Abtei lung V
E-6166/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren_______,
Elfenbeinküste,
_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. August 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6166/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 15. Sep-
tember 2005 ihr Heimatland auf dem Luftweg verliess, über Belgien
am 16. September 2005 in die Schweiz gelangte und am 18. Septem-
ber 2005 im Empfangszentrum Vallorbe ein Asylgesuch stellte,
dass sie dort am 22. September 2005 befragt wurde,
dass die zuständige kantonale Behörde am 18. November 2005 eine
Anhörung und das BFM am 24. April 2007 eine ergänzende Anhörung
durchführte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen im Wesentli-
chen geltend machte, nach dem Tod ihres Vaters im November 2004
hätten ihre Mutter und Mitglieder der Verwandtschaft beabsichtigt, sie
beschneiden zu lassen, wie es nach dem Brauch der Familie üblich
sei,
dass sie ihre Mutter unter dem Vorwand eines Todesfalles mit einer
Geldlieferung beauftragt und sie am 1. September 2005 ins Herkunfts-
dorf der Familie geschickt habe, wo sie nach einigen Tagen Aufenthalt
erfahren habe, dass sie beschnitten werden sollte,
dass ihr mit Hilfe eines jungen Mannes, der ihr gut gesinnt gewesen
sei, die Flucht aus dem Dorf nach Abidjan gelungen sei,
dass sie sich bis zu ihrer Ausreise bei einer Freundin versteckt habe,
da sie ihre Mutter über einen befreundeten (...) habe suchen lassen,
dass auf die Aussagen der Beschwerdeführerin im Einzelnen auf die
Akten zu verweisen ist,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 15. August 2007 ab-
wies und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids ausführte, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhalten,
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dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben aus
Abidjan stamme, immer dort gelebt, die Schulen besucht, mit dem
"Baccalauréat" abgeschlossen habe und als (...) tätig gewesen sei,
dass angesichts der Tatsache, dass nur in Ausnahmefällen erwachse-
ne Frauen beschnitten würden und aufgrund des städtischen Hinter-
grundes der Beschwerdeführerin und ihrer nächsten Angehörigen an
der geltend gemachten Zwangsbeschneidung erhebliche Zweifel ange-
bracht seien,
dass diese Zweifel durch eine widersprüchliche Darstellung der vorge-
brachten Ereignisse erhärtet würden,
dass sie anlässlich der kantonalen Anhörung erklärt habe, sie sei im
Dorf zwei Nächte lang eingeschlossen gewesen, bevor sie dann am
siebten Tag vom jungen Mann befreit worden und am achten Tag nach
Abidjan zurückgefahren sei,
dass sie demgegenüber bei der ergänzenden Anhörung zu Protokoll
gegeben habe, sie sei am fünften Tag eingesperrt worden und in jener
Nacht vom jungen Mann befreit worden, wobei sie am frühen Morgen
des nächsten Tages nach Abidjan gefahren sei,
dass die Beschwerdeführerin auf die unterschiedliche Darstellung an-
gesprochen lediglich erklärt habe, sie habe auch bei der kantonalen
Befragung ausgesagt, sie sei am fünften Tag eingesperrt worden und
habe an jenem Tag flüchten können,
dass die Vorinstanz im Weiteren in Erwägung zog, das dargestellte
Vorgehen der Mutter, wonach sie einen befreundeten (...) mit einer
Suchanzeige beauftragt hätte, sei realitätsfremd, da die Beschneidung
in der Côte d'Ivoire gesetzlich verboten sei und sich die Mutter damit
selbst einem entsprechenden Vorwurf ausgesetzt hätte,
dass schliesslich der Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführerin
in die Côte d'Ivoire zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass trotz des angespannten Klimas vor Ort namentlich in Abidjan
samt Umgebung nicht eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und
auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprächen,
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. September 2007
(Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vor-
instanzlichen Entscheids und die Asylgewährung, eventualiter die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung bean-
tragte,
dass sie weiter den Eventualantrag stellte, es sei die Unzulässigkeit
und die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufi-
ge Aufnahme zu gewähren,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege samt unentgeltlicher Verbeiständung und den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführte, es würden auch
ältere Frauen beschnitten, obwohl es richtig sei, dass normalerweise
die Mädchen zwischen dem vierten und zwölften Lebensjahr oft als
Übergangsritual in die Pubertät davon betroffen seien,
dass die Beschneidung in ihrer Familie seit jeher Brauch sei, der von
ihrem Vater zwar unterbrochen worden, aber seit dessen Tod wieder
aufgelebt sei,
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe durch die Ge-
genüberstellung verschiedener Protokollstellen ausführte, sie könne
die von der Vorinstanz als widersprüchliche Aussagen erkannten Diffe-
renzen auflösen und auch wenn sich dadurch nicht alle ihre Angaben
haargenau decken würden, so habe sie doch aufgezeigt, dass ihre
Aussagen im Wesentlichen immer gleich gelautet hätten,
dass sie in diesem Zusammenhang unter anderem vorbringt, mit den
zwei Nächten, die sie eingesperrt gewesen sei, habe sie die beiden
Nächte gemeint, die sie unfreiwillig im Dorf verbracht habe,
dass sie der Erwägung der Vorinstanz, wonach eine Selbstbelastung
durch ihre Mutter aufgrund der gesetzlich verbotenen Beschneidung
für realitätsfremd gehalten würde, entgegenhält, der Freund ihrer Mut-
ter sei sehr einflussreich, das Gesetz zum Verbot der Beschneidung
existiere nur auf dem Papier und könne nicht durchgesetzt werden,
dass die Beschwerdeführerin hiezu ein Urteil des Verwaltungsgerichts
Aachen zitiert, wonach die Regierung der Côte d'Ivoire zwar generell
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willens sei, die Genitalverstümmelung einzudämmen, jedoch nicht in
der Lage sei, einen effektiven Schutz zu bieten,
dass sie damit rechnen müsse, von ihrer Familie gefunden und gegen
ihren Willen an ihren Genitalien verstümmelt zu werden,
dass in ihrem Heimatland die Genitalverstümmelung zwar verboten
sei, dieses Verbot jedoch nicht durchgesetzt werden könne und der
Staat sie nicht ausreichend schützen könne, sodass die entsprechen-
de Verfolgung asylrelevant sei,
dass ein Vollzug der Wegweisung aufgrund der drohenden Genitalver-
stümmelung gestützt auf Art. 3 der Konvention zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) unzulässig wäre,
dass ein Vollzug der Wegweisung auch unzumutbar wäre, da sie ein
Leben unter dem wirtschaftlichen Existentminimum fristen müsste,
dass auf die weiteren Vorbringen im Einzelnen auf die Rechtsmittelein-
gabe zu verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
19. September 2007 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) guthiess, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtete und das Gesuch um unentgeltli-
che Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2007 an seinen Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich festhielt und
die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde zu Recht
eingetreten wurde (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG grundsätzlich Flüchtlin-
gen Asyl gewährt und als Flüchtlinge Personen anerkannt werden, die
in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ih-
rer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile na-
mentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit so-
wie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewir-
ken, gelten, und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu
tragen ist (Art. 3 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen ist,
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass insbesondere Vorbringen unglaubhaft sind, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin geltend gemach-
ten Vorbringen mit insgesamt zutreffender und nachvollziehbarer Be-
gründung als nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG er-
achtet hat,
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dass die Beschwerdeführerin insbesondere die von der Vorinstanz zu
Recht erkannten widersprüchlichen Aussagen entgegen ihren Vorbrin-
gen in der Rechtsmitteleingabe nicht aufzulösen vermag,
dass die in der Rechtsmitteleingabe als Erklärungsversuch dargestell-
te Struktur der Aufenthaltsdauer im Dorf der Verwandten als nachträg-
lich konstruiert und nicht stichhaltig erscheinen muss und wiederum
der Darstellung widerspricht, die sie zur vermeintlichen Klärung der
unterschiedlichen Angaben in der ergänzenden Anhörung vorgebracht
hatte (vgl. A16/16 S. 15),
dass zudem die Entgegnung, sie habe mit den zwei Nächten, in denen
sie eingesperrt gewesen sei, die beiden Nächte des unfreiwilligen Auf-
enthaltes im Dorf gemeint, nicht zu überzeugen vermag, zumal sie an-
lässlich der Anhörungen unmissverständlich aussagte, sie sei in ein
Zimmer gesperrt geworden (A1/9 S. 4; A12/16 S. 7) und dies nicht ver-
einbar ist mit der Umschreibung eines bloss unfreiwilligen Aufenthaltes
im Dorf,
dass damit die Aussagen zum gerade markantesten Ereignis wider-
sprüchlich ausfallen, was nicht zu erwarten wäre, wenn die Beschwer-
deführerin den geltend gemachten Sachverhalt tatsächlich in der von
ihr vorgebrachten Form erlebt hätte,
dass es bei tatsächlich eigenständiger Wahrnehmung des geschilder-
ten Sachverhaltes durch die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar
erscheinen würde, dass sie einerseits die Anzahl ihrer Schicksalsge-
nossinnen klar beziffern kann (A1/9 S. 4) und andererseits auf die ent-
sprechende konkrete Frage nicht mehr weiss, wieviele es gewesen
sind (A16/16 S. 15),
dass demnach der geltend gemachte Sachverhalt in entscheidwesent-
lichen Aspekten nicht glaubhaft gemacht ist,
dass daraus zu folgern ist, die Beschwerdeführerin sei seitens ihrer
Mutter und ihrer Verwandtschaft nicht von einer Zwangsbeschneidung
bedroht gewesen,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin somit zu
Recht und im Ergebnis mit zutreffender Begründung abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die ihr in der Côte d'Ivoire droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass die politischen und sozialen Konflikte in der Côte d'Ivoire zwar
nach wie vor zu gewissen Unwägbarkeiten führen, im Sinne der zutref-
fenden vorinstanzlichen Erwägungen aber auch gemäss Auffassung
des Bundesverwaltungsgerichts namentlich in Abidjan und Umgebung
aktuell nicht (mehr) von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs generell entgegenstünde,
auszugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-4477/2006 vom
28. Januar 2008, worauf hier zu verweisen ist, eine Analyse der Lage
in der Côte d'Ivoire vorgenommen hat und zur Auffassung gelangt ist,
es herrsche dort aktuell kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation
allgemeiner flächendeckender Gewalt, aufgrund derer die zivile Bevöl-
kerung generell gefährdet wäre (vgl. E. 8.2 und 8.3 S. 10 ff.),
dass insbesondere das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der
Wegweisung nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche
Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder
dort über ein familiäres Netz verfügen, als zumutbar erachtet
(vgl. E. 8.3 S. 15),
dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerde-
führerin gerate im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzbedrohende Situation,
dass die Beschwerdeführerin in Abidjan geboren und bis zu ihrer Aus-
reise aus dem Heimatland dort gewohnt hat,
dass sie aufgrund der Aktenlage keine gesundheitlichen Beschwerden
zu beklagen hatte oder hat,
dass die Beschwerdeführerin in Abidjan auf ein breites familiäres Be-
ziehungsnetz zurückgreifen kann und ihr Einwand, sie könnte wegen
ihrer Weigerung der Vornahme der Genitalverstümmelung nicht auf die
Unterstützung ihrer Familie zählen, nicht glaubhaft gemacht ist,
dass sie zudem in ihrem Heimatland mehrere Jahre als (...) berufstätig
war und es ihr offensteht, einer regelmässigen Arbeit nachzugehen,
um ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten,
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dass die Beschwerdeführerin zudem über eine gute und solide Schul-
bildung verfügt,
dass aufgrund all dieser begünstigenden Faktoren keine hinreichenden
Anhaltspunkte gegeben sind, wonach der Beschwerdeführerin auf-
grund ihres Geschlechts ernsthafte und zwingende Hindernisse des
Wegweisungsvollzuges entgegen stehen würden,
dass mithin aufgrund ihrer sozialen Situation vor Ort und ihrer Arbeits-
erfahrung nicht davon auszugehen ist, sie sei in Abidjan konkret ge-
fährdet,
dass der Vollzug der Wegweisung deshalb als zumutbar erscheint,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und an-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass ihr Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG indes vom Bundes-
verwaltungsgericht gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage
keine Veranlassung besteht, darauf zurückzukommen, weshalb keine
Kosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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