Abtei lung V
E-6174/2006
luc/vem
{T 0/2}
Urteil vom 8. Mai 2007
Mitwirkung: Richterin Luterbacher, Richter Gysi, Richterin De Coulon Scuntaro
Gerichtsschreiber Vena
X._______, Türkei, zurzeit im Irak,
Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 17. November 2006 i.S. Einreisebewilligung und Asyl
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer stellte mit einem an das BFM gerichteten Schreiben seines
Rechtsvertreters vom 2. September 2006 – am 4. September 2006 beim BFM ein-
gegangen – ein Asylgesuch und ersuchte dabei gleichzeitig um die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts beziehungsweise im Hin-
blick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung. Mit diesem
schriftlichen Gesuch wurden zudem die folgenden Dokumente eingereicht: Fami-
lienregister-Auszüge vom 26. Juni 2006 und 7. Juli 2006, ausgestellt auf den Na-
men des Beschwerdeführers beziehungsweise seines Vaters; ein türkischsprachi-
ges Telefaxschreiben des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2006, das am 12. Sep-
tember 2006 in einer deutschen Übersetzung nachgereicht wurde; Ausweiskopien
diverser in der Schweiz lebender Verwandter (Onkel, Cousins und Cousinen) des
Beschwerdeführers.
B. Dem Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 2. September
2006 und dessen eigenem Telefaxschreiben vom 8. Juli 2006 lassen sich mit Blick
auf seine Person und die Gründe für sein Asylgesuch im Wesentlichen folgende
Angaben entnehmen:
Er stamme aus A._______, im Südosten der Türkei, und sei kurdischer Volkszuge-
hörigkeit. Aufgrund der Repressalien der türkischen Sicherheitsbehörden gegen
seine Familie und die kurdische Bevölkerung habe er sich Mitte 1998 der PKK
(Partiya Karkeren Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlossen, für die er
"politische Aktivitäten" ausgeübt beziehungsweise "Propagandaaufgaben" wahrge-
nommen habe. Nach der Ausrufung eines einseitigen Waffenstillstandes durch die
PKK habe er sich Ende 1999 mit der Partei "in die Berge" zurückgezogen, "um
einen Beitrag zu einer demokratischen Lösung und zum Frieden zu leisten". Als
die PKK im Jahre 2005 beschlossen habe, ihren einseitigen Waffenstillstand auf-
zukündigen und den bewaffneten Kampf wiederaufzunehmen, habe er die PKK
verlassen und sich im Nordirak versteckt.
Im Nordirak, wo er sich weiterhin versteckt halte, sei sein Leben gefährdet, weil er
zum einen Rachehandlungen der PKK fürchten müsse, für die er nach seinem Par-
teiaustritt als Verräter gelte, zum anderen von einer Auslieferung an die türkischen
Behörden bedroht sei, die ihn als PKK-Angehörigen und Separatisten suchen und
im Falle einer Auslieferung foltern und zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe
verurteilen oder gar durch Exponenten der Geheimdienste töten lassen würden.
Für ihn sei es aber "inakzeptabel", vom türkischen Staat bestraft zu werden, ob-
wohl er selbst bei keiner bewaffneten Aktion teilgenommen habe. Ausserdem müs-
se er damit rechnen, vom türkischen Staat zur Zusammenarbeit mit der "Kontra-
Guerilla" und zu "Tätigkeiten gegen das Volk" gezwungen zu werden. Im Nordirak
müsse er seinen Aufenthaltsort regelmässig wechseln, um nicht entdeckt zu wer-
den, was auf Dauer nicht möglich sein werde. Ein dauernder Aufenthalt im Irak
komme auch angesichts der Besorgnis erregenden Sicherheitslage in diesem Land
nicht in Frage. Zur Schweiz bestehe insofern eine enge Beziehung, als hier viele
seiner Verwandten leben würden.
3Im Übrigen wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er über seinen Onkel kon-
taktiert werden könne, falls es zur Beurteilung seines Asylgesuchs noch weiterer
Angaben bedürfe.
C. Mit Verfügung vom 17. November 2006 – eröffnet am 21. November 2006 – ver-
weigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte
das Asylgesuch ab, dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer wäre im Falle
einer Rückkehr in die Türkei keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung aus-
gesetzt, müsse aber ungeachtet dessen ohnehin keine Abschiebung durch die Be-
hörden des Nordirak befürchten. Auf weitere Einzelheiten in der Begründung des
vorinstanzlichen Entscheids wird in den nachfolgenden Erwägungen näher einzu-
gehen sein.
D. Diese Verfügung wurde vom Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertre-
ters vom 27. November 2006 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) angefochten. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Sachverhalts-
abklärung und die Asylgewährung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er
um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines
unentgeltlichen Anwalts in der Person seines Rechtsvertreters sowie um Einräu-
mung einer angemessenen Nachfrist zur allfälligen Beschwerdeergänzung nach
Einsicht in die vorinstanzlichen Akten. Auf die Begründung der Beschwerde ist im
Einzelnen in den Erwägungen einzugehen. Als weitere Beweismittel wurden zwei
vom 24. November 2006 datierende, türkischsprachige Schreiben der Eltern des
Beschwerdeführers beziehungsweise dessen Bruders Y._______ in Kopie zu den
Akten gereicht (Telefax-Kopien vom 25. November 2006).
E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2006 hiess die ARK das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer in Gut-
heissung des entsprechenden Gesuchs sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher
Anwalt beigeordnet. Abgewiesen wurde dagegen das Gesuch um Einräumung
einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung.
F. Mit ergänzender Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Dezember 2006 reichte
der Beschwerdeführer die erwähnten Telefaxschreiben seiner Eltern beziehungs-
weise seines Bruders im Original sowie in einer deutschen Übersetzung nach;
darüber hinaus wurden drei den Beschwerdeführer abbildende Fotografien sowie
die Kopie eines seinen Bruder Y._______ betreffenden Urteils des Staats-
sicherheitsgerichts B._______ vom 11. August 1992 samt deutscher Übersetzung
eingereicht.
G. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2007 hielt die Vorinstanz an der ange-
fochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
4H. In seiner Replik vom 26. Januar 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinen Be-
gehren fest. Mit der betreffenden Eingabe reichte er im Übrigen eine Kostennote
für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten der Vertretung und Auslagen
ein.
I. Mit einer weiteren Eingabe vom 17. April 2007 reichte der Rechtsvertreter einen
Artikel der türkischen Zeitung "Milliyet" vom 17. April 2007 sowie einen Bericht der
Online-Ausgabe der deutschen Zeitschrift "Spiegel" vom 12. April 2007 zu den Ak-
ten, die belegen sollten, dass ehemalige PKK-Mitglieder von den nordirakischen
Behörden an die Türkei ausgeliefert würden, beziehungsweise dass die Anzeichen
für einen möglichen Einmarsch der türkischen Armee in den Nordirak in letzter Zeit
zugenommen hätten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu
den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf
das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsge-
richt entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Es wendet dabei
neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007
bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die auf diesen Zeitpunkt in Kraft getre-
tenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im
Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 16. Dezember 2005).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 48 und 50 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die
5asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7
AsylG) oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art.
52 Abs. 2 AsylG).
Ist dagegen eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht worden
oder kann der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer
der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Einreise in die Schweiz
zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylge-
währung, sei dies zur näheren Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und
3 AsylG).
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätz-
lich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessens-
spielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind
namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglich-
keit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit
und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraus-
sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen.
Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden
Person, das heisst die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheint und der Verbleib am Aufenthaltsort für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, beziehungsweise ob
der betreffenden Person – ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Auf-
nahme zu bemühen (vgl. zum Ganzen die in diesem Zusammenhang nach wie vor
massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission / EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f., 2004 Nr. 20 E. S. 130 f. und Nr.
21 E. 2 S. 136 f., 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.).
3.
3.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom 17. November 2006
im Wesentlichen wie folgt: Aufgrund der Aktenlage könne das Asyl- und Einreise-
gesuch des Beschwerdeführers abschliessend beurteilt werden. Dieser mache
nicht geltend, bereits einmal von den türkischen Behörden festgenommen oder
verurteilt worden zu sein. Unter diesen Umständen sei es möglich, dass die türki-
schen Behörden gar nichts von seinen Aktivitäten für die PKK und seinem Aufent-
halt im Nordirak wüssten. Zudem lebe im Nordirak eine grosse türkisch-kurdische
Kolonie, und es gebe einen regen Grenzverkehr, weshalb sich der Beschwerde-
führer mit einer Rückkehr aus dem Nordirak in die Türkei bei den türkischen Be-
hörden nicht grundsätzlich verdächtig machen würde. Ungeachtet der Frage seiner
Gefährdung in der Türkei sei jedoch festzuhalten, dass gemäss Erkenntnissen des
BFM türkische Kurden und PKK-Angehörige von den Behörden des Nordirak nicht
in die Türkei abgeschoben würden. Im Weiteren müssten Personen, die sich von
der PKK abgesetzt hätten, in der Regel nur dann mit Konsequenzen durch die
Partei rechnen, wenn sie eine hohe Funktion gehabt hätten und Geheimnisträger
gewesen seien. Aus den Akten und den Aussagen des Beschwerdeführers liessen
sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass er ein besonderes
Risikoprofil aufweisen würde. Im Übrigen sei es ihm zuzumuten, zuerst die kurdi-
6schen Behörden im Nordirak um Schutz vor der PKK zu ersuchen, bevor er sich
dafür an die Schweiz wenden könne, deren Schutz vielmehr nur subsidiär gelte.
3.2 Dem wurde in der Beschwerdeschrift Folgendes entgegengehalten: Die Vorinstanz
habe dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass das Telefaxschreiben des Be-
schwerdeführers vom 8. Juli 2006 nur eine kurze, keineswegs schon vollständige
Darlegung seiner Asylgründe zur "summarischen" Begründung des Asylgesuchs
vom 2. September 2006 enthalten habe. So sei etwa den auf Beschwerdeebene
eingereichten Schreiben der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers zu
entnehmen, dass dieser – entgegen den unzutreffenden Annahmen der Vorinstanz
– bereits vor seinem Beitritt zur PKK immer wieder von der Polizei behelligt und
mit dem Tode bedroht worden sei; nach seinem PKK-Beitritt hätten die türkischen
Sicherheitskräfte entsprechende Drohungen wiederholt und überdies seine Familie
unter Druck gesetzt und bedroht, damit sie ihn zur Rückkehr in die Türkei bewege.
Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen seien den türkischen Be-
hörden wegen ihrer Nähe zur PKK bekannt. Demgegenüber sei die Vorinstanz
ohne weiteres davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei nie
festgenommen beziehungsweise verurteilt worden sei; in Verletzung ihrer Untersu-
chungspflicht habe sie fälschlicherweise angenommen, dass die türkischen Behör-
den keine Kenntnis von seinen Aktivitäten hätten. Ausserdem habe die Türkei an
der türkisch-irakischen Grenze grosse Truppenverbände stationiert, weshalb die
türkischen Behörden – wiederum entgegen den unrealistischen Annahmen der
Vorinstanz – bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei Verdacht
schöpfen und ihn umgehend zu weiteren Abklärungen festnehmen würden, zumal
an der türkisch-irakischen Grenze – entgegen der Behauptung der Vorinstanz –
kein reger Verkehr bestehe. Weiter sei die Situation im Nordirak unübersichtlich
und unsicher; der Beschwerdeführer müsse sich versteckt halten und seinen
Aufenthaltsort immer wieder wechseln, um nicht von Vertretern des türkischen Ge-
heimdienstes oder türkischen Soldaten beziehungsweise von PKK-Angehörigen
entdeckt zu werden, vor welchen ihn auch die nordirakischen Behörden nicht
schützen könnten. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass die nordiraki-
schen Behörden wie in der Vergangenheit wieder mit den türkischen Behörden zu-
sammenarbeiten und die türkischen Kurden der Türkei ausliefern würden; je nach
politischer Entwicklung im Irakkrieg sei auch mit einem Einmarsch der türkischen
Armee in den Nordirak zu rechnen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer keine
Möglichkeit, bei einer diplomatischen Vertretung eines anderen Staates im Irak ein
Asylgesuch zu stellen, weil die diplomatischen Vertretungen in Bagdad keine Asyl-
gesuche entgegennähmen. Ohnehin könne ihm nicht zugemutet werden, sich dort
um Aufnahme zu bemühen, sei doch die Bewegungsfreiheit im Irak aufgrund der
prekären Sicherheitslage stark eingeschränkt und daher bereits die Reise nach
Bagdad mit grossen Gefahren verbunden.
Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer weder schriftlich noch mündlich ange-
hört und das Gesuch ohne Abklärung des erheblichen Sachverhalts und gestützt
auf Annahmen abgewiesen, wodurch sie den Untersuchungsgrundsatz und den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe. "Theore-
tisch" bestehe die Möglichkeit einer Anhörung durch die schweizerische Vertretung
in Bagdad; diese sei aber "aus Sicherheits- und organisatorischen Gründen nicht
in der Lage, ein Asylverfahren durchzuführen", und dem Beschwerdeführer könne
7nicht zugemutet werden, sich für längere Zeit in Bagdad zwecks Durchführung
eines Asylverfahrens aufzuhalten. Auf eine Anhörung des Beschwerdeführers
könne im vorliegenden Fall aber nicht verzichtet werden. Ihm sei daher im Hinblick
auf die Sachverhaltsabklärung und die Asylgewährung die Einreise in die Schweiz
zu bewilligen.
Gemäss der zu den Akten gereichten Kopie eines Urteils des Staatssicherheits-
gerichts B._______ vom 11. August 1992 wurde Y._______, der Bruder des Be-
schwerdeführers, wegen Mitgliedschaft bei der TDKP-KK (Türkiye Devrimci Komi-
nist Partisi – Kürdistan Komitesi; Revolutionäre Kommunistische Partei der Türkei
– Kurdistan Komitee) zu einer Freiheitsstrafe von zwölfeinhalb Jahren verurteilt.
3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz dem in der Beschwerdeschrift erho-
benen Vorwurf der unvollständigen Sachverhaltsabklärung und Verletzung der be-
hördlichen Untersuchungspflicht entgegen, der Beschwerdeführer sei aufgrund
seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet, sämtliche für sein Asylgesuch wesentlichen
Angaben zu machen, was in seinem Fall gerade auch deshalb zu erwarten sei,
weil er von einem erfahrenen Rechtsvertreter unterstützt worden sei. Überdies sei
die Frage einer allfälligen Verfolgung in der Türkei "sekundär", da der Beschwer-
deführer nach Einschätzung der Vorinstanz im Nordirak sicher sei vor einer Ab-
schiebung in die Türkei und dort auch sonst eine sichere Aufenthaltsalternative
habe.
3.4 Der Beschwerdeführer erwiderte in seiner Replik, ihm könne keine Verletzung
seiner Mitwirkungspflicht vorgehalten werden, weil er weder von der Vorinstanz
noch von einer schweizerischen Vertretung im Ausland zu seinen Asylgründen be-
fragt worden sei und er damit keine Gelegenheit gehabt habe, sein Asylgesuch zu
begründen. Von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht könne aber auch deshalb
nicht die Rede sein, da er von der Vorinstanz weder auf seine Mitwirkungspflicht
hingewiesen noch gemahnt worden sei. Sein Rechtsvertreter könne nur be-
schränkt mit ihm in Kontakt treten, da er seinen Aufenthaltsort im Irak ständig
wechseln müsse und die Telefonleitung meistens unterbrochen sei. Der Rechts-
vertreter habe das Asylgesuch "im Rahmen seiner Möglichkeiten" genügend be-
gründet, indem er ausgeführt habe, dass der Beschwerdeführer Mitte 1998 der in
der Türkei verbotenen PKK beigetreten sei und für diese Partei politische Aktivitä-
ten durchgeführt habe. Dem Bundesverwaltungsgericht sei "bestens bekannt", mit
welcher Härte die türkischen Behörden gegen PKK-Aktivisten vorgingen.
4.
4.1 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen
(Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird
durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungs-
pflicht eingeschränkt, wobei sie insbesondere bei der Anhörung vollständig anzu-
geben haben, weshalb sie um Asyl nachsuchen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG).
Auf ihre Mitwirkungspflicht müssen Asylsuchende allerdings im Sinne einer be-
hördlichen Aufklärungspflicht besonders hingewiesen werden (vgl. Art. 19 Abs. 3
AsylG). Die Asylsuchenden trifft indessen nicht nur eine Mitwirkungspflicht, sie ha-
ben vielmehr auch einen Anspruch auf Mitwirkung, was sich unmittelbar aus dem
8Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG) ergibt. Die wichtigste Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
bildet in diesem Zusammenhang die Befragung der Asylsuchenden zu ihrer Person
und den Gründen für ihr Asylgesuch, die freilich nicht nur ein persönlichkeitsbezo-
genes Mitwirkungsrecht der Asylsuchenden selbst darstellt, sondern gleichzeitig
auch der materiellen Sachverhaltsabklärung im Rahmen der behördlichen Untersu-
chungspflicht dient. Gerade diese behördliche Untersuchungspflicht schliesst im
Übrigen eine die Asylsuchenden allein treffende, uneingeschränkte Beweis-
führungslast begriffsnotwendig aus (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.1
u. 6.4.2 f. S. 209 u. 212 f. mit weiteren Hinweisen).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt im vorliegenden Fall zum Schluss, dass die
Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. Die
Sachlage ist insbesondere insofern illiquid, als sich den Akten keine näheren An-
gaben des Beschwerdeführers zu Art und Umfang der angeblich von ihm für die
PKK ausgeübten Tätigkeiten und zu seiner Stellung innerhalb dieser Partei ent-
nehmen lassen. Gemäss den schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers
soll er in der Zeit zwischen Mitte 1998 und Ende 1999 für die PKK "politische Akti-
vitäten" ausgeübt beziehungsweise "Propagandaaufgaben" wahrgenommen ha-
ben, die von ihm allerdings nicht näher beschrieben wurden; gänzlich unbestimmt
geblieben sind seine Rolle und Funktion innerhalb der PKK in der Zeit nach 1999,
als er sich gemäss eigenen Angaben "in die Berge" zurückgezogen haben soll, wo
er angeblich sieben Jahre lang geblieben sei.
Nur bei genauerer Kenntnis von Art und Umfang des PKK-Engagements des Be-
schwerdeführers und seiner Stellung innerhalb der Partei liesse sich überhaupt
einschätzen, inwieweit er bei einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr einer be-
hördlichen Verfolgung aus politischen Gründen ausgesetzt sein könnte, wie hoch
das Risiko allfälliger Racheakte durch die PKK oder allfälliger Übergriffe durch Ein-
heiten der türkischen Armee oder des türkischen Geheimdienstes im Nordirak ist
und – damit zusammenhängend – ob die nordirakischen Behörden in der Lage
sind, dem Beschwerdeführer vor solchen Racheakten beziehungsweise Übergrif-
fen angemessenen Schutz zu bieten, oder ihn im Gegenteil trotz einer allfälligen
Verfolgungsgefahr an die türkischen Behörden ausliefern könnten.
Die Vorinstanz nimmt diese Einschätzung zum Teil auf der Grundlage blosser An-
nahmen und Mutmassungen vor, so etwa, wenn sie ausführt, es sei "möglich",
dass die türkischen Behörden "gar nichts" von seinen Aktivitäten für die PKK
wüssten.
Nähere Details zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers für die PKK und zu
seiner Stellung innerhalb der Partei wären im Übrigen unter Umständen auch inso-
fern von entscheidrelevanter Bedeutung gewesen, als sie es erlaubt hätten, sein
Asyl- und Einreisegesuch gegebenenfalls auch unter dem Gesichtspunkt allfälliger
Gründe für einen Ausschluss vom Schutz der Flüchtlingskonvention nach Art. 1 F
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) beziehungsweise für einen Asylausschluss nach Art. 53 AsylG zu
prüfen.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher fest, dass das Asyl- und Einreisege-
such des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage – entgegen der Ansicht der
9Vorinstanz – nicht "abschliessend beurteilt" werden konnte. Hierzu wären vielmehr
ergänzende Sachverhaltsabklärungen erforderlich gewesen, die allerdings unter-
blieben sind. In erster Linie wäre dabei grundsätzlich eine persönliche Befragung
des Beschwerdeführers durch eine schweizerische Vertretung im Ausland in Be-
tracht gekommen, wie sie in einem Auslandsverfahren in der Regel durchzuführen
ist (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]). Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn die Durchführung
einer Befragung nicht möglich ist, wobei in diesem Fall die asylsuchende Person
von der schweizerischen Vertretung aufgefordert werden muss, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). In der angefochtenen Verfügung
wird nicht erklärt, weshalb im Fall des Beschwerdeführers eine persönliche Befra-
gung durch eine schweizerische Vertretung nicht möglich gewesen sein sollte. Der
Beschwerdeführer selbst behauptet, die schweizerische Vertretung in Bagdad sei
dazu aus "Sicherheits- und organisatorischen Gründen" nicht in der Lage, wobei er
diese Behauptung allein mit einem unzutreffenden Verweis auf ein ARK-Urteil vom
29. März 2005 stützt. Letztlich kann aber diese Frage an dieser Stelle offen blei-
ben. Hätte sich nämlich eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers durch
eine schweizerische Vertretung im Ausland tatsächlich als unmöglich erwiesen,
wäre die Vorinstanz auch gemäss ihren eigenen internen Weisungen verpflichtet
gewesen, den Beschwerdeführer aufzufordern, seine "Lebensgeschichte unter An-
gabe der konkreten Umstände der Verfolgung" in einer ihm geläufigen Sprache
niederzuschreiben (vgl. Weisung über die Entgegennahme und Behandlung von
Asylgesuchen durch schweizerische Vertretungen im Ausland vom 20. September
1999, Asyl 21.3, Ziff. 1.4). Die Vorinstanz hat dies aber unterlassen. Soweit sie in
ihrer Vernehmlassung generell auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers
verweist, ist vorab festzuhalten, dass ein besonderer Hinweis auf die gesetzliche
Mitwirkungspflicht, wie er von Art. 19 Abs. 3 AsylG vorgeschrieben wird, im Rah-
men des erstinstanzlichen Verfahrens unterblieben ist. Ganz abgesehen davon ist
aber vor allem erneut in Erinnerung zu rufen, dass die Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person zwar mit der behördlichen Untersuchungspflicht korreliert und
diese ergänzt, sie aber keinesfalls generell ersetzen kann, dies auch dann nicht,
wenn die asylsuchende Peron bereits im erstinstanzlichen Verfahren von rechtkun-
diger Seite vertreten wird. Die Vorinstanz hat mit anderen Worten ihre Untersu-
chungspflicht verletzt, indem sie ihren Entscheid allein auf die schriftliche Asylge-
suchsbegründung vom 2. September 2006 beziehungsweise auf die ergänzenden
Ausführungen des Beschwerdeführers im Telefaxschreiben vom 8. Juli 2006 stütz-
te und die erforderlichen zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen zu unklaren As-
pekten seiner Darstellung unterliess. Indem sie dem Beschwerdeführer keine Ge-
legenheit gab, seine Vorbringen in einer persönlichen Befragung oder aber durch
eine ergänzende schriftliche Stellungnahme zu konkretisieren, hat sie überdies
dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
5.
5.1 Die Feststellung, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz nur unvollständig abge-
klärt wurde, führt das Bundesverwaltungsgericht indessen nicht zum Schluss, dass
die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu
bewilligen wäre. Insbesondere würde auch aus einer allfälligen Unmöglichkeit,
10
eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers durch eine schweizerische
Vertretung im Ausland vornehmen zu lassen, nicht ohne weiteres folgen, dass dem
Beschwerdeführer zu dessen Anhörung die Einreise in die Schweiz bewilligt
werden müsste, wie er dies im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu vertreten
scheint. Allein entscheidend ist in dieser Hinsicht nämlich, dass aufgrund der
weitgehend illiquiden aktuellen Sachlage nicht genügend konkrete Anhaltspunkte
für die Annahme bestehen, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib im Nordirak,
wo er sich offenbar bereits seit einiger Zeit aufhält, für die Dauer der weiteren,
noch erforderlichen Sachverhaltsabklärungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20
Abs. 2 AsylG wäre.
5.2 Es stellt sich jedoch die Frage, ob die festgestellte Verletzung der behördlichen
Untersuchungspflicht sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen
Verfügung führen muss. Zwar kann eine Missachtung entsprechender Verfahrens-
vorschriften durch das BFM aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesver-
waltungsgerichts (vgl. Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken durchaus geheilt
werden. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation wird
sich unter anderem auch stark an Art und Umfang der Abklärungsmassnahmen
orientieren müssen, die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachzuholen wä-
ren, um eine noch fehlende Entscheidungsreife nachträglich herzustellen. Ob in-
dessen die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz auch
Einfluss auf das Ergebnis hatte, kann bei einer Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör angesichts seiner formellen Natur von vornherein keine Rolle
spielen (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265 mit weiteren Hinweisen).
Sinn des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht kann es
freilich nicht sein, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts zu sorgen, wenn im vorinstanzlichen Verfahren die erforderlichen Sach-
verhaltsabklärungen – wie im vorliegenden Fall – nur infolge unsorgfältiger Ver-
fahrensführung unterblieben sind. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Doku-
mente – so insbesondere die Schreiben der Familienangehörigen des Beschwer-
deführers und das seinen Bruder Y._______ betreffende Urteil des Staatssicher-
heitsgerichts B._______ vom 11. August 1992 – liefern zwar Indizien für eine ge-
wisse Gefährdung des Beschwerdeführers in der Türkei, vermögen aber für sich
allein nicht zu einer substanziellen Klärung des illiquiden Sachverhalts beizutra-
gen, zumal sie zum Teil wiederum Anlass für zusätzliche Abklärungen geben. So
stellt sich etwa mit Bezug auf letzteres Dokument, das nur in Kopie eingereicht
wurde, unter anderem die Frage, ob dessen Inhalt sich mit dem Original des be-
treffenden Urteils deckt und damit den Tatsachen entspricht. Es hiesse weit über
den prozessrechtlichen Rahmen eines Beschwerdeverfahrens hinaus zu gehen,
würden sämtliche noch notwendigen Sachverhaltsabklärungen vom Bundes-
verwaltungsgericht vorgenommen, ganz abgesehen davon, dass dem Beschwer-
deführer durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Vielmehr ist bei
dieser Sachlage eine Kassation angebracht.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat und dabei die behörd-
liche Untersuchungspflicht sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtli-
ches Gehör verletzt hat. Da eine Heilung dieser Verfahrensmängel im Rahmen des
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Beschwerdeverfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht angebracht
wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 17. November 2006 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, in der
Sache neu zu entscheiden.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG eine Parteientschädigung
für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. auch Art. 7
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der am 26.
Januar 2007 eingereichten Kostennote, in welcher der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers einen als angemessen erscheinenden Arbeitsaufwand von 10.7
Stunden und ebenso angemessene Auslagen von Fr. 208.40 ausweist, und unter
Berücksichtigung des zusätzlichen, mit der Eingabe vom 17. April 2007 noch ver-
bundenen Aufwandes ist dem Beschwerdeführer eine insgesamt auf Fr. 2'900.--
(inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Ange-
sichts dieses Anspruchs auf eine Parteientschädigung ist der Anspruch des mit
Zwischenverfügung der ARK vom 11. Dezember 2006 als unentgeltlicher Anwalt
eingesetzten Rechtsvertreters auf ein amtliches Honorar als hinfällig zu betrach-
ten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 17. November 2006 wird aufgehoben und das BFM
angewiesen, in der Sache neu zu entscheiden.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von Fr.
2'900.-- (inkl. Auslagen und MwSt) an den Beschwerdeführer zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben)
- (...)
Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Mario Vena
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