bundesanhörung ge-
machten Angaben die Grenze nicht bewacht, sondern bloss Wach-
posten errichtet und Sandsäcke gefüllt haben will. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann jedoch des Weiteren auf die zutreffenden Erwä-
gungen des BFM verwiesen werden. Insgesamt gesehen erachtet
daher das Gericht die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaub-
haft. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom
6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.).
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Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.4.1 Zwar trifft es zu, dass es nicht Aufgabe der Asylbehörden sein
kann, bei unglaubhaften bzw. mangelhaften Angaben des Gesuch-
stellers nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu for-
schen, falls dieser der Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhalts-
ermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen ver-
suche. Jedoch kann vorliegend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz,
aufgrund der obgenannten nicht glaubhaften Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht auf eine generelle Unglaubwürdigkeit geschlos-
sen werden. So reichte er beispielsweise eine Identitätskarte (ausge-
stellt am 5. Dezember 2003) zu den Akten, welche seine Angaben
bezüglich des Wohnortes bestätigen.
6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil
BVGE E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 ausführlich mit der Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka befasst.
Es gelangte zu folgendem Schluss: Bei rückkehrenden Tamilen,
welche längere Zeit im Grossraum Colombo selbst gelebt haben, dort
auf ein existierendes, tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz
zurückgreifen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen
können, ist davon auszugehen, dass sie grundsätzlich die Möglichkeit
haben, sich innert nützlicher Frist und mit Unterstützung ihrer Ver-
wandten wieder zu integrieren und dass ihnen das wirtschaftliche Fort-
kommen gelingt. Auch gegenüber den Sicherheitskräften werden sie
ihren erneuten Aufenthalt rechtfertigen können und werden somit nicht
anhaltenden, unzumutbaren behördlichen Schikanen oder Repressa-
lien ausgesetzt sein. Bei dieser Konstellation ist jedoch die Dauer der
Seite 12
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Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen. Je kürzer der Aufenthalt
eines Rückkehrenden in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich
zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines
tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen.
Bei Tamilen, die aus dem Grossraum Colombo selbst oder dessen
Umgebung stammen und dort über Verwandte oder engere Bekannte
verfügen, ist mithin grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges in diese Gebiete auszugehen.
Für Tamilen, die aus den umkämpften Gebieten in der Nord- oder
Ostprovinz stammen, stellt sich demgegenüber die Situation wesent-
lich schwieriger dar.
Angesichts der politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen
Begebenheiten und der auf Eskalation und Verschlechterung hin-
weisenden Entwicklung in Sri Lanka scheint es nicht angebracht, die
bisherige von der ARK festgelegte Wegweisungspraxis hinsichtlich des
Nordens Sri Lankas zu ändern: Die Rückschaffung abgewiesener
Asylgesuchstellenden aus Sri Lanka in die Nordprovinz (die Distrikte
Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) ist nach wie vor
als unzumutbar zu qualifizieren.
Auch die Rückschaffung in die Ostprovinz (Distrike Trincomalee, Batti-
caloa und Ampara) muss angesichts der dort herrschenden, oben dar-
gelegten Lage als unzumutbar betrachtet werden.
Bei abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, die aus der Nord- oder
Ostprovinz stammen, ist deshalb die Frage einer zumutbaren Aufent-
haltsalternative im Süden des Landes zu prüfen. Die Rechtsprechung
der schweizerischen Asylbehörden ist in den vergangenen Jahren
stets vom Vorliegen einer grundsätzlichen Aufenthaltsalternative für
rückkehrende, abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller im Gross-
raum Colombo ausgegangen (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 6.5). Es gibt
keine Zahlen oder Schätzungen darüber, wie viele tamilische Bürger-
kriegsflüchtlinge zu Freunden oder Verwandten nach Colombo oder in
die nicht vom Bürgerkrieg betroffenen Gebiete im Süden des Landes
geflohen sind. Personen ohne Kontakte in Colombo dürften sich in Co-
lombo kaum beziehungsweise höchstens für kurze Zeit aufhalten,
nachdem dort keine Flüchtlingslager existieren und es keine Unterstüt-
zung für diese meist völlig mittellosen Personen gibt. Eine Rückkehr in
den Grossraum Colombo ist bei dieser tamilischen Bevölkerungsgrup-
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pe in noch erhöhtem Masse in Frage gestellt als bei den von dort
stammenden Tamilen. Erstere werden in aller Regel über keine enge-
ren Verwandten oder Bekannten in Colombo verfügen, die ihnen bei
der Wiederintegration als soziales Netz eine Unterstützung und eine
Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung stellen können. Ohne tragfähi-
ges Beziehungsnetz werden sie auch in aller Regel keiner legalen Ar-
beit nachgehen können, was ihnen den Aufbau einer wirtschaftlichen
Existenz praktisch verunmöglicht. Hinzu kommt, dass die aus dem
Norden und Osten stammenden Tamilen einer erhöhten Gefahr be-
hördlicher Behelligungen ausgesetzt wären, zumal davon auszugehen
ist, dass sie aus Sicht der Behörden keinen valablen Grund respektive
keine Rechtfertigung für ihren Aufenthalt vorweisen können.
Bei rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stam-
men, kann nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inan-
spruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden
des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen wer-
den. Können die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die
konkreten Möglichkeiten der Existenzsicherung und der Wohnsituation
nicht als gesichert angenommen werden, ist der Wegweisungsvollzug
daher als unzumutbar zu qualifizieren und in der Folge als Ersatz-
massnahme eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
6.4.3 Aus den Akten geht hervor, dass sich die Mutter des Beschwer-
deführers in (...) (Nordprovinz) aufhält. Sodann ist davon auszugehen,
dass ein Freund der Familie in (...) (Distrikt Vavuniya) lebt. Es gibt
keinerlei konkrete Hinweise, dass der aus dem Norden Sri Lankas
stammende Beschwerdeführer im Grossraum Colombo auf ein trag-
fähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Seine Existenzsicherung
und die Wohnsituation können ebenfalls nicht als gesichert betrachtet
werden, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzumutbar qualifiziert
werden muss. Da sich aus den Akten gleichzeitig keine Hinweise auf
allfällige Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben,
ist die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten bezüglich der Nichtaner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls
sowie der Anordnung der Wegweisung abzuweisen; soweit die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs betreffend, ist die Beschwerde
demgegenüber gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt
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des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 83 Abs. 4 AuG).
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist die Hälfte der Verfahrenskos-
ten, ausmachend Fr. 300.--, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden
Fall ist der Beschwerdeführer mit seinen Begehren im Sinne eines
hälftigen Obsiegens durchgedrungen. Es wurde keine Kostennote zu
den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich
indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die
Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in
fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 8 ff. VGKE) wird die von der Vorinstanz auszurichtende
Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf insgesamt
Fr. 600.-- festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem festgestellt wird,
dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist. Soweit weitergehend,
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig auf-
zunehmen.
3.
Die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 300.--, wird dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten
Kostenvorschuss entnommen. Die Hälfte des geleisteten Kostenvor-
schusses, ausmachend Fr. 300.--, ist dem Beschwerdeführer zu-
rückzuerstatten.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 600.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
Versand:
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