B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6179/2013
U r t e i l v o m 2 0 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Volksrepublik China,
vertreten durch Liliane Blum, Freiplatzaktion Zürich,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 27. September 2013 / N (…).
E-6179/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein Tibeter mit
letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Kham), soll seinen Heimatstaat
(…) illegal verlassen haben. Er sei nach C._______ gegangen und von
dort nach D._______ und weiter nach E._______. Nach einem Marsch
über das Gebirge sei er nach F._______ (Nepal) gereist. Insgesamt sei er
zirka zwei Monate in Nepal gewesen; dann sei er auf dem Luftweg mit ei-
ner ihm unbekannten Fluggesellschaft in ein ihm unbekanntes Land ge-
reist. Nach einer mehrstündigen Fahrt in einem Auto sei er am 10. April
2011 in die Schweiz gelangt.
Der Beschwerdeführer suchte gleichentags um Asyl nach. Die Befragung
zur Person (BzP) fand am 26. April 2011 statt, die Anhörung am 19. Janu-
ar 2012.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer
vor, am (…) in G._______ zusammen mit sieben Mönchen, total seien sie
etwa 50 Personen gewesen, für den Dalai Lama beziehungsweise gegen
die Chinesen demonstriert zu haben. Als die Geheimpolizei gekommen
sei, sei er weggerannt und zu seinen Eltern gegangen. Er habe diesen
vom Vorfall erzählt und dann das Dorf (…) verlassen.
Ansonsten habe er mit den Behörden, mit Organisationen oder mit Per-
sonen keine Probleme gehabt. Er sei niemals inhaftiert gewesen und ha-
be auch nie vor Gericht gestanden; weder sei er religiös noch politisch tä-
tig gewesen.
Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat würde er, so seine Befürchtung,
ins Gefängnis gesteckt.
A.c Der Beschwerdeführer gab keine Identitätspapiere zu den Akten; ei-
nen Pass habe er nie besessen, und seine Identitätskarte habe er wegen
der plötzlichen Flucht zuhause gelassen. Er reichte auch keine anderen
Beweismittel ein.
A.d Das BFM wies den Beschwerdeführer am 11. Mai 2011 für die Dauer
des Verfahrens dem Kanton (…) zu.
B. Nachdem die Rechtsvertretung dem BFM am 8. Juni 2012 die Man-
datsübernahme angezeigt und um Akteneinsicht ersucht hatte, bat der
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Beschwerdeführer das Bundesamt im eigenen Namen, sein Gesuch so
schnell wie möglich zu behandeln.
Das BFM teilte ihm mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 mit, infolge der
hohen Geschäftslast sei es nicht möglich, den Asylentscheid auf ein be-
stimmtes Datum hin in Aussicht zu stellen. Gleichzeitig wies es das Ak-
teneinsichtsgesuch unter Hinweis darauf, dass die Abklärungen noch
nicht abgeschlossen seien, ab; es werde auf das Ersuchen nach deren
Abschluss zurückkommen.
Der Beschwerdeführer erkundigte sich erneut – diesmal durch seine
Rechtsvertretung – am 14. Juni 2013 nach dem Verfahrensstand, und am
23. August 213 wollte die Rechtsvertretung unter Hinweis darauf, dass
die Eingaben vom 8. Juni 2012 und 14. Juni 2013 unbeantwortet geblie-
ben seien, den Verfahrensstand in Erfahrung bringen; sie behielt sich ei-
ne Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Schreiben vom 18. September 2013 liess das BFM dem Beschwerde-
führer Kopien des Aktenverzeichnisses und der nachgesuchten Akten zu-
gehen.
C.
Mit am 30. September 2013 eröffneter Verfügung vom 27. September
2013 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft, lehnte indessen das Asylgesuch ab und wies ihn aus
der Schweiz weg. Wegen aktueller Unzulässigkeit werde die Wegweisung
nicht vollzogen; der Vollzug der Wegweisung werde zu Gunsten einer vor-
läufigen Aufnahme aufgeschoben und (…) mit deren Umsetzung beauf-
tragt.
D.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter am 30. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben. Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung
der Ziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft) und 3 (Wegweisung) der vorinstanz-
lichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erlass
der Verfahrenskosten und den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses; ausserdem sei ihm eine angemessene Parteientschädigung
zu entrichten.
E-6179/2013
Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2013 forderte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– zu leisten oder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen.
Fristgerecht ging beim Gericht am 11. November 2013 eine Unterstüt-
zungsbestätigung H._______ vom (…) ein.
F.
Der Instruktionsrichter lud das BFM mit Verfügung vom 13. November
2013 zur Vernehmlassung ein.
Das Bundesamt stellte in seiner Vernehmlassung vom 20. November
2013 fest, die Beschwerde enthalte nichts Neues. Allerdings sei darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung ge-
fragt worden sei, ob er nebst den Problemen mit den Behörden anderwei-
tige Schwierigkeiten gehabt habe, was von diesem verneint worden sei;
es sei nicht nachvollziehbar, warum er mehrere wesentliche Vorbringen
erst später vorgebacht habe.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21. November
2013 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
unter Beachtung der nachstehenden Ausführungen einzutreten.
1.4 In der Beschwerde wird unter anderem die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft beantragt. Nachdem die Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft, ist auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten. Da die
Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Art. 54 AsylG (subjektive Nachflucht-
gründe) festgestellt wurde, ist indessen im Rahmen der Prüfung der Asyl-
gewährung das Vorliegen von Vorfluchtgründen, welche zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft führen könnten, zu überprüfen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
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Seite 6
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seine Ablehnung des Asylgesuches mit der feh-
lenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen, welche den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden.
4.1.1 Der Beschwerdeführer mache geltend, im (…) von den chinesi-
schen Behörden geschlagen worden zu sein, als er versucht habe, sei-
nen Lehrer zu unterstützen. Im (…) solle er demonstriert haben. Weil die
Behörden ihn zuhause nicht gefunden hätten, seien sein Vater und sein
Bruder verhaftet worden.
Er habe etliche Vorbringen erst an der Anhörung und nicht schon bei der
Befragung geltend gemacht. So habe er anlässlich der Befragung mit
keinem Wort die angeblichen Probleme im Jahr (…), insbesondere die
Schläge und den anschliessenden Spitalaufenthalt, erwähnt. Da es sich
hierbei um prägende Erlebnisse handeln dürfte, sei nicht nachvollziehbar,
warum der Beschwerdeführer diese bei der BzP nicht einmal ansatzweise
vorgebracht habe. Selbst auf die explizite Frage, ob er sonst irgendwel-
che Probleme gehabt habe, habe er mit Nein geantwortet.
Er habe anlässlich der Befragung auch nicht erwähnt, dass die Behörden
am Tag nach der Demonstration nach Hause gekommen seien und an
seiner Stelle den Vater und den Bruder festgenommen hätten. Auch hier-
bei handle es sich um einschneidende Erlebnisse, weshalb nicht nach-
vollziehbar sei, dass er sie damals nicht erwähnt habe.
Ebenfalls nicht erwähnt habe er, dass er sich nach seiner Teilnahme an
der Demonstration stundenlang (…) versteckt habe. Schliesslich habe er
an der Befragung auch nicht vorgebracht, nach der Demonstration sei die
Polizei ins Kloster gekommen und habe dort festgestellt, dass er an der
Demonstration gewesen sei.
Weiter habe er bei der BzP angegeben, während der Demonstration sei-
en Geheimpolizisten gekommen, worauf die Demonstranten in alle Rich-
tungen davongerannt seien. Er sei zu seinen Eltern geflüchtet, die ihm
vom Vorfall erzählt hätten. Anlässlich der Anhörung dagegen habe er vor-
gebracht, sich nach der Flucht (…) versteckt zu haben und anschliessend
zu Verwandten geflohen zu sein. Von dort habe er seine Eltern angerufen
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und ihnen das Vorgefallene sinngemäss berichtet. Danach sei er von ei-
nem Verwandten nach Hause begleitet worden, wo ihn der Vater vor der
Haustür abgefangen habe und sogleich zusammen mit ihm geflüchtet sei.
Zudem habe der Beschwerdeführer zum Fluchtweg widersprüchliche An-
gaben gemacht. Bei der Befragung habe er vorgebracht, am (…) von
B._______ zu Fuss losgegangen und später in einem Auto nach
C._______ gefahren zu sein. An der Anhörung hingegen habe er ausge-
sagt, von seinem Vater zu einem Verwandten in das nächste Dorf ge-
bracht worden zu sein. Dort seien sie zu fremden Leuten gebracht wor-
den. Dann habe sie der Verwandte angerufen und ihnen gesagt, sie sol-
len nicht in der Nähe bleiben, worauf sie zur Mutter zurückgekehrt seien;
von dort seien sie nach C._______ geflüchtet.
Aufgrund der nachgeschobenen und widersprüchlichen Aussagen seien
die Asylgründe als unglaubhaft zu qualifizieren. Die Vorbringen würden
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten.
4.1.2 Befürchtungen, künftig staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein,
seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme be-
stehe, dass sich diese Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in
absehbarer Zukunft verwirklichen werde.
Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Leitentscheid BVGE
2009/29 festgehalten, dass illegal ausgereiste Tibeter verdächtigt würden,
den Dalai Lama zu unterstützen. Sie würden somit Gefahr laufen, als se-
paratistisch gesinnte Oppositionelle zu gelten und müssten bei einer
Rückkehr Haft und Misshandlungen in einem flüchtlingsrelevanten Aus-
mass befürchten.
Den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer illegal aus Chi-
na ausgereist sei. Er habe somit begründete Furcht, bei einer Rückkehr in
die Heimat flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu sein.
Damit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Flüchtlingen werde indessen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise
Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG geworden seien (Art. 54 AsylG).
Somit seien vorliegend die flüchtlingsrelevanten Elemente als subjektive
Nachfluchtgründe zu qualifizieren, weshalb der Beschwerdeführer von
der Asylgewährung auszuschliessen sei.
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Demnach sei das Asylgesuch abzulehnen und der Beschwerdeführer vor-
läufig aufzunehmen.
4.1.3 Da das Asylgesuch abgelehnt werde, sei der Beschwerdeführer
grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung komme das BFM zu
folgendem Schluss:
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, werde der
Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG ange-
wandt. Deshalb erachte das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung in
den Herkunfts- beziehungsweise in den Heimatstaat oder in einen Dritt-
staat im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zulässig. Demnach sei er in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
4.2
4.2.1 Diesen Erwägungen wird in der Beschwerde nach Zitierung der vor-
liegend interessierenden gesetzlichen Bestimmungen und der einschlägi-
gen Rechtsprechung das Nachstehende entgegengehalten.
4.2.2 Die Vorinstanz werfe dem Beschwerdeführer vor, etliche seiner Vor-
bringen erst an der Anhörung und nicht schon bei der Befragung vorge-
bracht zu haben. Indessen handle es sich bei der BzP um eine summari-
sche Befragung. Das BFM habe ihn in der EVZ aufgefordert, sich kurz zu
halten und lediglich die wesentlichen Punkte anzugeben. Er sei erst am
Schluss zu den Asylgründen befragt worden. Bei der Anhörung, die län-
ger als die Befragung gedauert habe, habe er sich ausschliesslich zu den
Asylgründen äussern können, wobei man ihn angehalten habe, ausführ-
lich und detailliert zu erzählen.
Grundsätzlich dürfe für die Vorbringen zu den Asylgründen die summari-
sche Befragung nicht zum Vergleich herangezogen werden, da diese
nicht die Abklärung der Flüchtlingseigenschaft bezwecke. Widersprüche,
die zwischen der Befragung und der Anhörung entstanden seien, dürften
nur dann für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden,
wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale
Asylgründe genannt würden, nicht bereits in der EVZ erwähnt worden
seien. Keine entscheidrelevante Bedeutung hätten Aussagen in der BzP,
welche sich im Vergleich zu späteren Vorbringen als blosse Unvollstän-
digkeit und unwesentliche Abweichungen erweisen würden.
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Der Beschwerdeführer habe sich an die Anweisung gehalten, sich bei der
Befragung kurz zu fassen und erst bei der Anhörung alle Vorbringen aus-
führlich geltend zu machen. Ihm dies nun vorzuwerfen und ihn als un-
glaubwürig zu bezeichnen, sei stossend; es dürfe ihm nicht vorgeworfen
werden, sich bei der Befragung auf den wichtigsten Vorfall beschränkt
und weitere Ausführungen weggelassen zu haben.
Die sämtlichen Vorwürfe des BFM seien als unbegründet zu erachten.
Der Beschwerdeführer blähe mit seinen Vorbringen bei der Anhörung den
Sachverhalt weder auf, noch schiebe er gewichtige Ereignisse nach. Die
Angaben, dass Vater und Bruder am Tag nach der Demonstration festge-
nommen worden seien, aber auch der Umstand, dass er sich noch am
Tag der Demonstration (…) versteckt gehalten habe, seien Sachverhalts-
präzisierungen, welche die kurzen Erläuterungen bei der BzP vervollstän-
digen würden.
Die Vorinstanz behaupte, dass zwischen der Befragung und der Anhö-
rung Widersprüche vorliegen würden. Dem Beschwerdeführer werde vor-
geworfen, bei der BzP angegeben zu haben, nach der Demonstration zu
seinen Eltern geflüchtet zu sein. Zudem habe er bezüglich des Reisewe-
ges widersprüchliche Angaben gemacht. Die Vorinstanz verkenne dabei
offensichtlich, dass es sich nicht um widersprüchliche Aussagen, sondern
um Präzisierungen handle.
4.2.3 Alle Vorbringen des Beschwerdeführers seien glaubhaft. Er habe
bei der Anhörung von sich aus sehr detailliert zu seinen Asylgründen
Auskunft gegeben, der Befrager habe keine zusätzlichen Fragen stellen
müssen. Bereits die Ausführlichkeit seiner Schilderungen weise auf ein
glaubwürdiges Aussageverhalten hin. Des Weiteren seien die Vorbringen
in sämtlichen Punkten in sich schlüssig und nachvollziehbar.
Die Schilderungen zu der allgemeinen Situation in Tibet und zur Lage-
entwicklung in den letzten Jahren seien von grosser Präzision und zeig-
ten anschaulich auf, inwieweit der Beschwerdeführer in den Prozess der
Unterdrückung der tibetischen Mönche involviert gewesen sei. Er gebe
eine grosse Dichte an Informationen weiter, welche verbildlichen würden,
dass er sich als tibetischer Mönch mit den Eingriffen der chinesischen
Regierung in die tibetische Religion und Kultur auseinandergesetzt habe.
In Anbetracht des Hintergrundes des Beschwerdeführers und seiner Er-
lebnisse sei es ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich der Beschwer-
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Seite 10
deführer am (…) auf die Strasse begeben und gegen die chinesische Re-
gierung demonstriert habe. Seine umfangreichen Oppositionsbemühun-
gen zeigten ein hohes Mass an Präzision und Originalität. Auch die Schil-
derungen seiner Flucht seien präzise und in sich schlüssig.
Schliesslich erscheine der Beschwerdeführer auch persönlich als glaub-
würdig. Er habe gegenüber der Vorinstanz nicht nur bezüglich Zeitpunkt,
Umfang und Ursache seiner geltend gemachten Verfolgung klare Anga-
ben gemacht, sondern auch sehr detailliert Auskunft über sein Kloster
und die umliegende Region gegeben, ohne dass dabei wesentliche Tat-
sachen verschwiegen oder falsch dargestellt worden seien. Es sei auch
darauf hinzuweisen, dass er keine gefälschten Beweismittel verwendet,
keine Tatsachen verschwiegen oder die zumutbare Mitwirkung verweigert
habe.
In Würdigung der gesamten Vorbringen könne darauf geschlossen wer-
den, dass der Beschwerdeführer glaubwürdig sei und seine Angaben als
glaubhaft betrachtet werden müssten, weshalb seine Flüchtlingseigen-
schaft als nachgewiesen und glaubhaft erachtet werden müsse.
Zusammenfassend werfe das Vorgehen der Vorinstanz Fragen auf. Of-
fensichtlich versuche das BFM durch das Heranziehen von nicht vorhan-
denen oder unwesentlichen Widersprüchen in den Aussagen des Be-
schwerdeführers auf eine generelle Unglaubwürdigkeit zu schliessen.
Dies habe zur Folge, dass das Asylgesuch ungerechtfertigterweise abge-
lehnt worden sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgrund
der Ausführungen in der Beschwerde in Abwägung aller Ausführungen als
glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu würdigen, weshalb ihm Asyl zu
gewähren sei.
5.
5.1 Das Gericht stellt vorweg die Ausgangslage klar.
5.1.1 Das BFM hat bezüglich des Beschwerdeführers am 27. September
2013 verfügt: 1. "Sie erfüllen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Artikel 3
Absatz 1 und 2 AsylG. 2. Ihr Asylgesuch wird abgelehnt. 3. Sie werden
aus der Schweiz weggewiesen. 4. Ihre Wegweisung wird zurzeit wegen
Unzulässigkeit nicht vollzogen. Der Vollzug wird zugunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme aufgeschoben. (…) (vgl. BFM-Akten A21/9 S. 7).
E-6179/2013
Seite 11
Weiter hat es in seinem Entscheid ausgeführt, da das Asylgesuch abge-
lehnt werde, sei der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Ausreise aus der
Schweiz verpflichtet.
Das Gericht geht mit der Vorinstanz in diesem Punkt einig:
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502).
Vor diesem Hintergrund hält der Antrag des Beschwerdeführers in seiner
Rechtsmitteleingabe, die vorerwähnte Ziffer 3 des Dispositivs der vorin-
stanzlichen Verfügung sei aufzuheben (vgl. Beschwerde Anträge S. 1),
einer vertieften Auseinandersetzung nicht stand, und es ist ohne weiteren
Begründungsaufwand nicht näher darauf einzugehen.
5.1.2 Sodann ist anzumerken, dass die Identität des Beschwerdeführers
bis heute nicht gesichert feststeht. Er hat bei seiner Einreise in die
Schweiz am 10. April 2011 keine Ausweispapiere oder anderen Beweis-
mittel zu den Akten gegeben und sich seither offensichtlich auch nicht um
die Beschaffung solcher Dokumente bemüht. Sein Vorbringen bei der An-
hörung, er habe bewusst keinen Kontakt mit der Familie, mit Verwandten
und mit Bekannten aufgenommen, weil die Chinesen wahrscheinlich alle
Gespräche abhören würden, ist umso unbehelflicher, als er dann auf
Nachfrage hin angab, er denke nicht, dass alle Tibeter abgehört würden
(vgl. A13/12 F45 A ff.).
Vor diesem Hintergrund hat die Bekräftigung in der Rechtsmitteleingabe,
der Beschwerdeführer habe keine gefälschten Beweismittel verwendet
(vgl. Beschwerde Ziff. 2. S. 3), zwar ihre Richtigkeit, spricht aber eher ge-
gen als für ihn.
5.1.3 Schliesslich ist zur zitierten Rechtsprechung der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3)
festzustellen, dass dieses zwanzigjährige Grundsatzurteil ("Bedeutung
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Seite 12
der Aussage in der Empfangsstelle für die Beurteilung der Glaubwürdig-
keit") zwar im Kern nach wie vor seine Gültigkeit hat, aber – wie nachste-
hend aufgezeigt – vorliegend insofern für den Beschwerdeführer nichts zu
bewirken vermag, als es sich bei dessen Vorbringen bei der Anhörung in
zahlreichen Punkten um Aussagen handelt, die bei der Befragung nicht
einmal ansatzweise gemacht worden sind.
Die Rechtsvertretung macht geltend, Widersprüche, die zwischen der Be-
fragung und der Anhörung entstanden seien, dürften nur dann für die Be-
urteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn bestimmte Er-
eignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt
würden, nicht bereits in der EVZ erwähnt worden seien, und keine ent-
scheidrelevante Bedeutung hätten Aussagen in der BzP, welche sich im
Vergleich zu späteren Vorbringen als blosse Unvollständigkeit und unwe-
sentliche Abweichungen erweisen würden (vgl. vorstehend Ziff. 4.2.2).
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Tat nichts
ausgeführt hat, was als Unvollständigkeit oder unwesentliche Abweichun-
gen zu qualifizieren ist: Er hat nämlich in selten gesehenem Ausmass bei
der Anhörung Vorbringen geltend gemacht, die weit über das hinausge-
hen, was er anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben hat, und vieles da-
von ist, obwohl von zentraler Bedeutung, bei der Befragung nicht einmal
ansatzweise erwähnt worden. Es wird nachstehend näher darauf einge-
gangen.
5.2 Es wird in der Rechtsmitteleingabe angemerkt, der Beschwerdeführer
sei anlässlich der Befragung wiederholt zur Kürze aufgefordert und an-
gehalten worden, sich auf das Wesentliche zu beschränken, und zudem
sei er anlässlich der zwei Stunden dauernden BzP erst am Schluss zu
seinen Asylgründen befragt worden (vgl. Beschwerde Ziff. 1. A). Dazu ist
Folgendes klarzustellen:
Die Dauer der Befragung entspricht dem üblichen zeitlichen Rahmen und
ist nicht zu beanstanden. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer erst gegen Schluss der Befragung zu
seinen Asylgründen befragt wurde. Dieses Vorgehen ist Standard, wie
auch dem Befragungsprotokoll zu entnehmen ist (vgl. A6/9); zudem hat
der Beschwerdeführer die Befragung auch nicht beanstandet (vgl. A6/9
S. 7).
Der Beschwerdeführer hat bei der BzP den fluchtauslösenden Vorfall als
ein eher unspektakuläres, öfters vorkommendes Ereignis geschildert: Es
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Seite 13
sei demonstriert worden, die Polizei sei gekommen, er sei wie die ande-
ren Demonstranten auch weggelaufen und dann zu seinen Eltern gegan-
gen (vgl. A6/9 Ziff. 15).
Ganz anders dagegen ist die Schilderung anlässlich der Anhörung ausge-
fallen. Neu wurde – um nur einige, allerdings bezeichnende Beispiele zu
erwähnen, welche die Unterschiede gegenüber den Aussagen bei der
BzP dokumentieren – vorgebracht, dass der Vater und der Bruder des
Beschwerdeführers festgenommen worden seien (vgl. A13/12 F8 A), dass
er sich (…) versteckt habe (vgl. A13/12 F34 A) und dass die Polizei in das
Kloster gegangen sei und dort erfahren habe, dass er bei der Demonstra-
tion dabei gewesen sei. Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung
der Rechtsvertretung in der Beschwerde nicht einfach nur um eine Präzi-
sierung von bereits an der BzB gemachten Vorbringen, vielmehr zeichnet
der Beschwerdeführer ein völlig anderes, wesentlich dramatischeres Bild.
Dass die Festnahme engster Familienangehöriger nicht bereits bei der
Befragung erwähnt worden ist, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Das
Gericht geht denn auch in einer Gesamtwürdigung der Vorbringen davon
aus, dass es sich bei den angeblichen Präzisierungen weitestgehend um
nachgeschobene Schilderungen handelt, um die Erfolgsaussichten im
Verfahren zu steigern; zwischen der Befragung und der Anhörung liegen
sieben Monate, die es dem Beschwerdeführer leicht gemacht haben dürf-
ten, seine Vorbringen schärfer und eindrücklicher zu konturieren.
Es kann vorliegend offenbleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich
Mönch gewesen ist, im Kloster gelebt und sich politisch betätigt hat, wie
er das bei der Anhörung vorbrachte (vgl. dazu etwa A13/12 F33 A), denn
die diesbezüglichen Aussagen sind für die Beurteilung des zentralen,
fluchtauslösenden Vorbringens – der Vorfall (…) – nicht entscheidend. In-
dessen muss er sich darauf behaften lassen und es bestärkt das Gericht
in seiner Überzeugung, dass der Beschwerdeführer das Geschehen
überzeichnet, zu Protokoll gegeben zu haben, abgesehen von diesem
Vorfall nie Probleme gehabt zu haben und auch nie religiös oder politisch
tätig gewesen zu sein (vgl. A6/9 Ziff. 15), was mit den vorerwähnten Aus-
sagen schwer vereinbar ist beziehungsweise klar im Widerspruch steht.
Entscheidend ist die Frage, was der Beschwerdeführer anlässlich der
Demonstration tatsächlich erlebt hat und ob er in flüchtlingsrelevantem
Ausmass staatlicher Verfolgung ausgesetzt war. Das Gericht kommt dies-
bezüglich zum Schluss, dass er anlässlich der Demonstration und kurz
E-6179/2013
Seite 14
danach nicht anderes erlebt hat, als das, was eine Vielzahl von Tibetern
über sich ergehen lassen muss. Es schliesst weiter, dass der Beschwer-
deführer zwar bei der Demonstration dabeigewesen sein dürfte, aber die
massiv voneinander abweichenden Darstellungen des Vorgefallenen an
der BzP und an der Anhörung führen zum Schluss, dass er das Erlebte
aufbauscht.
5.3 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat keine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen vermag.
5.4. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann zu bejahen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden je-
doch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1,
BVGE 2009/29 E. 5.1).
Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, aufgrund sei-
ner illegalen Ausreise aus China habe der Beschwerdeführer begründete
Furcht, bei einer Rückkehr in die Heimat flüchtlingsrelevanten Übergriffen
ausgesetzt zu sein. Sie anerkannte daher seine Flüchtlingseigenschaft
und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Weitere Ausführungen zu den
subjektiven Nachfluchtgründen und zum Vollzug der Wegweisung erübri-
gen sich demnach.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang wären dem Beschwerdeführer die Verfah-
renskosten in der Höhe von Fr. 600.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Da sich indessen die Rechtsbegehren nicht von vornher-
ein als aussichtslos erwiesen haben und die Mittellosigkeit des Be-
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schwerdeführers belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Auferlegung der Verfah-
renskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub