B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6174/2017
Ur t e i l vom 1 2 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. September 2017 / N (…).
E-6174/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer beantragte im Rahmen eines Relokationsverfah-
rens am 17. Februar 2017 eine Einreise in die Schweiz. Diese wurde mit
Verfügung vom 19. Mai 2017 bewilligt. Am 15. Juni 2017 erfolgte die Reise
von Italien in die Schweiz. Gleichentags ersuchte der Beschwerdeführer in
der Schweiz um Asyl nach. Am 20. Juni 2017 fand die Befragung zur Per-
son (nachfolgend Erstbefragung) und am 11. Juli 2017 die Anhörung (nach-
folgend Zweitbefragung) statt. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend,
er stamme aus Eritrea, B._______, wo er mit seiner Familie gelebt habe.
Im (…) sei er nach Sawa in die 12. Klasse geschickt worden. Im (…) habe
er Sawa verlassen und sei illegal in den Sudan gereist, weil in Sawa alles
militärisch organisiert gewesen sei und man in Eritrea nicht frei leben
könne.
B.
Mit Verfügung vom 26. September 2017 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 1. November 2017 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Ver-
fügung vom 26. September 2017 aufzuheben, er als Flüchtling anzuerken-
nen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er aufgrund der Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unter-
zeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
D.
Mit Schreiben vom 2. November 2017 wurden eine Vollmacht und eine Un-
terstützungsbestätigung nachgereicht.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. November 2017 bestätigte der zustän-
dige Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der
Schweiz abwarten.
E-6174/2017
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
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Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder
in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
4.
Was die geltend gemachte illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus
Eritrea anbelangt, galt eine solche nach der bisherigen Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts als subjektiver Nachfluchtgrund (vgl. statt
vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese
Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsge-
richt kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil
publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die
bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingsei-
genschaft führe, nicht aufrechterhalten werden könne (insb. E. 5.1). Nach
der neuen Rechtsprechung sei nicht mehr mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illega-
len Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
drohe. Nicht asylrelevant sei ferner die Möglichkeit, dass jemand nach der
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird. Die Vorinstanz stützt sich
zutreffend auf dieses neue Urteil. Nach diesem bedarf es nun für die Be-
gründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext neben der il-
legalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Ver-
schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss diese
zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
E-6174/2017
Seite 5
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht als Vorfluchtgrund geltend, desertiert zu
sein. Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht wei-
tergeführten Rechtsprechung (EMARK 2006 Nr. 3) ist festzustellen, dass
Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng
bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und glaubhaft desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt
zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene
Person rekrutiert werden sollte (z. B. Erhalt eines Marschbefehls). Die De-
sertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeind-
lichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht ha-
ben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im
Sinne von Art. 1 A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen. Das
Bundesverwaltungsgericht kam jedoch im Urteil D-2311/2016 vom 17. Au-
gust 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass bei Personen,
die erst nach Leistung ihrer Dienstpflicht ausgereist seien – insbesondere
verheiratete Frauen und Personen, die Eritrea erst mit Mitte 20 oder älter
verlassen hätten –, im Falle der Rückkehr nicht von einer konkreten Gefahr
des erneuten Einzugs in den Nationaldienst oder der Bestrafung wegen
Missachtung einer Dienstpflicht auszugehen sei (E. 12 i.V.m. E. 13.3).
5.2 Was die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers anbelangt, hat die
Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf
den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind
weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der
angefochtenen Verfügung wird ausreichend begründet, welche Angaben
unglaubhaft ausgefallen sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in Er-
klärungsversuchen, mit denen sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzli-
che Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehler-
haften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersicht-
lich. Es liegen mithin keine Anknüpfungspunkte im Sinne der neuen Recht-
sprechung vor.
So will der Beschwerdeführer beispielsweise gemäss Erstbefragung mit
vier, gemäss Zweitbefragung mit drei Freunden aus Sawa geflohen sein
(SEM-Akten, A5, S. 6 entgegen A6, S. 12, F 110 f.). Sawa will er laut Erst-
befragung am 5. November 2008, laut Zweitbefragung am 9. November
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Seite 6
2008 verlassen haben (SEM-Akten, A5, S. 6 und A6, S. 3, F10, S. 11 f.,
F106 f. und F112). Widersprüche wie diese kann er nicht plausibel erklären
(z. B. SEM-Akten, A6, S. 12, F111 und F113). Hinzu kommt, dass sich seine
Schilderungen zum Fluchthergang in Eindimensionalität erschöpfen und
nicht von selbst Erlebtem zeugen; mithin sind diese zu oberflächlich aus-
gefallen, um den Anforderungen gerecht zu werden, die an das Vorliegen
eines zusätzlichen Anknüpfungspunktes gestellt werden. Er kann bei-
spielsweise nicht überzeugend darlegen, wann er den Fluchtentschluss
gefasst oder wie er mit seinen Freunden die Flucht geplant haben will
(SEM-Akten, A6, S. 11, F104 ff. und S. 13, F121 f.). Fragen zur Flucht aus
Sawa weicht er zunächst aus und beantwortet sie dann – erneut dazu auf-
gefordert – ohne Gehalt (z. B. SEM-Akten, A6, S. 11, F108 f.). Ferner zeu-
gen seine Antworten auf die Frage, ob er zuhause gesucht worden sei oder
ob seine Familie eine Geldstrafe habe bezahlen müssen, von Unsicherheit
und erscheinen den gestellten Fragen angepasst (SEM-Akten, A5, S. 8).
Im Übrigen ist – vor dem Hintergrund der stets vorgetragenen drakoni-
schen Strafen im Zusammenhang mit dem eritreischen Militärdienst – nicht
glaubhaft, dass der Beschwerdeführer unbehelligt auf ein Dach hat klettern
können, wo er Stunden wartete, bevor er mit seinen Freunden einfach da-
vonlaufen konnte. Was die Reiseschilderungen in den Sudan anbelangt,
zeichnet sich kein anderes Bild ab. So konnte der Beschwerdeführer – ne-
ben den widersprüchlichen Angaben zum Ausreisezeitpunkt – weder über-
zeugend erklären, woher er diesen Weg gekannt haben soll noch konnte
er – trotz vertiefter Fragen hierzu – durch ein besonderes Erlebnis auf die-
ser doch schwierigen und langen Route überzeugen (SEM-Akten, A6,
S. 14 f., F133 ff.). Eine „unvoreingenommene Durchsicht“ der Akten lässt
keinen Gehalt erkennen, der auf eine tatsächlich erlebte Flucht bezie-
hungsweise eine glaubhafte Desertion schliessen lassen würde. Die ent-
sprechenden Rügen sind unbegründet. Die Beschwerde stellt der
vorinstanzlichen Schlussfolgerung – bis auf die zutreffende Reisezeit von
vier Tagen nach Kassala – nichts Stichhaltiges entgegen, sondern ver-
sucht die Widersprüche insbesondere mit der traumatischen Reise, den
lange zurückliegenden Geschehnissen oder dem getrübten Erinnerungs-
vermögen zu erklären, was nicht genügt. Ferner wird auf Beschwerde-
ebene geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Erstbe-
fragung aufgefordert worden, sich möglichst kurz zu fassen. Entsprechen-
des ist indes dem Befragungsprotokoll nicht zu entnehmen. Im Gegenteil,
so wurden bereits in der Erstbefragung eine Vielzahl von Ergänzungsfra-
gen (SEM-Akten, A5, Ziffern 1.14, 1.17.04, 2.02, 4.07) und insbesondere
unter Ziffer 7.01 13 Zusatzfragen gestellt (SEM-Akten, A5, S. 7 f.).
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Seite 7
Vor dem Hintergrund einer möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn
Jahren und der offensichtlich unglaubhaft geschilderten Desertion, ist vor-
liegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer regulär aus seiner
Dienstpflicht entlassen wurde und erst danach ausgereist ist. Es ist jeden-
falls – gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016
vom 17. August 2017 E. 12 i.V.m. E. 13.3 (ebenfalls als Referenzurteil pu-
bliziert) – vorliegend nicht auszuschliessen, dass er Eritrea erst nach Leis-
tung der Dienstpflicht verlassen hat, war er im Zeitpunkt seiner Einreise in
den Schengenraum (2016) doch bereits 31 Jahre alt. Um Wiederholungen
zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu ver-
weisen, die zu Recht das Vorliegen sowohl von Vorflucht- als auch von
Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
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Seite 8
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle
einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde.
Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3
EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea
ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer
Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen
muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht
ebenfalls im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 eingehend
analysiert (E. 12 f.). Demnach sind diesbezüglich drei hauptsächliche Per-
sonenkategorien zu unterscheiden.
Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon
befreit worden zu sein ‒ mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollen-
dung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind ‒, ist da-
von auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden (ebd.,
E. 13.2). Mit anderen Worten ist anzunehmen, dass Asylsuchende, die im
Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem
dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen
bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten
haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leis-
ten. Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig
mit Haft dafür bestraft werden, sich nicht für den Dienst bereitgehalten zu
haben. Die Haftbedingungen sind in Eritrea generell als prekär zu bezeich-
nen, und es ist zu erwarten, dass die Haftdauer aussergerichtlich und will-
kürlich festgelegt wird (vgl. diesbezüglich ebd., unter Hinweis auf die dor-
tige E. 16.6 und weitere Nachweise).
Bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, ist davon auszu-
gehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst
kommt (ebd., E. 13.3, unter Hinweis auf die dortige E. 12.5). Dies dürfte
insbesondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Bei Männern wie auch
bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind,
ist die Frage zu stellen, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben,
ist doch von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach fünf bis
zehn Jahren auszugehen. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht
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Seite 9
ausgereist sind, haben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu ge-
wärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem
auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea
erneut eingezogen würden.
Schliesslich ist zu prüfen, ob andere Gründe dagegen sprechen, dass die
wegzuweisende Person im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Natio-
naldienst eingezogen würde (ebd., E. 13.4). So gibt es Personengruppen,
die vom Nationaldienst befreit werden können, wobei diesbezüglich aller-
dings konkrete Hinweise vorhanden sein müssten. Weiter können in diese
Kategorie auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren
im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre
Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten
„Diaspora-Status“ ‒ welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Un-
terzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt ‒ geregelt haben. Es ist anzu-
nehmen, dass Personen mit dem „Diaspora-Status“ von der Dienstpflicht
befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wie-
der verlassen dürfen.
7.2.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Desertion
sind – wie in E. 6 ausgeführt – unglaubhaft. Im vorliegenden Fall lässt sich
aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zwar nicht mit absoluter
Gewissheit feststellen, ob er tatsächlich in diese Kategorie fällt. Den
Asylbehörden ist es jedoch nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tat-
sächlichen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zuläs-
sigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, weil dieser unglaubhafte
Angaben zu den Umständen seines effektiven Kontaktes zu den eritrei-
schen Behörden gemacht hat. Die Folgen dieser mangelhaften Mitwirkung
gehen – entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Ansicht – zu
seinen Lasten. Angesichts dessen und mangels gegenteiliger Anhalts-
punkte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Dienst-
pflicht im Rahmen des eritreischen Nationaldiensts erfüllt hat und erst da-
nach aus Eritrea ausgereist ist. Die Erklärungsversuche auf Beschwerde-
ebene – beispielsweise weshalb er in der Zweitbefragung zu seiner Aus-
schaffung aus Israel Ägypten, statt wie anlässlich der Erstbefragung Sudan
genannt habe – sind nicht geeignet, an diesem Beweisergebnis etwas zu
ändern. Somit ist gemäss der aktualisierten Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts davon auszugehen, dass er weder eine Strafe zu gewärtigen
hat noch bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut zum Nationaldienst einge-
zogen wird. Ob er bereits über einen Diaspora-Status verfügt, oder einen
solchen aufgrund seiner bereits längeren Landesabwesenheit erlangen
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Seite 10
kann, muss vorliegend nicht erörtert werden. Auf die entsprechenden Be-
schwerdeausführungen ist nicht weiter einzugehen.
7.2.4 Zusammenfassend erweist sich, dass im vorliegenden Fall die Zuläs-
sigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine An-
wendung. Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwer-
deführer im Fall seiner Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung droht. Da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht
hat, dass er seiner Dienstpflicht nicht bereits nachgekommen ist und damit
bei einer Rückkehr wieder in den Militärdienst eingezogen werden würde,
können sich die Asylbehörden auch nicht in voller Kenntnis der Umstände
zur geltend gemachten Verletzung von Art. 4 EMRK äussern. Vielmehr hat
der Beschwerdeführer diesbezüglich die Nachteile seiner mangelhaften
Mitwirkung zu tragen. Folglich ist davon auszugehen, dass er seine Natio-
naldienstpflicht erfüllt hat und damit nicht mehr in den eritreischen Militär-
dienst zurückkehren muss. Auf die entsprechenden Beschwerdeausfüh-
rungen – insbesondere betreffend Art. 4 EMRK – ist somit vorliegend nicht
weiter einzugehen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Nach dem erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist
mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bür-
gerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen noch liegen
sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vor (vgl. a.a.O. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten Gefährdung
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon
deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Le-
bensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispiels-
weise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl.
BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bil-
dung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nach-
barland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind
keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu
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Seite 11
erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritre-
ischen Diaspora, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das
Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass
die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss
der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und
gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK
2005 Nr. 12), heute nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die
Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht
zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der
schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen
nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn
besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Beim Be-
schwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann mit
Schulbildung, der vor Ort zusammen mit seiner Familie gelebt hat, die noch
immer dort lebt und mit der er telefonischen Kontakt pflegt (z. B. SEM-Ak-
ten, A6, S. 3). Es sind mithin keine persönlichen Gründe ersichtlich, die es
als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im
Falle einer Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation
geraten. Gemäss der aktualisierten Lagebeurteilung des Bundesverwal-
tungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Eritrea zumutbar.
7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar festzustellen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es
dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukeh-
ren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Ver-
tretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34
E. 12).
7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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Seite 12
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nicht stattgegeben werden.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6174/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel