B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6174/2018
Ur t e i l vom 9 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Nicolas von Wartburg, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 26. September 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 16. November 2015 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am 23. November 2015 wurde er zur Person befragt
(BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 19. April 2016
beendet und das nationale Verfahren aufgenommen. Am 26. Juli 2017
folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1
AsylG [SR 142.31]).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger arabischer Ab-
stammung und schiitischen Glaubens. Er habe in der Provinz B._______
im Zentralirak gelebt, wo er mit seinem Vater auf dem (…) gearbeitet habe.
Im (…) 2015 sei er mit anderen jungen Leuten in einem Autokonvoi aufge-
brochen, um der Zivilbevölkerung in vom IS (Islamischer Staat) zurückero-
berten Gebieten zu helfen. Sie seien von bewaffneten Milizen der Asa‘ib
Ahl al-Haqq begleitet worden. Unterwegs habe er festgestellt, dass sich in
den Gebieten nur Milizen und keine Zivilisten aufgehalten hätten. Zudem
habe ein Milizanhänger ein Haus eines Vertriebenen in Brand gesteckt.
Dies habe er nicht begreifen können und das habe er gegenüber einem
weiteren Milizanhänger offen gesagt. Dieser habe ihn gewarnt und aufge-
fordert, seine Meinung nicht weiter zu verbreiten. Zunächst habe er ge-
schwiegen, später aber in seinen Kreisen über seine negativen Erlebnisse
gesprochen. Im (…) 2015 sei er bei seiner Arbeit von Miliz-Angehörigen
mitgenommen worden. Er sei (…) Tage lang verhört und festgehalten, zu-
dem einmal geschlagen worden. Man habe ihm vorgeworfen, er habe wäh-
rend obgenanntem Einsatz zu viele Fragen gestellt und danach schlecht
über die Miliz gesprochen. Mit eindringlichen Warnungen habe man ihn
wieder freigelassen. Anfang (…) 2015 habe er begonnen, an Demonstrati-
onen der Zivilisten in seiner Stadt teilzunehmen, die jeweils (…) zu spon-
tanen Themen stattgefunden hätten. Die Geheimpolizei der Miliz habe so-
dann angefangen, Namen und Bilder der Demonstranten aufzuzeichnen.
Im (…) 2015 sei er mit zwei Freunden zur Erholung während (…) in den
Iran und die Türkei gereist und danach an seinen Heimatort zurückgekehrt.
In der Folge sei es während einer Demonstration zu Zusammenstössen mit
Angehörigen einer Sicherheitseinheit gekommen. Bei der nächsten De-
monstration habe er eine dieser Personen der Sicherheitseinheit zivil ge-
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kleidet unter den Demonstranten entdeckt. Er habe diesen Mann ange-
sprochen und gefragt, für wen er arbeite. Es sei zu einer hitzigen Diskus-
sion und sodann zu einer Schlägerei gekommen. Der Mann habe ihm plötz-
lich mit (…) geschlagen. Er, der Beschwerdeführer, sei erst im Spital wieder
zu sich gekommen. Er habe Anzeige gegen die Person machen wollen,
weshalb die Polizei zu ihm ins Spital gekommen sei. Da er den Mann nicht
namentlich gekannt habe, sei nur eine Anzeige gegen unbekannt möglich
gewesen. Nach dem Spitalaufenthalt sei er seiner Arbeit auf dem (…) wie-
der nachgegangen und habe weiterhin an Demonstrationen teilgenommen.
Sodann sei er Ende (…) 2015 von einer Person der Terrorbekämpfung der
Stadt kontaktiert worden. Ihm sei erklärt worden, man habe seinen Namen
und sein Bild, was normalerweise die Liquidierung oder Gefängnis zur
Folge habe. Etwas später habe man ihn bei der Arbeit aufgefordert, am
nächsten Tag in das Büro der Terrorbekämpfung zu kommen. Dieser Vor-
ladung sei er gefolgt und im Büro sei er zu besagtem Streit an der De-
monstration befragt worden. Dort habe man ihm erklärt, die am Streit be-
teiligte Person sei ein Miliz-Angehöriger, der Anzeige gegen ihn erstattet
habe. Ferner sei er – bevor man ihn wieder entlassen habe – gebeten wor-
den, mit den Demonstrationen aufzuhören. In der Folge habe ihm dieser
Miliz-Angehörige während der Arbeit Probleme bereitet und versucht, ihn
zu provozieren. Dies habe ihn, den Beschwerdeführer, belastet, weshalb
seine Onkel das Problem auf Clan-Art hätten lösen wollen. Schliesslich
habe ihm sein Vater geraten, für eine Weile wegzugehen, und habe ihm
ein Flugticket gekauft. Daraufhin sei er am (…) 2015 über Bagdad in die
Türkei geflogen, von wo er nach drei Tagen weiter bis in die Schweiz ge-
reist sei.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen irakischen Nationa-
litätenausweis zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 26. September 2018 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegwei-
sungsvollzug schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
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und beantragte, die Verfügung des SEM sei in den Dispositivziffern 1 – 3
aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei
Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde wurden zwei Berichte zur Situation mit Milizen im Irak bei-
gelegt.
E.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung vom 29. Oktober 2018 nach.
F.
Das Gericht bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom
1. November 2018.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen
der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegwei-
sungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu-
fig aufgenommen hat.
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4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat oder solche im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsu-
chenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive sowie
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure dro-
hen oder zugefügt worden sein. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen
adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1,
je m.w.H.). Eine vergangene Verfolgung ist insofern beachtlich, als diese
noch andauert oder – falls sie bereits ihren Abschluss gefunden hat – die
Furcht vor künftiger Verfolgung begründet erscheinen lässt. Die erlittene
Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfol-
gung müssen sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheids noch aktuell sein (vgl. Urteil des BVGer E-4538/2018 vom 22. Au-
gust 2018 E. 5.2, m.w.H.). Ferner genügt eine bloss entfernte Möglichkeit
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künftiger Verfolgung nicht. Es müssen konkrete Indizien vorliegen, die den
Eintritt der erwarteten Verfolgung als wahrscheinlich und dementsprechend
die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl.
u.a. Urteil des BVGer E-3721/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.1, m.w.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien als nicht asylrelevant zu betrachten.
Die geltend gemachte (…) Festnahme des Beschwerdeführers sei ein un-
angenehmer Eingriff in die persönliche Freiheit gewesen, aber dennoch
aufgrund ihrer Art und Intensität als nicht asylrelevant einzustufen. Da der
Beschwerdeführer nach seiner Freilassung zur Erholung ins Ausland ge-
reist und danach freiwillig an seinen Herkunftsort im Irak zurückgekehrt sei,
sei darauf zu schliessen, dass er für sich keine wirkliche Gefahr gesehen
habe. Beim Streit während der Demonstration mit einem Mitglied der Asa‘ib
Ahl al-Haqq scheine es sich um eine Auseinandersetzung gehandelt zu
haben, die während Demonstrationen im Allgemeinen sowie vor dem Hin-
tergrund einer angespannten Bürgerkriegslage vorkommen würde. Der Be-
schwerdeführer sei nach dem Streit von der Terrorbekämpfung mündlich in
ihr Büro vorgeladen worden. Hierzu sei festzuhalten, dass er dieser Vorla-
dung ohne äusseren Zwang gefolgt sei, was gegen eine Furcht vor Verfol-
gung spreche. Zudem sei er nach der Befragung ohne weiteres wieder frei-
gekommen. Hätte tatsächlich Interesse an seiner Verfolgung bestanden,
so wären wohl entsprechende Massnahmen ergriffen worden. Dies sei
aber offensichtlich nicht der Fall gewesen. Auch die geltend gemachten
Probleme der Familie des Beschwerdeführers durch Mitglieder der Asa‘ib
Ahl al-Haqq – diese seien zum (…) der Familie gekommen und hätten ver-
sucht, sie zu provozieren und zu schikanieren – seien nicht asylrelevant.
Zwar habe der Beschwerdeführer erklärt, seine Familie habe in Angst und
Bange gelebt. Gleichzeitig mache er aber geltend, der Familie sei konkret
nichts geschehen. Schliesslich stelle sich bei den erwähnten Vorkommnis-
sen die Frage des Motivs, welches aufgrund der Aktenlage nicht asyler-
heblich scheine. Insgesamt habe der Beschwerdeführer weder hinsichtlich
der Intensität noch der damit verbundenen möglichen Motive asylrelevante
Verfolgungsmassnahmen geltend machen können, weshalb er die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei.
6.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde fest, die willkürliche
Inhaftierung durch die Miliz aufgrund seiner kritischen politischen Aussa-
gen stelle eine asylrelevante Massnahme dar. Ferner habe es bei dem
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Streit während der Demonstration nicht um eine gewöhnliche Auseinander-
setzung gehandelt. Zum Streit sei es gekommen, weil er die Person auf
ihre Funktion als Spitzel der Asa‘ib Ahl al-Haqq angesprochen habe. So-
dann habe er selbst nur eine Strafanzeige gegen unbekannt einreichen
können, während der Beteiligte ihn persönlich habe anzeigen können, wo-
nach ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Ferner sei er nach dem
Streit an seinem Arbeitsort wiederholt aufgesucht und schikaniert worden,
weshalb er auch mit gewalttätigen Übergriffen habe rechnen müssen. Die
Vorinstanz habe sodann nicht gewürdigt, dass sein Name auf der Liste der
Asa‘ib Ahl al-Haqq gestanden habe. Insgesamt sei er wegen seiner politi-
schen Aktivitäten unter Beobachtung gestanden und deshalb vor Übergrif-
fen durch diese Miliz gefährdet, insbesondere weil er sich regelmässig kri-
tisch geäussert und an Demonstrationen teilgenommen habe. Somit sei er
in seinem Heimatland an Leib und Leben bedroht, weshalb er die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfülle und ihm Asyl zu gewäh-
ren sei.
7.
7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die
Vorinstanz in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden
Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und die Zu-
sammenfassung in E. 6.1 kann mit den nachfolgenden Ergänzungen ver-
wiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Be-
trachtungsweise.
7.2 Zunächst ist bezüglich der Festhaltung durch Angehörige der Miliz
Asa‘ib Ahl al-Haqq im (…) 2015 festzustellen, dass der Beschwerdeführer
selbst ausführt, man habe ihn mit der Verwarnung, er solle keine Kritik an
der Miliz mehr üben, nach (…) Tagen wieder gehen lassen, wonach er
seine Arbeit wie gewohnt wieder aufgenommen habe (SEM-Akte A28 F35
S. 10). Zudem habe er ab (…) 2015 regelmässig an Demonstrationen teil-
genommen, ohne deswegen Schwierigkeiten mit der Miliz bekommen zu
haben. Im (…) 2015 sei er sodann zur Erholung (…) ins Ausland gereist
und danach an seinen Heimatort zurückgekehrt, dies ebenfalls problemlos.
Entsprechend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer selbst keine ernsthafte Gefährdung durch
die Miliz befürchtet hat. Die (…) Inhaftierung ist sodann als abgeschlosse-
nes Ereignis zu werten, welches keine begründete Furcht vor künftiger Ver-
folgung in asylrelevantem Ausmass darzutun vermag.
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7.3 Dafür spricht auch, dass der Hauptgrund für die Ausreise des Be-
schwerdeführers aus dem Irak im (…) 2015 die Schwierigkeiten durch die
Person gewesen seien, mit der er während einer Demonstration einen
Streit gehabt habe (SEM-Akte A28 F38; F83). Diese Person habe ihn nicht
in Ruhe gelassen und bei der Arbeit mit Hilfe von weiteren Miliz-Angehöri-
gen provoziert, um Anlass zu haben, ihn wieder festnehmen lassen zu kön-
nen. Dieser Mann habe sich so verhalten, da er es dem Beschwerdeführer
nicht habe verzeihen können, dass er ihn bei dem Streit geschubst habe
(SEM-Akte A28 F43, F49). Hierzu ist festzustellen, dass die vom Be-
schwerdeführer dargelegten Probleme durch diese Person(en) mangels In-
tensität (sowie fraglichem Verfolgungsmotiv) keine ernsthaften Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG darzustellen vermögen. Gegen eine konkrete
asylrelevante Gefährdung spricht ferner, dass der Beschwerdeführer
selbst den obgenannten Konflikt offenbar nicht als so ernsthaft einstufte,
um das Land verlassen zu müssen. Er sei nur auf Anraten seines Vaters
nicht in den Irak zurückgekehrt (SEM-Akte A28 F37 S. 14) und seine Fa-
milie habe nach seiner Ausreise keine konkreten Probleme bekommen
(SEM-Akte A28 F94 f.). Sodann ist nicht auszuschliessen, dass der Be-
schwerdeführer adäquaten staatlichen Schutz hätte in Anspruch nehmen
können, hätte tatsächlich begründete Furcht vor Verfolgung bestanden. So
sei die Polizei bereits nach dem Konflikt an der Demonstration zu ihm ins
Spital gekommen, um seine Anzeige gegen die mitbeteiligte Person aufzu-
nehmen (SEM-Akte A28 F37). Eine asylrelevante Gefährdung durch die
irakischen Behörden ist ferner nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer
sei von der Terrorbekämpfung der Stadt zu einem Termin vorgeladen wor-
den, da er auf obgenannter Liste gestanden habe. Dieser Vorladung sei er
freiwillig nachgekommen. Nach dem Gespräch habe er das Büro ohne Auf-
lagen oder Konsequenzen verlassen und sei seiner Arbeit und der Teil-
nahme an Demonstrationen wieder nachgegangen (SEM-Akte A28 F56).
Zudem gehöre diese Abteilung der Terrorbekämpfung zum Innenministe-
rium und habe keine Verbindung zur Miliz Asa‘ib Ahl al-Haqq (SEM-Akte
A28 F97 ff.). Schliesslich sei er im (…) 2015 mit seinem Pass legal über
den Flughafen Bagdad aus dem Irak ausgereist (SEM-Akte A28 F75 ff.).
Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich auf einer Liste der Terrorbekämp-
fung gestanden – was normalerweise die Liquidation oder Gefängnis zur
Folge habe (SEM-Akte A28 F37 S. 13, F64) – so ist anzunehmen, dass
entsprechende Massnahmen gegen ihn ergriffen worden wären. Solches
macht der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend und geht aus den Akten
auch nicht hervor. Demnach ergibt sich auch aus dem Vorgehen der iraki-
schen Behörden keine Verfolgung mit asylrechtlich relevanter Intensität
(Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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7.4 Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer somit nicht darzulegen,
dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise asylrelevanten Nachteilen ausge-
setzt gewesen wäre oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten müsste. An dem Ge-
sagten vermögen die zwei auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte
zur Situation im Irak, die nicht den Beschwerdeführer persönlich betreffen,
nichts zu ändern. Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu
Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 26. September 2018 infolge Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisge-
mäss weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
und Art. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt
sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu bezeichnen waren. Damit ist
eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, wes-
halb die Gesuche abzuweisen sind.
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Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: