B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6177/2018
Ur t e i l vom 2 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer;
Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 3. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl
nach.
B.
Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der
Beschwerdeführer bereits am 29. August 2018 in Deutschland Asyl bean-
tragt hatte.
C.
Am 10. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt.
Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutsch-
lands und der Wegweisung dorthin gewährt. Der Beschwerdeführer gab
an, er wolle mit seinem Bruder in der Schweiz leben.
D.
Am 17. Oktober 2018 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers. Am 22. Oktober 2018 stimmte
Deutschland dem Übernahmegesuch zu.
E.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 (eröffnet am 25. Oktober 2018) trat
die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland und beauftragte
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
F.
Mit undatierter Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am
30. Oktober 2018) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung. Das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen und es sei die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen. In prozessu-
aler Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die amtliche Ver-
beiständung sei zu gewähren.
G.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 1. November 2018 setzte der In-
struktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich
die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurtei-
lungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Jeder Asylantrag wird von einem einzigen Mitglied-
staat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-III-VO als zu-
ständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zustän-
digen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erst-
mals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr.
604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen
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Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 [Dub-
lin-III-VO]). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take
charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien
in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es ist von
der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag
in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO
[sog. Versteinerungsprinzip]; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIE-
SER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen
eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber
grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt
(vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Führt die Zuständigkeitsprüfung zur
Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylge-
suchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitglied-
staat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei
fingierter Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
Der Beschwerdeführer hat in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht, wo-
mit es sich vorliegend um ein Wiederaufnahmeverfahren handelt und keine
erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III erfolgt. Die deutschen Be-
hörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zu. Die Zuständigkeit
Deutschlands ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdefüh-
rer auch nicht bestritten wurde.
3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass Deutschland für
das Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei. Der geäusserte
Wunsch, bei seinem Bruder in der Schweiz leben zu wollen, habe keinen
Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren.
Bei seinem Bruder würde es sich nicht um einen Familienangehörigen ge-
mäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handeln, es würde kein besonderes Ab-
hängigkeitsverhältnis zu ihm gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO beste-
hen, die geltend gemachte Beziehung falle nicht unter den Schutzbereich
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von Art. 8 EMRK und es würden auch keine humanitäreren Gründe ge-
mäss Art. 29 Abs. 3 AsylV 1 vorliegen. Folglich bestehe auch keine Ver-
pflichtung, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
anzuwenden.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt gegen seine Überstellung nach Deutsch-
land vor, er fühle sich in Deutschland nicht sicher. Er habe ein Problem mit
einer lokalen kurdischen Gruppierung. Diese habe ihm mit dem Tod ge-
droht, falls er nicht mit ihnen kooperieren würde. Die Polizei habe ihn nicht
schützen können und ihm lediglich mitgeteilt, er müsse sich selber schüt-
zen.
5.
5.1 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen Pflichten nach. Ferner
gelten auch in Deutschland die Verfahrensrichtlinie, die Qualifikationsricht-
linie und die Aufnahmerichtlinie des Europäischen Parlaments und Rats.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass Deutschland im vorliegenden Fall die
staatsvertraglichen Verpflichtungen missachtet und die Beschwerdeführer
in Deutschland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behand-
lung ausgesetzt wären (Art. 3 EMRK).
5.2 Der Einwand in der Beschwerde, in Deutschland erhalte er keinen po-
lizeilichen Schutz vor Übergriffen durch die kurdische Gruppierung, vermag
die festgestellte Zuständigkeit und die Schlussfolgerung der Vorinstanz
nicht in Frage zu stellen. Deutschland ist ein Rechtsstaat, welcher über
funktionierende Polizeibehörden verfügt, die sowohl schutzwillig als auch
schutzfähig sind. Bei Problemen mit Privatpersonen kann sich der Be-
schwerdeführer an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Falls diese
nicht tätig werden, kann der Beschwerdeführer bei der übergeordneten Be-
hörde vorstellig werden.
5.3 Die Vorinstanz hat zurecht festgestellt, dass gemäss Art. 2 Bst. g Dub-
lin-III-VO der Begriff „Familienangehörige“ nur die Kernfamilie, das heisst
Ehegatten, Lebenspartner/innen und minderjährige Kinder umfasst. Ge-
schwister fallen nicht unter den vorgenannten Definitionsbereich. Folglich
kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf die Bestimmungen über
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den Schutz der Familieneinheit (Art. 9 f. Dublin-III-VO) berufen. Im Weite-
ren besteht auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Bruder gemäss
Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. Erwägung 4.1). Für
einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO besteht somit
keine Veranlassung.
6.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
7.
7.1
Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeistän-
dung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen
ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
8.
Der am 1. November 2018 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp fällt
mit dem vorliegenden Urteil dahin, ebenso wie das Gesuch um Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung amtliche Verbeiständung
wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener
Versand: