Abtei lung V
E-6167/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A u g u s t 2 0 0 9
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom
5. Oktober 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6167/2006
Sachverhalt:
A.
In seinem in englischer Sprache verfassten Schreiben an die Schwei-
zer Botschaft in Colombo (Eingang am 9. Mai 2006) ersuchte der Be-
schwerdeführer um Erteilung eines „Flüchtlingsvisums“ zwecks Einrei-
se in die Schweiz.
Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, er arbeite seit
dem 27. Oktober 2002 für die Polizei. Nach Abschluss seiner Ausbil-
dung sei er zunächst der Kriminalabteilung der Polizeistation in
B._______ zugeteilt worden, bevor er zur Polizeistation C._______
versetzt worden sei, wo er einige Jahre gearbeitet habe. Schliesslich
habe man ihn auf D._______, (...), versetzt. Als einer der wenigen
tamilischen Offiziere habe er während seines Dienstes in B._______
und C._______ wichtige Informationen über die Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) sammeln können, weshalb er seither mittels
anonymen Schreiben und Telefonaten bedroht werde. Nach der
Spaltung der LTTE sei er – wegen seiner Herkunft aus E._______ –
von der Karuna-Gruppe aufgefordert worden, ihr Informationen über
die übrigen Splittergruppen der LTTE zukommen zu lassen. Sein Onkel
väterlicherseits sei ein Mitglied der F._______ gewesen. Seit dessen
Verhaftung durch die Special Trained Force (S.T.F.) im Jahre 1986
habe die Familie kein Lebenszeichen mehr von ihm erhalten. Sein
älterer Bruder sei im Jahre 1990 von den Sicherheitskräften inhaftiert
worden und seither nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Sein Vater
habe als Mechaniker in G._______ in E._______ gearbeitet, als er im
Jahre 1995 in H._______, I._______, verschwunden sei. Sein
Schwager, P. V., habe für den Nachrichtendienst der Armee im (...)
Camp in E._______ gearbeitet, als er am 18. Januar 2000 von
Mitgliedern der LTTE niedergeschossen und mit schweren
Verletzungen in E._______ hospitalisiert worden sei. Aus diesem
Grund habe P. V. Sri Lanka verlassen und arbeite nun in Doha, Qatar.
Auch sein Onkel, R. M., habe zwischen 1997 und 1999 für den
Nachrichtendienst der Armee gearbeitet. Im Jahre 2005 sei dieser
ebenfalls von Mitgliedern der LTTE angeschossen und so schwer
verletzt worden, dass er seither gelähmt sei. Der Verlust von drei
Familienmitgliedern habe ihnen viele Probleme und Schmerz bereitet
und die Hinterbliebenen seien entweder psychisch oder physisch
beeinträchtigt. Infolge des Tsunamis vom Dezember 2004 hätten sie
zudem ihr Heim verloren, und er selbst sei seit seinem Dienstantritt bei
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der Polizei wiederholt bedroht worden, insbesondere, weil er seinen
Dienst in einem von der LTTE kontrollierten Gebiet verrichtet habe und
diese die Aktivitäten der Polizei und der Armee genau beobachten
würde. Aufgrund der Drohungen habe er sich für den höchst riskanten
Dienst auf Delft entschieden, sei nun jedoch nicht mehr in der Lage,
seine Familie und insbesondere seine Mutter zu unterstützen. Wegen
der sich verschlechternden Lage sei er innerhalb Sri Lankas
nirgendwo mehr sicher, weshalb er und seine Mutter als Flüchtlinge
anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren sei.
B.
Mittels Schreiben der Schweizer Botschaft in Colombo vom
2. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer unter Fristansetzung aufge-
fordert, seine Fluchtgründe unter Beilage allfälliger Beweismittel detail-
liert darzulegen, sämtliche in Tamil oder Sinhala abgefassten Doku-
mente von einem amtlichen Übersetzer in die englische Sprache
übersetzen zu lassen und Kopien allfällig vorhandener Identitätspapie-
re einzureichen.
C.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2006 (Eingang bei der Botschaft) reichte der
Beschwerdeführer fristgerecht weitere Unterlagen zu den Akten. In
seinem Begleitschreiben führte er aus, dass er sich zur Polizeischule
in J._______ habe versetzen lassen, um sein Leben zu schützen und
um sich den Drohungen der LTTE zu entziehen. Bei den in der Beilage
eingereichten Kopien handelt es sich um eine Arbeitsbestätigung der
C._______ Polizeistation vom 28. Februar 2006 (inklusive
Übersetzung), zwei Drohschreiben der LTTE samt Übersetzung, einen
Polizeirapport vom 11. Januar 2005 bezüglich der durch den Tsunami
erlittenen Sachschäden und Verluste an Vermögenswerten, diverse
Identitätsdokumente (Identitätskarte, Reisepass, Geburtsregis-
terauszug) des Beschwerdeführers mit den entsprechenden Überset-
zungen, eine Bestätigung des IKRK vom 13. Februar 2006 sowie zwei
weitere Schreiben vom 29. Juni 1994 und vom 24. November 1994 be-
treffend das Verschwinden des Bruders des Beschwerdeführers (inklu-
sive Übersetzungen), einen „post-mortem-Report“ vom 19. März 2003
betreffend den Vater des Beschwerdeführers samt Übersetzung sowie
einen Auszug aus dem Informationsbuch der Polizeistation in
E._______ vom 30. Oktober 2004 betreffend eine Anzeige über das
Verschwinden des Vaters des Beschwerdeführers. Für den Fall einer
Anhörung stellte er die Originale der Dokumente in Aussicht.
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D.
Am 15. August 2006 wurde der Beschwerdeführer durch die Schweizer
Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte
er im Wesentlichen geltend, er habe am 14. Juni 2005 einen Brief der
LTTE erhalten mit der Aufforderung, am 23. Juni 2005 an einem Tref-
fen in E._______ teilzunehmen. Der Brief stehe vermutlich im Zusam-
menhang mit dem Attentat auf seinen Onkel vom 24. April 2005, da er
sich in der Folge um diesen gekümmert habe. Im Februar 2006 habe
er aus D._______ ein Schreiben der Pongi Elum People Army er-
halten, in welchem er – wegen seiner angeblichen Unterstützung der
Karuna-Gruppe – aufgefordert worden sei, B._______ zu verlassen.
Als er im April 2006 seine Mutter besucht habe, habe diese ihm
mitgeteilt, dass sie von der LTTE per Telefon eine Drohung erhalten
habe. Seit er im Juni 2006 seinen Arbeitsplatz nach J._______ verlegt
habe, habe er keinerlei Probleme mehr gehabt. Er habe weder Proble-
me mit den Sri Lanka Security Forces (SLSF) gehabt noch sich jemals
vor Gericht verantworten müssen.
E.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2006 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylge-
such ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus,
Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt
zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutz-
pflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewäh-
ren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete
Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise
durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfol-
gung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragstel-
ler Zugang zu diesem Schutz hätten. Die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Übergriffe würden weder von staatlichen Organen
ausgehen noch diesen zugerechnet werden können. Der Beschwerde-
führer werde sodann als Polizeioffizier vom Staat geschützt, indem
nach den erhaltenen Drohungen seine Versetzung nach J._______
habe organisiert werden können. Gemäss seinen Ausführungen
bestehe eine Bedrohung in den durch die LTTE verwalteten Regionen,
insbesondere in E._______ und in B._______. In der Region
J._______ lebe der Beschwerdeführer hingegen in relativer Sicherheit.
Durch den Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatstaates habe
er sich den Verfolgungsmassnahmen der LTTE entziehen können,
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weshalb eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe und er nicht auf
den Schutz der Schweiz angewiesen sei.
F.
Mit Schreiben vom 21. November 2006 leitete die Schweizer Botschaft
in Colombo eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Novem-
ber 2006 (Eingang bei der Botschaft) im Sinne einer möglichen
Beschwerde an die vormals zuständige Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) weiter. In materieller Hinsicht beantragte der
Beschwerdeführer darin sinngemäss die Erteilung der Einreisebewilli-
gung sowie die Asylgewährung in der Schweiz. Zur Begründung führte
er im Wesentlichen aus, dass es in sämtlichen Provinzen Sri Lankas
Probleme mit Gewalt und Terrorismus gebe. Davon betroffen seien vor
allem Angehörige der tamilischen Bevölkerung. Tamilischen Polizeibe-
amten würde innerhalb des Departements viel Misstrauen entgegen-
gebracht und diese würden häufig von ihren Posten suspendiert. Er
selbst sei zur Polizeistation (...) in I._______ versetzt worden.
Aufgrund der zahlreichen Anschläge gebe es für ihn keine Sicherheit
während der Arbeit. Es sei allgemein bekannt, dass viele tamilische
Polizisten entführt und auf brutale Weise getötet würden. Tag für Tag
würden sich die brutalen Anschläge häufen. Aus diesem Grund
begebe er sich nicht an seinen Geburtsort E._______ und verlasse
das Polizeiareal ausserhalb seines Dienstes nicht. Seine
Familienangehörigen – insbesondere seine kranke Mutter – müssten
deshalb den langen Weg nach I._______ auf sich nehmen, um ihn zu
besuchen. Er habe am 30. August und am 19. September 2006 erneut
Drohschreiben der LTTE erhalten, nachdem er auf der Schweizer
Botschaft in Colombo um Asyl nachgesucht habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
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nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die am
31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen
und wendet dabei das neue Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Ver-
tretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befra-
gung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Vertre-
tung überweist dem Bundesamt in der Folge das Befragungsprotokoll
oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unter-
lagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asyl-
gesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
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4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss
Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweize-
rische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu be-
willigen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG bestehe.
5.
5.1
5.1.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG werden Personen als Flüchtlinge
anerkannt, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl Art. 3
Abs. 1 AsylG). Die Aufzählung der asylrelevanten Verfolgungsmotive ist
abschliessend.
5.1.2 Den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachstellungen
durch die LTTE und deren Untergruppierungen liegt keines der in
Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive zu Grunde, sondern diese
sind in erster Linie bedingt durch dessen Tätigkeit als Polizeibeamter
(vgl. Akten BFM A1/3 S. 3 sowie Schreiben des Rechtsanwalts vom
30. Oktober 2006). An dieser Betrachtungsweise vermögen auch die
allgemeinen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe bezüglich der
schlechten Sicherheitslage in Sri Lanka, der systematischen Be-
nachteiligung der tamilischen Bevölkerung sowie der Gefährdung von
Polizeibeamten tamilischer Ethnie nichts zu ändern.
5.2
5.2.1 Besteht die Gefahr vor Verfolgung sodann nur in bestimmten, lo-
kal begrenzten Teilen eines Staates, in anderen jedoch nicht, und ist in
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diesen wirksamer Schutz vor Verfolgung gewährleistet, so kann dem
Asylsuchenden das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative
vorgehalten werden, wobei die Anforderungen an die Effektivität des
gewährten Schutzes hoch anzusetzen sind. Dabei steht das Vorliegen
ungünstiger Lebensbedingungen (namentlich Integrationserschwernis-
se, Arbeitsmarktsituation) am Zufluchtsort der Bejahung einer inner-
staatlichen Fluchtalternative nicht entgegen. Findet der Betroffene am
Zufluchtsort wirksamen Schutz vor Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG, so
ist die Frage der Zumutbarkeit seines Verbleibs an diesem Ort nicht
mehr unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft, sondern allein un-
ter demjenigen des Wegweisungshindernisses gemäss Artikel 14a
Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) (neu Art. 83 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]) zu prüfen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1996 Nr. 1 S. 11).
5.2.2 Wie aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervorgeht, be-
schränkt sich die Bedrohung durch die LTTE auf das vormals von ihr
kontrollierte Gebiet. So gab er beispielsweise an, in E._______ und
D._______, nicht jedoch in J._______ – wo er sich ab Juni 2006
aufhielt – bedroht worden zu sein (vgl. A5/9 S. 5 f.). In der
Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, er habe am 30.
August 2006 und am 19. September 2006 erneut Drohschreiben der
LTTE erhalten, nachdem er zuvor bei der Schweizer Botschaft um Asyl
nachgesucht habe. Inzwischen sei er zum Polizeiposten (...) in
I._______ versetzt worden, wo er sich so wenig wie möglich
ausserhalb des Polizeiareals bewege. Betreffend die in der Beilage
eingereichten Kopien der Drohschreiben der LTTE ist zunächst einmal
festzuhalten, dass diesen nur geringer Beweiswert zukommt. Zudem
lässt sich dem Schreiben vom 17. September 2009 entnehmen, dass
dieses die Adresse des Beschwerdeführers in E._______ trägt, die
LTTE somit den neuen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers
offensichtlich nicht kennt. Zwischenzeitlich hat sich sodann die
allgemeine Lage in Sri Lanka grundlegend geändert. Bei ihrer zu
Beginn des laufenden Jahres gestarteten Grossoffensive drängte die
sri-lankische Armee die LTTE immer weiter ins nördliche Vanni zurück.
Im Januar 2009 verloren die LTTE dort die Kontrolle über ihre letzten
wichtigen strategischen Einrichtungen. Am 2. Januar 2009 nahm das
sri-lankische Militär die Stadt Kilinochchi, das politische und
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administrative Zentrum der LTTE, ein. Nur eine Woche nach der
Einnahme von Kilinochchi gelang der sri-lankischen Armee ein
weiterer strategischer Erfolg, die Eroberung des «Elephant Pass»,
jener Landenge, die Jaffna mit dem Rest der Insel verbindet. Am 25.
Januar 2009 marschierten die sri-lankischen Streitkräfte schliesslich in
der Stadt Mullaitivu ein, dem letzten Rückzugsort der tamilischen Re-
bellen und militärischen Zentrum der LTTE. Gemäss Angaben der Ar-
mee wurden Anfang April 2009 sämtliche Rebellen auf das Gebiet der
„no-fire-zone“ um Putumattalam zurückgedrängt. Am 24. Mai 2009 be-
stätigte die LTTE den Tod von Rebellenführer Vellupillai Prabhakaran.
War es der LTTE bis April noch gelungen, Selbstmordattentate
ausserhalb der eigentlichen Kampfgebiete zu verüben, bedeutete das
Ende der Kampfhandlungen zugleich auch das Ende der Anschläge.
Trotzdem hat die Regierung gerade auch in Colombo die Sicherheits-
massnahmen verstärkt (vgl. dazu SFH-Update „Sri Lanka: Aktuelle Si-
tuation“ vom 7. Juli 2009). Angesichts dieser veränderten Lage er-
scheint es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in abseh-
barer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der
LTTE ausgesetzt sein wird. Seine diesbezüglichen Vorbringen sind
unter diesen Umständen als nicht asylrelevant zu bezeichnen.
5.3
Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden, ohne diese im Einzelnen
zu wiederholen.
5.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
asylrelevante Verfolgung nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf seine weiteren Vorbrin-
gen in seiner Rechtsmitteleingabe einzugehen, weil sie am Ergebnis
nichts ändern können. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Ertei-
lung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewie-
sen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Seite 9
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM sowie die
Schweizer Botschaft in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Marco Abbühl
Versand:
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