B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6175/2017
Ur t e i l vom 2 8 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. September 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 18. Juni 2015 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Am 7. Juli 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Das vorerst
eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 2. November 2015 beendet. So-
dann folgte am 22. März 2016 die Anhörung zu den Asylgründen durch das
SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, Iran. Dort habe er mit
seiner Familie gelebt. Er habe das Gymnasium abgeschlossen, das da-
nach begonnene Studium jedoch nach ungefähr zwei Jahren ([…]) abge-
brochen. Sodann habe er im Geschäft seines Bruders sowie als (…) gear-
beitet.
B.a An der BzP gab er an, sein Onkel sei vor langer Zeit bei der Komala-
Partei gewesen und als Märtyrer gefallen. Seither sei das Telefon der Fa-
milie vermutlich überwacht worden. Er, der Beschwerdeführer, habe unge-
fähr zwei Jahre vor seiner Ausreise begonnen, an Anlässen der Partei Flug-
blätter und CD’s zu verteilen. Weiter sei er an der Universität als Kurde von
Schiiten gestört und belästigt worden. Er habe über Kurden gesprochen,
weshalb er mehrmals für zwei bis drei Stunden zur dortigen Wache habe
gehen müssen.
Nach einem Selbstmord einer jungen Frau habe es unter anderem in seiner
Heimatstadt legale Demonstrationen gegeben. Er und sein Cousin hätten
über diesen Fall Flugblätter und CD’s an drei bis vier Orten in B._______
verteilt. Die Orte habe ihm die Partei mitgeteilt. Eines frühen Morgens im
(…) 2015 seien er und sein Cousin dabei angehalten worden. Der Cousin
sei verhaftet worden, er habe wegrennen und sich bei einer Cousine ver-
stecken können. Am nächsten Tag habe ihm sein jüngerer Bruder mitge-
teilt, dass Zivilpolizisten zuhause nach ihm gesucht und die Wohnung
durchsucht hätten. Ebenfalls hätten Polizisten den älteren Bruder in sei-
nem Laden mitgenommen. Daher sei er, der Beschwerdeführer, umgehend
nach C._______, Iran, zu einem Freund gelangt, von wo aus er nach (…)
Tagen illegal über die Türkei und Italien bis in die Schweiz gereist sei. Wei-
tere Probleme mit Behörden oder Drittpersonen in seiner Heimat habe er
nicht gehabt und bis auf das Verteilen von Flugblättern sei er nie politisch
aktiv gewesen.
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B.b Im Rahmen der Anhörung ergänzte der Beschwerdeführer, sein Onkel
sei als Komala-Mitglied vor rund (…) Jahren getötet worden. Weitere Fa-
milienangehörige seien damals für die Komala-Partei aktiv gewesen. Seit
seiner Geburt respektive seit zwanzig Jahren sei jedoch niemand mehr ak-
tiv. Auch seine Eltern hätten, bis auf das Abhören ihres Telefons, keine
Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Seine Probleme an der Univer-
sität seien entstanden, da er aus einer Märtyrerfamilie stamme, sich für die
Rechte von Kurden eingesetzt, Flugblätter dazu verteilt und Diskussionen
geführt habe. Die Herasat (Universitätspolizei) habe ihn im Jahr (…) dazu
gebracht, sein Studium zu beenden, da er sich dort nicht mehr habe äus-
sern dürfen. Zuvor hätten sie ihn oft unter Druck gesetzt, gefoltert, mit dem
Tod bedroht und manchmal einen Tag lang eingesperrt. Mit Hilfe des (…),
des (…), sei er aber immer wieder freigekommen. Er habe mehrere Male
ein Formular unterschreiben und versprechen müssen, dass er keine Pro-
paganda mehr mache und nach Abschluss des Studiums keinem staatli-
chen Beruf nachgehe. Des Weiteren habe er kurz vor Ende seines Studi-
ums erstmals Kontakt zu einem Partei-Mitglied gehabt. Dieses habe ihn
und weitere Personen aufgefordert, Flugblätter an der Universität zu ver-
teilen und mit den Studenten über den Inhalt zu sprechen. Neben dem Ver-
teilen von Flugblättern habe er an verschiedenen Kundgebungen teilge-
nommen, er könne aber keine Beweise dazu einzureichen. In der Nacht, in
der sein Cousin verhaftet worden sei, hätten sie bloss Flugblätter über die
Frau, die Selbstmord begangen habe, und keine CD’s, verteilt. Sein Cousin
habe ihn verraten, um freigelassen zu werden. Am Tag nach dessen Ver-
haftung hätten Beamte die Wohnung seiner Familie durchsucht und den
älteren Bruder in seinem Geschäft mitgenommen. Der (…) habe nach (…)
Tagen die Freilassung des Bruders gegen Kaution erwirken können, da
dieser unschuldig gewesen sei. Nach seiner Ausreise hätten Beamte seine
Familie nochmals aufgesucht und nach seinem Aufenthalt gefragt. Ferner
seien Waren seines im Handel tätigen Vaters beschlagnahmt worden. In
der Schweiz habe er sich nicht politisch betätigt, aber begonnen, sich für
das Christentum zu interessieren und regelmässig zur Kirche zu gehen.
B.c Mit Schreiben vom 26. August 2015 schickte der Beschwerdeführer als
Beweismittel eine Kopie eines Bestätigungsschreibens der Representation
of Komala Abroad vom 1. August 2015 an das SEM. Ferner reichte er An-
fang 2016 seine Identitätskarte und den Geburtsausweis zu den Akten. An-
lässlich der Anhörung reichte er eine Speicherkarte mit Fotos und Videos
bezüglich des obgenannten Vorfalls der jungen Frau sowie ein Dokument
der Universität nach. Mit Schreiben vom 24. August 2016 gab der Be-
schwerdeführer eine Speicherkarte mit einem Video seiner Taufe durch die
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Baptistengemeinde ein. Ebenfalls gab er seinen Taufschein mit Fotografien
von der Taufe zu den Akten. Am 7. November 2016 folgten zwei Bestäti-
gungsschreiben seiner Taufe und Mitgliedschaft bei der Baptistenge-
meinde.
C.
Mit Verfügung vom 29. September 2017 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
an.
D.
Mit Eingabe vom 1. November 2017 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein.
Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben; es sei seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; es sei eine
Frist von 30 Tagen zur Einreichung von Belegen aus dem Ausland anzu-
setzen; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Rechts-
verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Der Beschwerde wurden ein weiteres Bestätigungsschreiben der Baptis-
tengemeinde vom 30. Oktober 2017 sowie eine Fürsorgebestätigung vom
24. Oktober 2017 beigelegt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2017 wurden die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung eingeladen.
F.
Die Vorinstanz reichte eine Vernehmlassung vom 23. November 2017 ein,
welche dem Beschwerdeführer am 28. November 2017 zur Kenntnis ge-
bracht wurde.
G.
Der Beschwerdeführer reichte eine Replik vom 29. Dezember 2017 ein und
legte eine E-Mail-Bestätigung der Representation of Komala Abroad vom
7. Dezember 2017 sowie einen Stammbaum seiner Familie bei. Der
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Rechtsvertreter gab ferner eine Kostennote, ebenfalls vom 29. Dezember
2017, zu den Akten.
H.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171, SR 142.20) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbe-
zeichnung.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers rund um seine Flucht nach dem Verteilen von
Flugblättern, seiner Tätigkeit für die Komala-Partei und die Umstände, die
ihn zum Abbruch seines Studiums gebracht hätten, seien unglaubhaft aus-
gefallen (Art. 7 AsylG). Schliesslich sei seine christliche Glaubensaus-
übung nicht geeignet, flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulö-
sen (Art. 3 AsylG).
5.1.1 Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er hätte einige Tage
nach dem Tod einer jungen Frau Flugblätter und CD’s respektive nur Flug-
blätter dazu verteilt. Über die Umstände dieses Todesfalls seien in den Me-
dien innert kurzer Zeit diverse Berichte erschienen. Es sei daher nicht
nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer eine Woche nach dem To-
desfall noch Flugblätter verteilt haben solle. Dies sei umso unverständli-
cher, als sich in den Tagen davor bereits Proteste ereignet hätten, die von
der Verbreitung der genannten Informationen zeugten. Sodann habe der
Beschwerdeführer angegeben, die Behörden hätten am Tag, nachdem er
die Flugblätter verteilt habe, seinen Bruder festgenommen. Er habe aber
weder an der BzP noch an der Anhörung von sich aus über dessen Frei-
lassung berichtet, auch nicht als man ihn gefragt habe, was während sei-
nes Aufenthalts in C._______ noch geschehen sei. Erst auf Nachfrage hin
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habe er erklärt, wie der Bruder freigekommen sei. Es sei verwunderlich,
dass er diese Freilassung nicht genannt habe, insbesondere da diese er-
folgt sei, während er noch im Iran gewesen sei, und er die weiteren Ereig-
nisse detailliert geschildert habe. Ferner laufe es der allgemeinen Erfah-
rung zuwider, dass der Bruder gegen Kaution freigelassen worden sei,
obschon er unschuldig gewesen sei, und dass dies bereits spätestens (…)
Tage nach der Festnahme erfolgt sei, obwohl eine Freilassung gegen Kau-
tion erfahrungsgemäss länger dauere. Des Weiteren habe der Beschwer-
deführer an der BzP erklärt, sein Cousin sei verhaftet worden und er wisse
nicht, was mit ihm geschehen sei. An der Anhörung habe er aber erwähnt,
der Cousin sei, als er, der Beschwerdeführer, in die Türkei gegangen sei,
wieder frei gewesen. Er habe mit der Familie als er in C._______ gewesen
sei und später Kontakt gehabt. Daher sei davon auszugehen, dass er be-
reits an der BzP von der Freilassung des Cousins hätte wissen müssen.
Insgesamt sei die angebliche Verfolgung durch die iranischen Behörden
aufgrund einer Verteilaktion daher nicht glaubhaft.
5.1.2 Bezüglich der Probleme mit der Herasat bestünden zwischen den
Aussagen an der BzP und der Anhörung wesentliche Abweichungen. An
der BzP habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, man habe ihn
oft für zwei bis drei Stunden zur Wache geführt, da er über Kurden gespro-
chen habe. Man habe ihm dies untersagt und mit Gefängnis gedroht. An-
sonsten sei nichts geschehen. An der Anhörung habe er hingegen erklärt,
man habe ihn oft belästigt, unter Druck gesetzt, gefoltert, mit dem Tod ge-
droht und manchmal einen Tag lang eingesperrt. Sodann habe er wieder-
holt Verpflichtungen unterzeichnen müssen. Zum Studienabbruch habe er
ebenfalls widersprüchliche Angaben gemacht. Einerseits habe er ausge-
führt, die Herasat habe ihm nicht mehr erlaubt, zur Universität zu gehen.
Andererseits habe er angegeben, er habe das Studium abgebrochen, da
er sich nicht mehr für die Rechte der Kurden habe einsetzen dürfen und
weil er Formulare habe unterzeichnen müssen, welche ihm eine zukünftige
Arbeit beim Staat verwehrt hätten. Da die Probleme (Folterungen, Belästi-
gungen, Todesdrohungen etc.) einen Monat nach Studienbeginn begonnen
haben sollten, sei nicht nachvollziehbar, weshalb man ihn nicht schon frü-
her von der Universität ausgeschlossen habe. Auch wenn der (…) (…) ge-
wesen sei, sei unlogisch, dass man ihn wiederholt habe Verpflichtungen
unterschreiben lassen, seine Taten nicht mehr zu wiederholen, er aber trotz
mehrfachen Verstosses dagegen habe weiterstudieren können. Somit
seien die behaupteten Probleme mit der Herasat und die Gründe für den
Studienabbruch nicht glaubhaft.
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5.1.3 Sodann habe der Beschwerdeführer unsubstantiiert, kurz, oberfläch-
lich und ohne Details geschildert, dass er zwei bis zweieinhalb Jahre nach
Studienbeginn ein Mitglied der Komala-Partei kennengelernt habe, wel-
ches ihm Aufträge bezüglich des Verteilens von Flugblättern erteilt habe.
Die eingereichte Bestätigung seiner Tätigkeit für die Komala-Partei sei sehr
allgemein gehalten und nehme keinen Bezug auf seine Aktivitäten oder
den Zeitraum, in dem er diese ausgeführt haben solle. Somit eigne sich die
Bestätigung nicht, den geltend gemachten Sachverhalt glaubhaft zu ma-
chen. Sodann habe der Beschwerdeführer erklärt, er könne keine weiteren
Beweise für seine politischen Aktivitäten im Iran einreichen, da diese be-
schlagnahmt worden seien oder seine Freunde den Kontakt zu ihm abge-
brochen hätten. Da er aber unter anderem über Internetportale mit seinen
Freunden diskutiert habe, wäre zu erwarten, dass er in der Lage wäre, wei-
tere Beweise einzureichen. Ferner sei schwer nachvollziehbar, weshalb
der Beschwerdeführer, der sich im Iran angeblich politisch betätigt und mit
seinem Engagement für die Rechte der Kurden viele Probleme in Kauf ge-
nommen haben wolle, in der Schweiz keinen Kontakt zu Komala-Vertreter
gesucht oder politische Aktivitäten entfaltet habe. Insgesamt sei daher
auch das geltend gemachte Verteilen von CD’s und Flugblättern im Auftrag
der Komala-Partei nicht glaubhaft gemacht.
5.1.4 Der Beschwerdeführer gebe an, er habe in der Schweiz Kontakt zu
einer Baptistengemeinde aufgenommen, gehe oft in die Kirche und nehme
an Anlässen der Gemeinde teil. Sodann sei er im Jahr 2016 getauft und in
die Gemeinde aufgenommen worden. Die Taufe, Mitgliedschaft und regel-
mässige Teilnahme an Gottesdiensten sowie Veranstaltungen reiche aber
nicht, um eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Iran zu begründen (mit
Verweis auf Urteil des BVGer D-962/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 6.3).
Aufgrund der unauffälligen Glaubensausübung des Beschwerdeführers sei
nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden von seiner Kon-
version zum Christentum Kenntnis erhalten hätten. Dies zumal er vor sei-
ner Ausreise nicht unter deren Beobachtung gestanden habe. Es bestehe
kein Anlass zur Annahme, dass sich eine Verfolgung bei einer Rückkehr in
den Iran verwirklichen werde.
5.2 Der Beschwerdeführer machte hiergegen geltend, er habe die Verfol-
gung durch die iranischen Behörden glaubhaft darlegen können. Die Pro-
teste nach dem Selbstmord der jungen Frau hätten mehrere Tage ange-
dauert und die von ihm verteilten Flugblätter hätten Informationen zu die-
sen Protesten enthalten. Die Flugblätter seien eine Reaktion auf die Kom-
munikation des Vorfalls durch die Regierung gewesen. Daher sei plausibel,
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dass er diese erst einige Tage nach dem Vorfall verteilt habe. Im Übrigen
habe er angeben können, wo genau er und sein Cousin angehalten worden
seien. Weiter habe die BzP summarischen Charakter und an der Anhörung
sei er nicht zum Verbleib des Bruders gefragt worden. Er habe an der BzP
und Anhörung äusserst präzise die ihm gestellten Fragen beantwortet. Der
Bruder sei in Untersuchungshaft und nicht, wie übersetzt, im Gefängnis
gewesen, weshalb ihm klar gewesen sei, dass man den Bruder aufgrund
dessen Unschuld wieder freilassen werde. Er sei während dessen Inhaftie-
rung bei dem Freund in C._______ gewesen und habe keinen direkten
Kontakt zur Familie gehabt. Dennoch habe er ausführliche Angaben zur
Verhaftung und Freilassung machen können. Ferner habe er nachvollzieh-
bar erklärt, dass die Kautionshinterlegung und Freilassung innert so kurzer
Zeit möglich gewesen sei, da nicht alle Eigentumsurkunden erst noch über-
prüft und bewertet werden müssten und die Familie über die (…) über Kon-
takte zu den Behörden verfügten. Eine Kautionshinterlegung sei zudem
üblich, unabhängig davon, ob die betroffene Person schuldig sei oder nicht.
Zum Verbleib seines Cousins sei festzuhalten, dass er seit seiner Ankunft
in der Schweiz nur mit seiner engsten Familie Kontakt habe, und auch
diese keinen Kontakt zur Familie des Cousins pflegen würde. Nach der
BzP habe er sich über den Verbleib des Cousins erkundigt, wobei ihm ge-
sagt worden sei, dass dieser kurz nach der Verhaftung freigelassen, später
aber wieder verhaftet worden sei. Weitere Informationen zum Aufenthalts-
ort des Cousins habe er nicht. Zu den Widersprüchen bezüglich der Prob-
leme mit der Herasat sei erneut auf den summarischen Charakter der BzP
hinzuweisen. Er habe an der BzP nur knapp geantwortet und an der Anhö-
rung sei nicht erörtert worden, was er mit Folterhandlungen gemeint habe.
Insgesamt seien seine Angaben mit Blick auf die zahlreichen Vorladungen
zur Wache und deren Ablauf inklusive Unterzeichnung der Formulare kon-
sistent. Sodann sei er durch die ständigen Schikanen und die Wertlosigkeit
eines Universitätsabschlusses faktisch zum Abbruch des Studiums ge-
zwungen worden. Durch die Stellung des (…) an der Universität sei er je-
weils wieder freigekommen und habe weiter studieren können. Weiter habe
er sich auch bezüglich der Verteilaktionen von Flugblättern und CD’s glaub-
haft geäussert. Die Vorinstanz habe ihn nicht nach dem Abholungsort oder
Hersteller der Materialien gefragt, weshalb er nur oberflächliche Antworten
gegeben habe. Ferner sei er in der Lage gewesen, über den Inhalt der
Materialien Auskunft zu geben. Er habe jeweils von einer unbekannten Per-
son per Telefon einen Treffpunkt erfahren, habe dort eine CD oder ein Flug-
blatt erhalten, die er dann vervielfältigt und an selbst ausgesuchten Orten
verteilt habe. Sein politisches Engagement für die Komala-Partei habe er
mit einem Schreiben belegt, welches gestempelt sei und neben ihm auch
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seinen verstorbenen Onkel nenne. Da das Schreiben nicht als Fälschung
qualifiziert worden sei, sei es als Indiz zu berücksichtigen. Dies insbeson-
dere, da er aufgrund seiner unvorbereiteten Ausreise und der Beschlag-
nahmung vieler seiner Gegenstände durch die iranischen Behörden keine
weiteren Beweismittel beschaffen könne. Er habe aber unter anderem Vi-
deo- und Bildaufnahmen zu Protesten im Iran eingereicht, was seine Be-
mühungen unterstreiche. Er versuche ferner, über einen in Norwegen le-
benden Verwandten ein weiteres Bestätigungsschreiben der Partei zu er-
halten, welches er nachreichen werde. Er und seine Familie seien bereits
vor seiner Ausreise aus dem Iran im Fokus der iranischen Behörden gewe-
sen, weshalb die Gefahr einer Reflexverfolgung zu berücksichtigen sei. Die
Familie habe früher mehrmals die Wohnung wechseln müssen, ihr Telefon
werde abgehört und sie sei seit seiner Ausreise von Beamten aufgesucht
worden. Er selbst sei an der Universität und vom Ettelaat bedroht worden.
Daher drohten ihm bei einer Rückkehr in den Iran asylrelevante Nachteile.
Schliesslich habe er sich in der Schweiz dem christlichen Glauben ange-
schlossen und sich taufen lassen. Deshalb werde er von anderen muslimi-
schen Asylsuchenden gemieden und bedroht. Im Heimatstaat wäre er we-
gen seiner Konversion und seiner Bekanntheit bei den heimatlichen Behör-
den an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet.
5.3 Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung fest, die geltend gemachte
Bedrohung durch andere Asylsuchende sei als unbewiesene und nicht
glaubhaft gemachte Behauptung zu betrachten.
5.4 Anlässlich der Replik erklärte der Beschwerdeführer, die genannten
Bedrohungen hätten kein strafrechtlich relevantes Ausmass angenommen,
weshalb er auf eine Anzeige verzichtet habe und daher über keine Beweise
verfüge. Zum besseren Verständnis seiner Familiensituation habe er einen
Stammbaum erstellt. Ferner lege er eine E-Mail-Bestätigung der Komala-
Parteizentrale bezüglich seiner Aktivitäten und des Todes seines Onkels
bei.
6.
6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die
Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen
des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit respektive Asylrelevanz im Sinne von Art. 7 und Art. 3 AsylG nicht.
Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl.
oben E. 5.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden.
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Seite 11
Der Inhalt der Eingaben auf Beschwerdeebene vermag daran nichts zu än-
dern.
6.1.1 Zunächst ist auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte politi-
sche Tätigkeit für die Komala-Partei einzugehen.
Er wies darauf hin, dass mehrere Familienmitglieder – insbesondere ein
verstorbener Onkel – noch vor seiner Geburt Mitglieder der Partei gewesen
seien und deswegen Probleme mit den iranischen Behörden gehabt hätten
(SEM-Akte A25 F109 ff.). Nach seiner Geburt seien seine Eltern mehrmals
umgezogen und ihr Festnetztelefon sei abgehört worden (SEM-Akte A25
F115 ff.). Einen Nachweis hierfür vermochte er nicht zu erbringen. Sodann
erklärte der Beschwerdeführer, weitere Probleme seien nicht aufgetreten
und niemand seiner Familie sei in den letzten zwanzig Jahren vor seiner
Ausreise noch für die Komala-Partei aktiv gewesen (SEM-Akte A25 F120–
F122). Entsprechend ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer
auch nicht dargelegt, inwiefern er aufgrund dieser nicht ihn direkt betref-
fenden Ereignisse vor vielen Jahren in Kontakt mit den iranischen Behör-
den hätte geraten sollen. Die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte
Gefahr einer Reflexverfolgung erscheint daher unbegründet.
Sodann vermochte der Beschwerdeführer eigene politische Aktivitäten,
aufgrund derer er das Heimatland habe verlassen müssen, nicht glaubhaft
darzulegen. Daran vermögen das allgemein gehaltene Bestätigungsschrei-
ben in Kopie und die kurze E-Mail-Bestätigung der Representation of Ko-
mala Abroad, die beide keine genaueren Hinweise auf politische Aktivitäten
des Beschwerdeführers geben oder einen Zeitraum nennen, in welchem er
sich für die Partei engagiert haben soll, nichts zu ändern. Das in der Be-
schwerde erwähnte nachzureichende Bestätigungsschreiben durch einen
Verwandten in Norwegen liegt dem Gericht bis heute nicht vor. An der BzP
(Juli 2015) machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seit ungefähr
zwei Jahren bei Anlässen der Partei Flugblätter und CD’s verteilt, ohne
deswegen Probleme gehabt zu haben (SEM-Akte A4 S. 8 f.). Im Wider-
spruch dazu erklärte er an der Anhörung, er sei im Laufe seines Studiums
(im zweiten Halbjahr […], SEM-Akte A25 F125) durch ein Mitglied der Ko-
mala-Partei erstmals in Kontakt mit dieser Partei gekommen. Wie dieser
Kontakt entstanden und was daraus geworden sei respektive was für Tä-
tigkeiten er im Auftrag dieser Person ausgeführt habe, vermochte der Be-
schwerdeführer trotz Nachfragen nur oberflächlich, detailarm und unsub-
stantiiert darzulegen (SEM-Akte A25 F107, F124 ff.). Entgegen der Be-
hauptung des Beschwerdeführers wurde er an der Anhörung mehrmals
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Seite 12
dazu aufgefordert, genauer von diesem Kontakt und seinen Aktivitäten für
die Partei zu erzählen (SEM-Akte A124–127, F129–132). Weiter gab er an
der BzP an, die Partei habe ihm gesagt, wo er Flugblätter verteilen solle
(SEM-Akte A4 S. 7), während er in der Beschwerdeschrift erklärte, er habe
diese an selbst ausgesuchten Orten verteilt. Nicht verständlich ist sodann,
weshalb der Beschwerdeführer allgemeine Videos und Fotografien von De-
monstrationen, aber keine Beweise für seine angeblichen politischen Dis-
kussionen mit Freunden und Parteimitgliedern über Internetportale oder
von ihm gemachte Videos und Fotoaufnahmen von Protesten einreichte.
Es wäre zu erwarten gewesen, wie von ihm bestätigt, dass er von Ge-
sprächsverläufen oder Kommentaren hätte Ausdrucke machen und einrei-
chen können, da sein Facebook-Account, auf dem er Beweismittel von po-
litischen Aktionen gespeichert habe, aktiv sei (SEM-Akte A25 F39 f., F77 f.,
F83). Sodann habe es im Zuge eines Selbstmordes einer jungen Frau viele
Demonstrationen im Iran und anderen Ländern gegeben, an denen er zwar
nicht teilgenommen, aber nachts um drei Uhr Flugblätter der Partei verteilt
habe (SEM-Akte A25 F87). Gemäss BzP-Protokoll habe er in dieser Nacht
Flugblätter und CD’s zu besagtem Vorfall verteilt (SEM-Akte A4 S. 7). Über
den Vorfall der jungen Frau vermochte der Beschwerdeführer viel frei zu
berichten. Die Schilderungen zur angeblichen Verteilaktion mit seinem
Cousin, bei der sie von Personen mit türkischem Akzent angehalten wor-
den seien, sind im Vergleich dazu – bis auf den Ort, an dem sie angehalten
worden seien – oberflächlich und ohne persönliche Färbung ausgefallen
(SEM-Akte A25 F87, F143 ff.). Am nächsten Tag habe ihn sein jüngerer
Bruder darüber informiert, dass die Wohnung der Familie durchsucht und
der ältere Bruder festgenommen worden sei (SEM-Akte A25 F87). Mit der
Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erstaunlicherweise
an der BzP gar nicht und an der Anhörung erst auf mehrfache Nachfrage
darüber berichtet hat, dass sein Bruder kurz nach der Festnahme aufgrund
seiner Unschuld gleich wieder freigelassen worden sei (SEM-Akte A25
F93, F148 f., F152–154). Sodann vermag zu erstaunen, dass der Be-
schwerdeführer an der BzP noch erklärte, er könne dem Verbleib seines
Cousins nicht nachgehen, während er an der Anhörung angab, er sei stets
in Kontakt mit seiner Familie gestanden und der Cousin sei bei seiner Aus-
reise in die Türkei bereits wieder frei gewesen (SEM-Akten A4 S. 9; A25
F157). Die Erklärung, er habe sich erst nach der BzP nach dem Cousin
erkundigt, überzeugt demnach nicht. Nach dem Gesagten erübrigt es sich,
auf weitere Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers
einzugehen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass
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Seite 13
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch die irani-
schen Behörden aufgrund politischer Aktivitäten, insbesondere der vorge-
brachten Verteilaktion, nicht geglaubt werden kann.
Die dargelegten Schwierigkeiten der Familie des Beschwerdeführers seit
seiner Ausreise vermögen daran nichts zu ändern. Das Telefon der Familie
sei schon lange vor seiner Ausreise abgehört worden (SEM-Akten A6 S. 8;
A25 F58). Sodann hätten Beamte in Zivilkleidung die Familie oder den äl-
teren Bruder im Geschäft aufgesucht und Fragen gestellt (SEM-Akte A25
F64 f.). Die Waren seines Vaters seien (…) – das erste Mal sechs bis sie-
ben Monate nach seiner Ausreise – beschlagnahmt worden. Einen konkre-
ten Bezug zum Beschwerdeführer ist allerdings nicht ersichtlich (SEM-Akte
A25 F61–63). Ferner sei der Vater nach wie vor als (…) tätig. Sein jüngerer
Bruder habe vor kurzem ein eigenes Geschäft eröffnet, welches gut laufe.
Sein älterer Bruder betreibe ein erfolgreiches (…) und mache einen PhD
(Doctor of Philosophy) Universitätsabschluss (SEM-Akte A25 F44–51).
Entsprechend kann – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde-
schrift – nicht davon ausgegangen werden, dass die Familie des Be-
schwerdeführers aufgrund einer Handlung von ihm oder wegen seiner Aus-
reise mit ernsthaften Nachteilen konfrontiert worden wäre beziehungs-
weise solche zu befürchten hätte.
6.1.2 Ebenfalls unglaubhaft sind schliesslich die dargelegten Probleme mit
der Herasat, die den Beschwerdeführer angeblich zum Abbruch seines
Studiums gebracht hätten. Insbesondere vermochte der Beschwerdeführer
seine unterschiedlichen Angaben an der BzP und der Anhörung nicht zu
erklären. Während er an der BzP noch angab, er sei immer wieder für zwei
bis drei Stunden zur Wache geführt worden und man habe ihm untersagt,
über Kurden zu sprechen (SEM-Akte A4 S. 8), erklärte er an der Anhörung
kurz und oberflächlich, er sei bereits einen Monat nach Studienbeginn das
erste Mal von der Herasat gerufen und mit dem Tod bedroht worden. Fer-
ner habe er (…) Mal eine Verpflichtung unterzeichnen müssen, wonach er
nicht mehr über die Rechte der Kurden sprechen und nie einen staatlichen
Beruf ausüben dürfe (SEM-Akte A25 F96 ff., F135 f.). Sodann vermag,
auch wenn der (…) der Universität der (…) gewesen sei, nicht zu überzeu-
gen, dass der Beschwerdeführer über zwei Jahre angeblich mit Drohungen
und Festhaltungen durch die Herasat konfrontiert gewesen sei und trotz-
dem, ohne Änderung seines Verhaltens und ohne Konsequenzen, weiter
habe studieren können (SEM-Akte A25 F140).
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Seite 14
6.1.3 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland aus den
von ihm genannten Gründen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen sei-
tens der iranischen Behörden ausgesetzt war oder solche zu befürchten
hätte. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft mangels Vorfluchtgründen daher
nicht.
6.2 Sodann ist hinsichtlich der in der Schweiz erfolgten Konversion des Be-
schwerdeführers zum Christentum das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe gemäss Art. 54 AsylG zu prüfen.
6.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimatland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei,
macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begrün-
den zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen aber
zum Ausschluss des Asyls (BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Massgeblich ist
somit, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als
staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Hei-
matstaat eine Verfolgung von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben da-
mit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht mass-
geblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG; vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3667/2016
vom 8. November 2018 E. 3.2.5).
6.2.2 Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchen-
den im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die
christliche Überzeugung der betreffenden Personen im Einzelfall, soweit
möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.3.4 f.; Urteil des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5,
m.w.H.). Allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum
führt grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran.
Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flücht-
lingsrechtlich relevante Massnahmen auslösen, wenn sie in der Schweiz
aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon aus-
gegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen
aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensaus-
übung erfährt. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit
erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder
missionierender Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Kon-
vertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen
werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Ein-
zelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der
E-6175/2017
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öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen wer-
den (vgl. Urteil des BVGer D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5).
6.2.3 Der Beschwerdeführer untermauert seine Konversion in der Schweiz
mit einem Taufbekenntnis aus dem Jahr 2016. Ferner legt er drei Bestäti-
gungsschreiben der Kirchgemeinde, ein Video und Fotografien ins Recht,
die seine regelmässige Teilnahme an Gottesdiensten und Aktivitäten der
Gemeinde, seine Taufe und seine Aufnahme in der Gemeinde bestätigen.
Der Beschwerdeführer gibt an, er gehe oft an Gottesdienste, besuche in
der Kirche einen Deutsch-Kurs und nehme an Anlässen der Kirche teil
(SEM-Akte A25 F186 ff.). In der Beschwerdeschrift wird ferner dargelegt,
dass er bekennender Christ sei, der niemandem seinen Glauben aufdrän-
gen wolle. Hierzu ist festzuhalten, dass regelmässige Kirchenbesuche und
Treffen als einfache Mitglieder der christlichen Gemeinschaft keine aktive
und von den iranischen Behörden als potentiell staatsgefährdende Glau-
bensausübung im Sinne der genannten Rechtsprechung darstellen (vgl.
u.a. Urteile des BVGer D-490/2017 vom 7. Mai 2019 E. 5.7.2; E-3795/2018
vom 14. Februar 2019 E. 5.3.3; D-3667/2016 E. 3.2.6 und D-2496/2018
E. 5.5). Beim Beschwerdeführer handelt es sich offensichtlich um ein ein-
faches Mitglied der christlichen Gemeinschaft, welches in der Schweiz
seine sozialen Kontakte im Kreise dieser Gemeinschaft pflegt. Anlass zur
Annahme, sein einfaches persönliches Engagement im Rahmen seiner
Kirchgemeinde könnte das Interesse der heimatlichen Behörden auf ihn
lenken, besteht nicht. Hinweise darauf, die iranischen Behörden hätten
Kenntnis von der christlichen Glaubensausübung des Beschwerdeführers
erhalten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen,
dass die diskrete und private Glaubensausübung im Iran grundsätzlich
möglich ist (vgl. Urteil des BVGer D-4399/2017 vom 15. März 2018 E. 6.3).
Ein Interesse des iranischen Staats an einer Verfolgung des Beschwerde-
führers aufgrund seiner Konversion zum Christentum ist somit nicht anzu-
nehmen.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder Vor- noch Nachflucht-
gründe ersichtlich sind. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
E-6175/2017
Seite 16
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
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keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar
wäre (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-5353/2017 vom 10. Januar
2019 E. 9.2.1, m.w.H.; E-6697/2018 vom 10. Dezember 2018).
8.4.2 Sodann sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen
Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund,
hat eine gute Schulbildung und Arbeitserfahrung als (…) und (…). Sodann
verfügt er in seiner Heimat über Verwandte und Freunde, mithin über ein
familiäres und soziales Beziehungsnetz, welches ihn bei Bedarf bei der
Reintegration unterstützen kann. Finanzielle Unterstützung dürfte er von
seiner engsten Familie erhalten, die ihm bereits seine Reise in die Schweiz
bezahlt habe (SEM-Akte A4 S. 6). Bei dieser Ausgangslage ist nicht davon
auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle
Notlage geraten würde.
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8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indessen wurde
mit Zwischenverfügung vom 9. November 2017 das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut-
geheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Antrag auf amtliche
Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Der amtliche Rechtsbeistand reichte
eine Kostennote vom 29. Dezember 2017 ein. Der geltend gemachte zeit-
liche Aufwand von 10.25 Stunden erscheint, abzüglich der pro futura Posi-
tion von 0.5 Stunden, angemessen. Unter Berücksichtigung der massge-
benden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9–11 VGKE) und des mit
der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatzes, ist dem amtli-
chen Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von insge-
samt Fr. 2‘140.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzuspre-
chen.
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 2‘140.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: