Abtei lung V
E-6168/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______, Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6168/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und alevitischer Religionszugehörigkeit, verliess seinen Heimat-
staat gemäss eigenen Angaben am (...) und gelangte auf dem Land-
weg durch ihm unbekannte Länder am 20. August 2006 in die
Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Die summari-
sche Erstbefragung im B._______ fand am 29. August 2006 statt und
die direkte Bundesanhörung in C._______ am 4. Oktober 2006.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, er habe sich seit (...) im Jugendverband der HADEP (Halk nı
Demokrasi Partisi) und später der DEHAP (Demokratik Halk Partisi)
sowie der heutigen DTP (Demokratik Toplum Partisi) engagiert. Im
Jahre (...) sei er wegen zwei politisch tätigen Schwestern schikaniert
worden. Im (...) habe er in Frankreich ein Asylgesuch gestellt. Nach
dem ablehnenden Entscheid (...) sei er in die Türkei zurückgekehrt. Im
(...) habe er die Türkei erneut verlassen und in Deutschland ein Asyl-
gesuch eingereicht. Im (...) sei er jedoch nach Frankreich zurückge-
führt worden, worauf er sich wieder in die Türkei begeben habe. Am
(...) sei er bei einer Demonstration in D._______ zusammen mit (...)
anderen Personen von der Polizei festgenommen und auf den (Zent-
ral-)Polizeiposten gebracht worden. Nach ein paar Stunden, in denen
man ihn beschimpft, bedroht und geschlagen habe, sei er freigelassen
worden. Am (...) sei E._______ als Widerstandskämpfer gefallen. Nach
Erhalt dieser Mitteilung habe er sich zum Vater des Gefallenen bege-
ben, das Dorf sei ganz in der Nähe seines Wohnortes. Dort seien Gen-
darmen gekommen, welche ihn und (...) auf den Posten mitgenommen
und während mehrerer Stunden festgehalten hätten. Dabei sei es zu
körperlichen Übergriffen und Drohungen gekommen und die Sicher-
heitskräfte hätten ihm ein Angebot zur Zusammenarbeit gemacht. Am
(...) habe er an einer Versammlung in F._______ teilgenommen, wel-
che von der Zivilpolizei gestürmt worden sei. Zusammen mit drei wei-
teren Personen – G._______, H._______ und I._______ – sei er wie-
derum auf den Polizeiposten in D._______ gebracht worden, wo man
ihm erneut ein Angebot zur Zusammenarbeit unterbreitet habe. Tags
darauf habe er sich wegen psychischer Probleme in ärztliche Behand-
lung begeben müssen. Von seinem Vater habe er erfahren, dass
G._______ und H._______ wegen derselben Sache nochmals verhaf-
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tet worden seien. Er befürchte daher, bei einer Rückkehr ebenfalls ver-
haftet zu werden.
B.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2006, welche dem Beschwerdeführer
am selben Tag eröffnet wurde, stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
C.
Am 10. November 2006 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde bei der vormals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein. Er be-
antragte in materieller Hinsicht - unter Kosten- und Entschädigungsfol-
ge -, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sach-
verhaltes an das BFM zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, subeventualiter seien
die Ziffern 4 und 5 der Verfügung aufzuheben und die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er für den Fall, dass die Be-
schwerdeinstanz die vorinstanzliche Verfügung nicht kassiere, die An-
setzung einer angemessenen Beweismittelfrist, damit einerseits mit
dem Anwalt der verhafteten Mitaktivisten G._______ und H._______
Kontakt aufgenommen und anderseits ein psychiatrischer Bericht ein-
gereicht werden könne. Sollten aus den Verfahren gegen die genann-
ten Kollegen keine direkten Beweismittel beigebracht werden können,
sei eine Botschaftsabklärung notwendig.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2006 teilte die Instruktions-
richterin der ARK dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten, setzte ihm unter Androhung
des Nichteintretens auf die Beschwerde eine Frist zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses von Fr. 600.– an und gewährte dem Beschwerde-
führer eine Beweismittelfrist von 30 Tagen.
E.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2006 beantragte der Beschwerdeführer
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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F.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2006 hiess die Instruktionsrichterin
der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gut und verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
G.
Am 15. Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorge-
bestätigung der J._______ vom 13. Dezember 2006 nach.
H.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2006 ersuchte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers um eine Fristerstreckung zur Beibringung eines
Arztberichtes und sich aus den Verfahren gegen die beiden Mitaktivis-
ten ergebenden Beweismitteln. In der Beilage stellte er der ARK eine
Kopie seiner an Dr. med. K._______, Allgemeine Medizin FMH, (...),
gerichteten Anfrage um einen ärztlichen Bericht und die Erklärung des
Beschwerdeführers über die Entbindung von der ärztlichen Schweige-
pflicht gegenüber den Asylbehörden und dem Rechtsvertreter zu.
I.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2007 informierte der Instruktionsrichter
des seit 1. Januar 2007 zuständigen Bundesverwaltungsgerichts den
Beschwerdeführer über die Übernahme seines bei der ARK anhängig
gemachten Verfahrens durch das Gericht und erstreckte letztmalig die
Beweismittelfrist bis zum 6. Februar 2007. Gleichzeitig wies er darauf
hin, dass die nach Ablauf der Frist eingereichten Beweismittel nur
noch nach Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) berücksich-
tigt würden.
J.
Innert Frist liess der Beschwerdeführer dem Gericht in der Folge den
von Dr. med. K._______ an die Urologie des (...) Kantonsspitals ge-
sendeten ärztlichen Bericht vom 15. Dezember 2006 und ein Telefax-
schreiben des Mitaktivisten H._______ vom 25. Dezember 2006 samt
deutscher Übersetzung zukommen.
K.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2007 bestätigte der Instruktionsrichter
den Erhalt der eingereichten Beweismittel und wies den Beschwerde-
führer darauf hin, dass die von ihm geforderte nochmalige Fristerstre-
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ckung zur Einreichung weiterer Beweismittel nicht in Frage komme, da
die Frist mit Verfügung vom 17. Januar 2007 letztmalig erstreckt wor-
den sei.
L.
Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 27. April 2007 an
seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Sie wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Mai 2007 zur
Kenntnis gebracht.
M.
Am 10. Juli 2007 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
dem Gericht mit, dass sein Mandant unterdessen bei den Ambulanten
Psychiatrischen Diensten (...) behandelt werde und er den behandeln-
den Arzt anfangs August 2007 um einen ärztlichen Bericht anfragen
werde.
N.
Mit Anfrage vom 31. März 2009 veranlasste der Instruktionsrichter bei
der Schweizer Botschaft in Ankara eine Botschaftsabklärung gemäss
Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31). Die Botschaftsantwort traf am 27. April 2009 beim Bun-
desverwaltungsgericht ein.
O.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2009 wurde dem Beschwerdeführer die
Gelegenheit eingeräumt, innert Frist zur Botschaftsantwort Stellung zu
nehmen. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass das Gericht eine Mo-
tivsubstitution in Erwägung ziehe und beabsichtige, die Vorbringen
nicht nur unter dem Aspekt der Asylrelevanz, sondern auch unter dem
Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit zu prüfen. Auch hierfür erhielt der
Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich innert der angesetzten Frist
im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu äussern.
P.
Am 2. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer fristgemäss seine Stel-
lungnahme ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheides aus, die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers würden sich
auf seine Heimatregion um L._______, (...), beschränken und es sei
aufgrund der Aktenlage nicht zu vermuten, dass die erlittenen Schika-
nen seitens der Behörden zu einer landesweiten Verfolgung führen
könnten. Die vom Beschwerdeführer geschilderten kurzzeitigen Fest-
nahmen hätten jeweils keine weiteren Konsequenzen gehabt, und er
sei jeweils ohne weitere Auflagen wieder entlassen worden. Ausser-
dem habe er sich in einer legalen Partei politisch engagiert und sich
dabei nichts zuschulden kommen lassen, dessentwegen gegen ihn
Anklage erhoben werden könnte. Die Benachteiligungen, die ihm auf-
grund seiner politisch aktiven Schwestern zuteil geworden seien, wür-
den Jahre zurückliegen und hätten nie ein asylrelevantes Ausmass er-
reicht. Das BFM gehe davon aus, dass sich der Beschwerdeführer
durch Wegzug in einen anderen Landesteil der Türkei den Schikanen
seitens der örtlichen Sicherheitskräfte entziehen könne, weshalb er
nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Bei offensichtlich
fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige
Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers
einzugehen.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44
Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Weg-
weisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich, zumal die gel-
tend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers
konservativ medikamentös behandelt werden könnten.
3.2 In der Beschwerde hält der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers der Argumentation der Vorinstanz entgegen, sein Mandant habe
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bei der Anhörung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass anlässlich
der letzten Festnahme auch I._______, G._______ und H._______
festgenommen worden seien, sich Ersterer unterdessen in (...) befinde
und die beiden anderen Mitaktivisten wegen des gleichen Ereignisses
erneut verhaftet worden seien und sich noch immer in Haft befänden.
Der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr somit auch mit der
Verhaftung rechnen. Das BFM sei auf diesen Sachverhalt in seiner
Verfügung überhaupt nicht eingegangen, obwohl dieser in der Asylre-
levanz wesentlich weiter führe als die vom Bundesamt unter dem
Sachverhalt aufgeführten Gründe. Auch bezüglich der vom Beschwer-
deführer genannten gesundheitlichen Probleme habe es die Vorinstanz
unterlassen, den Sachverhalt vollständig und korrekt abzuklären, was
jedoch für die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
unerlässlich gewesen wäre.
4.
4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung darauf verzich-
tet die Vorbringen des Beschwerdeführers auf ihre Glaubhaftigkeit hin
zu überprüfen, weil sie bereits die Asylrelevanz der Vorbringen ver-
neinte. Die Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts, insbesonde-
re die Botschaftsanfrage, haben jedoch - wie nachfolgend aufgezeigt -
ergeben, dass die Frage der innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit of-
fengelassen werden kann, da die Vorbringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten.
4.2 Wie bereits dargelegt muss, wer um Asyl nachsucht, die Flücht-
lingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt
es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden
Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglich-
keit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (WALTER
KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Die wahr-
heitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei
durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28
S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbeson-
dere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachge-
schobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung
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geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung
bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plau-
sibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder
gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachver-
haltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen.
4.3 Die Botschaft in Ankara beantwortete die Fragen des Instruktions-
richters vom 31. März 2009 aufgrund der Informationen ihrer Vertrau-
ensanwälte und Kontaktpersonen am 22. April 2009 dahingehend,
dass über den Beschwerdeführer weder ein politisches noch ein ge-
meinrechtliches Datenblatt bestehe und er in der Türkei nicht gesucht
werde. Weder in F._______, noch in M._______ oder in N._______
(zuständig für politische Strafverfahren aus der Provinz M._______)
seien Verfahren gegen den Beschwerdeführer initiiert worden. Auch
gegen (die Mitaktivisten) G._______, H._______ und I._______ seien
weder in F._______ noch in M._______ oder in N._______ Strafver-
fahren eingeleitet worden. Gegen den Beschwerdeführer bestehe auch
kein Passverbot. Laut Angaben ihrer Kontaktpersonen in L._______
handle es sich bei E._______ um einen (...), der seit über (...) Jahren
verschwunden sei; über ein allfälliges Ableben sei nichts bekannt, er
halte sich mutmasslich im Ausland auf. Auch dessen Eltern würden da-
von ausgehen, dass er noch am Leben sei und sich im Ausland befin-
de. Die Eltern des Beschwerdeführers wüssten nicht, weshalb ihr
Sohn, der Beschwerdeführer, sich im Ausland aufhalte.
4.4 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, an der
Richtigkeit der Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft in An-
kara zu zweifeln. Daran vermag auch die Stellungnahme des Be-
schwerdeführers zur Botschaftsabklärung vom 2. Juni 2009 nichts zu
ändern, da lediglich ausgeführt wird, der Beschwerdeführer werde ver-
suchen, mit H._______ Kontakt aufzunehmen, damit dieser Dokumen-
te aus dem von ihm im Telefaxschreiben vom 25. Dezember 2006 be-
haupteten Gerichtsverfahren beibringen könne.
Zu diesem vom Beschwerdeführer anlässlich des Beschwerdeverfah-
rens eingereichten Telefaxschreiben ist anzumerken, dass ihm als pri-
vates und nicht fälschungssicheres Dokument eine geringe Beweis-
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kraft zukommt und es insbesondere im vorliegenden Fall, wo eine Bot-
schaftsantwort vorliegt, nicht geeignet ist, das Ergebnis dieser Abklä-
rungen in Zweifel zu ziehen. Es besteht denn auch entgegen der Auf-
fassung des Beschwerdeführers kein Anlass, den Eingang der in Aus-
sicht gestellten Beweismittel abzuwarten. Der Beschwerdeführer hat
nämlich bis jetzt - und dies, obwohl er bereits bei der Anhörung im Ok-
tober 2006 ausführte, er könne mit dem Anwalt der beiden verhafteten
Mitaktivisten Kontakt aufnehmen - keine Dokumente eingereicht, wel-
che ein Verfahren gegen H._______ oder G._______ belegen, ge-
schweige denn als Beweismittel für seine eigene politische Verfolgung
dienen könnten. Während dieser langen Zeitspanne wäre indessen
eine Kontaktaufnahme ohne weiteres möglich gewesen, zumal die El-
tern des Beschwerdeführers noch in der Türkei leben und als erste An-
laufstelle hätten dienen können.
Demnach ist von der Korrektheit der Botschaftsabklärung und davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seines politischen
Engagements bei einer Rückkehr in die Türkei keine Verhaftung zu be-
fürchten hat.
Was die geltend gemachten drei kurzzeitigen Festnahmen im Jahre
(...) betrifft, so bestehen bereits aufgrund der Tatsache, dass über den
Beschwerdeführer kein Datenblatt besteht, erhebliche Zweifel, ob die-
se tatsächlich und bejahendenfalls, in der vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Art und Weise stattgefunden haben. Zumindest wird
die zweite Festnahme durch die Botschaftsabklärung klar widerlegt, da
E._______ bereits seit über (...) Jahren verschwunden ist und somit
nicht als Widerstandskämpfer im (...) gestorben sein kann. Bei der
Durchsicht der Protokolle fällt zudem auf, dass sich der Beschwerde-
führer immer wieder in Allgemeinheiten verliert und die Ereignisse,
welche ihn persönlich betreffen, also insbesondere die geltend ge-
machten Festnahmen, äusserst detailarm schildert. Bezeichnend ist
auch, dass er anlässlich der Erstbefragung die Anzahl der Festnah-
men nur vage angab, indem er ausführte, es sei zu zwei oder drei
Festnahmen gekommen. Es kann jedoch davon ausgegangen werden,
dass sich eine Person genau erinnern kann, ob sie zwei- oder dreimal
festgenommen wurde, vor allem wenn sie geltend macht, dass sie die-
se Ereignisse schwer belasten würden. Realitätsfremd mutet weiter
an, dass bei den Versammlungen jeweils zwar nur einzelne Personen
festgenommen worden sein sollen, ausgerechnet aber der Beschwer-
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deführer als einfaches Mitglied einer legalen Partei jeweils von den Si-
cherheitskräften mitgenommen worden sei.
4.5 In Würdigung dieser Umstände und insbesondere aufgrund der
Tatsache, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers durch die Bot-
schaftsabklärung zumindest teilweise klar widerlegt sind, ist somit fest-
zustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine Verfol-
gung durch die türkischen Behörden glaubhaft zu machen. Es bleibt
anzufügen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten kurzzeiti-
gen Festnahmen ohnehin keine zur Bejahung der Asylrelevanz not-
wendige Intensität aufweisen würden. Was die wegen seiner politisch
tätigen Schwestern erlittenen Belästigungen im Jahre (...) betrifft, so
kann auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden; es muss ihnen bereits aufgrund der fehlenden zeitlichen Kau-
salität die Asylrelevanz abgesprochen werden. Die Vorinstanz hat das
Asylgesuch folglich im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weite-
ren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei-
matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
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als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.4.2 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkrieg-
sähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den von der
Wegweisung betroffenen Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine
konkrete Gefährdung darstellen würden. Zwar ist die Menschenrechts-
lage in verschiedenen Belangen nach wie vor unbefriedigend, aber sie
hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert, was auch für die
Justiz als solche gilt.
6.4.3 Wie in der Beschwerde vom Rechtsvertreter ausgeführt, wies
letzterer bereits in der Anhörung darauf hin, dass er unter psychischen
Problemen leide und schon in der Türkei wegen der belastenden Er-
eignissen einen Psychiater habe aufsuchen müssen. Obwohl vom Be-
schwerdeführer seit Einreichung der Beschwerde immer wieder in
Aussicht gestellt, ist bis heute kein psychiatrischer Bericht beim Ge-
richt eingegangen. Ein objektiver Grund hierfür ist nicht erkennbar. So
wird denn auch in der Stellungnahme zur Botschaftsantwort vom
2. Juni 2009 ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit
eineinhalb Jahren bei (...) zwei- bis dreimal im Monat in ambulanter
psychiatrischer Behandlung befinde.
Da das Gericht zur Auffassung gelangt, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu den geltend gemachten Festnahmen unglaubhaft
seien, muss mangels gegenteiliger Indizien davon ausgegangen wer-
den, dass die allenfalls vorhandenen psychischen Probleme jedenfalls
nicht mit asylrelevanten Verfolgungen seitens der türkischen Behörden
zusammenhängen. Art und Häufigkeit der angegebenen Behandlung
lassen zudem darauf schliessen, dass zumindest keine schwere psy-
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chische Erkrankung vorliegt. Sollte der Beschwerdeführer weiterhin
der psychiatrischen Behandlung bedürfen, so könnte er diese auch in
der Türkei in Anspruch nehmen.
Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme im Genitalbereich betrifft, so liegen dem Gericht keine Hin-
weise vor, dass der Beschwerdeführer auf eine medizinische Behand-
lung in der Schweiz angewiesen ist.
Insgesamt liegen somit keine medizinisch bedingten Gründe vor, wel-
che den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen.
6.4.4 Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür,
dass der Wegweisungsvollzug aus anderen Gründen unzumutbar sein
könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, al-
leinstehenden Mann, welcher bis (...) das Gymnasium besuchte und
über berufliche Erfahrung als Geschäftsinhaber verfügt. Zudem hat er
in seinem Heimatstaat mit seinen Eltern noch engste Familienmitglie-
der, an die er sich notfalls wenden kann.
6.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich allenfalls bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in Höhe von
Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch
des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege jedoch mit
Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2006 gutgeheissen wurde, sind
dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
Versand:
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