Abtei lung V
E-6167/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A_______, geboren (...), Äthiopien,
vertreten durch Jeannette Vögeli Turay, (...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf zweites Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. August 2007 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6167/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2002 wies das damals zuständige Bun-
desamt für Flüchtlinge (BFF) das erste Asylgesuch der Beschwerde-
führerin vom 24. Januar 2002 ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs in der
Folge unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter und ans BFM gerich-
teter schriftlicher Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 25. Juni 2007
ersuchte die Beschwerdeführerin um wiedererwägungsweise Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und um Feststellung der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung brachte sie im
Wesentlichen vor, dass sie in der Schweiz der oppositionellen Partei
"Coalition for Unity and Democracy Party" (CUDP) beigetreten sei und
an zahlreichen Kundgebungen gegen die äthiopische Regierung
teilgenommen habe. Es sei davon auszugehen, dass die Exilaktivitäten
der Opposition von den äthiopischen Behörden genau beobachtet
würden, weshalb sie im Falle der Rückkehr mit Verfolgung rechnen
müsste. Demzufolge seien subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
gegeben. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführe-
rin Bestätigungsschreiben des Präsidenten der CUDP Switzerland
vom 3. Mai 2007 sowie der Vizepräsidentin der Association des Éthio-
piens en Suisse (AES) vom 28. Mai 2007 zu den Akten.
C.
C.a Das BFM nahm das Begehren der Beschwerdeführerin als zwei-
tes Asylgesuch entgegen und forderte sie mit Zwischenverfügung vom
5. Juli 2007 gestützt auf Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 2 AsylG
- unter Hinweis darauf, dass das Asylgesuch als von vornherein aus-
sichtslos zu erachten sei - zur Leistung eines Gebührenvorschusses in
der Höhe von Fr. 1'200.-- bis zum 19. Juli 2007 auf, verbunden mit der
Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass die
Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren keine politische Verfol-
gung habe glaubhaft machen können, weshalb kein Grund zur Annah-
me bestehe, dass sie bereits vor der Ausreise aus ihrem Heimatstaat
als Regimegegnerin ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten
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sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass vorab in der Schweiz zahl-
reiche fotografisch dokumentierte exilpolitische Anlässe stattfinden
würden und es daher unwahrscheinlich erscheine, dass die äthiopi-
schen Behörden in der Lage seien, alle Teilnehmer zu identifizieren.
Zudem sei diesen bekannt, dass viele Landsleute versuchen würden,
durch regimekritische Aktivitäten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu
erlangen. Aus diesen Gründen sei das zweite Asylgesuch der
Beschwerdeführerin als von vornherein aussichtslos zu erachten.
C.b Mit Verfügung vom 14. August 2007 - eröffnet am 15. August 2007
- trat das BFM wegen Nichtbezahlens des einverlangten Kostenvor-
schusses auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe ihrer Vertreterin vom 12. September 2007 (Poststempel:
14. September 2007) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantrag-
te, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die
Sache zu materieller Beurteilung an diese zurückzuweisen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2007 stellte der zuständige
Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und forderte sie zur Ein-
zahlung eines Kostenvorschusses auf.
F.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 25. September 2007 ersuchte
die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und reichte
eine Fürsorgebestätigung der Asylkoordination B._______ vom
20. September 2007 ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2007 hiess der zuständige Ins-
truktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, hob
die Ziffern 2 und 3 der Zwischenverfügung vom 19. September 2007
auf und stellte fest, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet werde. Gleichzeitig wurden die Akten der Vorinstanz zur
Vernehmlassung überwiesen.
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H.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. Oktober 2007 an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen darauf,
dass die Beschwerdeführerin ihre exilpolitischen Aktivitäten nur sehr
knapp dargelegt habe und auch keine Beweismittel eingereicht habe,
welche eine konkrete Vorstellung davon vermitteln würden, worin diese
bestanden hätten.
I.
Mit Eingabe vom 6. November 2007 machte die Beschwerdeführerin
innert erstreckter Frist von dem ihr eingeräumten Recht auf Stellung-
nahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz Gebrauch, wobei sie im
Wesentlichen an ihren bisherigen Vorbringen festhielt. Zudem reichte
sie ein Gutachten des Experten C._______ vom 3. November 2007,
zur Frage der Gefährdung von Asylsuchenden, welche Mitglied der
CUDP beziehungsweise der AES sind, ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt
für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
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weise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich bei der Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide in konstanter
Praxis auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73).
2.2 Zusammen mit dem Nichteintretensentscheid des BFM vom
14. August 2007 ficht die Beschwerdeführerin sinngemäss auch des-
sen selbständig eröffnete Zwischenverfügung vom 5. Juli 2007 an, mit
welcher das BFM unter Darlegung der ausschlaggebenden Gründe die
Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs feststellte und die Beschwerdefüh-
rerin unter Fristansetzung und Androhung der Nichteintretensfolge zur
Leistung eines Gebührenvorschusses aufforderte. Diese Verfügung ist
nicht selbständig beim Bundesgericht anfechtbar (vgl. BVGE 2007/18
E. 4.5 S. 218). Nachdem sie sich mit ihren materiellen Erwägungen zur
Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs und der daran geknüpften Gebüh-
renvorschusserhebung unmittelbar auf den Inhalt der Endverfügung
der Vorinstanz vom 14. August 2007 ausgewirkt hat, kann sie aber
durch Beschwerde gegen diese Endverfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46
Abs. 2 VwVG; BVGE 2007/18 E. 4.5 S. 218). Es kann in diesem Zeit-
punkt gerügt werden, dass das BFM es in Verletzung von Art. 17b
AsylG zu Unrecht abgelehnt habe, die Beschwerdeführerin von der
Bezahlung einer Gebühr zu befreien, beziehungsweise zu Unrecht von
der Beschwerdeführerin - bei Androhung des Nichteintretens - einen
Gebührenvorschuss eingefordert habe. Auf Beschwerdeebene ist
somit hinsichtlich dieser Frage eine materielle Prüfung vorzunehmen
und im Falle der Begründetheit der erhobenen Rüge die Beschwerde
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 17b Abs. 3 AsylG kann das Bundesamt von der
gesuchstellenden Person nach Einreichung des Wiedererwägungs-
gesuchs einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten verlangen und setzt zu dessen Leistung unter
Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen
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Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die Voraussetzungen nach
Absatz 2 gegeben sind (Bst. a) oder im Verfahren mit unbegleiteten
Minderjährigen, wenn das Wiedererwägungsgesuch nicht von vornhe-
rein aussichtslos erscheint (Bst. b). Gemäss Art. 17b Abs. 2 AsylG
befreit das Bundesamt nach Einreichung eines Wiedererwägungs-
gesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten,
sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren
nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Gemäss Art. 17b Abs. 4
AsylG finden die Absätze 1-3 sinngemäss auch auf zweite (und
allfällige weitere) Asylgesuche Anwendung, ausser die asylsuchende
Person ist aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz
zurückgekehrt.
3.2 Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 25. Juni
2007 - nach erfolglosem Durchlaufen des ersten Asylverfahrens - aus-
drücklich die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragte, hat
die Vorinstanz diese gemäss der vom Bundesverwaltunsgericht über-
nommenen Praxis der ARK zu Recht als zweites Asylgesuch entge-
gengenommen und behandelt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1
E. 6c bb S. 12f.). Angesichts der sich aus den Akten ergebenden
Tatsache, dass sie sich zwischenzeitlich in der Schweiz aufgehalten
hat und nicht in ihren Heimatstaat zurückgekehrt ist, erfüllt sie grund-
sätzlich die Voraussetzung von Art. 17b Abs. 4 AsylG für die Erhebung
eines Gebührenvorschusses.
3.3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob vorliegend die Vorinstanz zu Recht
das Vorliegen von Gründen im Sinne von Art. 17b Abs. 3 i.V.m. Abs. 2
AsylG zum Verzicht auf einen Gebührenvorschuss verneint hat.
3.4 Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung jene Begehren
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind
als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob
eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine
Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr
nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie
nichts kostet (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Für die
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Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzu-
nehmen.
3.5 Im vorliegenden Fall wurden im Gesuch vom 25. Juni 2007 im
Wesentlichen subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. Dabei
wurde insbesondere ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei aktives
Mitglied der Oppositionskoalition Kinjit/CUDP und habe an zahlreichen
exilpolitischen Veranstaltungen teilgenommen. Zur Untermauerung
dieser Vorbringen wurden dem zweiten Asylgesuch zwei Beweismittel
(Bestätigungsschreiben der CUDP und der AES) beigelegt. In diesem
Zusammenhang ist Folgendes festzustellen: Den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts zufolge ist nicht auszuschliessen, dass die
äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilge-
meinschaften überwachen und diese ausserdem in umfangreichen
elektronischen Datenbanken registrieren. Insbesondere seit den Wah-
len im Jahr 2005 scheint die Überwachung der politischen Aktivitäten
in der Diaspora erheblich ausgeweitet und intensiviert worden zu sein.
Es könnte sogar möglich sein, dass diese Datenbanken nicht nur Infor-
mationen über führende politische Aktivisten in der Diaspora enthal-
ten, sondern auch einfache Mitglieder und Sympathisanten der Oppo-
sitionsparteien und sogar Personen erfassen, die nur zum Zwecke der
Information an politischen Veranstaltungen der Opposition teilnahmen.
Unter diesen Umständen ist nicht auszuschliessen, dass Personen,
welche im Ausland in der CUDP aktiv waren oder auch nur mit ihr
sympathisierten, im Falle ihrer Zwangsrückschaffung mit Repressalien
seitens der äthiopischen Sicherheitsorganen zu rechnen hätten. Dem-
zufolge gelangt das Bundesverwaltunsgericht - auch unter Berücksich-
tigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin ihre exilpolitischen
Aktivitäten nicht detailliert erläutert hat - zum Schluss, dass die Frage,
ob sie im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre, aufgrund der Aktenlage nicht
abschliessend beurteilt werden kann und einer vertieften Abklärung
bedarf. Das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin kann unter
diesen Umständen entgegen der Einschätzung der Vorinstanz nicht als
von vornherein aussichtslos bezeichnet werden.
3.6 Ein hinreichender Beleg für die prozessuale Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin befand sich im Zeitpunkt der Erhebung des Ge-
bührenvorschusses und des Nichteintretens auf das Asylgesuch nach
ungenutztem Ablauf der Zahlungsfrist zwar nicht in den Akten. Aus
dem Umstand, dass das BFM in seiner Zwischenverfügung vom 5. Juli
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2007 ausschliesslich mit der Aussichtslosigkeit der Begehren argu-
mentiert hat, ist jedoch zu schliessen, dass es stillschweigend von der
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Hierfür spricht
zusätzlich die Tatsache, dass das BFM auch in seiner Vernehmlassung
keine Zweifel daran hat aufkommen lassen, dass es die Beschwerde-
führerin als bedürftig erachtet. Aufgrund der Aktenlage ist denn auch
nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt
des Erlasses der angefochtenen Verfügung einer Erwerbstätigkeit
nachging.
3.7 Nach dem Gesagten waren die Voraussetzungen von Art. 17b
Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG erfüllt; die Vorinstanz war
folglich verpflichtet, auf einen Kostenvorschuss zu verzichten.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach im
Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügungen vom 14. August
2007 und vom 5. Juli 2007 sind aufzuheben und die Sache ist zur
Wiederaufnahme des zweiten Asylverfahrens im Sinne der Erwägung-
en an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Sodann ist der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Partei-
kosten zuzusprechen. Nachdem die Rechtsvertreterin keine Kosten-
note zu den Akten gereicht hat, und sich der notwendige Vertretungs-
aufwand auf Grund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt, ist die
Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden
Berechnungsfaktoren von Amtes auf Fr. 650.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen
2.
Die Verfügungen des BFM vom 14. August 2007 und vom 5. Juli 2007
werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren
fortzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 650.–
(inklusive Auslagen und Mehrtwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das D._______ des Kantons E._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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Versand:
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