B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6166/2014
Ur t e i l vom 3 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber David Wenger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt, angeblich Volksrepublik China (Tibet),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin Tibet (Volksre-
publik China) im März 2014 in Richtung Nepal, wo sie bei einem Onkel
gelebt habe. Am 13. Juli 2014 sei sie mit dem Flugzeug über unbekannte
Orte mit gefälschten Papieren in die Schweiz gereist, wo sie am 14. Juli
2014 angekommen sei. Gleichentags reichte sie ihr Asylgesuch ein. Am 4.
August 2014 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur
Person befragt (BzP). Das Bundesamt für Migration (BFM) hörte sie am
13. August 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Be-
schwerdeführerin geltend, ihr ganzes Leben im Dort B._______ in der Prä-
fektur Shigatse, Tibet, gelebt zu haben. Sie habe nie eine Schule besucht
und spreche kein Chinesisch. Ihre Eltern hätten sich im Jahr 2010 getrennt.
Im Jahr 2013 habe sich ihre Mutter erneut liiert und ihren Freund mit nach
Hause gebracht. Er habe früher der chinesischen Armee gedient, jeweils
viel Alkohol konsumiert und öfers Freunde mit nach Hause gebracht. Die
Beschwerdeführerin habe diese bedienen müssen und sei von ihnen kör-
perlich belästigt worden. Der Freund der Mutter habe ihr gedroht, dass er
sie im Verweigerungsfall der Polizei übergeben und ihre politische Tätig-
keiten unterstellen würde. Am 15. März 2014 habe der Freund einen höhe-
ren Militärbeamten nach Hause gebracht. Dieser habe versucht, sie zu ver-
gewaltigen. Es sei ihr aber rechtzeitig die Flucht gelungen. Sie sei dann zu
ihrer Freundin gegangen, deren Ehemann sie nach C._______ gebracht
habe. Von dort sei sie mit Hilfe von Händlern und einem Nepalesen nach
Nepal gelangt und habe bei ihrem Onkel gewohnt, bevor dieser ihr die Aus-
reise in die Schweiz organisiert habe.
B.
Mit Verfügung vom 29. September 2014 – eröffnet am 1. Oktober 2014 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung – unter
Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China – und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen. Es sei
eine Herkunftsanalyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen anzu-
ordnen. Die Flüchtlingseigenschaft sei ihr anzuerkennen und es sei ihr Asyl
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zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachflucht-
gründe vorliegen würden und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzu-
mutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschie-
bende Wirkung zu gewähren. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessfüh-
rung sowie die amtliche Verbeiständung zu gewähren und es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat sie nicht entzogen. Der An-
trag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ist gegen-
standslos.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu be-
handeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei
ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass
aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft anlässlich der
Anhörung neben den Asylvorbringen auch die Länderkenntnisse der Be-
schwerdeführerin, ihr Alltagswissen sowie ihre Aussagen zum Reiseweg
geprüft worden seien. Zusammenfassend kommt sie zum Schluss, die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müsse.
4.2 In der Tat weisen die Angaben der Beschwerdeführerin namentlich in
den genannten Bereichen diverse Ungereimtheiten und Wissensdefizite
auf, welche sie in der Rechtsmitteleingabe – sofern sie dort nicht nur ihre
Aussagen aus den vorinstanzlichen Befragungen wiederholt – auch nicht
erklärend entkräften und ausräumen kann. So bleibt sie die Antwort auf die
Frage schuldig, wie der Gouverneur der autonomen Region Tibet heisst
oder wie das Schulsystem in Tibet aufgebaut ist. Auch konnte sie keine
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Nachbargemeinde ihres angeblichen Herkunftsdorfes benennen und ihren
Wohnort nur äusserst pauschal beschreiben, weshalb die Vorinstanz zu
Recht Zweifel an der geltend gemachten Herkunft der Beschwerdeführerin
hegte. Die fehlenden Chinesischkenntnisse und die nur sehr vage gehal-
tene Beschreibung der Wegstrecke, Umgebung und der Fluchtbegleiter an-
lässlich der Ausreise aus Tibet erhärten die Zweifel an der behaupteten
Herkunft und Ausreise aus Tibet. Niemand will diese mit einem "gemütli-
chen Wanderausflug" vergleichen, "bei dem man sich jedes Detail merken
kann oder will" – so die Rechtsmitteleingabe; aber es wäre fraglos zu er-
warten gewesen, dass nach mehreren Stunden Fussmarsch eine ausführ-
lichere Schilderung der Eindrücke und äusseren Umstände möglich ist.
Auch ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Beschreibungen so-
wohl des Stiefvaters als auch des mutmasslichen Vergewaltigers sowie des
Fluchtmomentes – trotz Nachfrage – sehr oberflächlich geblieben sind und
keine Realitätsmerkmale aufweisen. Schliesslich lassen sich die Unge-
reimtheiten über die Gültigkeitsdauer der Identitätskarte zwar mit der An-
zeige ihres Verlustes mit einundzwanzig Jahren erklären; allerdings stellt
sich die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin diese Erklärung erst in der
Rechtsmitteleingabe nachreicht, ist sie doch schon anlässlich der vo-
rinstanzlichen Befragungen auf diese Unklarheiten hingewiesen worden,
hat es dort aber unterlassen, mit der Erwähnung des Verlustes die Situation
aufzuklären.
4.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, indem in ihrem Fall kein Gut-
achten von einem unabhängigen Tibet-Experten erstellt worden sei, habe
die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig erfasst. Sinngemäss rügt sie
damit nicht eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung,
sondern die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Indes verkennt
die Beschwerdeführerin, dass der Gesetzgeber keine Pflicht zur Erstellung
von Experten-Gutachten zur Abklärung des rechtlich relevanten Sachver-
halts vorsieht. Zudem hat sie nicht aufgezeigt, inwiefern in ihrem Fall ein
Tibet-Spezialist nötig gewesen wäre beziehungsweise inwiefern ein Gut-
achten durch einen Sachverständigen ihre Vorbringen in einem anderen
Licht erscheinen lassen müsste, zumal diese weniger durch mutmasslich
falsche als vielmehr substanzarme Aussagen geprägt sind.
4.4
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4.4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze indessen an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bi-
ometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
4.4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin
nicht feststeht. Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren
trotz ausdrücklicher Aufforderung weder Ausweispapiere noch irgendwel-
che Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität und
ihres Herkunftslandes beizutragen, eingereicht. Auch auf Beschwerde-
ebene ist sie diesbezüglich untätig geblieben und hat sich nicht darum be-
müht, Papiere beizubringen. Dies stellt eine Verletzung der ihr obliegenden
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche sie die Vorinstanz
bereits anlässlich der Befragung (BFM-Akten, A3/12 S. 2) und später er-
neut bei der Anhörung (BFM-Akten, A9/21 S. 2) hingewiesen hatte. Anläss-
lich der Befragung hat sie das Fehlen der Ausweise damit begründet, nie
einen Pass besessen zu haben und die Identitätskarte infolge überstürzter
Flucht nicht mitgenommen zu haben. Eine nachträgliche Beschaffung der
Identitätskarte hält die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe für
schwierig, da sie dadurch ihre Mutter gefährden würde. Zudem wohne die
Mutter sehr abgelegen und sie verfüge über keine Kontaktdaten, um mit ihr
in Verbindung zu treten. Dieser Behauptung ist zu entgegnen, dass die Be-
schwerdeführerin gemäss eigenen Angaben an ihrem ehemaligen Wohnort
eine Freundin sowie in Nepal einen Onkel hat, welche ihr beide bei der
Flucht behilflich waren. Es wäre der Beschwerdeführerin daher ohne wei-
teres möglich und zumutbar gewesen, über den Verwandten oder die
Freundin Kontakt zur Mutter aufzunehmen und sich so Ausweispapiere o-
der Beweismittel zukommen zu lassen. Solches hat sie gänzlich unterlas-
sen, was entschieden gegen die Beschwerdeführerin spricht. Der Vo-
rinstanz ist zuzustimmen, dass überwiegende Zweifel an der von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Herkunft bestehen. Diese werden
dadurch erhärtet, dass sie in ihrer Rechtsmitteleingabe viele, in der ange-
fochtenen Verfügung aufgezählte Ungereimtheiten nicht aufklären und
ausräumen kann, sondern lediglich ihre Herkunft aus dem behaupteten
Gebiet beteuert.
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4.4.3 Es ist also mit der Vorinstanz festzustellen, dass weder die Identität
noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland der Be-
schwerdeführerin geklärt ist. Das Verhalten der Beschwerdeführerin stellt
sodann auch eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8
AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht sie die Ab-
klärung, welchen effektiven Status sie im Staat ihres vormaligen Aufent-
halts hatte. Die Folgen dieses Verhaltens hat die Beschwerdeführerin sel-
ber zu verantworten. Insoweit ist auch die Berufung auf Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK)
2005 Nr. 1 unbehelflich, da auch bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre
wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon
auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014
E. 5.10 und 6.).
4.5 Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 1
geltend, durch ihre Flucht erfülle sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
die Flüchtlingseigenschaft. Wie vorstehend dargelegt, vermag die Be-
schwerdeführerin weder ihre Fluchtgründe, Staatsangehörigkeit, Herkunft
noch ihre legale oder illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Bei dieser
Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ge-
mäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Es besteht
somit auch keine Veranlassung, ein Sprach- und Ländergutachten in Auf-
trag zu geben. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Die Vorinstanz
hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch ab-
gelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
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Seite 8
6.
6.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs führt die Vorinstanz aus, da die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaub-
haft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Ein Vollzug der Wegweisung
in die Volksrepublik China wurde im vorinstanzlichen Entscheid ausdrück-
lich ausgeschlossen (vgl. Ziff. 5 des Dispositivs der Verfügung vom 29.
September 2014). Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt
als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks
Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundesam-
tes verwiesen werden.
6.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet, wie bereits vorstehend in den Erwägungen 4.4.1 bis 4.4.3 ausge-
führt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es
ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthal-
tenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hy-
pothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorlie-
gend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshin-
dernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und
Indien gilt, welche gemäss Vorinstanz als mögliche Herkunftsstaaten in
Frage kommen.
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität,
Herkunft und ihre Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführe-
rin selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun
auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur
in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden
Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten dem Gericht die für
genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des
Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
6.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente bei der Vertretung ihres Heimatlandes zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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Seite 9
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung sowohl der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG als auch der unent-
geltlichen amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3
AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Be-
gehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu er-
füllenden Voraussetzungen zum Erlass der Verfahrenskosten nicht gege-
ben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist damit gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
Versand: