B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6174/2015
Ur t e i l vom 9 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. August 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Syrien am
6. Juni 2014 und suchte am 4. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Er
wurde am 6. Juli 2014 zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn
am 28. April 2015 und ergänzend am 7. August 2015 zu den Asylgründen
an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahr 2011 Mitglied
der PDK-S (Demokratische Partei Kurdistan-Syrien) und habe an Sitzun-
gen und Demonstrationen teilgenommen. Im März 2014 habe sich ein
Freund seines Vaters beim Aushebungsamt in B._______ erkundigt, ob er
gesucht werde. Dieser habe ihm eine Aufforderung, sich zu melden, sowie
das Militärdienstbüchlein mitgebracht. Anfang Mai 2014 seien Anhänger
der „Apoci“ (gemeint sind die PYD [Partei der Demokratischen Union] und
deren militärischer Arm, die YPG [Volksverteidigungseinheiten]) zu ihnen
ins Dorf gekommen und hätten alle Familien aufgefordert, eine Person für
den Militärdienst bereitzustellen. Sein Vater habe sich dagegen gewehrt,
weshalb es zum Streit zwischen ihm und den „Apoci“ gekommen sei. Nach-
dem während einer Fahrt auf ihr Auto geschossen worden sei, habe er sich
bis zur Ausreise versteckt und Syrien schliesslich verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 28. August 2015 – eröffnet am 31. August 2015 – stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 30. September 2015 (Eingabe und Poststempel) reichte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis 3 des
Dispositivs aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unent-
geltliche Prozessführung zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten und ihm sei in der Person des Unterzeich-
nenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Er reichte eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2015 lud die damals zuständige
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Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein und verzich-
tete vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Eingabe vom 13. November 2015 reichte die Vorinstanz die Vernehm-
lassung ein. Sie hielt dabei vollumfänglich an den Erwägungen der ange-
fochtenen Verfügung fest.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2015 setzte die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist für die Einreichung
einer Replik an.
G.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer seine
Replik und eine Honorarnote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden der Asylpunkt, die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Wegweisung. Der
Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben.
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Seite 4
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, in einer Ge-
samtwürdigung dränge sich die Schlussfolgerung auf, dass die vom Be-
schwerdeführer eingereichten Dokumente nicht authentisch seien und ihm
nicht geglaubt werden könne, dass er von den syrischen Militärbehörden
für diensttauglich befunden worden sei und bei einer allfälligen Rückkehr
nach Syrien als Wehrdienstverweigerer asylrechtliche Konsequenzen zu
befürchten habe. Im Hinblick auf die Parteiangehörigkeit des Beschwerde-
führers und seine politischen Aktivitäten seien keine asylbeachtlichen Vor-
kommnisse zu erblicken. Die Kontrollen an den Checkpoints würden in ih-
rer Art und Intensität ein menschenunwürdiges Leben in Syrien nicht ver-
unmöglichen. Das letzte Mal habe er im Frühling 2013 an einer Demonst-
ration teilgenommen. Danach sei er noch über ein Jahr in seinem Heima-
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tort verblieben, wodurch kein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwi-
schen den geltend gemachten politischen Aktivitäten und seiner Ausreise
aus Syrien ersichtlich sei. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers
gehe nicht hervor, dass er aufgrund der geltend gemachten Schwierigkei-
ten mit den „Apoci“ und der befürchteten Zwangsrekrutierung gezielt und
aus einem asylbeachtlichen Motiv verfolgt worden sei. Insgesamt würden
die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen gemäss
Art. 7 AsylG standhalten.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Ungereimtheiten be-
züglich seines Militärbüchleins vermöge er plausibel aufzulösen. Die Tat-
sache, dass er sich in C._______ hätte melden müssen und seine Doku-
mente dort ausgestellt worden seien, erscheine plausibel. Die Vorinstanz
habe von ihm verlangt, das Militärbüchlein einzureichen. Dass diese nun
pauschal behaupte, dem Dokument komme kaum Beweiskraft zu, wider-
spreche Treu und Glauben. Dem Militärbüchlein komme ein gewisser Be-
weiswert zu. Ausserdem berufe sich die Vorinstanz auf nicht genannte In-
dizien, welche gegen die Echtheit des Büchleins sprechen würden, womit
sie das rechtliche Gehör verletze. Der Umstand, dass er im kurdisch kon-
trollierten Gebiet aufgrund seiner politischen Aktivitäten von der Regierung
nie behelligt worden sei, spreche nicht gegen eine Verfolgung. Insbeson-
dere sei zu beachten, dass die Lage in Syrien sehr volatil sei. Im seinem
Fall sei sehr wahrscheinlich, dass er von den Behörden als Regimegegner
identifiziert worden sei. Es könne nicht von einem fehlenden Kausalzusam-
menhang ausgegangen werden, weil er in einem Landesteil gelebt habe,
indem die Regierung nur wenig Einfluss habe und er sich versteckt habe.
Bezüglich der Furcht vor Zwangsrekrutierung durch die Kurden sei nicht
klar, wie die Vorinstanz zu diesem Schluss gelange. Da die PKK (Arbeiter-
partei Kurdistans) eine quasi-staatliche Funktion in der Region übernehme
und mit der Regierung zusammenarbeite, sei dies klar asylrelevant. Aus-
serdem unterliege er einer Reflexverfolgung.
4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, in Anbetracht des Um-
standes, dass Kurden im Nordosten Syriens bis zu einem gewissen Grad
von den Rekrutierungsbestrebungen der syrischen Armee verschont ge-
blieben seien, erscheine es äusserst seltsam, dass der Beschwerdeführer
das Aufgebot und das Militärdienstbüchlein von einem Freund erhalten
habe. Bezüglich der angeblichen Zwangsrekrutierung durch die YPG, sei
darauf hinzuweisen, dass diesem Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung
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Seite 6
keine Asylrelevanz zukomme (mit Verweis auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts).
4.4 Der Beschwerdeführer entgegnet dem, seit dem Ausbruch des Krieges
seien Zwangsrekrutierungen weit verbreitet. Der Verzicht auf die formelle
Aushebung und die medizinischen Tests würden damit einhergehen. Dass
die syrische Armee im Nordosten Syriens mit Durchsetzungsschwierigkei-
ten zu kämpfen habe, lasse nicht darauf schliessen, dass gänzlich von der
Rekrutierung abgesehen werde. Er sei als Anhänger der PDK-S und durch
seine Demonstrationsteilnahmen ins Blickfeld des syrischen Regimes und
der YPG geraten. Er falle somit unter das Verfolgungsmotiv der politischen
Anschauung, welches weit auszulegen sei. Eine pauschale Verneinung der
Asylrelevanz bei einer Rekrutierung durch die PYD scheine vorliegend
nicht einzelfallgerecht (unter Hinweis auf die österreichische Rechtspre-
chung).
5.
5.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfü-
gung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des
Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant aus-
gefallen ist.
5.1.1 So führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass die Aussagen des Be-
schwerdeführers zum Militärdienst vage und widersprüchlich ausgefallen
seien. In der BzP gibt er lediglich zu Protokoll, er befinde sich im militär-
diensttauglichen Alter (SEM-Akten, A8/17 S. 7). In der ersten Anhörung
reicht er sodann ein Dokument ein, gemäss welchem er aufgefordert wor-
den sei, sich beim Aushebungsamt zu melden (SEM-Akten, A16/24 F15).
Auf die Frage, ob er sonst noch Dokumente bezüglich des Militärdienstes
bekommen habe, antwortet er mit Nein (SEM-Akten, A16/24 F23). Trotz-
dem reicht er auf Aufforderung der Vorinstanz hin sein Militärdienstbüch-
lein, welches er angeblich gleichzeitig mit dem anderen Dokument erhalten
habe, zu den Akten (SEM-Akten, A17/3 und A18/2). Seine Erklärung hierfür
überzeugt nicht (vgl. SEM-Akten, A21/8 F30 f.). Nicht nachvollziehbar ist
sodann, wie der Beschwerdeführer in Besitz dieser Dokumente gelangt sei.
Er führt hierzu aus, ein Kollege seines Vaters hätte für ihn abklären sollen,
ob er aufgrund des Militärdienstes gesucht werde. Dieser habe ihm sodann
das Aufgebot und sein Militärdienstbüchlein mitgebracht (SEM-Akten,
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A16/14 F13 ff. und A21/8 F10 ff.). Da es sich bei der Kontaktperson angeb-
lich um einen Kollegen seines Vaters gehandelt habe, ist nicht ersichtlich,
warum ihm dieser die vorgenannten Dokumente mitbringen sollte, anstatt
ihm einfach nur mitzuteilen, dass er gesucht werde, zumal die Gefahr der
Zwangsrekrutierung für den Beschwerdeführer sowohl mit als auch ohne
Militärdienstbüchlein besteht. Ebenfalls erstaunt in dieser Hinsicht, dass
der Beschwerdeführer, ohne je persönlich beim Aushebungsamt gewesen
zu sein, für den Militärdienst als tauglich erachtet wurde. Auch diesbezüg-
lich überzeugen die Entgegnungen des Beschwerdeführers nicht.
Schliesslich stellt die Vorinstanz fest, dass auf dem Militärdienstbüchlein
eigentlich eine mehrstellige Ziffer stehen müsste und bei ihm die Nummer
eins stehe. Dem hat der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts
entgegenzusetzen. Dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt
habe, da sie auf weitere Indizien hinweise, welche angeblich gegen die
Echtheit des Büchleins sprechen würden, ist angesichts der obigen Aus-
führungen zur Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht ersichtlich. Zudem
geht die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass solche Dokumente leicht
käuflich erhältlich sind. Die Vorinstanz spricht dem Büchlein, entgegen der
Beschwerdevorbringen, nicht jeglichen Beweiswert ab, sondern stellt zu
Recht fest, dass dieses in Anbetracht der unglaubhaften Aussagen des Be-
schwerdeführers kaum einen Beweiswert entfalten könne. Nach dem Ge-
sagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass
er aufgrund der Militärdienstverweigerung einer asylrelevanten Verfolgung
ausgesetzt wäre.
Den Akten lassen sich auch keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungs-
massnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor
seiner Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass
er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Es ist mithin nicht davon
auszugehen, der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienst-
verweigerung schuldig gemacht. In seinem Urteil D-5018/2015 vom 26. Ok-
tober 2015 hält das Bundesverwaltungsgericht fest, selbst wenn ein Be-
schwerdeführer eine Vorladung zur Einberufung zum Militärdienst erhalte,
könne allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Gefährdung geschlossen werden. Ferner liegen Auskünfte vor, dass
die Regierungstruppen auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer
zurzeit weitgehend verzichten, um Spannungen mit den kurdischen Trup-
pen zu vermeiden. Da die Position der syrischen Armee geschwächt sei,
verzichte man auf eine Konfrontation mit der YPG (Urteil des BVGer
D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2 und Danish Immigration Ser-
vice, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment
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Seite 8
to the YPG, 26. Februar 2015, § 2.2, S. 15). Das Risiko einer Rekrutierung
durch die syrische Armee ist aus diesen Gründen als gering einzuschätzen.
Dies bestätigen auch die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er in
der Region keine Kurden kenne, welche für den Militärdienst aufgeboten
worden seien (SEM-Akten, A21/8 F24). Neben der fehlenden Glaubhaf-
tigkeit seiner diesbezüglichen Vorbringen sind diese ebenfalls als nicht
asylrelevant einzuordnen.
5.1.2 Weiter kann der Beschwerdeführer aus seiner Parteizugehörigkeit
und seinen Demonstrationsteilnahmen nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Den Massnahmen, denen er sich angeblich aufgrund seiner Parteizugehö-
rigkeit zu unterziehen hatte (ausführliche Kontrollen an den Checkpoints),
fehlt es eindeutig an der nötigen Intensität. Aufgrund seiner Schilderungen
der Demonstrationen ist nicht ersichtlich, dass er deswegen ins Blickfeld
der syrischen Behörden oder der PYD geraten wäre, weshalb er auch aus
dem in der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (als Referenzurteil publiziert) nichts zu
seinen Gunsten ableiten kann. Auf diesbezügliche Fragen weicht er immer
wieder aus. Er gibt zu Protokoll, demonstrieren sei nicht erlaubt gewesen.
Sie seien nicht auf die Kleinen losgegangen, sondern auf Kaderpersonen.
Es seien indirekte Probleme gewesen. Jede Person, die demonstriere,
werde von der Regierung gesucht (SEM-Akten, A16/24 F157 und F181 ff.).
Weder aus diesen Aussagen noch aus den Akten geht hervor, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seines politischen Engagements jemals in
asylrelevanter Weise verfolgt worden wäre oder begründete Furcht vor ei-
ner Verfolgung gehabt hätte. Die diesbezüglichen Vorbringen müssen des-
halb als nicht asylrelevant qualifiziert werden.
5.1.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung aufgrund der Dienst-
verweigerung gegenüber der PYD beziehungsweise der YPG ist auf die
entsprechenden Erwägungen im als Referenzurteil publizierten Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juli 2015 zu verweisen.
Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist daher davon auszu-
gehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrneh-
mung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylrelevan-
ten Sanktionen nach sich ziehen würde. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, weil die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen nicht ge-
prüft habe, liegt offensichtlich nicht vor, da die Vorinstanz die diesbezügli-
chen Vorbringen zutreffend als nicht asylrelevant qualifiziert hat.
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5.1.4 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene erstmals vor,
dass er aus einer regimekritisch eingestellten Familie stamme und auf-
grund der Aktivitäten seines Vaters und seines in der Schweiz lebenden
Onkels der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei. Dieses Vorbrin-
gen muss jedoch als reine Behauptung, welche der Beschwerdeführer
nicht weiter substantiiert, abgetan werden. Dass er einer Reflexverfolgung
unterliegt, ergibt sich weder aus seinen Aussagen noch aus den sonstigen
Akten.
5.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen.
5.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in der Schweiz an mehre-
ren Versammlungen gegen die syrische Regierung teilgenommen. Zudem
habe er Syrien im wehrdienstpflichtigen Alter verlassen. Schliesslich seien
auch die subjektiven Nachfluchtgründe vor dem Hintergrund seiner kurdi-
schen Ethnie und seinen bereits in Syrien bestehenden politischen Aktivi-
täten zu sehen. Hinzu komme, dass er das Land illegal verlassen habe.
5.2.2 Zwar ist bekannt, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv
ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt.
Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine
begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zu-
sätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht rein theoretische Möglichkeiten –
vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syri-
schen Behörden auf sich zog, respektive als regimefeindliches Element
namentlich identifiziert und registriert wurde. So werden nach dem Kennt-
nisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitäten erst
dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn ein exponier-
tes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird. An dieser Einschätzung
vermag auch die derzeitige Situation in Syrien nichts zu ändern. Angesichts
der blutigen Auseinandersetzungen und der stetig wachsenden Zahl von
aus Syrien nach Europa geflüchteten Menschen ist wenig wahrscheinlich,
dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und
Möglichkeiten verfügen, sämtliche exilpolitische Tätigkeiten im Ausland
systematisch zu überwachen. Es kann davon ausgegangen werden, dass
sich die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland
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Seite 10
konzentrieren (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015
E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]).
5.2.3 Aus den vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ein-
gereichten Beweismitteln (Fotos einer Veranstaltung und einer Demonst-
ration sowie eine Parteibestätigung) ergibt sich, dass er zumindest in ge-
ringem Rahmen exilpolitisch aktiv ist. Sein exilpolitisches Wirken ist jedoch
nicht derart exponiert, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien Furcht vor
asylrelevanter Verfolgung haben müsste. Aus den Akten und Beweismitteln
geht nicht hervor, dass er im Vergleich zu den anderen exilpolitisch tätigen
Syrern besonders hervortritt. So ist zwar ersichtlich, dass er durch seine
Teilnahmen an Veranstaltungen minimal exilpolitisch in Erscheinung trat,
jedoch exponiert er sich damit nicht derart, dass er die Aufmerksamkeit der
syrischen Behörden erwecken würde. Dies insbesondere auch deshalb,
weil in der Schweiz unzählige exilpolitische Anlässe durchgeführt werden,
sodass es den syrischen Behörden unmöglich sein dürfte, alle diese An-
lässe genau zu überwachen. Eine Exponiertheit ergibt sich auch nicht aus
seiner kurdischen Herkunft oder aus dem angeblich illegalen Verlassen
des Landes im wehrdienstpflichtigen Alter. Aus dem auf Beschwerdeebene
zitierten Entscheid (Urteil des BVGer D-4051/2011 vom 8. Juli 2013) und
den zitierten Berichten kann der Beschwerdeführer angesichts der klaren
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E. 5.2.2) nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter
dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder
nachweisen kann. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt
und richtigerweise seine Flüchtlingseigenschaft verneint.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
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Seite 11
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers ist durch die eingereichte Bestätigung der Fürsorgeab-
hängigkeit ausgewiesen. Sodann sind die Begehren als nicht aussichtslos
im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind beide der kumulativ zu
erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Dem Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ist stattzugeben. Es sind demnach keine
Verfahrenskosten zu erheben.
8.2 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, sein Rechtsvertreter, lic. iur.
LL.M. Tarig Hassan, sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Gestützt auf Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG ist das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Verbeiständung gutzuheissen. Der Rechtsvertreter
reicht eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3‘482.55 (10.70 Stunden à
Fr. 300.–, Fr. 14.60 Auslagen plus Mehrwertsteuer) ein. Bei amtlicher Ver-
tretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stun-
denansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und
Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter
ausgegangen. Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8
Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Vorliegend ist mit einem Stundenansatz von Fr. 150.– zu rechnen und die
Honorarnote entsprechend zu kürzen. Das amtliche Honorar ist deshalb
auf Fr. 1‘749.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter, lic. iur.
LL.M. Tarig Hassan, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Ho-
norar von Fr. 1‘749.15 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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