B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6172/2014
Ur t e i l vom 1 9 . De zembe r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Bangladesch,
vertreten durch Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. September 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 8. November
2011 seinen Heimatstaat verliess und am 25. Dezember 2011 in die
Schweiz einreiste, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Basel vom 10. Januar 2012 und der Anhörung zu den Asylgrün-
den vom 18. Dezember 2013 (vgl. Akten Vorinstanz: Befragungsprotokoll:
A4/12 und Anhörungsprotokoll: A23/16) zur Begründung des Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, er sei bangladeschischer Staatsangehö-
riger islamischen Glaubens und stamme aus dem Dorf B._______,
dass er sich in den Jahren 1997 bis 2008 aus geschäftlichen Gründen in
Malaysia aufgehalten habe und nach seiner Rückkehr nach Bangladesch
"Probleme bekommen" habe, weil er einerseits Land gekauft habe und in
der Folge deswegen von einer Person namens C._______ fälschlicher-
weise bei der Polizei wegen Ermordung dessen Bruders angezeigt worden
sei, und weil er andererseits Parteimitglied bei der Bangladesh Nationalist
Party (BNP) sei,
dass er wegen seiner BNP-Mitgliedschaft von Anhängern der Awami Lea-
gue (AL) anlässlich einer Demonstration verprügelt und beim Rapid Action
Battalion (RAB, eine Spezialeinheit der Polizei) wegen Waffenbesitzes an-
gezeigt worden sei, worauf das RAB ein paar Mal nach ihm zu Hause ge-
sucht habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
19. September 2014 – am 23. September 2014 eröffnet – abwies, seine
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug an-
ordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 gegen die-
sen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen liess, die BFM-
Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen
und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen unzulässigen be-
ziehungsweise unzumutbaren Vollzugs vorläufig aufzunehmen,
dass der mit Zwischenverfügung vom 12. November 2014 verlangte Kos-
tenvorschuss am 24. November 2014 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), und somit auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM zur Begründung seines ablehnenden Entscheides im We-
sentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insge-
samt als unglaubhaft zu erachten und sie seien deshalb nicht auf ihre Asyl-
relevanz hin zu überprüfen,
dass es die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verfolgungssituation
als unglaubhaft qualifizierte, weil er zu wesentlichen Punkten unterschied-
liche Angaben gemacht habe, indem er namentlich betreffend die Falsch-
anzeige wegen Mordes diese in der Erstbefragung als Folge des Landkau-
fes bezeichnet habe und anlässlich der Anhörung als Motiv für die Falsch-
anzeige durch C._______ dessen Mitgliedschaft in der gegnerischen AL
beziehungsweise dessen Wunsch, ihn zu erniedrigen, genannt habe,
dass er, auf diesen Widerspruch angesprochen, lediglich ausgeführt habe,
er habe aufgrund der Falschanzeige an verschiedenen Orten gelebt,
dass gemäss Aussage an der Befragung seine Gegenanzeige nicht ange-
nommen worden sei, wohingegen er gemäss Anhörung keine Anzeige er-
stattet habe, weil ihm sowieso niemand geglaubt hätte,
dass er daraufhin erklärt habe, der durch die Falschaussage initiierte Fall
sei sowieso abgeschlossen und würde "nicht das Problem" darstellen, was
befremdlich und widersprüchlich erscheine, da er in der Befragung diese
Geschehnisse als bestimmende Ausreisegründe angegeben und entspre-
chend ausführlich geschildert habe,
dass diesen von der Vorinstanz korrekt festgestellten Widersprüchen in der
Beschwerde keine stichhaltigen Argumente entgegensetzt werden, son-
dern vorab Verständigungsprobleme mit dem aus Indien stammenden Dol-
metscher, gegen welche er aus Respekt gegenüber den Anwesenden nicht
protestiert habe, angeführt werden,
dass eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen zur
Falschanzeige wegen Mordes sich ohnehin erübrigt, da dieser Fall gemäss
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Angaben des Beschwerdeführers abgeschlossen sei und kein Problem
mehr darstelle, weshalb sich die Frage der erfolgreichen Glaubhaftma-
chung dieser Verfolgungsmassnahme nicht mehr stellt, da sie sich mangels
Aktualität offensichtlich als nicht (mehr) asylrelevant erweist,
dass die vom BFM gemachte Feststellung, die Aussagen zur Anzeige beim
RAB seien vage (unklare Identität der Verzeiger bzw. deren Motivation) und
diejenigen zur Suche nach ihm seien widersprüchlich (insbesondere be-
züglich der Bekleidung und des Zeitpunkts der Suche durch die RAB-
Leute), auf Beschwerdeebene nicht geklärt beziehungsweise aufgelöst
wird,
dass stattdessen erneut lediglich auf angebliche Kommunikationsprobleme
mit dem Dolmetscher hingewiesen wird, wobei dieser Einwand sich ange-
sichts der unterschriftlich bestätigten Korrektheit des Protokolls durch den
Beschwerdeführer (vgl. insbesondere A23 F110) als unbehilflich erweist,
die entsprechenden protokollierten Vorbringen des Beschwerdeführers
(vgl. insbesondere A23 F50 ff.) zudem in der Tat einen unsubstanziierten
Eindruck hinterlassen und auch sonst von einem auffälligen Mangel an so
genannten Realitätskennzeichen geprägt sind, so dass eine gezielt gegen
ihn gerichtete Verfolgung durch unbekannte Verzeiger beziehungsweise
das RAB vom Beschwerdeführer offensichtlich nicht glaubhaft vorgetragen
wird,
dass an dieser Feststellung auch die eingereichten Berichte von Amnesty
International nichts zu ändern vermögen, zumal darin lediglich allgemeine
Aussagen zur Menschenrechtslage in Bangladesch und zur Verletzung der
Menschenrechte durch das RAB zu finden sind,
dass gemäss vorinstanzlicher Erwägung der Beschwerdeführer sich zu-
dem auch in Bezug auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse widersprochen
hatte, indem er angegeben habe, er stamme aus einer "armen Familie",
und aus anderen Aussagen – er habe die Ausreisekosten von € 10'000,--
selbst bezahlt; die Familie besitze ein Haus und ein bisschen Land; "ihm
sei es gut gegangen", weshalb C._______ neidisch auf ihn gewesen sei –
zu schliessen ist, dass er aus eher wohlhabenden Verhältnissen stamme,
welcher Widerspruch auf Beschwerdeebene ebenfalls nicht widerlegt wird,
womit sich an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
insgesamt Zweifel ergeben,
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dass sein Vorbringen, seine "Hilfe" für hinduistische Dorfbewohner sei
ebenfalls ein Grund für seine Probleme gewesen, von der Vorinstanz zu
Recht als nachgeschoben und unbeachtlich qualifiziert wurde, insbeson-
dere da es unsubstanziiert vorgetragen wird (vgl. A23 F38 und F50) und
den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, diese angeblichen Prob-
leme hätten ein asylrechtlich relevantes Mass erreicht,
dass die vorinstanzliche Feststellung, die eingereichten Beweismittel (Ge-
burtsurkunde und Identitätskarte) seien leicht käuflich sowie zum Beweis
untauglich, zumal damit die aufgezeigten Widersprüche noch verstärkt
würden, weshalb ihnen kein Beweiswert zukomme, zutrifft,
dass auch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel – Mitglie-
derkarte und Bestätigung der BNP, wonach der Beschwerdeführer die
Funktion des Vizepräsidenten innehabe; undatiertes Anwaltsschreiben, wo-
nach ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei und die Polizei nach
wie vor nach ihm suche; "Nationality Certificate" des Chairman – nichts zu
ändern vermögen, vielmehr durch diese Beweismittel zu den von der Vo-
rinstanz festgestellten und nicht aufgelösten Widersprüche noch weitere
hinzukommen (wie: einfache Mitgliedschaft bei der BNP vs. Vizepräsident;
kein Beleg für Eröffnung Strafverfahren vs. Anwaltsschreiben (vgl. A23 F70
und F72 f.),
dass schliesslich die vorinstanzliche Erwägung, wonach die ihm anlässlich
von Demonstrationen von der Gefolgschaft der gegnerischen Partei AL zu-
gefügten Verletzungen mangels Intensität und Gezieltheit als nicht asylbe-
achtlich einzustufen seien, vollumfänglich zu bestätigen ist, und der Vor-
wurf, es werde der Wechsel zur Schutztheorie (unter Hinweis auf Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 18) nicht beachtet, angesichts der fehlenden Verfolgung
unbegründet ist,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit offensichtlich den An-
forderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen
beziehungsweise auch bei der Anerkennung deren Glaubhaftigkeit sie of-
fensichtlich asylrechtlich nicht relevant sind im Sinne von Art. 3 AsylG,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, insbesondere da der gut ausgebildete, in Füh-
rungsfunktion beruflich erfahrene Beschwerdeführer vermutungsweise aus
einer eher wohlhabenden Familie stammt und in seiner Heimat über ein
gefestigtes Beziehungsnetz verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung sich somit als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in glei-
cher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
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