B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6170/2015
Ur t e i l vom 1 8 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Yanick Felley, Richter David Wenger,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Eritrea,
alle amtlich verbeiständet durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 28. August 2015 / N (…).
E-6170/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten am (…) September 2014 in die Schweiz
ein und stellten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
F._______ Asylgesuche. Am 16. Oktober 2014 fanden die Kurzbefragun-
gen zur Person (BzP) im EVZ und am 25. August 2015 die Anhörungen zu
den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger, sei aber im Flüchtlingslager
G._______ im Sudan geboren worden. Im Jahr 1997 sei er zusammen mit
seinen Eltern nach Eritrea zurückgekehrt, und sie hätten zunächst in
H._______ und ab dem Jahr 2007 in I._______ gelebt. Ebenfalls im Jahr
2007 habe er seine Lebenspartnerin kennengelernt. Ende Februar 2009
habe ein aus dem J._______ stammender Bekannter seiner Familie eine
oder zwei Nächte bei ihnen verbracht und danach versucht, illegal aus Erit-
rea auszureisen. Diese Person sei aber bei ihrem Fluchtversuch verhaftet
worden und habe anschliessend den Behörden den Namen des Beschwer-
deführers beziehungsweise seiner Familie preisgegeben. Kurz darauf sei
dieser beim Verlassen der Schule von Sicherheitsbeamten festgenommen
und in ein Gefängnis namens „K._______“ gebracht worden. Dort sei er
verhört worden, wobei ihm vorgeworfen worden sei, den Bekannten seiner
Familie bei dessen versuchter illegaler Ausreise unterstützt zu haben. Die
übrigen Angehörigen seiner Familie seien nicht festgenommen, sondern
nur befragt worden. Nach einem oder drei Tagen (vgl. Protokoll BzP A6
S. 10), beziehungsweise am Abend des Tages seiner Festnahme (vgl. Pro-
tokoll Anhörung A29 S. 7 f.), sei ihm die Flucht aus der Haft gelungen, in-
dem er bei einem Toilettengang eine niedrige Mauer überstiegen habe, und
er habe sich danach zu einem Freund in I._______ begeben. Von dort aus
habe er ein Kind als Bote zu seiner Lebenspartnerin geschickt und sie hät-
ten sich danach getroffen. Die Partnerin habe ihre Ausreise aus Eritrea or-
ganisiert und bezahlt. Sie hätten am (…) März 2009 zusammen unter Füh-
rung eines Schleppers zu Fuss die Grenze bei L._______ überquert und
seien dann in einem Auto nach M._______ gebracht worden. Nach einem
zweimonatigen Aufenthalt im Flüchtlingslager N._______ seien sie nach
(…) weitergereist, wo sie bis 2014 gelebt hätten und ihre (…) Kinder zur
Welt gekommen seien. Zwei oder drei Wochen nach ihrer Ausreise sei
seine Mutter einmal von den Sicherheitskräften nach seinem Verbleib be-
fragt worden. Nachdem sie ihnen gesagt habe, sie habe damit nichts zu
E-6170/2015
Seite 3
tun, hätten sie sie in Ruhe gelassen. Das Leben im Sudan sei schwierig
gewesen, weil sie keine Aufenthaltsberechtigung gehabt hätten und er den
Sicherheitskräften wiederholt habe Geld für einen Passierschein bezahlen
müssen. Zudem hätten ihre Kinder nicht zur Schule gehen können. Wäh-
rend des Ramadans im Jahr 2014 (Juli 2014) hätten sie den Sudan verlas-
sen und seien via Libyen und Italien die Schweiz gereist. Im Übrigen be-
fürchte er, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zwangsrekrutiert zu wer-
den.
B.b Die Beschwerdeführerin brachte vor, ebenfalls im Sudan geboren zu
sein. Im Jahr 2000 oder 2001 sei sie mit ihrer Mutter nach Eritrea zurück-
gekehrt, und sie hätten dort in I._______ gelebt. Sie habe ihr Heimatland
wegen der Probleme ihres Mannes verlassen. Im Weiteren habe ihr in
O._______ lebender Vater sie seit 2007 oder 2008 gegen ihren Willen mit
einem dort lebenden Landsmann verheiraten wollen, wogegen sie sich
aber gewehrt habe. Ihr Vater habe ihren Lebenspartner nicht akzeptiert. Im
März 2009 habe sie die Schule wegen der drohenden Zwangsheirat abge-
brochen. Aus diesen Gründen habe sie die Flucht aus Eritrea in Betracht
gezogen und sich nach einem Schlepper erkundigt. Auslöser für ihrer Aus-
reise sei schliesslich die Verhaftung ihres Lebenspartners und dessen
Flucht aus dem Gefängnis gewesen. Am selben Tag, an dem er sie kon-
taktiert habe, seien sie zusammen in den Sudan ausgereist. Sie befürchte
im Übrigen, im Falle der Rückkehr nach Eritrea wegen ihrer illegalen Aus-
reise festgenommen zu werden.
B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine
eritreische Identitätskarte des Beschwerdeführers sowie im Sudan ausge-
stellte Geburtsurkunden der Kinder C._______ und D._______ ein.
C.
Mit Verfügung vom 28. August 2015 (eröffnet am 31. August 2015) stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Weg-
weisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben werde.
D.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihres Rechtsvertreters
vom 30. September 2015 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragten, die Dispositiv-Ziffern
E-6170/2015
Seite 4
1 bis 3 derselben seien aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen sowie ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantrag-
ten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbei-
ständung unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Bei-
stand und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2015 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und um Verbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG gut, ordnete
den Beschwerdeführenden ihren bisherigen Rechtsvertreter als unentgelt-
lichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehm-
lassung eingeladen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 3. November 2015 machten die Beschwerdeführenden
vom dem ihnen mit Instruktionsverfügung vom 19. Oktober 2015 einge-
räumten Recht zur Replik Gebrauch und hielten an ihren Anträgen fest.
In der Beilage reichten sie zwei Schülerausweise aus den Jahren (…) und
(…) sowie zwei Schulzeugnisse der Schuljahre (…) und (…) des Be-
schwerdeführers, einen Schülerausweis aus dem Jahr (…), ein Schulzeug-
nis der Beschwerdeführerin des Schuljahres (…) und die Bestätigung des
Besuchs eines Erste-Hilfe-Kurses des Beschwerdeführers zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-6170/2015
Seite 5
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E-6170/2015
Seite 6
Ebenfalls keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung
der FK auch hier vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung ihrer Verfügung auf den
Standpunkt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genü-
gen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden zahlreiche Wider-
sprüche aufweisen. Betreffend seinen Schulbesuch habe er bei der BzP
ausgesagt, die ersten zwei Schuljahre im Sudan und die dritte bis neunte
Klasse in H._______ absolviert zu haben, wohingegen er bei der Anhörung
zu Protokoll gegeben habe, im Sudan nicht zur Schule gegangen zu sein
und in H._______ mit der ersten Klasse begonnen zu haben. Ebenso wi-
dersprüchlich seien seine Aussagen bezüglich der Herkunft des Bekann-
ten, dessen Fluchtversuch ursächlich für seine Festnahme gewesen sei,
sowie die Beziehung dieser Person zu seiner Familie. Die Angaben des
Beschwerdeführers zu den Aussagen dieser Person gegenüber der Polizei
seien unlogisch, und er habe nicht überzeugend zu erklären vermocht, wie
er Kenntnis hiervon erlangt habe. Ferner habe der Beschwerdeführer auch
widersprüchliche Angaben bezüglich der Dauer seiner Inhaftierung in
K._______ gemacht, welche er auf Nachfrage hin nicht habe klären kön-
nen. Es sei schliesslich nicht nachvollziehbar, dass die Wärter zugelassen
hätten, dass er in der beschriebenen Weise ohne weiteres aus dem Ge-
fängnis habe fliehen können. Die Aussagen des Beschwerdeführers wür-
den insgesamt konstruiert wirken und seien deshalb nicht glaubhaft.
4.1.2 Im Weiteren seien auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht
plausibel. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ihr Vater ihr seit dem Jahre
2007 oder 2008 immer wieder mit der Zwangsheirat gedroht habe, ohne
E-6170/2015
Seite 7
diese aber bis zu ihrer Ausreise umzusetzen. Zudem sei ihr angeblicher
Schulabbruch wegen der drohenden Zwangsheirat unlogisch. Ihre Erklä-
rung, ihr Vater wäre nach Eritrea gekommen um sie zu verheiraten, wenn
sie mit der Schule weitergefahren hätte, sei nicht plausibel. Ferner habe
die Beschwerdeführerin keinerlei Identitätspapiere zu den Akten gegeben
und sie habe widersprüchliche Angaben dazu gemacht, ob ihr die Kopie
einer Identitätskarte – zu deren Beschaffung sie bei der BzP aufgefordert
worden sei – zugestellt worden sei oder nicht.
4.1.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ihrer angeblichen il-
legalen Ausreise aus Eritrea seien wenig konkret. Auch auf Nachfrage hin
seien sie nicht in der Lage gewesen, anschaulich zu schildern, wie sie von
Eritrea in den Sudan gelangt seien. Vielmehr würden sich ihre diesbezüg-
lichen Ausführungen in Allgemeinplätzen erschöpfen, die irgendjemand
nacherzählen könnte. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer wider-
sprüchliche Angaben dazu gemacht, ob sie von einem oder von mehreren
Schleppern von I._______ nach M._______ begleitet worden seien.
4.1.4 Aufgrund dieser Ungereimtheiten sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden nie in Eritrea gelebt, sondern sich bis zu ihrer Aus-
reise im Sudan aufgehalten hätten. Demnach bestehe kein Grund zur An-
nahme einer Verfolgung wegen illegaler Ausreise. Schliesslich erübrige es
sich in Anbetracht der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerde-
führenden auf den Antrag der Hilfswerksvertretung, es sei eine ergänzende
Anhörung durchzuführen, einzugehen.
4.2
4.2.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde führten die Beschwerdeführenden
zunächst aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Anhörung
nachvollziehbar und plausibel dargelegt, wo und wie lange er zur Schule
gegangen sei. Mit seiner Aussage, er sei im Sudan nie zur Schule gegan-
gen, habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass die ihm die dort absol-
vierten Schuljahre in Eritrea nicht angerechnet worden seien. Er habe be-
reits bei der BzP ausgeführt, dass es sich bei der Person, welche bei seiner
Familie übernachtet habe, nicht um einen Verwandten gehandelt habe. Für
seine unterschiedlichen und ungenauen Angaben zur Dauer seiner Inhaf-
tierung gebe es mehrere Gründe: Es falle ihm generell schwer, genaue
zeitliche Angaben zu machen, und er habe seinen Fokus nicht hierauf ge-
richtet. Kleinere diesbezügliche Ungereimtheiten dürften ihm nicht entge-
gengehalten würden. Er habe nicht erkannt, dass die von ihm bejahte
E-6170/2015
Seite 8
Frage, ob er noch am selben Tag geflohen sei, auf die zeitliche Kompo-
nente abgezielt habe. Es sei ihm vor allem der Moment der Flucht in Erin-
nerung geblieben, und er habe diesen als wichtig empfunden. Die Vor-
instanz habe es unterlassen, genauer auf die Fluchtumstände einzugehen.
Stattdessen sei er immer wieder aufgefordert worden, zeitliche Angaben
zu machen, weshalb er versucht habe, diesbezüglich Ungefähres anzuge-
ben. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass dieses Ereignis im Zeit-
punkt der Befragungen fünf beziehungsweise sechs Jahre zurückgelegen
habe und er in der Zwischenzeit das Leben im Sudan und die gefährliche
Flucht habe bewältigen müssen. Im Rahmen der Anhörung habe er ange-
geben, er sei von den eritreischen Sicherheitskräften nicht geschlagen,
aber mit Gewalt hin und her gezerrt worden. Damit habe er dasselbe ge-
meint, wie mit seiner Aussage bei der BzP, er sei „geschlagen worden und
usw.“. Seine unterschiedliche Wortwahl zeige gerade auf, dass er nicht ei-
nen auswendig gelernten Sachverhalt wiedergegeben habe. Bezüglich der
Aussagen des bei einem Fluchtversuch verhafteten Besuchers seiner Fa-
milie habe er nicht von selber Erlebtem berichtet, sondern seine Vorstel-
lung wiedergegeben, wie sich dessen Befragung vermutlich abgespielt ha-
be. Er habe klar zu erkennen gegeben, dass er nicht wisse, was sich tat-
sächlich zugetragen habe. Bezüglich den Umständen seiner Flucht aus
dem Gefängnis habe die Vorinstanz die tatsächliche Situation verkannt.
Die Wächter hätten die Häftlinge keineswegs unbeaufsichtigt gelassen,
seien aber nicht unmittelbar hinter ihnen gestanden.
4.2.2 Die Vorinstanz habe es unterlassen, bei der Beschwerdeführerin zu
den Umständen des Erhalts der Kopie der Identitätskarte ihrer Mutter ge-
nauer nachzufragen. Sie sei mit der Beschaffung dieser Papiere überfor-
dert gewesen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie diesbezüglich hätte fal-
sche Angaben machen sollen, und es stelle sich die Frage des Beweis-
werts der Identitätskarte ihrer Mutter für das vorliegende Verfahren. Ihre
Aussagen seien insgesamt nachvollziehbar und kohärent und damit glaub-
haft. Dass Gründe, welche für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen spre-
chen würden, ausser Acht gelassen worden seien, lasse auf eine einseitige
Verfahrensführung schliessen. Betreffend die nicht umgesetzte Drohung
ihres Vaters mit einer Zwangsheirat müsse berücksichtigt werden, dass
dieser und der zukünftige Ehemann hierfür hätten nach Eritrea reisen müs-
sen. Eheschliessungen unter derartigen Umständen seien nicht unge-
wöhnlich. Zudem sei der Zeitpunkt ihrer Ausreise primär durch die Prob-
leme ihres Lebenspartners und nicht durch die drohende Zwangsheirat be-
stimmt worden.
E-6170/2015
Seite 9
4.2.3 Im Weiteren hätten die Beschwerdeführenden entgegen dem Stand-
punkt der Vorinstanz ihre Ausreise aus Eritrea nachvollziehbar und an-
schaulich geschildert und die ihnen hierzu gestellten konkreten Fragen klar
und problemlos beantwortet. Dass, wie vom Beschwerdeführer geschildert
worden sei, der erste Schlepper sie einem anderen Schlepper übergeben
habe, schliesse nicht aus, dass der erste Schlepper sie bis nach
M._______ begleitet habe. Es liege diesbezüglich kein Widerspruch vor.
Die Schlussfolgerung des SEM, es müsse davon ausgegangen werden,
sie hätten nie in Eritrea gelebt, sei eine reine Spekulation, für welche es
keine Indizien gebe. Sie hätten ihre illegale Ausreise glaubhaft geschildert,
Adressen und Telefonnummern mit eritreischer Vorwahl genannt und über
ihre Rückkehr aus dem Sudan nach Eritrea sowie ihren früheren Wohnort
I._______ gesprochen. Der Beschwerdeführer habe zudem eine in
I._______ ausgestellte Identitätskarte eingereicht. Die Vorinstanz habe
diesbezüglich weitere Abklärungen unterlassen.
4.2.4 Die angefochtene Verfügung lasse auf eine einseitige Verfahrensfüh-
rung durch die Vorinstanz schliessen. Sie habe sich nicht mit allen Vorbrin-
gen unvoreingenommen im Sinne einer Gesamtwürdigung auseinanderge-
setzt. Die Hilfswerksvertretung habe in ihren schriftlichen Stellungnahmen
zu den Anhörungen auf ein angespanntes Befragungsklima mit häufigen
Unterbrechungen der Beschwerdeführerin hingewiesen und im Falle des
Beschwerdeführers eine zweite Befragung angeregt. Unter diesen Um-
ständen sei der Vorwurf der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Be-
schwerdeführenden nicht haltbar. Sollten Zweifel hieran dennoch weiterbe-
stehen, seien erneute Anhörungen durchzuführen.
4.2.5 Die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen von
Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen und diese Beweisregel
zu restriktiv gehandhabt. Die Beschwerdeführenden hätten die ihnen vor-
geworfenen Ungereimtheiten grösstenteils entkräften können und andere
Unklarheiten hätten durch pflichtgemässes Nachfragen bei der Anhörung
ausgeräumt werden können.
4.2.6 Insgesamt habe der Beschwerdeführer glaubhaft machen können,
dass er wegen seiner Flucht in seinem Heimatland an Leib und Leben ge-
fährdet sei, und der Beschwerdeführerin drohe eine Zwangsheirat. Dem-
nach würden sie die Voraussetzungen zur Asylgewährung im Sinne von
Art. 3 AsylG erfüllen.
E-6170/2015
Seite 10
4.2.7 Eventualiter sei ihre illegale Ausreise als subjektiver Nachfluchtgrund
zu qualifizieren. Diese werde vom eritreischen Regime als politische Aus-
sage wahrgenommen, weshalb sie in ihrem Heimatland gefährdet seien.
Eine legale Ausreise sei notorischerweise schwierig und nur unter spezifi-
schen Umständen möglich, welche in casu nicht gegeben seien. Sie seien
aufgrund ihres Alters von der Visumserteilung grundsätzlich ausgeschlos-
sen gewesen und hätten das Land ohne behördliches Ausreisevisum ver-
lassen. Es sei davon auszugehen, dass ihre illegale Ausreise den eritrei-
schen Behörden spätestens bei ihrer Wiedereinreise bekannt werde, und
es drohe ihnen deswegen eine fünfjährige Gefängnisstrafe. Nach konstan-
ter Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründe der Akt der illega-
len Ausreise eritreischer Staatsangehöriger aus Eritrea bereits die Flücht-
lingseigenschaft. Sie seien demzufolge jedenfalls gemäss Art. 54 AsylG als
Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Ein Vollzug der Wegweisung würde im
Widerspruch zu Art. 5 AsylG und Art. 33 FK stehen und es bestehe die
Gefahr von Folter und unmenschlicher Behandlung und damit einer Verlet-
zung von Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (SR 0.105), weshalb der Wegweisungsvoll-
zug auch unzulässig sei.
4.3 Die Vorinstanz argumentierte in ihrer Vernehmlassung insbesondere,
es handle sich bei den Kommentaren der Hilfswerksvertretung um subjek-
tive Eindrücke. Es sei nicht nachvollziehbar, wie diese zum Schluss ge-
kommen sei, die Befragerin sei voreingenommen, und der Vorwurf der
mehrmaligen Unterbrechungen der Beschwerdeführerin während der An-
hörung sei nicht haltbar; es würden sich im Protokoll keine derartigen Hin-
weise finden.
4.4 In ihrer Replik stellten die Beschwerdeführenden sich auf den Stand-
punkt, es sei gerade die Funktion der Hilfswerksvertretung, als Beobach-
terin die Anhörung aus ihrer Sicht zu beurteilen. Auch eine nur subjektiv
empfundene Voreingenommenheit der Befragungsperson sei für eine Be-
fragung zu den Asylgründen sehr ungünstig. Befragungen müssten in ei-
nem Umfeld stattfinden, in welchem sichergestellt sei, dass die Asylsu-
chenden frei über ihre Asylgründe sprechen könnten. Bezüglich Unterbre-
chungen einer befragten Person komme dem Protokoll nur ein beschränk-
ter Beweiswert zu, da von den Befragten nicht erwartet werden könne, bei
der Rückübersetzung von sich aus entsprechende Anmerkungen zu ma-
chen.
E-6170/2015
Seite 11
5.
5.1 Soweit die Beschwerdeführenden eine einseitige Verfahrensführung
und Voreingenommenheit der Befragerin sowie eine ungenügende Sach-
verhaltsabklärung mittels Nachfragen rügen – und damit implizit eine Ver-
letzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs gel-
tend machen –, ist Folgendes festzustellen:
5.1.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG;
vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren
bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung
und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und
auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen-
den Person sprechen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfü-
gende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig
und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl.
Art. 35 Abs. 1 VwVG).
5.1.2 Es bestehen keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, die Vorinstanz
habe vorliegend diesen Verfahrensgrundsätzen nicht Genüge getan. Die
Rügen, die Befragung sei nicht korrekt erfolgt und der wesentliche Sach-
verhalt nicht vollständig und korrekt abgeklärt worden, erweisen sich als
unbegründet. Den Anhörungsprotokollen lässt sich entnehmen, dass den
Beschwerdeführenden mit offen formulierten Fragen Gelegenheit gegeben
wurde, die Gründe für ihr Asylgesuch umfassend darzulegen. Zudem
wurde ihnen sowohl anlässlich der Kurzbefragungen als auch der Anhö-
rungen explizit die Frage gestellt, ob weitere Gründe bestünden, die gegen
eine Rückkehr in ihren Heimatstaat sprechen würden (vgl. A6 S. 11 und A7
S. 10 sowie A29 S. 17 F 144 und A30 S. 15 F 119), beziehungsweise, ob
sie alles hätten sagen können, was sie für ihre Asylgesuche als wesentlich
erachteten (vgl. A29 S. 16 F 142 und A30 S. 14 F 117). Bei dieser Gele-
genheit äusserte der Beschwerdeführer seine Furcht vor einer Zwangsrek-
rutierung und die Beschwerdeführerin machte geltend, sie befürchte, we-
gen ihrer illegalen Ausreise festgenommen zu werden. Weitere Nachteile
wurden von den Beschwerdeführenden auch nicht nur ansatzweise vorge-
bracht. Eine Durchsicht der Befragungsprotokolle hinterlässt nicht den Ein-
druck, sie hätten sich nicht frei und umfassend äussern können. Auch unter
Berücksichtigung der von der Hilfswerkvertretung formulierten Einwände
E-6170/2015
Seite 12
gegen die Umstände der Anhörungen, ergeben sich demnach aus der Ak-
tenlage keine konkreten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführenden
daran gehindert worden wären, alle für die Beurteilung ihrer Asylgesuche
wesentliche Sachumstände vorzubringen.
5.2 Unter diesen Umständen besteht für die Durchführung zusätzlicher An-
hörungen der Beschwerdeführenden kein Anlass und der entsprechende
Antrag ist abzuweisen.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
6.2 Die Beschwerdeführenden haben im Rahmen des Asylverfahrens ei-
nige Dokumente (Identitätskarte, Schulausweise und Schulzeugnisse) zum
Beleg ihrer Herkunft aus Eritrea eingereicht, welchen nicht von vornherein
jeder Beweiswert abgesprochen werden kann. In Anbetracht dieser Be-
weismittel kann ihre Darstellung, sie seien im Kindesalter aus dem Sudan
nach Eritrea zurückgekehrt und hätten bis ins Jahr 2009 dort gelebt, nicht
ohne weiteres als unglaubhaft bezeichnet werden. Letztlich kann aber da-
rauf verzichtet werden, diese Frage abschliessend zu beurteilen, da, wie
im Folgenden aufzuzeigen ist, die Ausführungen der Beschwerdeführen-
den zu ihren Asylgründen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
zu genügen vermögen. Ob in der angefochtenen Verfügung zu Recht
E-6170/2015
Seite 13
widersprüchliche Angaben zu Ort und Dauer des Schulbesuchs des Be-
schwerdeführers beziehungsweise zur Papierbeschaffung der Beschwer-
deführerin gerügt wurden, kann demnach offen gelassen werden.
6.3 In Anwendung oben genannter Kriterien gelangt das Gericht in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die vom Beschwerde-
führer vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen durch die eritreischen Be-
hörden als unglaubhaft zu erachten sind. Seine Schilderungen betreffend
seine angebliche Festnahme durch die eritreischen Behörden wegen eines
Fluchtversuchs eines Freundes seiner Familie sind insgesamt unsubstan-
ziiert und wenig realistisch und enthalten erhebliche Widersprüche. Die An-
gaben des Beschwerdeführers zur Identität der Person, deren Festnahme
für seine Probleme ursächlich gewesen sein soll, sind sehr ausweichend
und unpräzise, obwohl es sich gemäss seinen Aussagen um einen engen
Vertrauten seiner Familie handelte. Ferner ist nicht nachvollziehbar, dass
angeblich nur der Beschwerdeführer festgenommen wurde, nicht aber
seine übrigen Familienangehörigen. Eine besonders enge Beziehung zwi-
schen ihm und dem genannten Familienfreund oder andere Umstände,
welche ein besonderes Augenmerk der Behörden auf ihn hätten rechtferti-
gen können, wurden nicht geltend gemacht. Zu Recht hielt die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer sodann entgegen, dass er klar widersprüchliche
Angaben zur Dauer seiner Inhaftierung und zu den während der Haft erlit-
tenen Misshandlungen machte. Es handelte sich hierbei gemäss seiner
Darstellung um ein zentrales, für seine Ausreise ausschlaggebendes Er-
eignis. Deshalb wäre, auch unter Berücksichtigung des zeitlichen Abstan-
des zu den Befragungen, zu erwarten gewesen, dass er hierzu genauere
und widerspruchsfreie Angaben zu machen in der Lage wäre. Auch der
Hinweis auf eine generelle Mühe bei zeitlichen Angaben vermag die ge-
nannten zahlreichen und gravierenden Ungereimtheiten nicht befriedigend
zu erklären. Die Argumentation in der Beschwerdeschrift, seine Aussagen
zu den während der Haft erlittenen Misshandlungen seien inhaltlich de-
ckungsgleich, vermag nicht zu überzeugen. Während er anlässlich der Be-
fragung zur Person klar zu Protokoll gab, er sei geschlagen worden (vgl.
Protokoll BzP A6 S. 10), verneinte er dies anlässlich der Anhörung aus-
drücklich und wiederholt (Protokoll Anhörung A29 S. 14). Ebenso teilt das
Gericht die Auffassung, dass die Darstellung der Flucht aus dem Gefängnis
unrealistisch ist. Es muss als realitätsfremd bezeichnet werden, dass die
Sicherheitsvorkehrungen der Gefängnisbehörden derart unzulänglich wa-
ren, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, in der beschriebenen
Weise problemlos aus der Haft zu fliehen.
E-6170/2015
Seite 14
6.4 Im Weiteren fehlt es der vom Beschwerdeführer geäusserten Furcht
vor einer Zwangsrekrutierung an der asylrechtlichen Relevanz. Eine be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann anzu-
nehmen, wenn die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Or-
gane des eritreischen Staates mit einer Person in konkreten Kontakt getre-
ten sind und aus diesem Kontakt erkennbar wird, dass die Person für den
Militärdienst rekrutiert werden soll (und diese sich anschliessend der Rek-
rutierung entzieht). Es reicht nicht aus, dass die betroffene Person im
dienstfähigen Alter ist und fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4). Ein derartiger Kontakt des Be-
schwerdeführers zu den eritreischen Militärbehörden bestand vorliegend
indessen nicht.
6.5 Auch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann nicht auf eine
begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geschlossen werden: Ih-
ren Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass die ihr nach ihren An-
gaben durch ihren Vater angedrohte Zwangsverheiratung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft erfolgt wäre. Die Furcht der Be-
schwerdeführerin vor einer Verfolgung durch ihren Vater relativiert sich zu-
dem auch dadurch erheblich, dass sie ausdrücklich zu Protokoll gab, die
Probleme ihres Lebenspartners seien für ihre Ausreise ausschlaggebend
gewesen.
6.6 Insgesamt ist es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen,
glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt ihre Ausreise aus Eritrea eine
begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatten.
7.
7.1 Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden
wegen ihrer angeblich illegalen Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr
dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste,
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
7.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
E-6170/2015
Seite 15
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
7.3
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des (in sei-
nen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen und als Re-
ferenzurteil publizierten) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Da-
bei kam es zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr auf-
rechterhalten liess und vom SEM zu Recht angepasst worden war (vgl.
E. 5.1). Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person
einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Mög-
lichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen
werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blick-
winkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die
Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Von einer begründeten Furcht vor intensiven und asylrechtlich
begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Aus-
reise weitere Faktoren hinzukommen würden, welche die asylsuchende
Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person er-
scheinen lassen (vgl. E. 5.2).
7.3.2 Im vorliegenden Verfahren sind solche zusätzlichen Gefährdungs-
faktoren nicht ersichtlich. Nachdem sich die von den Beschwerdeführen-
den vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben, lie-
gen keine glaubhaften Hinweise für Anknüpfungspunkte vor, welche sie in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten. Insbesondere machte der Beschwerdeführer nicht gel-
tend, er habe vor seiner Ausreise Behördenkontakt im Zusammenhang mit
einem allfälligen Einzug in den Nationaldienst gehabt, so dass er nicht als
Deserteur oder Refraktär gelten kann. Wie bereits erwähnt, vermag die il-
legale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten
Verfolgung zu begründen.
7.3.3 Die Frage der Glaubhaftigkeit der von den Beschwerdeführenden
vorgebrachten illegalen Ausreise kann demnach mangels asylrechtlicher
Relevanz offenbleiben.
E-6170/2015
Seite 16
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 28. August 2015 die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anordnete, erübrigen
sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die drei Bedingungen für einen Verzicht
auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder
Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1–4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) alternati-
ver Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar
zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Hieraus ergibt sich, dass bei Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu prüfen ist,
ob der Vollzug auch unzulässig oder unmöglich wäre. Auf die Argumenta-
tion in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ist demnach nicht weiter einzugehen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2015 ihr Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither
entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Kosten zu ver-
zichten.
E-6170/2015
Seite 17
11.
Mit der Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2015 wurde das Gesuch der
Beschwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gutgeheissen
(Art. 110a Abs. 1 AsylG) und ihnen ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand
zugeordnet. Sein Honorar ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Ge-
richtskasse zu vergüten. Der in der Kostennote vom 3. November 2015
ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint grundsätzlich ange-
messen, doch wurde das Honorar mit einem Stundenansatz von Fr. 300.–
berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht
für nichtanwaltliche Vertreter, wie in der Zwischenverfügung vom 8. Okto-
ber 2015 angekündigt, praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens
Fr. 150.– aus (vgl. z.B. Urteile D-3921/2015 vom 5. August 2015,
E-5071/2014 vom 15. Juni 2016, D-6493/2014 vom 11. April 2016 oder
E-2879/2014 vom 16. November 2015). Demzufolge ist dem amtlichen
Rechtsbeistand – ausgehend vom zeitlichen Vertretungsaufwand gemäss
Kostennote – ein Gesamtbetrag von Fr. 1676.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6170/2015
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird auf Fr. 1676.– bestimmt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: