Abtei lung V
E-6177/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Sudan,
vertreten durch Rainer Weibel, Fürsprecher ,
Advokatur Weibel & Seydoux, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
20. Oktober 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6177/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein sudanesischer
Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz vor der Ausreise in B._______
/Süd-Darfur, verliess sein Heimatland im Januar 2006 und erreichte
am 29. August 2006 die Schweiz via Ägypten, wo er sich etwa acht
Monate lang aufgehalten habe. Am 4. September 2006 ersuchte er in
der Schweiz um Asyl nach.
B.
Der Beschwerdeführer wurde am 6. September 2006 in der damaligen
Empfangsstelle des BFM in C._______ zu seinen Asylgründen befragt,
und am 5. Oktober 2006 erfolgte die direkte Anhörung durch das
Bundesamt.
C.
Das BFM lehnte mit Verfügung vom 20. Oktober 2006 – eröffnet glei-
chentags – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte
seine Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz. Zur Be-
gründung führte es aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers
genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht.
D.
Der Beschwerdeführer reichte am 20. November 2006 durch seinen
Rechtsvertreter bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) Beschwerde ein gegen die Verfügung und stellte
folgende Rechtsbegehren:
1. Der Asylentscheid des BFM vom 20. Oktober 2006 sei aufzu-
heben.
2. Dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren.
3./4. Subsidiär sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug des
Beschwerdeführers in sein Heimatland unzumutbar sei, und er sei
vorläufig aufzunehmen.
5. Die Streitsache sei zur ergänzenden Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Dem Migrationsdienst des Kantons Bern sei mitzuteilen, dass der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme.
7. Dem Beschwerdeführer sei die gesetzliche Nachfrist zur Nach-
reichung von Beweismitteln anzusetzen.
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8. Es seien die folgenden Beweismassnahmen zu treffen:
a) Ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers
b) Begutachtung und Echtheitsprüfung der vom Beschwerdeführer
beigebrachten Nationalitätenbescheinigung durch das UNO-
Hochkommissariat für Flüchtlinge in Genf, subsidiär die Botschaft des
Sudan in Bern.
c) Bestätigung der Ehefrau betreffend Gefangenschaft und Flucht
(wird nachgereicht).
d) Bestätigung von Parteimitgliedern (wird nach Möglichkeit
nachgereicht).
e) Zeugeneinvernahme dieser Parteimitglieder durch ein
anerkanntes Schweizer Hilfswerk in B._______.
9. Dem Beschwerdeführer sei das Recht auf unentgeltliche
Prozessführung zuzuerkennen unter Beiordnung des bevollmächtigten
Rechtsvertreters als amtlicher Vertreter.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine
Fürsorgebestätigung sowie Berichte zur Lage im Sudan zu den Akten.
Auf die Begründung der gestellten Begehren wird, soweit für den Ent -
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Die ARK verfügte mit Zwischenverfügung vom 29. November 2006,
dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne, hiess das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung ab.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 15. März 2007, welche dem Be-
schwerdeführer am 23. März 2007 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt
das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer reichte am 29. März 2007 weitere Beweismittel,
darunter ein Staatsangehörigkeitszertifikat im Original sowie eine Be-
stätigung der Parteimitgliedschaft in Kopie, zu den Akten. Im Weiteren
hielt er an seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.
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H.
Mit Eingabe vom 4. April 2007 reichte der Beschwerdeführer Telefax-
kopien der Geburtsscheine seiner (...) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechts-
mittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art.
53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zu seiner Person führte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz
aus, er stamme aus B._______ Süd-Darfur, wo er (...) geboren sei. Er
habe während 12 Jahren die Schule besucht, sei zwei Jahre nach dem
Ende der Schulzeit als Lehrer tätig geworden und habe an
verschiedenen Schulen in der Umgebung von B._______ Geografie
unterrichtet, bis ihm im Jahre 2003 die Stelle gekündigt worden sei.
Danach habe er Handel betrieben. Er habe in B._______ Waren
gekauft und diese in den umliegenden Dörfern wieder verkauft. Seit
dem Jahre 2001 sei er verheiratet und Vater von zwei (...). Die Ehefrau
mit den Kindern und seine Mutter lebten – wie ferner seine
Geschwister – im Heimatland. Sein Vater sei gestorben. Er gehöre
dem Stamm der "Tunguer" beziehungsweise "Tundjur" und dem Clan
der "Awlad Al-Amine" an. Sein Reisepass sei im Jahre 1999 konfisziert
worden.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen gel -
tend, er habe sein Heimatland einerseits aufgrund der Ereignisse in
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Darfur und andererseits aufgrund seiner politischen Probleme ver-
lassen. Seit 1987 sei er Mitglied der kommunistischen Partei gewesen,
sei deswegen im Jahre 1990 verhaftet worden und zwei Wochen in-
haftiert gewesen. Damals habe er sich verpflichten müssen, sich nicht
mehr für die Opposition zu engagieren. Im Jahre 1998 sei er (...)
geworden. Er habe Versammlungen geleitet und die Jungen ermutigt,
die Opposition zu unterstützen oder ihr beizutreten. Weil er seit dem
Jahre 1990 auf einer Liste der Personen mit Reiseverbot gestanden
habe, sei ihm 1999 die Passverlängerung verweigert worden. 2003 sei
er seiner Stelle als Lehrer enthoben worden, da er sich dem Regime
nicht untergeordnet und die Opposition unterstützt habe. Mitte (...) sei
er während einer Parteiversammlung zusammen mit anderen
Parteimitgliedern verhaftet und inhaftiert worden. Zunächst sei er
während zehn Tagen in B._______ festgehalten, gefoltert und zu
seinen Unterstützungstätigkeiten für die Opposition befragt worden.
Danach sei er (...) in das Gefängnis von (...) versetzt worden. Im (...)
sei ihm – nachdem er aus gesundheitlichen Gründen in ein Spital ge-
bracht worden sei – die Flucht gelungen. Als sein Bewacher ein-
geschlafen sei, habe er das Spital verlassen und habe sich mit einem
Eisen der Handschellen entledigt. Mit dem Bus sei er zunächst bis
nach Khartum gelangt, wo er drei Tage geblieben, wegen seiner Flucht
aus dem Gefängnis aber gesucht worden sei, so dass er mit dem Zug
nach Wadi Halfa weitergereist sei. Von dort aus sei er mit dem Schiff
nach Ägypten gelangt, wo er eigentlich habe bleiben wol len. Bei einer
Demonstration sudanesischer Staatsangehöriger vor dem Sitz der
Vereinten Nationen habe indessen die Polizei auf die Demonstranten
geschossen und dabei 20 Personen getötet. Danach hätten die
ägyptischen Behörden begonnen, sudanesische Staatsangehörige in
ihr Heimatland zurückzuschicken, worauf er (der Beschwerdeführer)
sich zur Weiterreise entschlossen habe. Nach seiner Ausreise aus
dem Heimatland habe er durch seinen Freund aus Khartum erfahren,
dass seine Familie von zu Hause vertrieben worden sei. Als Beweis-
mittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Nationalitäten-
bescheinigung zu den Akten.
4.2 Das BFM machte zur Begründung seiner Verfügung geltend, die
Vorbringen des Beschwerdeführers genügten aufgrund widersprüch-
licher, unsubstanziierter, tatsachenwidriger und nicht nachvollzieh-
barer Angaben den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht.
Im Einzelnen führte das BFM aus, dass es im Sudan kein offizielles
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Dokument mit der Bezeichnung "Nationalitätenbescheinigung und Ge-
burtsurkunde" gebe, wie es vom Beschwerdeführer bezeichnet worden
sei. Vielmehr handle es sich bei der Nationalitätenbescheinigung und
der Geburtsurkunde um zwei unterschiedliche Dokumente. Das einge-
reichte Dokument sei daher nicht geeignet, seine geltend gemachte
Herkunft zu belegen. Der Beschwerdeführer habe sich sodann in Be-
zug auf die Ausstellung einer Identitätskarte widersprochen. Vor die-
sem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass er den
Asylbehörden seine Identitätspapiere vorenthalten und damit seinen
tatsächlichen Herkunftsort im Sudan verheimlichen wolle. Es sei des-
halb zu bezweifeln, dass er aus B._______ stamme und dort gewohnt
habe.
Weiter führte das BFM aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Angaben zur kommunistischen Partei nicht zutreffend
seien. Angesichts der von ihm vorgebrachten Kaderfunktion erstaune
es, dass er mit dem Werdegang der Partei nicht besser vertraut sei,
wodurch seine Parteizugehörigkeit in Frage gestellt werde. Sodann
seien seine Ausführungen zu der Mitte (...) durchgeführten Partei-
versammlung mit dem Umstand, dass die kommunistische Partei im
Sudan verboten sei und nur im Untergrund aktiv sein könne, nicht in
Einklang zu bringen. Es müsse bezweifelt werden, dass er an Ver-
sammlungen der kommunistischen Partei teilgenommen habe und bei
einer solchen Gelegenheit festgenommen worden sei. Die Zweifel an
einer Festnahme würden durch realitätsfremde Angaben zu seiner
Flucht aus dem Spital noch erhärtet.
Schliesslich könnten auch die Schilderungen des Beschwerdeführers
zur Reise in die Schweiz nicht nachvollzogen werden, zumal es un-
wahrscheinlich sei, dass er sich nicht daran erinnern könne, mit wel-
cher Fluggesellschaft er von Kairo noch Genf geflogen sei. Zudem
könne ausgeschlossen werden, dass er bei der Einreise in Genf nicht
kontrolliert worden sei. Angesichts dieser Schilderungen müsse der
Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer die wahren Um-
stände seiner Reise in die Schweiz verheimlichen wolle, was die
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen angesichts der bereits bestehenden
Zweifel grundsätzlich in Frage stelle.
4.3 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, die Feststellung
der Vorinstanz, wonach es im Sudan kein offizielles, als Nationalitäten-
bescheinigung und Geburtsurkunde bezeichnetes Dokument gebe und
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dieses daher nicht geeignet sei, seine Herkunft zu belegen, sei willkür-
lich. Das von ihm eingereichte Dokument entspreche dem alten, bis
zum Systemwechsel im Jahr 1999 verwendeten Nationalitätendoku-
ment, wie es von zahlreichen weiteren Asylsuchenden aus dem Sudan
zum Nachweis ihrer Herkunft eingereicht worden sei. Namentlich habe
es für die Beschaffung eines Passes oder einer Identitätskarte verwen-
det werden können. Es stelle ein reines Nationalitätendokument und
nicht gleichzeitig ein Geburtsdokument dar. Das Dokument sei zur Be-
gutachtung dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge oder allenfalls
der Botschaft Sudans in Bern vorzulegen. Mangels einer sprachlichen
Untersuchung des Beschwerdeführers, welche ihn einem anderen "Teil
Afrikas" zuordnen würde, würden Zweifel an seiner geltend gemachten
Herkunft aus Darfur als willkürlich erscheinen.
Der ihm in Bezug auf seine Identitätskarte vorgehaltene Widerspruch
basiere auf einem sprachlichen Missverständnis. Er habe in keiner Art
und Weise eine falsche Tatsache vortäuschen wollen, was ihm denn
auch gar nicht möglich gewesen wäre, zumal aus der eingereichten
Nationalitätenbescheinigung ersichtlich sei, dass und wann er eine
Identitätskarte beantragt beziehungsweise erhalten habe. Auf einem
Stempelaufdruck seien das Datum vom (...) und die ID-Nummer
ersichtlich. Aus dem Nationalitätenpapier werde auch ersichtlich, dass
er im Jahre 1987 einen Pass beantragt und erhalten habe. Das
eingereichte Dokument erlaube mithin, ihn zu identifizieren und
festzustellen, dass er aus der Stadt B._______ komme.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien sodann auch seine Antwor-
ten zur kommunistischen Partei im Wesentlichen richtig und glaubhaft.
Gerade die Ungenauigkeit der Aussage zum Gründungsjahr lasse die-
se als glaubhaft erscheinen, zumal er die Gründung in die richtige
Epoche habe einordnen können. Soweit das Verbot der Partei betref-
fend, deren Bezeichnung sich aus dem Internet nicht anders ergebe
als von ihm geltend gemacht, stellten seine Angaben eine Verkürzung
oder Vereinfachung des zutreffenden Sachverhalts dar, welche seine
Glaubwürdigkeit nicht in Frage zu stellen vermöchten. Er erinnere sich
nicht an genaue Daten, sondern denke in Zusammenhängen, was sei-
ne Glaubwürdigkeit erhöhe. Vor dem Hintergrund der tatsächlichen
Verhältnisse in B._______, welches als politisch relativ unbedeutend
und uninteressant erachtet werde, dem für die Versammlung vom (...)
gewählten Ort (in sehr grosser Distanz zur Polizeistation und für eine
Flucht in der Nacht relativ einfach und sicher) und die dafür
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angesetzte Zeit (mitten in der Nacht), seien die Zweifel der Vorinstanz,
dass er tatsächlich an solchen Versammlungen teilgenommen habe,
nicht adäquat und unberechtigt. Diese würden vielmehr die örtliche
und politische Unkenntnis des BFM in Bezug auf die Verhältnisse in
B._______ zeigen.
Nicht nachvollziehbar sei sodann, weshalb seine Darstellung der
Flucht aus dem Spital nicht glaubhaft sei. Diesbezüglich könne er nur
seine Aussagen bestätigen.
Dass er den Namen der Fluggesellschaft, mit welcher er aus Kairo
nach Genf geflogen sei, nicht habe angeben können, mache seine
Reiseschilderungen nicht unglaubhaft. Zudem habe er eine Fangfrage
befürchtet und habe sich nicht auf einen Namen berufen wollen, ob-
wohl ihm klar gewesen sei, dass es die Egypt Air gewesen sei. Der
Vorhalt, es könne ausgeschlossen werden, dass er ohne Kontrolle am
Flughafen Genf in die Schweiz eingereist sei, sei zu Unrecht erhoben
worden. Sein Rechtsvertreter habe kürzlich selber gesehen, wie eine
ihm bekannte Person bei einem Rückflug aus den Ferien ohne jedes
Identitätspapier und ohne Kontrolle die Personen- und Ausweis-
kontrolle des Flughafens Zürich-Kloten habe passieren können.
Als Beweismittel reichte er Berichte zur schwierigen Situation im Su-
dan und insbesondere in Darfur zu den Akten. Weiter stellte er die Ein -
reichung zusätzlicher Beweismittel in Aussicht, welche seine Parteimit-
gliedschaft und die Verhaftung belegen würden.
4.4 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2007
unter Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Be-
richte aus, in der angefochtenen Verfügung sei nicht bestritten worden,
dass in Darfur Gewalt herrsche. Die Berichte wiesen jedoch keinen Be-
zug zur Person des Beschwerdeführers auf und seien daher nicht ge-
eignet, zu einer anderen Beurteilung seiner Vorbringen zu führen.
4.5 Der Beschwerdeführer machte in seinen weiteren Eingaben gel-
tend, durch die Nachreichung des Originals seines Staatsangehörig-
keitszertifikats seien seine Identität und Herkunft belegt. Die nach-
gereichte Parteimitgliedschaftsbestätigung sei vom Präsidenten des
Parteiausschusses in B._______ unterzeichnet. Dieser kenne den Be-
schwerdeführer persönlich und sei als Zeuge einzuvernehmen. Aus
den nachgereichten Berichten ergebe sich sodann, dass er auch auf-
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grund seiner Ethnie verfolgt werde. Die Geburtsurkunden seiner (...)
schliesslich seien betreffend seiner Identität und seines Herkunftsortes
beweiskräftig.
4.6 Das BFM hat in seiner Verfügung vom 20. Oktober 2006 zutreffend
dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asyl-
gründe nicht glaubhaft erscheinen. Diese Einschätzung wird vom Bun-
desverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der Akten geteilt. In
der Beschwerde vom 20. November 2006 sowie den weiteren Ein-
gaben wird nichts Substanziiertes vorgebracht, was insgesamt zu
einer anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Aus-
reisegründe führen könnte, zumal es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lingt, die vom BFM grösstenteils zu Recht hervorgehobenen Unglaub-
haftigkeitsmerkmale plausibel zu erklären.
4.6.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Schilderungen des
Beschwerdeführers zu seiner Verhaftung im (...), der Flucht aus der
Gefangenschaft sowie der Umstände seiner Reise aus dem
Heimatland in die Schweiz aufgrund mehrfach realitätsfremder und
unsubstanziierter Angaben als unglaubhaft zu erachten sind. Weiter
fällt auf, dass er insbesondere in seinen freien Schilderungen nicht in
der Lage gewesen ist, hinreichend substanziiert und detailliert Aus-
kunft über seine politischen Aktivitäten für die kommunistische Partei
zu geben, was vor dem Hintergrund seiner offenbar besonderen
Funktion als (...) erstaunt. Gerade in Berücksichtigung des Umstands,
dass er gemäss eigenen Angaben über eine zwölfjährige Schulbildung
verfügt und während 13 Jahren als Lehrer tätig gewesen sein will,
wäre doch zu erwarten gewesen, dass seine entsprechenden
Aussagen differenzierter und substanziierter ausgefallen wären, zumal
sie sich – selbst auf konkrete Nachfrage – darin erschöpften, dass er
Sitzungen geleitet und die Jungen zur Unterstützung der Opposition
oder zum Beitritt aufgefordert habe (vgl. vorinstanzliche Akten, A 8
S. 5 und 7). Das zum Beleg seiner Parteizugehörigkeit nachgereichte
Bestätigungsschreiben vermag an dieser Erkenntnis nichts zu ändern.
So ist vorab festzustellen, dass es lediglich in der Form einer
Telefaxkopie vorliegt. Zudem bestätigt dieses eine angebliche
Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim Ausschuss der suda-
nesischen kommunistischen Partei seit 1987, wogegen der Beschwer-
deführer selber bei den Anhörungen keine solche Ausschussmitglied-
schaft seit 1987 geltend gemacht hat. Vielmehr hat er zu Protokoll
gegeben, dass er im Jahre 1987 Mitglied der Partei geworden, in den
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ersten Jahren einfaches Mitglied und danach, beziehungsweise seit
1998 (...) seiner Region gewesen sei (A 8 S. 6, A 1 S. 6). Aus diesen
Gründen kann dem eingereichten Bestätigungsschreiben kein
Beweiswert beigemessen werden, und es erübrigt sich, den angeb-
lichen Aussteller desselben, den Präsidenten des Parteiausschusses,
als Zeugen einzuvernehmen. Lediglich ergänzend kann dazu fest-
gehalten werden, dass vom Beschwerdeführer anlässlich der durch-
geführten Anhörungen keine entsprechenden persönlichen Kontakte
zum Präsidenten des Parteiausschusses geltend gemacht worden
sind, was zu erwarten gewesen wäre, hätten sie tatsächlich be-
standen.
In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist ferner als
nicht nachvollziehbar zu bezeichnen, dass die Sitzungen der ver-
botenen kommunistischen Partei jeweils ohne besondere Vorsichts-
massnahmen abgehalten worden seien, was die Zweifel an den
politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und einer darin be-
gründeten Festnahme bestätigt. Die Erklärung des Beschwerde-
führers, wonach Ort und Zeit der Versammlungen aus Sicherheits-
überlegungen bewusst so gewählt worden seien, kann nicht als ge-
nügende Vorsichtsmassnahmen bezeichnet werden, sondern ist viel-
mehr als Anpassung an den entsprechenden Vorhalt des BFM zu
qualifizieren. Als realitätsfremd sind sodann die Schilderungen des
Beschwerdeführers zu bezeichnen, wie es ihm gelungen sei, aus dem
Spital zu flüchten, kann doch ohne weiteres davon ausgegangen
werden, dass ihm unter den gegeben Umständen eine Flucht nicht
derart leicht gelungen wäre. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich,
genauer auf die Vorhalte der Vorinstanz und die Entgegnungen des
Beschwerdeführers in Bezug auf die Geschichte der kommunistischen
Partei sowie die verhängten Parteiverbote einzugehen, vermag doch
der Beschwerdeführer einzig daraus nichts zu seinen Gunsten abzu-
leiten.
4.6.2 Soweit die Bezeichnung der vom Beschwerdeführer (zuerst in
Kopie und auf Beschwerdeebene im Original) eingereichten Nationali -
tätenbescheinigung betreffend kann festgehalten werden, dass diese
gemäss den vorliegenden Akten – entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz – vom Beschwerdeführer selber offenbar nicht ausdrücklich
als "Nationalitäten- und Geburtsurkunde" bezeichnet wurde. Die ge-
nannte Bezeichnung befindet sich zwar als Inhaltsangabe auf der
Beweismittelmappe (A9), woraus aber nicht geschlossen werden kann,
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dass sie vom Beschwerdeführer selber stammt. Vielmehr ergibt sich
einerseits aus der Erstanhörung, dass dieses Dokument dort – fälsch-
licherweise – als "Identitätskarte" aufgeführt wurde (A 1 S. 4 f.).
Andererseits bezeichnete der Beschwerdeführer dieses in der direkten
Bundesanhörung – korrekt – als "certificat de nationalité" (A 8 S. 2).
Soweit die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen beziehungsweise die
Asylgewährung betreffend, vermag der Beschwerdeführer indessen
daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So enthält dieses Doku-
ment weder Angaben zum Geburts- noch zum Herkunfts- oder Wohn-
ort des Beschwerdeführers, sondern enthält als einzige Ortsangabe
den Ausstellungsort des Dokuments, was denn auch durch die vom
Beschwerdeführer eingereichte Übersetzung bestätigt wird. Die Aus-
stellung dieses Dokuments kann zudem offenbar bei jeder beliebigen
Dienststelle der Generaldirektion für Pässe, Nationalität, Immigration
und Identitätskarten beantragt werden, so dass der Beschwerdeführer
aus dem Ausstellungsort nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.
Aufgrund der bestehenden Akten ist weiter zu schliessen, dass er sich
in Bezug auf die Existenz einer Identitätskarte widersprochen hat und
dass die Erklärung auf Beschwerdeebene, es handle sich dabei um
ein sprachliches Missverständnis angesichts der Klarheit, mit welcher
ihm die entsprechende Frage von der Vorinstanz gestellt worden ist,
als unbehelflich beurteilt werden muss. Während er bei der direkten
Bundesanhörung verneint hat, jemals eine Identitätskarte beantragt zu
haben, ergibt sich aus dem "certificat de nationalité", dass ihm am (...)
eine Identitätskarte mit der Nummer (...) ausgestellt worden ist, was er
auf Beschwerdeebene nicht in Abrede stellt. Ergänzend kann
festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer jeglicher
Ausführungen enthält, wie er in den Besitz des Originals der
Nationalitätenbescheinigung (wie auch der weiteren nachgereichten
Beweismittel) gelangt sein will, oder weshalb es ihm nicht möglich sei,
weitere Beweismittel, beispielsweise seine Identitätskarte im Original
beizubringen.
4.7 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Be-
schwerdeführers sowie der durch ihn eingereichten Beweismittel ist
zusammenfassend festzustellen, dass dieser keine Gründe nach
Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann und damit die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen und An-
träge in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel im
Einzelnen einzugehen, da diese am Ausgang des Verfahrens nichts zu
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ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. In Bestätigung der
Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 29. März
2007 kann schliesslich festgehalten werden, dass seitens des
Bundesverwaltungsgerichts bisher zwar nicht konkret zum Antrag um
Gewährung einer Nachfrist zur Nachreichung von Beweismitteln
Stellung genommen wurde, dass es sich indessen aufgrund der
bisherigen Verfahrensdauer erübrigt, nachträglich noch darüber zu
befinden, stand doch dem Beschwerdeführer zur Beschaffung von
Beweismitteln genügend Zeit zur Verfügung.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheide und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Sudan ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit wei-
teren Hinweisen). Auch die allgemeine, wenn auch in vielen Bereichen
unbefriedigende, Menschenrechtssituation im Sudan lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt vorliegend nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung mithin sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
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6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei sudanesischer
Staatsangehöriger aus B._______/Süd-Darfur, wo er seit seiner
Geburt gelebt habe, was von der Vorinstanz bestritten wird.
6.5.1 Darfur, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Heimat-
region, ist seit mehreren Jahren Schauplatz eines blutigen Bürger-
krieges. Es herrscht eine Situation allgemeiner Gewalt, und der Vollzug
der Wegweisung dorthin ist nicht zumutbar (EMARK 2006 Nr. 25).
6.5.2 Der Beschwerdeführer stützt sich in Bezug auf den geltend ge-
machten Herkunftsort insbesondere auf die von ihm eingereichte Na-
tionalitätenbescheinigung sowie die eingereichten Geburtsurkunden
seiner Töchter.
Gestützt auf die Akten ist es nach Ansicht des Bundesverwaltungs-
gerichts zumindest als fraglich zu erachten, ob der Beschwerdeführer
tatsächlich aus der Darfur-Region beziehungsweise aus B._______
stammt. So vermag er dies – entgegen seinen Vorbringen – durch die
eingereichte Nationalitätenbescheinigung nicht zu belegen, zumal
diese keine Angaben zu seinem Geburts-, Herkunfts- oder Wohnort
enthält (vgl. dazu oben E. 4.6.2). Zwar ergibt sich aus dem Dokument,
dass dieses im Jahre 1986 – also vor 24 Jahren in B._______
ausgestellt wurde, was aber die einzige Verbindung zum geltend
gemachten Herkunftsort darstellt und somit unter Berücksichtigung
obiger Erwägungen (vgl. E.4.6.2 S.12) keinen Beweis für eine
tatsächliche Herkunft des Beschwerdeführers aus B._______ zu
erbringen vermag. Soweit er sich auf die eingereichten
Geburtsurkunden seiner Töchter beruft, welche seine Herkunft
ebenfalls belegen würden, ist festzustellen, dass sich den vom
Beschwerdeführer eingereichten Übersetzungen keine Hinweise auf
seine Herkunft aus B._______ entnehmen lassen. Der Be-
schwerdeführer begnügt sich diesbezüglich mit der pauschalen Be-
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gründung, diese Geburtsurkunden seien beweiskräftig, ohne anzu-
geben, worauf er sich dabei genau stützt. Schliesslich ergeben sich
auch aufgrund der vagen und teilweise unzutreffenden Angaben des
Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Herkunftsregion Zweifel an
der geltend gemachten Herkunft. Letztlich braucht die Frage des
genauen Herkunftsortes des Beschwerdeführers indessen gestützt auf
die nachfolgenden Erwägungen nicht restlos geklärt zu werden.
Entsprechend erübrigt es sich, die vom Beschwerdeführer ein-
gereichte Nationalitätenbescheinigung zur Begutachtung dem UNO-
Hochkommissariat für Flüchtlinge oder der Schweizer Botschaft vorzu-
legen oder betreffend den Beschwerdeführer eine sprachliche Unter-
suchung anzuordnen.
6.5.3 Unbesehen der genauen Herkunft des Beschwerdeführers kann
festgehalten werden, dass ihm aufgrund der bestehenden Nieder-
lassungsfreiheit im Sudan die Möglichkeit offensteht und auch zumut-
bar ist, sich im Sinne einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative in
einem anderen Teil des Staatsgebietes, beispielsweise in Khartum,
niederzulassen. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
zufolge besteht ausserhalb der Region Darfur keine Situation all-
gemeiner Gewalt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
6163/2006 vom 5. März 2010 E. 6.4.2), und es sind keine konkreten
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in einen ausserhalb der Region Darfur gelegenen Gliedstaat
einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG aus-
gesetzt wäre. Der Wegweisungsvollzug in den Sudan erweist sich
damit als generell zumutbar.
6.5.4 Weiter sind sodann auch keine individuellen Gründe in der Per-
son des Beschwerdeführers ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug
als unzumutbar erscheinen lassen würden. Es handelt sich bei ihm um
einen laut Akten gesunden Mann arabischer Muttersprache, der über
eine abgeschlossene 12-jährige Schulbildung und mehrjährige
Erfahrung als Lehrer und Händler verfügt, was ihm bei einer Rückkehr
in den Sudan von Nutzen sein kann. Weiter ist festzustellen, dass er
– zumindest vor seiner Ausreise – in Khartum über einen guten
Bekannten verfügte, welcher ihm denn auch das für die Ausreise
notwendige Geld zur Verfügung stellte (A 8 S. 12). Zudem konnte der
Beschwerdeführer während des Rekursverfahrens Dokumente aus
dem Heimatland beschaffen (unter anderem die Nationalitätenbe-
scheinigung im Original, welche sich gemäss eigenen Aussagen des
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Beschwerdeführers bei seiner Ehefrau im Heimatland befunden habe
[vgl. A 8 S. 2], und die Geburtsurkunden seiner Kinder), was darauf
schliessen lässt, dass er über bestehende Kontakte im Heimatland
verfügt, welche ihm – sofern erforderlich – bei einer Rückkehr zur
Seite stehen können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit
Zwischenverfügung vom 29. November 2006 wurde jedoch das Ge-
such des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, so dass
ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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