Abtei lung V
E-6172/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
alle Mongolei, zurzeit wohnhaft (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung des BFM vom 7. September 2007 i.S. Nicht-
eintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6172/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 31. Oktober
2005 die Mongolei verliessen und via Moskau in die Schweiz reisten,
wo sie am 7. November 2005 um Asyl ersuchten,
dass sie am 11. November 2005 im Empfangszentrum vom BFM sum-
marisch und am 1. Dezember 2005 gemäss Art. 29 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren Fluchtgrün-
den befragt wurden,
dass der Beschwerdeführer dabei angab, wegen eines Autounfalles
am 5. März 2002, bei dem ein Mann gestorben sei, zu drei Jahren Ge-
fängnis verurteilt worden zu sein,
dass er während seiner Haft von anderen Gefängnisinsassen schika-
niert, geschlagen und 10 bis 12 Mal vergewaltigt worden sei,
dass er nach seiner Entlassung auf ehemalige Mitgefangene getroffen
sei, die ihn wiederum geschlagen hätten, und dass er befürchtet habe,
wiederum vergewaltigt zu werden,
dass er sich darauf mit seiner Frau und seinem Sohn bei seinen
Schwiegereltern in Sicherheit habe bringen wollen, aber auch da von
ehemaligen Mitinsassen aufgespürt, verprügelt und vergewaltigt wor-
den sei, so dass er bewusstlos geworden sei und einige Tage im Spital
verbracht habe,
dass er daraufhin mit seiner Familie mithilfe eines Schleppers das
Land verlassen habe,
dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend
machte,
dass die Beschwerdeführenden mit Verfügung des BFM vom 10. Janu-
ar 2006 dem Kanton D._______ zugewiesen wurden,
dass am (...) das zweite Kind der Beschwerdeführenden geboren
wurde,
dass die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 3. Februar
2006 erklärten, Fingerabdruckvergleiche hätten ergeben, dass die Be-
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schwerdeführenden unter anderen Identitäten am 16. Oktober 2004 in
Österreich im Rahmen des österreichischen Asylgesetzes erfasst wor-
den seien,
dass die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 17. April 2007
das Akteneinsichtsgesuch des BFM vom 1. März 2007 ablehnten,
dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 31. Juli
2007 das rechtliche Gehör bezüglich des verschwiegenen vorgängigen
Aufenthalts in Österreich und den abweichenden Identitätsangaben
gewährte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. August 2007 (Ein-
gang BFM: 13. August 2007) Stellung nahmen,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. September 2007 in Anwendung
von Art. 34 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie – unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis
zum 8. Oktober 2007 – den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundes-
rat habe auf Grund einer Lageanalyse mit Beschluss vom 28. Juni
2000 die Mongolei als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 34
Abs. 1 AsylG bezeichnet, weshalb auf Asylgesuche von Staatsangehö-
rigen aus der Mongolei nicht eingetreten werde, ausser die Anhörung
ergebe Hinweise auf eine Verfolgung,
dass aus den Akten keine Hinweise ersichtlich seien, welche die wi-
derlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden unzählige deutliche Wi-
dersprüche aufweisen würden, unsubstanziiert vorgetragen worden
oder nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Übereinstimmung
zu bringen seien,
dass die Fingerabdruckvergleiche ausserdem ergeben hätten, dass
sich die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der angeblichen Haft-
entlassung des Beschwerdeführers in der Mongolei bereits seit einigen
Monaten in Österreich befunden hätten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. September 2007
(Eingang: 17. September 2007) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
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verwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss unter
anderem beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei
auf ihr Asylgesuch einzutreten und es sei jedenfalls vom Wegwei-
sungsvollzug abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. September 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind, weshalb auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a
AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit da-
rauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiterhin massgebli-
chen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
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scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus vom
Bundesrat bezeichneten verfolgungssicheren Staaten (sog. "safe
countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine
Verfolgung (Art. 34 Abs. 2 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei
zum "safe country" erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen
Sicherheit vor Verfolgung besteht,
dass diese Tatsache die Gewährung von Asyl und den Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung jedoch nicht ausschliesst, da die fehlende
Verfolgung im Herkunftsland lediglich vermutet wird und somit wider-
legt werden kann,
dass gemäss Praxis bei der Anwendung von Art. 34 AsylG ein weiter
Verfolgungsbegriff anzuwenden ist, welcher nicht lediglich ernsthafte
Nachteile nach Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschen-
hand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs.
2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, SR 142.20; vgl. EMARK 2003 Nr. 18 sowie 2004 Nr. 5),
dass die Beweismassanforderungen, welchen die "Hinweise auf eine
Verfolgung" im Sinne von Art. 34 Abs. 2 AsylG zu genügen haben, um
einen Nichteintretensentscheid auszuschliessen, tief anzusetzen sind,
dass demnach, wenn bei einer summarischen Prüfung der Vorbringen
greifbare, nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hin-
weise auf Verfolgung vorliegen, auf das Asylgesuch eingetreten und
die Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss (vgl. EMARK 2004 Nr.
35 E. 4.3. S. 247 f.),
dass die von Art. 36 Abs. 1 AsylG geforderte Anhörung nach Art. 29
und 30 AsylG vorab durchgeführt worden ist,
dass demzufolge zu prüfen ist, ob die Ausführungen der Beschwerde-
führer Hinweise auf eine Verfolgung enthalten,
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dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass es den Vorbringen
der Beschwerdeführer an der erforderlichen Glaubhaftigkeit mangelt,
dass der verheimlichte vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführen-
den in Österreich in jene Zeit fällt, als der Beschwerdeführer gemäss
seinen ursprünglichen Angaben die letzten Monate seiner Inhaftierung
im Gefängnis in der Mongolei verbrachte, während der es zu mehreren
Übergriffen durch Mitgefangene gekommen sei, sowie die an-
schliessende Haftentlassung sowie weitere Nachstellungen durch ehe-
malige Gefängnisinsassen erlebte,
dass damit gerade die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers
ihre Grundlage verlieren,
dass die Erklärungen der Beschwerdeführenden in der Eingabe vom 9.
August 2007 an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, da
sie die tatsächlichen Ereignisse nicht in einem neuen zeitlichen Ablauf
darstellen, sondern sich darin erschöpfen zu erklären, warum der Auf-
enthalt in Österreich verschwiegen worden sei (A51),
dass der Vorinstanz auch im Punkt zuzustimmen ist, dass es nicht ein-
sichtig sei, weshalb wirklich verfolgte Personen bezüglich ihrer Identi-
tät tatsachenwidrige Angaben machen sollten,
dass der geltend gemachte Autounfall, die Verurteilung zu drei Jahren
Haft, der Haftantritt sowie der Austritt mit keinerlei Dokumenten belegt
wurden, wobei anzunehmen ist, dass eine Verurteilung wegen eines
Autounfalles mit Todesfolge in einem ordentlichen Strafverfahren abge-
wickelt worden wäre und dem Beschwerdeführer entsprechende Doku-
mente ausgehändigt worden wären, auch wenn er sich – wie er angibt
– vor dem "mongolischen Obergericht" nicht anwaltschaftlich hat ver-
treten lassen (A19 S. 3),
dass ausserdem nicht geglaubt werden kann, dass der Beschwerde-
führer keinerlei Angaben zu seinen Mitgefangenen machen kann, mit
denen er bis zu drei Jahren gemeinsam in Haft verbracht habe (A19 S.
5, 9, 12, 14),
dass aus den Angaben des Beschwerdeführers auch nicht nachvoll-
ziehbar wird, warum er von seinen ehemaligen Mitgefangenen nach
seiner Haftentlassung weiterhin drangsaliert worden oder per Zufall mit
ihnen zusammen getroffen sein sollte,
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dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben die heimatli-
chen Behörden nicht um Schutz angegangen ist (A19, S. 11 und 14;
A20, S. 6),
dass die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche und unsub-
stanziierten Aussagen ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen sprechen,
dass diese Widersprüche durch die in allgemeiner Art gehaltenen Aus-
führungen in der Beschwerdeschrift nicht ausgeräumt werden können,
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin pauschal auf die von ih-
rem Ehemann geltend gemachten Ereignisse verweisen, ohne etwas
zu ihrer Substanz oder Glaubhaftigkeit beizutragen,
dass auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift nichts an
den vorstehenden Einschätzungen zu ändern vermögen, da in gene-
reller Weise auf die angebliche, lebensgefährliche Verfolgungssituation
in der Mongolei verwiesen wird und wiederum dargelegt wird, dass die
Beschwerdeführenden aus Angst, wieder nach Österreich zurück ge-
schickt zu werden, ihren dortigen Aufenthalt verheimlicht hätten und
dass sie im Übrigen über ihre wahre Identität in der Schweiz nie ge-
täuscht hätten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 AsylG zu Recht auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdefüh-
renden weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu
bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
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dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Be-
schwerdeführenden keine Verfolgung oder begründete Furcht vor
Nachteilen darzulegen vermögen, welche geeignet wäre, ihre Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine
andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen
in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass weder die allgemeine Situation im Heimatland noch individuelle
in der Person der gemäss Aktenlage gesunden und ausgebildeten Be-
schwerdeführenden liegende Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen,
dass die Rückreise mit den beiden Kindern im Alter von (...) und (...)
Jahren auch als zumutbar erachtet wird,
dass die Beschwerdeführenden neben den als haltlos qualifizierten
Vorbringen irgendwelche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behör-
den ausdrücklich in Abrede stellten (A19 S. 15, A20 S. 8)
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerde-
führern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz (vorab per Telefax) (Ref.-Nr. N______)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
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