B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6171/2014
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
B._______,
Syrien,
beide vertreten durch Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführende beziehungsweise Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wiederherstellung der Beschwerdefrist
(Asyl und Wegweisung [ohne Vollzug]);
Verfügung des BFM vom 19. September 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. September 2014 das Asylgesuch
der Beschwerdeführenden bzw. Gesuchstellenden vom 12. Februar 2014
abwies und die Wegweisung anordnete, den Vollzug jedoch zufolge Un-
zumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass die Beschwerdeführenden bzw. Gesuchstellenden mit Eingabe vom
23. Oktober 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhoben und ein Gesuch um Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist stellten,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]
i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung von Gesuchen
um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig
ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte
Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat,
dass über zulässige und hinreichende Gesuche um Wiederherstellung ei-
ner Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richterin oder
Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG) und über offensichtlich unzulässige
Beschwerden ein Einzelrichter oder eine Einzelrichterin entscheiden (vgl.
Art. 111 Bst. b AsylG),
dass somit das mit Gesuch vom 23. Oktober 2014 anhängig gemachte
Verfahren um Wiederherstellung der Beschwerdefrist in einem Spruch-
gremium aus drei Richtern oder Richterinnen zu behandeln ist, hingegen
die mit der gleichen Eingabe vom 23. Oktober 2014 erhobene Beschwer-
de aufgrund der verspäteten Rechtsmitteleingabe durch den Einzelrichter
oder die Einzelrichterin zu entscheiden wäre,
dass aus prozessökonomischen Gründen beide Verfahren vereinigt in
Dreierbesetzung zu behandeln sind,
dass eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfü-
gung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
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dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behör-
de einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu
übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass die angefochtene Verfügung gemäss Rückschein am 22. September
2014 an den erstrubrizierten Beschwerdeführer eröffnet wurde (vgl. die
vorinstanzliche Akte A15/1) und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist
am 22. Oktober 2014 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG),
dass die eingereichte Beschwerde vom 23. Oktober 2014 somit verspätet
erhoben wurde, welcher Umstand von den Beschwerdeführenden bzw.
Gesuchstellenden auch nicht bestritten wird,
dass die Beschwerdeführenden bzw. Gesuchstellenden zur Beschwerde-
erhebung legitimiert sind und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt
haben, weshalb auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerde-
frist vom 23. Oktober 2014 einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und
52 sowie Art. 24 VwVG),
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn
der Gesuchsteller oder dessen Vertreter unverschuldeterweise abgehal-
ten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des
Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht
und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass ein Versäumnis insbesondere dann als unverschuldet gilt, wenn ob-
jektive Gründe vorliegen, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen
auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in
unzumutbarer Weise erschweren, und der säumigen Partei beziehungs-
weise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann
(vgl. zum Ganzen STEFAN VOGEl in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, N 10–14 zu
Art. 24 VwVG),
dass aus der Eingabe der Beschwerdeführenden bzw. Gesuchstellenden
vom 23. Oktober 2014 hervorgeht, dass die Rechtsvertreterin von einer
Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung am 23. September 2014 und
einem Fristablauf am 23. Oktober 2014 ausgegangen sei, da sie auf eine
entsprechende Auskunft einer Verwandten der Gesuchstellenden bzw.
Beschwerdeführenden vertraut habe,
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dass sie gleichzeitig angibt, sie habe den Unterlagen entnehmen können,
dass die Eröffnung bereits am 22. September 2014 erfolgt sei,
dass diese Begründung für eine Wiederherstellung der Frist offensichtlich
nicht ausreicht,
dass keine objektiven Gründe für das Versäumnis ersichtlich sind und die
Nichteinhaltung der Beschwerdefrist lediglich auf Nachlässigkeit beruht,
weshalb öffentliche Interessen der Wiederherstellung der Beschwerdefrist
gegenüberstehen und das Versäumnis nicht als unverschuldet gilt,
dass auch die übrigen Ausführungen in der Eingabe vom 23. Oktober
2014 (insb. hinsichtlich der zahnärztlichen Behandlung der Rechtsvertre-
terin) nicht geeignet sind, die obige Einschätzung umzustossen,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist deshalb ab-
zuweisen ist,
dass folglich auf die verspätet eingereichte Beschwerde vom 23. Oktober
2014 nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 300.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden bzw. den Gesuchstellenden
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden den Beschwerdeführenden
beziehungsweise Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert
30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden beziehungsweise Ge-
suchstellenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: