B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6169/2018
Ur t e i l vom 7 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Roswitha Petry ,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A_______,
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 28. September 2018 / N (…).
E-6169/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im Oktober 2014 illegal und gelangte zunächst in die Türkei. Von
B_______ aus sei sie legal auf dem Luftweg am (…) November 2015 in
die Schweiz gereist und habe gleichentags ein Asylgesuch gestellt.
A.b Am 23. November 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C_______ die Befragung zur Person (BzP) der Beschwerdeführerin statt.
A.c Am 29. November 2017 befragte das SEM die Beschwerdeführerin
ausführlich zu ihren Asylgründen.
A.d Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuchs
massgeblich aus, sie sei arabischer Ethnie und in D._______ (Al-Hassaka
Gouvernment) geboren. Sie habe dort die Schule besucht und im (…) mit
der Matura abgeschlossen, jedoch dann aufgrund der unsicheren Lage
kein Studium beginnen können. Zuletzt habe sie mit der Mutter allein in
D._______ gelebt, zumal der politisch aktive Vater im Jahr 2013 zu Hause
festgenommen worden sei. Die Brüder, welche ebenfalls hätten verhaftet
werden sollen, hätten sich damals bereits ausser Landes befunden; einer
von ihnen sei zuvor im Militärdienst gewesen. Aus Angst sei sie tags darauf
mit der Mutter zu einem Onkel mütterlicherseits gegangen. Manchmal hät-
ten sie zu Hause noch Dinge holen und dazu jeweils zwei Kontrollstellen
passieren müssen; zweimal habe während dieser kurzen Anwesenheit im
Haus ein Soldat an die Tür geklopft und das Haus durchsuchen wollen,
was sie jedoch nicht zugelassen hätten. Einmal habe die Beschwerdefüh-
rerin allein in die Wohnung gehen müssen und sei auf dem Rückweg von
einem Soldaten angesprochen und beleidigt worden; sie habe sich beeilt
von dort wegzukommen. Nach diesem Vorfall sei sie nur noch mit der Mut-
ter und nach Möglichkeit in Begleitung einer weiteren Person kurz nach
Hause gegangen. Sie habe zu jener Zeit zudem das Haus nur verlassen,
um den Vater im Gefängnis zu besuchen. Wegen der Aktivitäten des Vaters
sei sie auch von einem Lehrer beleidigt worden. Der Vater habe ihr in die-
ser Situation die Ausreise empfohlen. Sie habe jedoch zunächst die Matura
machen wollen.
Der Vater sei nach seiner Entlassung aus der Haft im (…) 2014 direkt aus-
gereist. Danach habe der Druck auf sie und besonders auf die Mutter wie-
der zugenommen. Sie (Beschwerdeführerin) sei, da stets zu Hause, davon
weniger betroffen gewesen; den letzten Behördenkontakt habe sie etwa im
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(…) vor der Ausreise erlebt. Die Soldaten hätten nach der Ausreise des
Vaters das Haus gestürmt und die Mutter habe (…) deswegen ihre Arbeit
als (…) verloren. Vor diesem Hintergrund sei sie mit der Mutter zunächst
mit dem Auto nach E._______ an der türkischen Grenze und von dort ille-
gal in die Türkei gelangt.
A.e Die Beschwerdeführerin reichte ihren syrischen Reisepass und die
Identitätskarte zu den erstinstanzlichen Akten.
B.
Das SEM hielt in seiner Verfügung vom 28. September 2018 – eröffnet am
2. Oktober 2018 – fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden we-
der den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
(SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
standhalten, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei. Als Folge davon
wurde die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz angeord-
net. Der Wegweisungsvollzug wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
C.
C.a Gegen diesen Asylentscheid des SEM liess die Beschwerdeführerin
durch ihren Rechtsvertreter am 29. Oktober 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben. In den Rechtsbegehren wurde bean-
tragt, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu ge-
währen, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsab-
klärung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.b In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht. Zudem wurde beantragt, es sei der Rechtsvertreter als
amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin einzusetzen.
C.c Am 5. November 2018 wurde eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde
F._______ nachgereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2018 hiess der Instruktionsrich-
ter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um amtliche Rechtsverbei-
ständung gut. Rechtsanwalt Bernhard Jüsi wurde als amtlicher Rechtsbei-
stand der Beschwerdeführerin eingesetzt. Gleichzeitig lud der Instruktions-
richter die Vorinstanz zum Einreichen einer Vernehmlassung ein.
E-6169/2018
Seite 4
E.
E.a Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2018
vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
E.b Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 29. Novem-
ber 2018 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr Gelegenheit zur Replik
gewährt.
E.c Die Beschwerdeführerin liess am 10. Dezember 2018 fristgerecht ihre
Replik zu den Akten reichen und an ihren Rechtsbegehren festhalten. Mit
der Stellungnahme wurde eine aktuelle Honorarnote des amtlichen
Rechtsvertreters eingereicht.
F.
F.a Mit Instruktionsverfügung vom 16. Juli 2019 wurde der Antrag auf Ge-
währung der Einsicht in Asyl-Dossiers von Familienmitgliedern nachträg-
lich gutgeheissen, zumal entsprechende Einwilligungserklärungen akten-
kundig waren. Der Beschwerdeführerin wurde Einsicht in die relevanten
Aktenstücke betreffend ihre Eltern und ihren Bruder G._______ gewährt.
Hinsichtlich des Vorbringens im Rechtsmittel, wonach dem Bruder
H._______ in Österreich Asyl gewährt worden sei, wurde das Fehlen ent-
sprechender Belege festgestellt und der Beschwerdeführerin wurde Gele-
genheit geboten, innert Frist eine Stellungnahme zu den zugestellten Ak-
tenstücken ein- sowie gegebenenfalls Beweismittel ihren Bruder
H._______ betreffend nachzureichen.
F.b Die Beschwerdeführerin liess ihre Stellungnahme innert einmalig er-
streckter Frist am 29. August 2019 zu den Akten reichen. Der Stellung-
nahme wurde unter anderem die Kopie des positiven Asylentscheids be-
treffend ihren Bruder H._______ zu den Akten beigelegt, gemäss dem die-
sem im Jahr 2016 in Österreich Asyl gewährt worden war.
E-6169/2018
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigen-
schaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist
nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu-
folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen
hat.
2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
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Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung insbesondere Folgendes aus:
4.1.1 Die Beschwerdeführerin habe dargelegt, als Folge der politischen
Verfolgung des Vaters ins Visier der syrischen Behörden geraten zu sein.
Sie habe deswegen ihre Schulbildung abbrechen und auch unter Nachstel-
lungen der Behörden leiden müssen. Indessen habe sie eine gezielt gegen
ihre Person gerichtete behördliche Verfolgung nicht plausibel machen kön-
nen. Unter anderem falle auf, dass sie trotz Verhaftung des Vaters offenbar
ihrer Ausbildung Priorität vor der Flucht gegeben habe und die Behörden
den Schulabschluss auch nicht verhindert hätten. Sie sei zwar angeblich
immer wieder von Lehrern angegangen worden; habe aber gleichzeitig
konkrete behördliche Nachstellungen verneint. Weiter habe sie erklärt,
der Druck der Behörden auf sie und die Mutter habe sich nach dem Frei-
kommen des Vaters und dessen Ausreise aus Syrien erhöht. Dabei sei je-
doch offengeblieben, weshalb die Behörden den Vater hätten gehen lassen
und damit dessen Flucht ins Ausland hätten riskieren sollen, um danach
die Beschwerdeführerin deswegen unter Druck zu setzen. Insbesondere
habe sie das Ausmass des angeblichen behördlichen Interesses an ihrer
Person nicht plausibilisieren können, zumal sie angegeben habe, letztmals
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Seite 7
beim Gefängnisbesuch des Vaters im (…) mit den Behörden in Kontakt
gekommen zu sein.
4.1.2 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Erscheinen von Be-
amten vor der Ausreise sei ebenfalls nicht frei von Widersprüchen; sie habe
dies zeitlich auf (…) 2014 gelegt; gemäss ihrer Mutter seien die Behörden
20 Tage vor ihrer Ausreise letztmals zu Hause vorbeigekommen. Die Er-
klärungsversuche der Beschwerdeführerin würden die Widersprüche nicht
auflösen.
4.1.3 Letztlich habe sie hinsichtlich des fluchtauslösenden Vorfalls zu-
nächst dargelegt, wegen der sich verschlechternden Lage in Syrien und
nach Erhalt der Information, der Vater sei nunmehr in der Türkei, ausgereist
zu sein. Später habe sie ausgeführt, das Stürmen des Hauses durch die
Behörden, der Umstand, dass die Mutter ihre Arbeitsstelle als (…) verloren
habe und sie (Beschwerdeführerin) ihr Studium nicht habe beginnen kön-
nen, seien für das Verlassen der Heimat verantwortlich gewesen.
4.1.4 Ein allfälliger Behördenkontakt im Zusammenhang mit der Inhaftie-
rung des Vaters und der Dienstpflicht der Brüder könne nicht gänzlich in
Abrede gestellt werden. Allerdings liege aufgrund der Darlegungen der Ver-
dacht nahe, dass sie eine Verfolgungsgeschichte in allgemein bekannte
Umstände in Syrien einzubetten versuche, ohne, wie behauptet, davon
persönlich betroffen gewesen zu sein.
4.1.5 Was die Schilderungen der verschiedenen Nachteile wie die unsi-
chere Lage und die Angst um Sicherheit und Versorgungslage sowie Be-
lästigungen und Kontrollen betreffe, sei festzuhalten, dass diese bedauer-
lichen Realitäten im Kontext der bewaffneten Auseinandersetzungen viele
in Syrien lebende Menschen in ähnlicher Weise treffe. Dass man die Be-
schwerdeführerin gezielt aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe
habe treffen wollen, sei ihren Ausführungen nicht zu entnehmen.
4.1.6 Zusammenfassend würden diese Vorbringen weder den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit
standhalten. Die Beschwerdeführerin erfülle folglich die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzulehnen.
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Seite 8
4.2 Im Rechtsmittel wurde im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
4.2.1 Das SEM habe seine Verfügung ungenügend begründet. Es ver-
weise zwar auf den Beizug des Asyldossiers des Vaters und erkläre, aus
diesem ergäben sich keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung der
Beschwerdeführerin. Die zu dieser Einschätzung führenden Gründe wür-
den jedoch nicht nachvollziehbar. Die Argumentation, die der Beschwerde-
führerin ein unplausibles Verhalten in Bezug auf die Weiterführung ihres
Schulbesuchs vorwerfe, sei nicht nachvollziehbar und zudem für die Beur-
teilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Bedrohungslage der An-
gehörigen nicht geeignet. Der Schulbesuch sei nur durch entsprechende
Vorsichtsmassnahmen weiter möglich und – unmittelbar vor der Matura –
auch sinnvoll gewesen.
4.2.2 Soweit die Vorinstanz einen Widerspruch darin sehe, dass die Be-
schwerdeführerin einerseits von Belästigungen durch Lehrer, andererseits
davon gesprochen habe, nach dem letzten Besuch des inhaftierten Vaters
keinen Behördenkontakt mehr gehabt zu haben, sei diese Feststellung will-
kürlich. Solche Vorfälle würden naturgemäss kaum auf Fragen nach be-
hördlichen Kontakten vorgebracht. Die Beschwerdeführerin habe demge-
genüber eindrücklich geschildert, wie sie jeweils unter grössten Schwierig-
keiten nur die nötigsten Dinge zu Hause habe holen können.
4.2.3 Der Zugriff auf die Wohnung habe letztlich die Flucht ausgelöst. Dies
sei aber nur der Tropfen gewesen, der "das Fass der bedrohlichen Lage"
zum Überlaufen gebracht habe. Dies habe die Beschwerdeführerin bei der
Anhörung nicht als "Behördenkontakt" – im Sinn eines Gangs zu einer Be-
hörde, zu einem Amt – verstanden. Vielmehr sei sie damals mit der Mutter
in die Wohnung gegangen, um Schulunterlagen zu holen. Allfällige Wider-
sprüche in Details zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und
der Mutter seien geradezu zu erwarten und mit Bezug auf das Vorliegen
von Realkennzeichen müsse in Betracht gezogen werden, dass die Befra-
gung zu den eigentlichen Fluchtgründen erst mehr als zwei Jahre nach
Stellen des Asylgesuchs durchgeführt worden sei. Die Feststellung des
SEM sei aktenwidrig, die Beschwerdeführerin habe gesagt, sie sei beim
Zugriff auf die Wohnung nicht dabei gewesen. Sie habe ihre Aussage dazu
auf Nachfrage klar berichtigt, mithin sei es willkürlich, dass das SEM die
von ihr korrigierte erste Aussage noch für die Konstruktion eines Wider-
spruchs verwendet habe.
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Seite 9
4.2.4 Darüber hinaus scheine die Vorinstanz die Schilderungen der Verhaf-
tung des Vaters und der letzten Kontrolle daheim zu verwechseln; anderes
lasse sie ganz unerwähnt. So habe die Beschwerdeführerin geschildert,
dass ihr Haus, kaum habe sie es verlassen, von den Behörden in Beschlag
genommen worden sei. Die – für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit zent-
rale – detaillierte Schilderung der Festnahme des Vaters sei ebenfalls aus-
ser Acht gelassen worden. Dass die Beschwerdeführerin sich zweitweise
bei Verwandten und nicht in I._______ versteckt habe, sei im Kontext eben-
falls plausibel. So sei die Zeit der Inhaftierung des Vaters und die Phase
nach dessen Flucht nicht vergleichbar. Der zeitweise Aufenthalt bei Ange-
hörigen in I._______ sei zwecks Besuchs des inhaftierten Vaters erfolgt;
nach dessen Flucht sei das nicht mehr möglich gewesen, zumal I._______
unter Kontrolle der Regierung stehe.
4.2.5 Völlig ausser Acht lasse die Vorinstanz die geschlechtsspezifische
Komponente. Die beiden zurückgebliebenen Frauen hätten sich davor ge-
fürchtet, von Männern des Regimes aus Rache angegangen und belästigt
zu werden. Der Vater seinerseits habe befürchtet, die Tochter könnte ver-
gewaltigt werden.
4.2.6 Warum die junge alleinstehende Beschwerdeführerin als einzige der
ganzen Familie den Schutz der Flüchtlingseigenschaft und des Asylstatus
nicht erhalten solle, sei vor diesem gesamten Hintergrund nicht nachvoll-
ziehbar. Bei einer allfälligen Aufhebung ihrer vorläufigen Aufnahme müsste
die Beschwerdeführerin als Tochter eines politischen Gefangenen und als
Angehörige von anerkannten Flüchtlingen allein nach Syrien zurückkehren
und wäre damit mit Sicherheit konkret gefährdet.
4.2.7 Betreffend die rechtliche Würdigung der Aussagen würden die glaub-
haften Aussagen der Beschwerdeführerin allfällige Unstimmigkeiten über-
wiegen. Den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG habe
die Vorinstanz in ihrer Argumentation nicht genügend Rechnung getragen.
Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft machen können, dass sie im Hei-
matland wegen der politischen Anschauung des Vaters und wegen ihrer
Brüder an Leib und Leben und in ihrer Freiheit gefährdet sei; sie erfülle die
Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG. Es sei ihr Asyl zu gewäh-
ren, zumal keine Asylausschlussgründe vorliegen würden.
4.2.8 Schliesslich habe die Beschwerdeführerin auch subjektive Nach-
fluchtgründe, da sie, nachdem der Vater bereits ausser Landes gewesen
sei, ihrerseits illegal aus Syrien ausgereist sei.
E-6169/2018
Seite 10
4.3 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung vom 22. November 2018
namentlich daran fest, die Beschwerdeführerin habe die behördlichen
Nachstellungen zeitlich ungereimt geschildert, sich hinsichtlich der Wohn-
adresse in Ungereimtheiten verstrickt sowie zum Teil wenig nachvollzieh-
bare Angaben gemacht. Erneut sei darauf hinzuweisen, dass sie den
fluchtauslösenden Moment nicht kongruent habe schildern können und auf
entsprechenden Vorhalt hin einen Fehler habe einräumen müssen. Dass
die Aussagen genau zu diesem fluchtauslösenden Ereignis im Vergleich zu
den entsprechenden Schilderungen der Mutter divergieren würden, spre-
che gegen eine im Zeitpunkt der Ausreise tatsächlich bestehende Verfol-
gungssituation und lege die Annahme nahe, die Ausreise sei bereits vorher
geplant gewesen.
4.4 In der Replik wird auf die im Rechtsmittel enthaltenen Ausführungen
verwiesen und festgehalten, die Vorinstanz habe nun offenbar selber er-
kannt, dass die Beschwerdeführerin sich bereits in der Anhörung berichtigt
habe, wobei von dieser berichtigten Version auszugehen sei. Dass sich die
Beschwerdeführerin nicht mehr genau an die genauen Abläufe der Behör-
denbesuche habe erinnern können, sei namentlich vor dem Hintergrund
der langen Zeitdauer zwischen Flucht und Anhörung zu beurteilen.
5.
5.1 Einleitend hält das Gericht fest, dass die Asyldossiers der Eltern der
Beschwerdeführerin (N […]) und ihrer beiden Brüder (N […] und N […]) für
das vorliegende Beschwerdeverfahren beigezogen worden sind, zumal so-
wohl von Seiten der Beschwerdeführerin als auch des SEM auf diese Be-
zug genommen wird.
5.1.1 Dabei kann vorweg festgehalten werden, dass die von der Beschwer-
deführerin zu Protokoll gegebenen Angaben zur Inhaftierung des Vaters,
zur Desertion respektive Refraktion der beiden Brüder sowie zur gemein-
samen Ausreise mit der Mutter sich im Wesentlichen mit den entsprechen-
den Angaben ihrer Angehörigen decken.
5.1.2 Die Beschwerdeführerin hat zu ihrer Verfolgungssituation in der BzP
festhalten lassen, sie habe sich allein mit der Mutter in einer unsicheren
Situation befunden. Sie hätte die Schule fortführen wollen, was leider nicht
möglich gewesen sei. Ihr Vater sei politischer Gefangener gewesen, wes-
halb sie zu Haus auch belästigt worden seien (vgl. Protokoll A3/11 S. 6).
Konkretisierend führte sie weiter aus, auf ihrem täglichen Schulweg habe
sie sich beobachtet und nicht sicher gefühlt. Nach der Ausreise des Vaters
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Seite 11
seien einmal Sicherheitsbeamte nach Hause gekommen und hätten sie
und die Mutter beschimpft. Diese hätten die Mutter nach dem Vater und
den Söhnen gefragt. Da die Mutter keine Angaben über deren Verbleib
habe machen können, seien die Beamten wieder gegangen. Mit anderen
Gruppierungen oder Privatpersonen in Syrien haben sie keine Probleme
gehabt (vgl. a.a.O.).
5.1.3 In der Anhörung beschrieb die Beschwerdeführerin die Ereignisse
ausführlicher und führte aus, während des Gefängnisaufenthalts des Va-
ters sei sie mit Mutter alleine zurückgeblieben. Die allgemeine persönliche
Situation beschrieb sie dahingehend, sie hätten nun nur noch den Lohn der
Mutter (…) zur Verfügung gehabt, was sich auf die Lebensumstände aus-
gewirkt habe, zumal ihr Schulbesuch am Gymnasium gekostet habe (vgl.
Protokoll A9/11 F/A25).
Die Festnahme des Vaters habe sie sehr mitgenommen; sie sei damals
krank geworden. Am Tag nach dieser Inhaftierung sei sie mit der Mutter zu
einem Onkel mütterlicherseits gegangen. Zwischendurch hätten sie an ih-
rer eigentlichen Wohnadresse verschiedene notwendige Dinge geholt. Da-
bei seien sie zweimal von einem Soldaten an der Haustür behelligt worden.
Dieser habe das Haus durchsuchen wollen, was sie nicht zugelassen hät-
ten. Einmal habe sich die Beschwerdeführerin allein zum Haus begeben.
Auf dem Rückweg sei sie auf der Strasse von einem Soldaten belästigt und
beleidigt worden, wobei dessen Stimme derjenigen eines Soldaten geäh-
nelt habe, der sie bereits anlässlich der Festnahme des Vaters beleidigt
gehabt habe. In der Folge sei sie aus Angst nur noch mit der Mutter und
einer Drittperson zum Haus gegangen. Sie habe die Schule nicht mehr be-
sucht, aber dennoch (…) ihre Maturität ablegen können. Das Haus habe
sie nur noch verlassen, um mit der Mutter in I._______ den Vater im Ge-
fängnis zu besuchen. Der Vater habe dabei von Drohungen gegen seine
Familie und davon gesprochen, sie sollten nicht mehr nach Hause gehen
und der Beschwerdeführerin zur Ausreise geraten. Sie habe aber Syrien
bis Ende 2014 nicht verlassen können. In der Folge hätten sie jedoch nicht
mehr zu Hause, sondern abwechslungsweise bei Verwandten gewohnt
(vgl. a.a.O. F/A30 ff.). Da die Lage in Syrien sich verschlimmert habe und
sie auch noch erfahren hätten, dass Vater in der Türkei sei, habe auch sie
mit der Mutter auszureisen versucht, was jedoch erst beim dritten Mal ge-
lungen sei.
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Seite 12
Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, der Druck der Behörden sei
nach der Ausreise des Vaters verstärkt worden. Diese hätten seine Rück-
reise erwirken wollen und dass er sich stelle. Weiter hätten die Behörden
Informationen zu den Brüdern gewollt. Dieser Druck habe sich für die Mut-
ter in (…) geäussert, die deswegen Ende 2014 ihre Arbeitsstelle verloren
habe. Sie (Beschwerdeführerin) selber sei zu Hause gewesen und habe
nichts Konkretes dazu erfahren (vgl. a.a.O. F/A30 und 41).
Zusätzlich legte die Beschwerdeführerin dar, mit Behörden sei sie zuletzt
anlässlich des Besuchs beim Vater etwa im April (2014) in Kontakt geraten;
sie sei wegen des inhaftierten Vaters jedoch von Lehrern angegangen und
beleidigt worden (vgl. a.a.O. F/A 42 ff.).
5.1.4 Bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit erkennt auch das Bundes-
verwaltungsgericht in den Aussagen der Beschwerdeführerin einige Unge-
reimtheiten. Die diesbezüglichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Ver-
fügung und in der Vernehmlassung sind nicht allesamt von der Hand zu
weisen. Es ist jedoch auch festzuhalten, dass einige der von der Vorinstanz
festgestellten Ungereimtheiten Nebenpunkte betreffen, die insbesondere
für die Frage des Bestehens einer Reflexverfolgung letztlich sekundär sind.
5.1.5 Es ist weiter anzumerken, dass der vorinstanzliche Hinweis auf Un-
terschiede in den Aussagen der Beschwerdeführerin und jenen der Mutter
als wenig opportun erscheint. So wurde die Mutter lediglich summarisch in
ihrer BzP zu den Ausreisegründen befragt; sie erklärte anschliessend,
in das Asyl des Ehemannes miteinbezogen werden zu wollen. Dass unter
diesen Umständen einzelne Aussagen der Beschwerdeführerin von denje-
nigen der Mutter abweichen, darf bei dieser Verfahrenskonstellation nicht
ohne Weiteres zum Schluss führen, die – nicht näher erfragten und verifi-
zierten – Angaben der Mutter würden zutreffen, während diejenigen der
Beschwerdeführerin folglich unglaubhaft seien. Aufgrund der nachfolgen-
den Erwägungen verzichtet das Gericht auf weitere Ausführungen in die-
sem Zusammenhang.
5.1.6 Sodann korreliert das von der Beschwerdeführerin als Zeitpunkt ihrer
Ausreise genannte Datum von (…) respektive (…) (vgl. Protokoll A3/11, S.
4, Protokoll A9/11 F/A30, S. 6) mit den entsprechenden Aussagen der Mut-
ter, welche von (…) gesprochen hat, und des Vaters, gemäss dessen (für
glaubhaft befundenen) Schilderungen sich in zeitlicher Hinsicht für die Ehe-
frau und Tochter ebenfalls ein Ausreisezeitpunkt von (…) ergibt.
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5.2 Die Beschwerdeführerin macht insbesondere eine Reflexverfolgung
geltend. In diesem Zusammenhang muss sich die Vorinstanz den Vorwurf
gefallen lassen, diese Frage in ihrer Verfügung nur unzureichend geprüft
zu haben. Sie hat zwar einen Beizug der Akten der Familienmitglieder so-
wie einzelne Fakten zum Asylverfahren des Vaters erwähnt, indessen in
der Folge diese Akten vornehmlich im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprü-
fung der Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihre Beurteilung einfliessen
lassen. Das sich bereits aus der familiären Konstellation ergebende objek-
tive Risiko einer Reflexverfolgung hat sie nicht erkennbar geprüft und ge-
würdigt.
5.3 Das Gericht hält in diesem Zusammenhang Folgendes fest:
5.3.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss,
welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Or-
gane des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt wor-
den sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.2 S. 37). Begründet ist die Furcht vor künftiger Verfolgung grundsätz-
lich dann, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise
subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Aufl. 2009, Rz. 11.16; BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1, 2010/57
E. 2.5).
5.3.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe-
nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflex-
verfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der
Anschlussverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinn
von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nach-
teile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be-
gründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE
2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h;
vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17).
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5.3.3 Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politi-
scher Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quel-
len dokumentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Ver-
folgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um
eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu be-
strafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu brin-
gen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein
Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um
direkt Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen,
die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositio-
nellen Personen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter
die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) setzten dabei die
Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein. Könne ein Regimegegner nicht
gefunden werden, würden Sicherheitskräfte – auch unter Anwendung von
Gewalt – Familienangehörige, auch Kinder, mitunter willkürlich verhaften,
in Isolationshaft nehmen, foltern oder anderweitig misshandeln (vgl.
UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabi-
schen Republik Syrien fliehen, dritte aktualisierte Fassung Oktober 2014 in
sowie aktualisierte fünfte Fassung vom November 2017 in https://www.
/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=5b
0d9f9e4, je abgerufen am 13.9.2019).
Zum Militärdienst in Syrien und damit in Zusammenhang gebrachter Re-
flexverfolgung halten mehrere Berichte fest, dass, wenn ein Dienstverwei-
gerer oder Deserteur identifiziert ist, Behördenvertreter die Familie der Per-
son besuchen, um sie zum Verbleib der gesuchten Person zu befragen.
Dabei wird die Familie eingeschüchtert und unter Druck gesetzt (vgl. zum
Ganzen etwa das Urteil BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2
m.w.H.).
5.4
5.4.1 Wie den Akten N (…) zu entnehmen ist, hat das SEM es als erstellt
erachtet, dass der Vater der Beschwerdeführerin (…) Jahre im Gefängnis
eingesessen hat und in dieser Zeit misshandelt worden ist, nachdem er als
Teilnehmer an zahlreichen Demonstrationen, Organisator von Veranstal-
tungen und Vorredner an solchen – sowie wegen Unterstützungstätigkeiten
zugunsten von Flüchtlingen – in den Fokus der syrischen Behörden gera-
ten war. Der Vater wurde vom SEM vor diesem Hintergrund am 20. Mai
2015 als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt.
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Die Entlassung des Vaters wurde gemäss Akten nur dank einer Geld-
zahlung erreicht, nachdem offenbar diverse ordentliche Entlassungs-
anträge der Ehefrau von den Behörden abgelehnt worden waren. Vor die-
sem Hintergrund wirkt die Aussage der Beschwerdeführerin plausibel, dass
der Vater danach, insbesondere nach seinem Verlassen Syriens, erneut
gesucht worden und sie in diesem Zusammenhang mit der Mutter entspre-
chend von den Behörden angegangen worden sei. Im Übrigen hatte auch
der Vater erwähnt, dass die Behörden nach seiner Ausreise die Wohnung
gestürmt hätten, die sich neben dem (…) der Armee in D._______ befun-
den habe.
5.4.2 Der ältere Bruder der Beschwerdeführerin, G._______ (N […]),
stellte im November 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz. Er machte
massgeblich eine Desertion aus der syrischen Armee geltend und er-
wähnte die Probleme, die seine Familie deswegen sowie infolge der Ver-
haftung seines Vaters nach dessen politischen Aktivitäten erhalten habe.
Das SEM stellte am 20. Oktober 2017 die Flüchtlingseigenschaft dieses
Bruders fest und gewährte ihm Asyl.
5.4.3 Der jüngere Bruder H._______ (N […]) gelangte ebenfalls im Novem-
ber 2015 in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Da von Österreich her-
gekommen, wo er schon ein Asylgesuch gestellt hatte, wurde im Rahmen
des Dublin-Verfahrens auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und er wurde
nach Österreich überstellt, nachdem die österreichischen Behörden ein
entsprechendes Übernahmeersuchen gutgeheissen hatten. Dem summa-
rischen Protokoll zur Person ist bloss zu entnehmen, dass er sein Asylge-
such in der Schweiz mit seiner Militärdienstverweigerung begründet und
ausserdem darauf hingewiesen hatte, dass der Vater verhaftet worden sei
(vgl. N 663 041, Protokoll A3/12, S. 7). In Österreich wurde er in der Folge
als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm im Jahr 2016 Asyl gewährt.
Diese Fakten hat die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene mit dem
Einreichen des Asylentscheids der österreichischen Behörden belegt (vgl.
oben, Sachverhalt, Bst. F.b).
5.4.4 Die Beschwerdeführerin hat zwar keine eigenen politischen Aktivitä-
ten angeführt. Im Zeitpunkt der Ausreise der beiden Brüder (der ältere de-
sertierte 2012 aus der Armee und gelangte in den Irak, der jüngere reiste
im Jahr 2013 aus Syrien aus) war sie erst (…) respektive (…) Jahre alt.
Nachdem der Vater unmittelbar nach seiner erkauften Freilassung den Hei-
matstaat ebenfalls verliess, blieb die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter
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allein in D._______ zurück. Ihre Schilderungen der behördlichen Nachfra-
gen und Behelligungen entsprechen dem oben erwähnten länderspezifi-
schen Vorgehen. Zudem gab auch der ältere Bruder in seinem Verfahren
zu Protokoll, die Familie sei nach seiner Flucht regelmässig angegangen
und es sei dort nach ihm gesucht worden. Schliesslich ist dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass die damals minderjährige Beschwerdeführerin
und die Mutter als alleinstehende Frauen zusätzlichen Gefährdungsmo-
menten ausgesetzt waren respektive objektiv mit entsprechenden Übergrif-
fen rechnen mussten.
5.4.5 In Würdigung aller massgeblichen Sachverhaltselemente kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin in
im Zeitpunkt ihrer Ausreise mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nach-
teile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG drohten und sie solche für den hypo-
thetischen Fall (angesichts ihrer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz) ei-
ner Rückkehr in den Heimatstaat in absehbarer Zukunft zu gewärtigen
hätte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative war und ist nicht gegeben (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.7.5.4).
5.4.6 Konkrete Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen ge-
mäss Art. 53 AsylG sind den Akten nicht zu entnehmen.
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Ihre Beschwerde ist gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, der
Beschwerdeführerin unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Mit diesem Verfahrensausgang ist auch die
– a priori erklärungsbedürftige – Situation bereinigt, dass einem einzigen
Mitglied der ganzen nach Westeuropa geflohenen Ursprungsfamilie der
Beschwerdeführerin der flüchtlingsrechtliche Schutz verwehrt bleiben
sollte.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
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notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den
Akten liegende Kostennote vom 29. August 2019 erscheint den Verfah-
rensumständen – insbesondere dem überdurchschnittlichen Verfahrens-
umfang – als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Partei-
entschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 3819.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 28. September 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird
angewiesen, der Beschwerdeführerin unter Feststellung ihrer Flüchtlings-
eigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 3819.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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