B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6176/2013
U r t e i l v o m 11 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt (angeblich China, Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen angebli-
chen Heimatstaat, die Volksrepublik China bzw. Tibet, Mitte Mai 2013 und
gelangte am 2. August 2013 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl
nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person am 26. August 2013 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ und der Anhörung vom 25.
September 2013 machte er im Wesentlichen geltend, ethnischer Tibeter
und Staatsangehöriger der Volksrepublik China zu sein und aus dem Dorf
C._______, zu stammen, wo er von Geburt an bis zu seiner Ausreise Mit-
te Mai 2013 gelebt habe. Er habe keine Schule besucht. Seit seinem 7.
Lebensjahr habe er (…) in einem Kloster gelebt. Am 15. Mai 2013 seien
drei chinesische Beamte und sieben Polizisten ins Kloster gekommen,
um dort eine Versammlung abzuhalten. Zu diesem Anlass habe er (der
Beschwerdeführer) zusammen mit einem (…) die tibetische Fahne hoch-
gehalten und Parolen skandiert. Anschliessend habe er auf Anraten sei-
ner Lehrer das Land verlassen.
B.
Zur Feststellung der Herkunft des Beschwerdeführers liess das BFM
durch einen Experten der Fachstelle LINGUA ein sprach- und landes-
kundliches Gutachten anfertigen, wobei der beauftragte Experte den Be-
schwerdeführer am 5. September 2013 telefonisch befragte und dem
BFM am 10. September 2013 ein Gutachten vorlegte, worin er aufgrund
der inhaltlichen Evaluation des Gesprächs bzw. der Angaben des Be-
schwerdeführers zum Schluss gelangte, die Wahrscheinlichkeit, dass der
Beschwerdeführer aus der angegebenen Herkunftsregion stamme, sei
klein. Insbesondere habe er das Prozedere zum Erwerb eines chinesi-
schen Personalausweises sowie den Tagesablauf in einem tibetischen
Kloster nicht korrekt geschildert. Ausserdem hätten ihm zu erwartende
chinesische Sprachkenntnisse sowie landeskundliches Wissen etwa über
das Preisniveau im Tibet gefehlt. Ferner seien ihm im Tibet geläufige
Begriffe aus dem Nomadenleben und im Zusammenhang mit Verkehrs-
mitteln nicht bekannt gewesen. Den Dialekt seiner angegebenen Her-
kunftsregion habe er nicht gesprochen, sondern eine unter Exiltibetern in
Indien und der Schweiz übliche Ausprägung des Zentraltibetischen. Seine
Erklärung, im Kloster habe man den Lhasa-Dialekt gesprochen, weil alle
Bücher und Schriften des Klosters in diesem Dialekt geschrieben seien,
vermöge nicht zu überzeugen, zumal die (…) im Kloster ihren Dialekt bei-
behielten und der Lhasa-Dialekt nicht die Schriftsprache sei. Anlässlich
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der Anhörung zu seinen Gesuchsgründen am 25. September 2013 ge-
währte ihm das BFM zum LINGUA-Gutachten das rechtliche Gehör.
C.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 (eröffnet am 3. Oktober 2013) lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an, wobei es den Weg-
weisungsvollzug in die Volksrepublik China ausdrücklich ausschloss. Zur
Begründung seines Entscheides führte es im Wesentlichen an, das LIN-
GUA-Gutachten komme zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht
aus der Volksrepublik China bzw. dem Tibet stamme. Ausserdem habe er
keine Identitätspapiere abgegeben. Aufgrund der Sprach- und Her-
kunftsanalyse des Experten und mangels plausibler Erklärungen des Be-
schwerdeführers für seine offensichtliche Unkenntnis der Gegebenheiten
im Tibet sei davon auszugehen, dass er entgegen seinen Angaben nicht
im Tibet gelebt habe. Bei diesem Befund mangle es ihm grundsätzlich an
Glaubwürdigkeit. Diese Einschätzung werde durch seine unsubstanziier-
ten und teilweise offensichtlich tatsachenwidrigen Aussagen, denen weit-
gehend Realkennzeichen fehlten, bestätigt. Es sei folglich davon auszu-
gehen, dass er ausserhalb der Volkrepublik China, vermutlich in der tibe-
tischen Exilgemeinde in Indien hauptsozialisiert worden sei und aus dem
Tibet somit weder legal noch illegal ausgereist sei. Ihm sei nicht gelungen
nachzuweisen, dass er chinesischer Staatsangehöriger sei. Die Wegwei-
sung sei die Regelfolge der Gesuchsablehnung. Ferner stellte das BFM
die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit dem Hinweis auf die
Mitwirkungspflicht und Substanziierungslast des Beschwerdeführers fest,
wobei es ausführte, es sei nicht Aufgabe des Bundesamtes, nach allfälli-
gen Vollzugshindernissen zu forschen, wenn der Beschwerdeführer seine
Herkunft verheimliche.
D.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerken-
nen, die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sei festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In pro-
zessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchen. Ferner bat er "dringlich" um "etwas Zeit", um die Abschrift und
Übersetzung des Gesprächs der LINGUA-Analyse einzureichen. Im Übri-
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gen wird auf die Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Schreiben vom 5. November 2013 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2013 stellte die Instruktions-
richterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten darf, verwies die Behandlung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeit-
punkt, verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 19. November 2013 hielt das BFM an seinen
Erwägungen vollumfänglich fest, wies darauf hin, dass LINGUA-Analysen
des BFM vom Bundesverwaltungsgericht als Auskünfte von Drittpersonen
anerkannt würden, wobei ihnen ein erhöhter Beweiswert zugemessen
werde, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation,
Objektivität und Neutralität des Experten sowie an die Schlüssigkeit und
Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt seien. Die Einwände des Be-
schwerdeführers seien "falsch", wobei das BFM auf die Protokolle und die
Gehörsgewährung verwies.
H.
Am 4. Dezember 2013 replizierte der Beschwerdeführer und reichte eine
Abschrift des Interviews vom 5. September 2013 mit dem LINGUA-
Gutachter einschliesslich deutscher Übersetzung bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
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daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Vernei-
nung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anordnung des Wegweisungs-
vollzugs. Die Ablehnung des Asylgesuchs ist somit unangefochten in
Rechtskraft erwachsen und die Wegweisung als solche ist praxisgemäss
nicht zu prüfen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
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gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefähr-
dungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachflucht-
gründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe
gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung
eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen
Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28
E.7.1 S. 352).
4.2 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (Art. 7 AsylG).
5.
Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschwer-
deführers zu den Fluchtgründen unsubstanziiert, arm an Realkennzei-
chen und teilweise offensichtlich tatsachenwidrig sind und damit den An-
forderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht standhalten,
wobei die auf Beschwerdeebene angebotenen Erklärungen bei einer Ge-
samtwürdigung nicht zu überzeugen vermögen, insbesondere weil seinen
Vorbringen mit dem LINGUA-Gutachten die Grundlage entzogen worden
ist, wodurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit untergraben worden
ist. Das LINGUA-Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Die auf
Beschwerdeebene dagegen erhobenen Einwände und Entgegnungen
sind nicht stichhaltig, wobei auffällt, dass der Beschwerdeführer für die
sehr schwer wiegenden Indizien für eine Hauptsozialisation ausserhalb
des Tibets, nämlich dass er kein Chinesisch spricht und auch Tibetern ge-
läufige chinesische Lehnwörter nicht kennt sowie dass er nicht seinen
angegebenen regionalen Dialekt spricht, sondern eine unter Exiltibetern
in Indien oder der Schweiz anzutreffende Ausprägung des Zentraltibeti-
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schen, keine plausiblen Erklärungen anbietet. Insbesondere überzeugt
sein Einwand nicht, er spreche Hochtibetisch so, wie er es in der Provinz
D._______ gelernt habe. Vor diesem Hintergrund erscheinen die vom
Beschwerdeführer bestrittenen Punkte betreffend das Interview mit dem
LINGUA-Experten nebensächlich. Das betrifft im Besonderen die Frage,
ob die vom Beschwerdeführer angegebenen Lokalitäten auf der Karte zu
finden sind oder nicht. Unter diesen Umständen kann seine geltend ge-
machte Ausreise (ob legal oder illegal) aus China als solche nicht ge-
glaubt werden. Demzufolge ist, wie das BFM zu Recht festgestellt und zu-
treffend begründet hat, sowohl das Vorliegen von Vorfluchtgründen als
auch von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art 54 AsylG zu
verneinen, zumal durch die Verheimlichung und Verschleierung der wah-
ren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers in Bezug auf sein effektives Heimat- oder Herkunftsland ver-
unmöglicht worden ist (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil
des BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.9). Das BFM hat nach
dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, und das BFM den
Vollzug in die Volksrepublik China ausdrücklich ausgeschlossen hat, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vor-
liegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den wahren Heimat- oder Herkunftsstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre, zumal er, wie die Vorinstanz zu Recht
ausgeführt hat, die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangabe und der
Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen hat, indem ver-
mutungsweise davon auszugehen ist, einer Wegweisung in seinen tat-
sächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat stünden keine völkerrechtlichen
Vollzugshindernisse entgegen (vgl. dazu das Urteil des BVGer
E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 6).
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.5 Vorliegend bestehen keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe, zu-
mal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, ledigen und ge-
sunden Mann handelt. Was die allgemeine Lage in seinem Heimat- oder
Herkunftsstaat betrifft, so gilt, was in Erwägung 6.3 ausgeführt wurde,
entsprechend.
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Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, da sich die Beschwerde zum Zeit-
punkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos erwiesen hat und von der
prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Folg-
lich sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: