B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6167/2015
Ur t e i l vom 2 1 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 31. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 21. April 2014 am Flughafen Zürich ein
Asylgesuch, woraufhin ihm am 29. April 2014 die Einreise in die Schweiz
gestützt auf Art. 21 AsylG (SR 142.31) zur Prüfung seines Asylgesuchs be-
willigt wurde.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. April 2014 und der An-
hörungen vom 14. August 2014 und 20. August 2015 zu den Asylgründen
machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei syrischer Staatsan-
gehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, Provinz Al-Hasaka. Im Jahr
2012 habe er begonnen, Demonstrationen zu koordinieren, an welchen er
jeweils auch selber aktiv teilgenommen habe. Anfangs 2012 sei er frühmor-
gens mit dem Motorrad unterwegs gewesen, als er von einem Fahrzeug
der Militärsicherheit verfolgt worden sei und infolgedessen auf der Flucht
einen Unfall gehabt habe. Von Passanten sei er in ein Krankenhaus ge-
bracht worden. Im März 2012 habe eine Patrouille unter der Leitung der
Militärsicherheit sein Haus gestürmt. Er sei festgenommen und in ein Ge-
fängnis gebracht worden. Dort sei er vier Monate inhaftiert gewesen. Einen
Monat und drei Tage habe er nichts zu essen erhalten. Sein Vater habe
einen Brigadier bestochen, welcher ihn aus dem Gefängnis geholt und
nach Hause gefahren habe. Aus Angst vor einer erneuten Festnahme sei
er etwa einen Monat später ins C._______-Gebirge geflüchtet, wo er in
einer Höhle beziehungsweise Hirtenunterkunft gehaust habe. Ein Freund
habe ihn mit Essen und Trinken versorgt. Während seiner Abwesenheit
habe die Militärsicherheit ihn wiederholt zu Hause gesucht. Er habe ge-
hofft, dass das Regime bald gestürzt werde, habe dann jedoch die Geduld
verloren und ungefähr im Februar 2014 Syrien über die türkische Grenze
verlassen. Am (…) sei er mit einem gefälschten irakischen Reisepass von
Istanbul nach Zürich geflogen.
Als Beweismittel reichte er seine Identitätskarte sowie Arztberichte des
Kantonsspitals Nidwalden vom 8. Juni und 29. Juli 2014, des Luzerner
Kantonsspitals vom 3. Juli 2014, der Luzerner Höhenklinik Montana vom
23. Juli 2014 sowie des Psychiatrie-Teams Stans vom 2. August 2014 zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 31. August 2015, eröffnet am 2. September 2015, ver-
neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
E-6167/2015
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und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung seine
vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 30. September 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung in den Ziffern 1–3 des Dispositivs, die Fest-
stellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsanwalts als amtli-
cher Rechtsbeistand. Als Beweismittel reichte er einen Arztbericht von
Dr. med. Martin Baur, Kantonsspital Nidwalden, vom 13. Februar 2015 ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2015 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlicher
Rechtsbeistand unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde
ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.– zu leisten.
Dieser wurde am 16. Oktober 2015 fristgerecht bezahlt.
E.
Ergänzend zu seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 14. April 2016 als weitere Beweismittel ein Fahndungs-
schreiben („Suchschein“) vom 5. August 2012, einen Arztbericht vom
2. Juli 2012 sowie eine Reservistenkarte vom 16. Juli 2014 (auf Arabisch,
inklusiver jeweiliger deutscher Übersetzung) ein und beantragte, die Zwi-
schenverfügung vom 13. Oktober 2015 sei in Wiedererwägung zu ziehen
und ihm sei zufolge Nicht-Aussichtslosigkeit die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren sowie der rubrizierte Rechtsanwalt als amtlicher Rechts-
beistand beizuordnen.
F.
Der Vorinstanz wurde mit Instruktionsverfügung vom 12. Mai 2016 Gele-
genheit zur Vernehmlassung gegeben.
In ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2016 beantragte sie die Abweisung
der Beschwerde und machte in ihrer Begründung insbesondere auf konkret
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angeführte Echtheitszweifel betreffend die nachträglich vorgelegten Be-
weismittel aufmerksam.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer
Gelegenheit zur Replik bis zum 13. Juni 2016 eingeräumt und sein Gesuch
vom 14. April 2016 um Wiedererwägung der Zwischenverfügung betreffend
unentgeltlicher Prozessführung und Beiordnung des rubrizierten Rechts-
anwalts als amtlicher Rechtsbeistand abgewiesen.
H.
In seiner Replik vom 13. Juni 2016 nahm der Beschwerdeführer zu den
Vorbringen der Vorinstanz Stellung und reichte vier Schnellrecherchen der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) ein: Demonstrationen gegen die
Asad-Regierung in Qamishli im Jahr 2014 vom 28. Januar 2016, Qamishli/
Reservisten vom 10. September 2015, Rekrutierung durch die syrische Ar-
mee in den von der PYD [Partei der demokratischen Union] verwalteten
Gebieten vom 5. November 2015 und Präsenz des syrischen Regimes in
Al-Qahtaniya, Rekrutierung durch die syrische Regierung in den von der
PYD verwalteten Gebieten, insbesondere in der Provinz Al-Hasaka vom
26. Februar 2016.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen – einzutreten.
Angesichts der dem Beschwerdeführer bereits mit der angefochtenen Ver-
fügung gewährten vorläufigen Aufnahme ist auf seinen im Fliesstext der
Beschwerde sinngemäss gestellten Antrag auf Gewährung der vorläufigen
Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswiese ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 6
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung ihres Entscheids qualifizierte die Vorinstanz die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den An-
forderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begrün-
denden Sachverhalts nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigen-
schaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. So habe er seine Verfolgungsvorbrin-
gen wenig substantiiert geschildert und seinen Aussagen fehle es an De-
tailreichtum. Seine Schilderungen würden über weite Strecken stereotyp,
realitätsfremd und konstruiert erscheinen sowie persönliche Bezüge oder
Reflektionen vermissen lassen, insbesondere in Bezug auf die Verlegung
von der Einzelhaft in eine Gemeinschaftszelle und die Auswirkungen des
Essensentzugs auf seinen Körper und seine Psyche. Ein persönlicher Be-
zug zu seinen Schilderungen sei aus den Befragungsprotokollen kaum je
ersichtlich, wobei dies bei derart prägenden Ereignissen zu erwarten wäre.
Realitätsfremd würde auch seine Freilassung aus der Haft anmuten; es sei
wenig wahrscheinlich, dass ein Brigadier ihn entlassen und nach Hause
chauffiert habe. Nicht geglaubt werden könne zudem, dass er sich von sei-
ner Freilassung bis zur Ausreise im C._______-Gebirge aufgehalten habe.
Es sei entgegen seinen Aussagen aufgrund der geografischen Gegeben-
heiten um die genannte Ruine schwer vorstellbar, dass es Strom gegeben
habe und während der ganzen Zeit nie jemand vorbeigekommen sei. Zu-
dem erstaune vor der geltend gemachten Angst vor dem Daesh (arabisch
für "Al-Dawla al-Islamija fil-Iraq wa al-Sham“, übersetzt: „Der Islamische
Staat im Irak und der Levante“, IS), dass er nicht in ein Gebiet übersiedelt
sei, welches von der PYD kontrolliert worden sei. Ferner würden weitere
Widersprüche in wesentlichen Punkten bestehen, insbesondere zum Zeit-
punkt seines politischen Engagements und dessen Weiterführung nach der
Haftentlassung, zu seinem Aufenthaltsort vor der Ausreise sowie zu seiner
Arbeit in seinem Laden. Des Weiteren befand die Vorinstanz die einge-
reichten Arztberichte als ungeeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
zu untermauern, da vorliegend Rückschlüsse vom Vorliegen einer be-
stimmten klinischen Symptomatik auf spezifische Ursachen nicht möglich
seien. Ein Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Folte-
rungen während der Haft und der Diagnose sei nicht gegeben.
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Seite 7
Aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer aus der Schweiz weg. Infolge der fehlenden Flüchtlingsei-
genschaft sei der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5
Abs. 1 AsylG nicht anwendbar und aus den Akten würden sich keine An-
haltspunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr
in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen seine anlässlich der BzP und der Anhörungen gemachten
Aussagen. Sodann führte er aus, während der Anhörungen körperlich und
psychisch angeschlagen und unter Einfluss von starken Medikamenten ge-
wesen zu sein, weshalb er unter Konzentrationsschwäche gelitten habe
und die Fragen oftmals nicht richtig verstanden habe. Sein Auffassungs-
vermögen sei vermindert gewesen. Trotz des Stresses und der Unüber-
sichtlichkeit der Verhaftung, vermöge er sich an Details während seiner
Festnahme zu erinnern. In den syrischen Haftanstalten herrsche Willkür
und Folter sei an der Tagesordnung. Oftmals werde dabei kein bestimmtes
Ziel im Sinne einer Informationserlangung verfolgt, sondern der Strafcha-
rakter selbst sei Zweck der Misshandlung. Angesichts der in Syrien beste-
henden Korruption könne beinahe jede Dienstleistung erkauft werden,
weshalb es durchaus plausibel sei, dass der Offizier (Brigadier) gewisse
Risiken auf sich genommen habe und ihn (den Beschwerdeführer) freige-
lassen und nachts nach Hause gefahren habe. Seine Freilassung habe zu-
dem in dessen Kompetenzbereich gelegen. Gefahrlos möglich sei sodann
sein Aufenthalt im C._______-Gebirge gewesen, da zu diesem Zeitpunkt
der IS noch nicht in diesem Gebiet aktiv gewesen sei. Er (Beschwerdefüh-
rer) habe auf das Stromnetz der umliegenden Dörfer zurückgreifen können.
Hinsichtlich der zeitlichen Angaben betreffend die Demonstrationen handle
es sich nur um marginale Abweichungen von zwei bis drei Monaten. Be-
züglich der Flucht aus Syrien bestehe ein Missverständnis, da sich die vor-
gebrachten Geschehnisse zeitlich nacheinander zugetragen hätten. Vor
seiner Ausreise habe er sich in D._______ aufgehalten, um sich von seinen
Eltern zu verabschieden. Auch hinsichtlich seiner Tätigkeit im Laden wür-
den keine widersprüchlichen Aussagen vorliegen; seine Antwort, nicht
mehr im Laden gewesen zu sein, schliesse nicht aus, dass er die Arbeit
durch seinen Vater koordinieren liess und diesem per Telefon Anweisungen
gab. Weiter machte er eine zu restriktive Handhabung der Vorinstanz be-
züglich der Beweisregeln von Art. 7 AsylG geltend. Bestimmte Unklarheiten
hätten bei pflichtgemässen Nachfragen der Vorinstanz ausgeräumt werden
können. Dieses Versäumnis könne nicht ihm zur Last gelegt werden. Er
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erfülle die Flüchtlingseigenschaft, da er nachweisen beziehungsweise
glaubhaft machen könne, in seinem Heimatland wegen seiner Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie politischen Anschauung
an Leib und Leben gefährdet zu sein. Auch in der Schweiz habe er seine
politische Aktivität weitergeführt und Ende 2014 an einer von mehreren kur-
dischen Parteien organisierten Demonstration in Zürich teilgenommen und
sich somit weiterhin politisch exponiert, weshalb ein subjektiver Nachflucht-
grund im Sinne von Art. 54 AsylG vorliege. Eine Wegweisung stehe im Wi-
derspruch zu Art. 33 FK beziehungsweise Art. 5 AsylG und sei deshalb un-
zulässig. Mit seiner Beschwerde reichte er sodann einen Arztbericht von
Dr. med. Martin Baur vom 13. Februar 2015 ein, welcher die Folgen der
Misshandlungen während seiner Haft belege.
5.3 In der Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2015 erwog die Instrukti-
onsrichterin im Zusammenhang mit der festgestellten Aussichtslosigkeit
der Beschwerde,
„dass das SEM nach einwandfreier Sachverhaltsfeststellung in seinen Er-
wägungen mit einlässlicher, überzeugender Begründung und mittels um-
fassender Aktenabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7
AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden
Sachverhalts nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls habe,
dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und darin nach Prü-
fung der Akten kein Grund zur Beanstandung zu erblicken sein dürfte,
dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich keine andere Betrachtungs-
weise aufdrängt,
dass die zur Entkräftung oder Erklärung der erkannten Substanzarmut, Wi-
dersprüche, Realitätsdistanz und weiteren Ungereimtheiten verwendeten
Argumente (z.B. körperliche und psychisch starke Angeschlagenheit bei
den Anhörungen, Konzentrationsschwächen, Miss- oder Unverständnisse,
vermindertes Auffassungsvermögen, Stress, Willkür in syrischen Haftan-
stalten, Korruption, bloss vermeintliche oder marginale Widersprüche, ver-
säumtes Nachfragen, zu restriktive Handhabung der Beweisregel von
Art. 7 AsylG) in der vorgelegten Form und unter Berücksichtigung der vor-
liegenden Akten – inklusive der vorgelegten ärztlichen Berichte – keine
Durchschlagskraft besitzen,
dass die bloss punktuelle Richtigkeit gewisser Einwände oder ein in ver-
einzelten Protokollstellen durchaus feststellbarer Detailreichtum im Vortrag
von Sachverhaltsteilen keine Änderung an der zutreffenden Gesamtwürdi-
gung der Vorinstanz zu bewirken vermag,
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dass daneben in der Beschwerde ein zwar konstruktives, aber offensicht-
lich nicht erfolgversprechendes Bemühen um Zurechtbiegung von unstim-
migen Sachverhaltsteilen festzustellen ist (vgl. insb. Beschwerdebegrün-
dung Ziff. 3.4 und 3.5),
dass im Weiteren eine sukzessive Aufbauschung des angeblichen politi-
schen Profils des Beschwerdeführers von der Erstbefragung bis auf Be-
schwerdestufe auffällt,
dass dieses Profil in einer angeblich aktivistischen und exponierten Teil-
nahme an einer Demonstration von Ende 2014 in Zürich gipfelt, aus wel-
chem Umstand nunmehr erstmals das Bestehen subjektiver Nachflucht-
gründe abgeleitet werden soll (vgl. Beschwerdebegründung Ziff. 4.3),
dass dabei aber nicht nur der Zeitpunkt dieses Nachschubes erstaunt, son-
dern dem Beschwerdeführer in aller Deutlichkeit seine Aussage in der er-
gänzenden Anhörung vom 20. August 2015 entgegenzuhalten ist, wonach
er in der Schweiz nie exilpolitisch tätig gewesen sei (vgl. A27 F301),
dass den Akten weitere Unstimmigkeiten und Hinweise auf eine persönli-
che Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, deren
Erörterung bei Bedarf in einem materiellen Endentscheid vorzunehmen
wäre.“
5.4 In seiner Beschwerdeergänzung vom 14. April 2016 reichte der Be-
schwerdeführer die im Sachverhalt unter Buchstabe E. erwähnten Beweis-
mittel mit deutscher Übersetzung nach, woraus er eine massgeblich ver-
änderte Sachlage im Hinblick auf die Beurteilung der Prozessaussichten
ableitete und beantragte, den abschlägigen Entscheid vom 13. Oktober
2015 betreffend Nichtgewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Beiordnung des rubrizierten Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand in Wiedererwägung zu ziehen.
5.5 In ihrer die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung
vom 18. Mai 2016 befand die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei nicht
in der Lage die nachgereichten Beweismittel plausibel in den Kontext sei-
ner Vorbringen einzubetten und der vorbestandene Eindruck einer sukzes-
siven Aufbauschung der Vorbringen werde verstärkt. Der Beweiswert der
eingereichten Beweismittel sei sodann aufgrund der verbreiteten Korrup-
tion in Syrien als gering einzustufen. In Bezug auf die Reservistenkarte
führte sie an, es sei unüblich, dass beide Abschnitte vorhanden seien; nor-
malerweise werde der linke Abschnitt – der Empfangsschein – abgetrennt
und verbleibe bei der Militärbehörde. Auffällig sei sodann die frappante
Ähnlichkeit der Handschriften des Fahndungsschreibens und der Reser-
vistenkarte. Weiter werde die Nationalnummer des Beschwerdeführers auf
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Seite 10
beiden Dokumenten unterschiedlich geschrieben. Auf der Reservisten-
karte werde als Meldeort E._______ angegeben, wobei sich zum Zeitpunkt
der Ausstellung dieses Dokuments E._______ bereits seit längerem voll-
ständig unter der Kontrolle der kurdischen PYD befunden habe und es so-
mit nicht plausibel erscheine, weshalb sich der Beschwerdeführer beim
dortigen Rekrutierungsbüro für eine Einberufung in die syrische Armee
hätte melden sollen. Beim Fahndungsschreiben, welches ein amtsinternes
Dokument darstelle, sei nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer recht-
mässig in dessen Besitz gelangt sei. Auf dem Arztzeugnis sei keine Ad-
resse angegeben und es sei somit unklar, wo sich besagtes Spital über-
haupt befinde. Im syrischen Kontext erstaune, dass ein Arzt explizit Folte-
rungen und brutale Schläge durch die Sicherheitsbeamten als Ursache für
eine Verschiebung des Lendenwirbels eines Patienten attestiere.
5.6 In seiner an den Beschwerdeführer gerichteten Einladung vom 23. Mai
2016 zur Replik wies das Bundesverwaltungsgericht ergänzend darauf hin,
dass die Instruktionsrichterin die Ausführungen in der Vernehmlassung und
die dort aufgeführten Echtheitszweifel im Wesentlichen stütze und darin
beim gegenwärtigen Aktenstand kein Grund zur Beanstandung erkennbar
sei, weshalb auch kein Anlass bestehe, auf die in der Zwischenverfügung
vom 13. Oktober 2015 erkannte Aussichtslosigkeit der Beschwerde und die
Entscheide betreffend unentgeltliche Rechtspflege zurückzukommen. So-
dann wies das Gericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass für den
(wahrscheinlichen) Fall einer Bestätigung der Fälschungserkenntnisse im
Endentscheid von einer Verdoppelung der Verfahrenskosten auszugehen
wäre und bei einer ausdrücklichen Abstandsnahme von der Beschwerde
im Sinne eines vorbehaltslosen Beschwerderückzugs innert Replikfrist auf
die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet werden könnte.
5.7 Mit Replik vom 13. Juni 2016 hielt der Beschwerdeführer an der Be-
schwerde und an der Echtheit der eingereichten Beweismittel fest. Das
Ausstellungsdatum des eingereichten Arztberichts vom 2. Juli 2012 stimme
mit den Angaben des Beschwerdeführers überein und die angeführten Di-
agnosen seien mit jenen der in der Schweiz verfassten Arztberichte kon-
gruent. Aufgrund der zeitlichen Nähe der ärztlichen Untersuchung und der
erlittenen Folter während der Haft, dürfte es dem Arzt möglich gewesen
sein, eine Kausalität zwischen (frischen) Verletzungen an der Wirbelsäule
und der vom Beschwerdeführer geschilderten Folterung als gegeben zu
erachten. Die Gewissheit der Aushändigung des Arztberichts vom 2. Juli
2012 habe er deutlich nach Beschwerdeerhebung bekommen, weshalb
dieser erst mit der Eingabe vom 14. April 2016 habe unterbreitet werden
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Seite 11
können. Sodann bestehe zwar eine gewisse Ähnlichkeit der Handschriften
auf der Reservistenkarte und dem Fahndungsschreiben, jedoch würden
diese von zwei unterschiedlichen Personen stammen. Zum Fahndungs-
schreiben sei anzumerken, dass der General das Dokument erst auf wei-
teres Bitten des Vaters des Beschwerdeführers habe beschaffen wollen.
Die Umgebung von E._______ sei noch heute stark umkämpft und die
Kontrolle über das Gebiet habe sich in der Vergangenheit jeweils innert
kurzer Zeit geändert. Zudem habe die syrische Armee zumindest im Jahr
2014 auch in den von der PYD kontrollierten Gebieten Rekrutierungen
durchgeführt. Weiter gab der Beschwerdeführer an, ein Militärbüchlein be-
sessen zu haben, welches beim Umzug seiner Familie in Verstoss geraten
sei. Als Beweismittel reichte er die im Sachverhalt unter Buchstabe H. er-
wähnten Schnellrecherchen der SFH ein.
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvor-
bringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung ei-
nes Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb er die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Auf die betreffenden
Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und obiger
Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen
verwiesen werden; sie sind nicht zu beanstanden. Der Inhalt der Be-
schwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf. Es kann vollum-
fänglich auf die oben zitierten Erwägungen gemäss Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2015 verwiesen werden.
Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens hat sich die Sach- und Beurtei-
lungslage einzig dadurch verändert, dass der Beschwerdeführer weitere
Dokumente eingereicht hat und er sich damit auf einen strikten und die
Glaubhaftigkeitserkenntnisse der Vorinstanz umstossenden Beweis für
seine Verfolgungsvorbringen beruft. Im Arztbericht vom 2. Juli 2012 wird
ausgeführt, dass seine Verletzungen von Vertretern der Sicherheit oder Si-
cherheitsinstitutionen stammen würden. Die Reservistenkarte verpflichte
ihn, sich beim zuständigen Rekrutierungszentrum zu melden, wenn die
Einheit „F._______“ dazu aufgefordert werde. Damit wird eine tatsächliche
Einberufung in den Militärdienst jedoch weder belegt noch glaubhaft ge-
macht. Auffallend ist zudem, dass der linke Teil der Reservistenkarte noch
vorhanden ist. Üblicherweise wird dieser Teil als Zustellungsbestätigung
einbehalten. Dem Fahndungsschreiben ist zu entnehmen, dass der Be-
schuldigte zur Verhaftung ausgeschrieben sei, um die nötigen gerichtlichen
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Seite 12
Verfahren einzuleiten. Als Verbrechen werden ihm die Erregung der Un-
ruhe, die Teilnahme an Demonstrationen und die Mitgliedschaft bei ver-
dächtigen politischen kurdischen Parteien angelastet. Zu den eingereich-
ten syrischen Dokumenten ist festzuhalten, dass deren Beweiswert gering
ist. In Syrien können aufgrund der Korruption Dokumente jeglicher Art ge-
kauft werden. Auffallend ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer anläss-
lich seiner Anhörungen diese Beweismittel nie erwähnte, obwohl er aus-
drücklich nach Beweismitteln gefragt wurde (vgl. SEM-Akten A 10 S. 13,
A 21 S. 2 und A 27 S. 2). Die letzte Anhörung fand am 20. August 2015
statt und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die
seinen Eltern zugestellte Reservistenkarte vom 16. Juli 2015 nicht er-
wähnte, zumal er bereits damals in Kontakt mit ihnen stand (vgl. SEM-Ak-
ten A 27 S. 2). Auch in seiner Beschwerde erwähnte er diese Beweismittel
nicht, sondern reichte sie erst nach Erhalt der Zwischenverfügung, in wel-
cher die Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde angedeutet wurde, ein. Im
gesamten Verfahren fällt die Tendenz des Beschwerdeführers auf, seine
Vorbringen sukzessive aufzubauschen. Seinen Nachfluchtgrund aufgrund
exilpolitischer Tätigkeit bringt er erstmals mit seiner Rechtsmittelschrift vor,
wobei er anlässlich der Anhörungen explizit verneinte, in der Schweiz poli-
tisch tätig zu sein (vgl. SEM-Akten A 27 S. 26). Die diversen Arztberichte
von verschiedenen Ärzten in der Schweiz belegen seine gesundheitlichen
Probleme und vermögen keinen Rückschluss auf deren Ursachen zu zie-
hen. Insgesamt überzeugen die Ausführungen des Beschwerdeführers
auch unter Berücksichtigung der syrischen Dokumente nicht und erschei-
nen nicht als glaubhaft. Es erübrigt sich, auf weitere Unstimmigkeiten – wie
unter anderem den Vorwurf der Fälschung der Dokumente – näher einzu-
gehen.
6.2 Die Vorinstanz hat das Bestehen einer Verfolgungssituation des Be-
schwerdeführers und mithin dessen behaupteten Anspruch auf Asyl zu
Recht verneint.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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Seite 13
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 16. Oktober 2015 geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 600.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6167/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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