B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6173/2015
Ur t e i l vom 5 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
(ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 31. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im (…)
illegal und gelangte über (…) am 19. Mai 2014 in die Schweiz, wo er glei-
chentags im B._______ um Asyl nachsuchte. Am 3. Juni 2014 erfolgte die
Befragung zur Person (BzP) und am 18. Dezember 2014 die Anhörung zu
seinen Asylgründen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er sei eritreischer Staatsangehöriger und (…) mit letztem Wohnsitz in
C._______ (…). Er sei im (…) D._______ im Sudan geboren und (…) mit
seinen Eltern nach Eritrea gereist, wo er ununterbrochen bis zu seiner Aus-
reise in C._______ gelebt habe. Im (…) hätten die eritreischen Behörden
seinen Vater festgenommen, weil er verdächtigt worden sei, (…) Personen
bei der Flucht (…) behilflich gewesen zu sein. Daraufhin seien Soldaten
um das Elternhaus geschlichen und hätten die Personen beobachtet, die
das Haus betreten und wieder verlassen hätten. Bei der erfolglosen Suche
nach seinem Vater habe er einen Nachbarn kontaktiert, der Militärdienst
geleistet habe. Dieser habe ihn davor gewarnt, weiter nach seinem Vater
zu suchen, weil er sonst selber auch festgenommen werden könnte. Später
habe der Nachbar ihm vorgeschlagen, sich mit ihm (…) abzusetzen, wo-
raufhin er im (…) in seiner Begleitung illegal ausgereist sei.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid
wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte Kopien der eritreischen Identitätskarten sei-
nes Vaters und (…) zu den Akten.
B.
Mit am 1. September 2015 eröffneter Verfügung vom 31. August 2015
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 19. Mai 2014 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es
wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und
hielt fest, die vorläufige Aufnahme dauere ab Datum dieser Verfügung bis
zu deren Aufhebung oder Erlöschen. Bei Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme müsse der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen, ansonsten er
in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt
werden könne. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton E._______ mit der
Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
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C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. September 2015 (Datum Poststempel)
gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte in materieller Hinsicht unter Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung die Anerkennung als Flüchtling, eventualiter die Rückweisung der Sa-
che an das SEM zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung. Als Beilagen reichte er nebst einer Kopie der ange-
fochtenen Verfügung die Kopie eines Rückscheins, ein von ihm persönlich
verfasstes Schreiben vom 30. Oktober 2015 (recte wohl: 30. September
2015) und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 30. September
2015 ein.
D.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 hielt die Instruktionsrichterin fest, der
Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten, verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und verlegte den Entscheid über den Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf ei-
nen späteren Zeitpunkt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
3.
Vorliegend wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist auf die Frage be-
schränkt, ob der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
im Sinne von Art. 54 AsylG infolge illegaler Ausreise die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt. Demgegenüber sind die Dispositivziffern 2 (Ablehnung des
Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) der Verfügung vom
31. August 2015 unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
5.
5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
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handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine illegale Ausreise oder sein
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine
Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nach-
fluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe kön-
nen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen,
führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig
davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden.
Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nach-
weisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
an, der Beschwerdeführer habe bis auf das in der Anhörung nachgescho-
bene und deshalb mit Vorsicht zu geniessende Vorbringen, um das Haus
seien Soldaten geschlichen, keine nachvollziehbaren Gründe für seine Be-
fürchtung, nach der Verhaftung seines Vaters selber in Gewahrsam ge-
nommen zu werden, geltend gemacht. Weil er selbst auf Nachfrage hin
stets bestritten habe, die heimatlichen Behörden auf der Suche nach sei-
nem Vater je kontaktiert zu haben oder von ihnen irgendwie behelligt wor-
den zu sein, sei nicht ersichtlich, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft in Eritrea einer staatlichen Verfolgungs-
massnahme ausgesetzt worden sein könnte. Von einem menschenunwür-
digen Leben, dem sich der Beschwerdeführer nur durch eine Flucht ins
Ausland hätte entziehen können, könne daher keine Rede sein.
Indessen ergebe sich im eritreischen Kontext die Gefahr einer künftigen
Verfolgung regelmässig auch aus dem Umstand einer illegalen Ausreise im
nationaldienstpflichtigen Alter. Refraktion sowie Desertion würden in Erit-
rea schwer bestraft und glaubhafte Vorbringen dieser Art vermöchten da-
her gemäss Praxis des SEM und Entscheidungen und Mitteilungen der
(vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK 2006 Nr. 3)
eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Nachfolgend sei
daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Eritrea illegal verlassen habe.
Gemäss Art. 11 der Proclamation No. 24/1992, welcher Erlass die Ein- und
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Ausreise nach und von Eritrea regle, sei ein legales Verlassen des Landes
ausschliesslich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Aus-
reisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente
werde gemäss Art. 29 des Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf
Jahren und/oder einer Busse bis zu 10‘000 Birr – der in Eritrea bis zur Ein-
führung der eigenen Landeswährung Nafka gültigen äthiopischen Wäh-
rung – sanktioniert. In der Praxis würden Ausreisevisa bereits seit mehre-
ren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Be-
zahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund 10‘000 Dollar) an we-
nige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt. Zu beachten sei weiter, dass
Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von vierundfünfzig und Frauen
bis siebenundvierzig Jahren grundsätzlich von der Visumserteilung ausge-
schlossen würden.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, Eritrea im (…) (recte: […]), mithin
im Alter von (…) Jahren, verlassen zu haben. Gemäss dieser Darstellung
wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
seine Ausreise illegal erfolgt sei. Die substanzlose Schilderung seiner
Flucht – pars pro toto sei auf seine lakonischen Antworten in der Anhörung
hingewiesen, insbesondere auf seine nichtssagende Beschreibung der
Strecke bis zur (…) Grenze – weckten ernsthafte Zweifel an seiner persön-
lichen Glaubwürdigkeit und liessen darauf schliessen, dass er die wahren
Umstände seiner Ausreise verheimliche. Namentlich sei nicht auszu-
schliessen, dass er Eritrea bereits zu einem erheblich früheren Zeitpunkt
verlassen habe oder – nicht zuletzt wegen der mehrmals im Verlaufe des
Verfahrens zum Ausdruck gebrachten sehr approximativen Länderkennt-
nisse – gar nie nach Eritrea zurückgekehrt sei. Ferner sei auch zu berück-
sichtigen, dass sich nicht nur in den Nachbarstaaten Äthiopien und Sudan,
sondern auch in Kenia, Uganda, Saudi-Arabien, Israel und Südafrika eine
grosse eritreische Diaspora gebildet habe.
Zwar könne aus der Unglaubhaftigkeit seiner Schilderungen nicht auf eine
legale Ausreise geschlossen werden. Jedoch könne es genauso wenig ge-
nügen, sich lediglich auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu beru-
fen, ohne die konkreten Ausreisegründe und –umstände glaubhaft darzu-
tun. Auch im aufgezeigten länderspezifischen Kontext treffe die gesuch-
stellende Person von Gesetzes wegen die Beweis- und Substanziierungs-
last. Sie müsse das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Unter diesen Umständen sei festzustellen,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, das Vorliegen subjek-
tiver Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen. Entsprechend der Praxis des
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Bundesverwaltungsgerichts (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Feb-
ruar 2014 und D-4787/2013 vom 20. November 2014) sei daher davon
auszugehen, dass er Eritrea auf legale Weise verlassen habe. Es sei ihm
somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er durch seine Ausreise
Flüchtling im Sinne von Art. 3 und Art. 54 AsylG geworden sei.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnete der Beschwerdeführer, er halte
vorab fest, dass er zu Beginn der Anhörung gefragt worden sei, ob er den
Dolmetscher verstehe. Er habe geantwortet, er verstehe ihn mittelmässig,
(...) sei seine Sprache, aber er verstehe auch Arabisch. Im Anhörungspro-
tokoll sei auch festgehalten, dass die Hilfswerkvertretung einen Abbruch
der Anhörung oder eine Abklärung der Verständigungsprobleme zwischen
ihm und dem Dolmetscher verlangt habe, weil er keine passenden Antwor-
ten auf die Fragen der Sachbearbeiterin gegeben habe und der Dolmet-
scher immer bei ihm habe nachfragen müssen. Die Anhörung sei dann trotz
der Bemerkung der Hilfswerkvertretung fortgesetzt worden.
Sein Asylgesuch sei unter anderem mit der Begründung abgelehnt worden,
seine Schilderungen zur illegalen Ausreise seien unglaubhaft. Das SEM
sei der Auffassung, er habe den Reiseweg unsubstanziiert beschrieben.
Zudem sei nicht auszuschliessen, dass er nach seinem (…) Lebensjahr im
Sudan gar nie nach Eritrea zurückgekehrt sei. Damit sei er nicht einver-
standen. Er habe die Fragen zu Eritrea beantworten können. Dieser Vor-
wurf werde ohne nachvollziehbare Begründung erhoben, und wenn ihm
das SEM unterstelle, nicht in Eritrea gelebt zu haben, hätten ihm mehr Fra-
gen zu seinem Dorf und seinem Leben gestellt werden müssen. Der Be-
hauptung, er habe die Reiseroute unsubstanziiert geschildert, sei entge-
genzuhalten, dass er die Fragen des Sachbearbeiters beantwortet habe
und dieser nicht mehr Details von ihm verlangt habe. Er weise darauf hin,
dass es in seinen Ausführungen keine Widersprüche gebe. Dies sehe of-
fensichtlich auch das SEM so, zumal es ihm nicht vorwerfe, Widersprüche
produziert zu haben. Er sei nach seiner frühesten Kindheit im Sudan im
Jahr (…) mit seiner Familie nach Eritrea zurückgekehrt und habe dort bis
zu seiner Ausreise im (…) gelebt. Er sei von C._______ aus mit einem mit
ihm verwandten Soldaten losgezogen. Dieser habe sich als Soldat in der
Gegend ausgekannt. Sie hätten das Dorf am Abend mit dem Auto verlas-
sen und seien nach F._______ gefahren. Von dort aus seien sie die ganze
Nacht hindurch gelaufen, bis sie in G._______ (Sudan) angekommen
seien. Danach seien sie nach H._______ gegangen. Während der Nacht
hätten sie weder gegessen oder getrunken noch eine Pause gemacht. Sie
hätten die Tiere, die sie unterwegs getroffen hätten, gemieden, weil es
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auch Hirten in der Nähe gegeben habe, die sie nicht hätten sehen sollen.
Er habe starke Kopfschmerzen, Hunger und Angst gehabt. Er sei müde
und froh gewesen, bald über die Grenze zu kommen.
Er habe nun nach dem Vorwurf des SEM seine Fluchtgründe und seine
Reise im beigelegten, in englischer Sprache verfassten Schreiben vom
30. September 2015 erneut aufgeschrieben. Aufgrund der im Anhörungs-
protokoll festgehaltenen Verständigungsprobleme seien nicht alle seiner
dort festgehaltenen Angaben richtig, was die Widersprüche zu seinem von
Hand geschriebenen Schreiben erkläre. Seine Ausführungen im Schreiben
vom 30. September 2015 seien richtig. Er habe die ihm gestellten Fragen
alle beantwortet, und es seien insgesamt nur wenige Fragen zu seiner Aus-
reise gestellt worden. Seine bei der BzP und bei der Anhörung gemachten
Angaben würden übereinstimmen. Er sei der Auffassung, dass seinen Aus-
führungen bei der Anhörung vom 18. Dezember 2015 sehr wohl entnom-
men werden könne, dass er Eritrea auf dem von ihm beschriebenen Weg
in der Nacht illegal verlassen habe. Das SEM werfe ihm zu Unrecht vor, er
habe die Ausreise nicht glaubhaft geschildert. Es sei deshalb festzustellen,
dass aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea subjektive Nachflucht-
gründe vorliegen würden, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len sei.
7.
Vorab ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, es sei
bei der Anhörung zu Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihm und
dem Dolmetscher gekommen, weshalb seine Aussagen teilweise unrichtig
respektive unvollständig protokolliert worden seien. Diesbezüglich ist nach
einer Durchsicht des Protokolls festzustellen, dass es offenbar lediglich bei
den einleitenden Fragen zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen ist.
Der Beschwerdeführer antwortete auf entsprechende Frage, er verstehe
den Dolmetscher mittelmässig (Akten SEM A11/15 Frage 8 Seite 1), und
die Hilfswerkvertretung liess anmerken, sie verlange einen Abbruch der An-
hörung oder eine Abklärung des Verständigungsproblems zwischen dem
Dolmetscher und dem Beschwerdeführer, weil der Dolmetscher immer
nachfragen müsse und der Beschwerdeführer keine passenden Antworten
auf die Fragen der Sachbearbeiterin gebe (A11/15 Frage 8 Seite 3). Nach-
dem der Beschwerdeführer die Frage der Sachbearbeiterin, welche Spra-
chen er spreche, mit (...) und Arabisch beantwortet hatte (A11/15 Frage 8
Seite 3), war das Problem offenbar gelöst, zumal sich aus dem Protokoll
keine weiteren Hinweise mehr auf Verständigungsschwierigkeiten zwi-
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schen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher ergeben. Der Be-
schwerdeführer bestätigte zudem am Schluss der Anhörung nach der
Rückübersetzung seiner Aussagen unterschriftlich, das Protokoll dieser
Anhörung sei ihm Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche
Sprache (Arabisch) übersetzt worden, es sei vollständig und entspreche
seinen freien Äusserungen. Auch die Hilfswerkvertretung machte auf dem
Unterschriftenblatt keine Einwände zum Protokoll geltend. Die Rüge der
unvollständigen respektive unrichtigen Feststellung des Sachverhalts er-
weist sich somit als unbegründet.
8.
8.1 Wie bereits erwähnt, erhalten Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbeson-
dere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das
Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen,
wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Re-
publikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen
des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen,
weshalb er bei einer Rückkehr dorthin mit flüchtlingsrelevanten Nachteilen
zu rechnen hätte.
8.2 Gemäss bisheriger Rechtsprechung wurde davon ausgegangen, dass
mit einer illegale Ausreise aus Eritrea ein subjektiver Nachfluchtgrund ge-
schaffen werde, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea
mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten
(vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht gelangte im Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellen-
gestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Pra-
xis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte,
nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung
drohe. Nicht flüchtlingsrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach
der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob eine drohende
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Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK
und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit
respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko
einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrelevante Mo-
tive sei im Kontext von Eritrea nur dann anzunehmen, wenn nebst der ille-
galen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen liessen. Es bedürfe zusätzlicher Anknüpfungspunkte,
die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5).
8.3 Vorliegend sind keine solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren er-
sichtlich. Insbesondere ist unter Verweis auf die diesbezüglichen Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, Vorfluchtgründe zum Zeitpunkt seiner Ausreise
darzutun. Seine zur Begründung seines Asylgesuchs geäusserte Befürch-
tung, bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen der Verhaftung seines Vaters
in den Fokus der Militärbehörden zu geraten, erweist sich als in objektiver
Hinsicht unbegründet und vermag keine Schärfung seines Profils respek-
tive eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begründen.
Zudem ergeben sich aus seinen Aussagen auch keine anderen Anknüp-
fungspunkte, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als misslie-
bige Person erscheinen lassen könnten. Wie bereits erwähnt, vermag eine
illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrele-
vanten Verfolgung zu begründen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illega-
len Ausreise kann mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben.
8.4 Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, subjektive Nachfluchtgründe darzutun.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde
hat sich allerdings im – diesbezüglich entscheidenden – Zeitpunkt der Ein-
reichung des Antrags auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
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Seite 11
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht als aussichtslos erwiesen. Zudem
hat der Beschwerdeführer seine prozessuale Bedürftigkeit mit der einge-
reichten Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 30. September 2015
belegt. Weil sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine nachträgliche
Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, ist der Antrag auf Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und der Be-
schwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6173/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird
von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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