Abtei lung V
E-6175/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______, geboren _______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6175/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Ende Dezember
2008 sein Heimatland verliess und am 5. Juli 2009 in die Schweiz ein-
reiste, wo er am 6. Juli 2009 ein Asylgesuch stellte,
dass er über Niger nach Libyen gereist sei, wo er sich etwa drei Mona-
te aufgehalten habe, und Mitte April 2009 auf B._______ (Italien) ein-
getroffen sei,
dass er nach dem Aufenthalt in einem Flüchtlingslager auf B._______
zuerst in ein Flüchtlingslager auf C._______, später in eines in
D._______ gebracht worden sei, wo er etwa drei Monate später, im
Juli 2009, aufgefordert worden sei, das Land innert Kürze zu
verlassen,
dass er wenig später über Mailand in die Schweiz geflohen sei, wo er
anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(...) vom 23. Juli 2009 geltend machte, er stamme aus einem Dorf in
der Nähe von E._______ (Anambra State), in welchem sein Vater bis
zu seinem Tod im September 2008 Dorfchef gewesen sei,
dass ihm zwei bis drei Tage nach der Beerdigung seines Vaters
anlässlich der Testamentseröffnung Dorfälteste, die zugleich Mitglieder
eines Geheimbundes gewesen seien, mitgeteilt hätten, sein Vater
habe auch diesem Geheimbund angehört, dass der Beschwerdeführer
als Nachfolger seines Vaters bestimmt worden sei,
dass er anlässlich einer ersten nächtlichen Versammlung von ihnen
zur absoluten Verschwiegenheit über den Geheimbund aufgefordert
worden sei und sie von ihm als Aufnahmeritual verlangt hätten, ein
Neugeborenes zu töten,
dass es ihm mit einem Trick gelungen sei, zu einem Freund und dann
zu seiner Mutter zu fliehen, wo ihn die Dorfältesten aufgesucht und
bedroht hätten,
dass er und seine Familienangehörigen sich wegen seines Verstosses
gegen die Regeln des Bundes in Lebensgefahr befunden hätten und
sie daraufhin nach F._______ und weiter nach G._______ und
H._______ gegangen seien, von wo aus er in den Niger geflohen sei,
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dass er später erfahren habe, dass sein Onkel von den Mitgliedern des
Geheimbundes gewungen worden sei, sein eigenes Kind zu töten,
dass das BFM dem Beschwerdeführer in der Kurzbefragung vom
23. Juli 2009 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung
nach Italien gewährte,
dass der Beschwerdeführer bezüglich einer Rückkehr nach Italien aus-
sagte, er sei bereits von Italien ausgewiesen worden,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 17. Sep-
tember 2009 – eröffnet am 22. September 2009 – auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat, ihn nach Italien wegwies und auf-
forderte, die Schweiz sofort zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine
Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung
habe,
dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig die editionspflichtigen Akten
ausgehändigt wurden,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, Abklärungen hätten
ergeben, dass der Beschwerdeführer in Italien am 17. April 2009 und
18. April 2009 daktyloskopiert worden sei und ein Asylgesuch gestellt
habe,
dass – gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge-
meinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. De-
zember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestell-
ten Asylantrags – Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig sei und angesichts dessen, dass Italien innert Frist nicht ge-
antwortet habe, von der Zustimmung Italiens auszugehen sei,
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dass die anlässlich des rechtlichen Gehörs zu Protokoll gegebene
Aussage des Beschwerdeführers, er sei aus Italien bereits ausgewie-
sen worden, kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien darstelle,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. September 2009 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung
sei vollständig aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten sowie
eventualiter unter Aufhebung der Wegweisungsverfügung die vorläufi-
ge Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung unentgeltlicher
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) er-
suchte,
dass er zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen vorbrachte,
er habe keine Garantie, dass sein Asylgesuch in Italien sorgfältig ge-
prüft werde, und er werde von den Mitgliedern des Geheimbundes im
Heimatland mit dem Tode bedroht,
dass auf die übrigen Vorbringen, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Oktober 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und
der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und da-
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her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
52 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die zuständige Instruktionsrichterin zufolge der Erkennung als of-
fensichtlich unbegründete Beschwerde davon abgesehen hat, ihr in An-
wendung des zweiten Satzes von Art. 107a AsylG die aufschiebende
Wirkung zu erteilen,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die
diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (EMARK) 2004 Nr. 34 E. 2.1 publizierte und, stellvertretend für
andere, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Dezember
2008, [E-7878/2008]),
dass demgegenüber das Gericht die angefochtene Verfügung hinsicht-
lich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs in voller Kogni-
tion prüft, sind diese doch von der Vorinstanz materiell geprüft worden,
wobei es aber auch an dieser Stelle um die formelle Zuständigkeit
geht, nämlich die Frage, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist oder aber ausnahmsweise (völkerrechtliche) Grün-
de für einen Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr.
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343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriteri-
en und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), vorliegen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten am 17. April 2009 ille-
gal nach Italien einreiste und dort am 18. April 2009 ein Asylgesuch
stellte,
dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung des Asylgesuches des
Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staats-
verträge, namentlich DAA, sowie die Dublin-II-VO und die Verordnung
[EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO [insbes. Art. 10 Abs. 1
Dublin-II-VO]),
dass das BFM die italienischen Behörden am 30. Juli 2009 gestützt
auf das oben erwähnte Abkommen und die entsprechenden Bestim-
mungen um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs.
1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte und die italienischen Behörden die Frist
zur Stellungnahme bis zum 14. August 2009 ungenutzt verstreichen
liessen, weshalb angesichts der Verfristung eine stillschweigende
Zusage zur Übernahme des Beschwerdeführers aus Art. 20 Abs. 1 Bst.
c Dublin-II-VO vorliegt,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung des Asylantrages
staatsvertraglich zuständig ist,
dass auch keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM
gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, zumal es sich
beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handelt und
seine in der Beschwerde pauschal geäusserte Kritik am italienischen
Asylverfahren nicht verfängt,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat ausreisen kann, in
dem er – wie erwähnt – Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG findet,
dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine
konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die
daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass zwar verschiedentlich die finanzielle Ausstattung des italieni-
schen Fürsorgesystems für Asylsuchende kritisiert wird, in den Aufent-
halts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rah-
men eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, allerdings insgesamt
nicht eine so umschriebene Notlage zu erkennen ist,
dass vorliegend auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, wel-
che gegen die Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung nach Itali-
en sprächen, und insbesondere von der Reisefähigkeit des Beschwer-
deführers ausgegangen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung faktisch möglich ist, da Italien, wie
bereits ausgeführt, einer Rückübernahme stillschweigend zugestimmt
hat (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass damit der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist und das BFM angesichts des zulässigen, zumutbaren
und möglichen Wegweisungsvollzuges nicht gehalten war, gemäss
Art. 3 Dublin-II-VO vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen
(siehe oben),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzule-
gen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten
abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das zu-
ständige kantonale Migrationsamt.
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