B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6169/2015
Ur t e i l vom 8 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Albanien,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 12. August 2015 ein Asylgesuch ein und
wurde dazu vom SEM am 17. August summarisch befragt. Im Rahmen die-
ser Befragung gewährte ihm das SEM das rechtliche Gehör zur Zuständig-
keit Griechenlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens, zum Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Grie-
chenland. Gemäss Reisepass verfügt der Beschwerdeführer über einen
bis am 5. März 2022 gültigen griechischen Aufenthaltstitel. Gestützt darauf
ersuchte das SEM am 24. August die griechischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers. Diese hiessen das Ersuchen am 15. Sep-
tember 2015 gut.
B.
Mit Verfügung vom 16. September 2015 – am 25. September 2015 eröffnet
– trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies
ihn nach Griechenland weg und beauftragte den Kanton Luzern mit dem
Vollzug. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Gleichzeitig stellte das SEM fest, ei-
ner allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschie-
bende Wirkung zu.
C.
Mit undatierter Eingabe – am 30. September 2015 der Post übergeben –
reichte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte sinngemäss die Prü-
fung seines Asylgesuchs durch die Schweiz.
D.
Am 2. Oktober 2015 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Vorakten
zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
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– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art.
48 VwVG). Auf die frist- und formgenügend eingereichte Beschwerde (Art.
108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
grundsätzlich nicht ein.
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3.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Be-
schwerdeführer verfüge über einen bis 2022 gültigen griechischen Aufent-
haltstitel und könne sich somit legal in Griechenland aufhalten. Die griechi-
schen Behörden hätten in ihrem Schreiben vom 15. September 2015 ex-
plizit festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht in-
haftiert werde. Weiter bestehe aufgrund des gültigen Aufenthaltstitels auch
keine Gefahr, dass Griechenland das Non-Refoulment-Gebot verletzen
könnte. Sodann hätten die griechischen Behörden im genannten Schrei-
ben dem Beschwerdeführer zugesichert, in Griechenland nach Wunsch
ebenfalls ein Asylgesuch stellen zu können. In Bezug auf den beanstande-
ten Mangel an Arbeit in Griechenland sei anzumerken, dass in keinem Dub-
lin-Mitgliedstaat ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Arbeitsstelle be-
stünde.
3.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass trotz der im Grundsatz-
urteil BVGE 2011/35 umgestossenen Vermutung, Griechenland halte als
verfolgungssicherer Staat seine völkerrechtlichen Verpflichtungen in Bezug
auf das Asylverfahren ein, eine Überstellung in gewissen Fällen zulässig
ist. Namentlich trifft dies zu, wenn dem Gesuchsteller aufgrund einer Auf-
enthaltsbewilligung keine Gefahr der Inhaftierung oder der Rückschiebung
droht (vgl. BVGE 2011/35 E. 4.13). Dass es sich bei Griechenland um ei-
nen verfolgungssicheren Drittstaat handelt, welcher dem Beschwerdefüh-
rer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat, hat dieser in der Rechtsmittelein-
gabe zu Recht nicht in Frage gestellt. Ebenfalls zu Recht stellt der Be-
schwerdeführer nicht in Abrede, dass Griechenland für das Asylverfahren
zuständig ist. Die Vorinstanz ist daher mit zutreffender Begründung auf das
Asylgesuch nicht eingetreten.
4.
4.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in
Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen
Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht jedoch ein Verstoss
gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwin-
gende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf
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Ausübung des Selbsteintrittsrechts und entsprechend eine Pflicht, von ei-
ner Überstellung abzusehen und den Selbsteintritt auszuüben (BVGE
2010/45 E. 7.2).
4.2 Weder der Rechtsmitteleingabe noch den vorinstanzlichen Akten ist zu
entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland eine Behand-
lung droht, die gegen eine Norm des zwingenden Völkerrechts verstossen
würde. Der Mangel an Arbeit in Griechenland jedenfalls ist kein tauglicher
Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz. Die Vorinstanz hat zu Recht
festgestellt, dass kein Dublin-Mitgliedstaat ein Recht auf Arbeit vermittelt.
Der Beschwerdeführer kann sich jedoch bei der Arbeitssuche oder im Fall
sozialstaatlicher Bedürftigkeit an die zuständigen griechischen Behörden
wenden.
4.3 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
4.4 Schliesslich hat das SEM zu Recht festgehalten, es seien auch keine
weiteren schwerwiegenden humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) zu erkennen, welche einer Überstellung des Be-
schwerdeführers nach Griechenland entgegenstehen und aus diesem
Grunde einen Selbsteintritt als angezeigt erscheinen lassen würden (vgl.
zur Kognitionsbeschränkung des Gerichts in diesem Zusammenhang: Ur-
teil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 6 ff. [zur Publikation vor-
gesehen]).
4.5 Somit bleibt Griechenland der für die Behandlung des Asylgesuchs zu-
ständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Be-
schwerdeführer gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
5.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Griechenland in
Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
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6.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: