Abtei lung V
E-6180/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______,
Äthiopien,
vertreten durch Annelise Gerber, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
26. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6180/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2008 in der Schweiz ein
Asylgesuch stellte,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, sie stamme aus Äthiopien und sei nach dem Tod ihres Vaters
zusammen mit ihrer Mutter im Jahre 1986 in den Sudan umgesiedelt,
wo sie sich immer illegal aufgehalten habe,
dass sie nach dem Tod ihrer Mutter im Jahre 1995 deren Tätigkeit als
Haushälterin eines Sudanesen habe übernehmen müssen und nebst
weiteren Frauen dessen Partnerin gewesen sei,
dass aus dieser Beziehung zwei Söhne hervorgegangen seien,
dass ihr Partner von ihr verlangt habe, dass sie sich zum Islam beken-
ne, was sie jedoch abgelehnt habe, worauf sie in der Haushaltsge-
meinschaft nicht mehr akzeptiert worden sei,
dass sie wegen häuslicher Gewalt und Drohungen seitens ihres Part-
ners im Jahre 2005 die Lebensgemeinschaft verlassen habe und im
April 2006 nach Libyen gereist sei,
dass sie ihren Lebensunterhalt als Haushälterin in verschiedenen Fa-
milien bestritten habe, sich jedoch in Libyen nicht habe registrieren
lassen,
dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfü-
gung vom 10. Oktober 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid erho-
bene Beschwerde vom 29. September 2009 mit Urteil vom 23. Oktober
2008 abwies, wobei es die Einschätzung des BFM teilte, wonach die
Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu erachten seien,
dass die Beschwerdeführerin zudem ausgeführt habe, mit den Behör-
den im Sudan keine Probleme gehabt zu haben,
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dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Wegweisungsvoll-
zugs zum Schluss kam, es seien keine Vollzugshindernisse allgemei-
ner oder individueller Art vorhanden,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf ein erstes Revisionsgesuch
der Beschwerdeführerin vom 14. November 2008 mit Urteil vom 6. Ja-
nuar 2008 mangels Leistung des erhobenen Kostenvorschusses nicht
eintrat,
dass die Beschwerdeführerin dabei vorbrachte, das Bundesverwal-
tungsgericht habe wesentliche Tatsachen übersehen (ihre 20-jährige
Abwesenheit von Äthiopien und ihr illegaler Aufenthalt im Sudan), wo-
bei sie neue Beweismittel beibrachte (insbesondere eine sudanesische
Wohnsitzbescheinigung sie betreffend),
dass die Beschwerdeführerin ein zweites - als Wiedererwägungsge-
such bezeichnetes, vom BFM zuständigkeitshalber an das Bundes-
verwaltungsgericht überwiesenes - Revisionsgesuch vom 11. Mai 2009
am 15. Juni 2009 zurückzog, da sie den Kostenvorschuss nicht
bezahlen könne,
dass die Beschwerdeführerin am 17. August 2009 beim BFM ein Ge-
such um Wiedererwägung und um Gewährung von Asyl, eventualiter
um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme er-
suchte,
dass dieser Eingabe zwei ärztliche Berichte von B._______ vom
24. Juli 2009 sowie von C._______ (FMH Psychiatrie und
Psychotherapie) und D._______ vom 8. Juli 2008 (recte: 2009)
beilagen, in welchen der Beschwerdeführerin eine chronifizierte
posttraumatische Belastungsstörung als Folge jahrelanger
Misshandlungen sowie weitere gesundheitliche Beschwerden
diagnostiziert werden,
dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch im Wesentlichen damit be-
gründete, sie sei seit dem 11. Juni 2008 bis Juli 2009 bei B._______ in
ärztlicher Behandlung gewesen, welche sie Ende April 2009 an
C._______ - Behandlung durch D._______ - überwiesen habe,
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dass eine Rückkehr in den Sudan ausgeschlossen sei, da sie die su-
danesische Staatsangehörigkeit nicht besitze und der Gedanke an
eine Rückkehr dorthin bei ihr eine Retraumatisierung auslöse,
dass auch eine Wegweisung nach Äthiopien nicht in Frage komme, da
sie dieses Land als kleines Kind zusammen mit ihrer Mutter verlassen
habe und dort über kein Beziehungsnetz verfüge,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
26. August 2009 abwies und dabei festhielt, die Verfügung vom 10. Ok-
tober 2008 sei rechtskräftig und vollstreckbar,
dass es dabei festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass es seine Verfügung damit begründete, die eingereichten ärztli-
chen Berichte würden sich bezüglich der darin vorgebrachten Verfol-
gungsmassnahmen auf die Darstellung der Beschwerdeführerin stüt-
zen, die im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren jedoch als un-
glaubhaft bezeichnet worden seien,
dass allfällige psychische Schwierigkeiten somit andere als die von ihr
geltend gemachten Ursachen hätten,
dass ferner das BFM in seiner Verfügung vom 10. Oktober 2008 und
das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Oktober 2008
davon ausgegangen seien, dass die Beschwerdeführerin ihren letzten
Wohnsitz in Äthiopien gehabt habe,
dass sie zudem falsche Angaben zu ihrer Person gemacht habe, was
es dem BFM verunmögliche, sich zur persönlichen Situation und der
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern,
dass überdies die angeführten psychischen Schwierigkeiten in Äthiopi-
en grundsätzlich behandelt werden könnten und daher kein Hindernis
für den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin darstellten,
dass auf Antrag hin allenfalls medizinische Rückkehrhilfe gewährt wer-
den könne,
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dass die Beschwerdeführerin zudem das offensichtlich vorhandene
Beziehungsnetz in Äthiopien im Hinblick auf die Behandlung allfälliger
psychischer Schwierigkeiten nutzen könne,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. September 2009 an
das Bundesverwaltungsgericht durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzuläs-
sigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde ersuchte, wobei umgehend vorsorgli-
che Massnahmen im Sinne von Art. 56 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) anzuordnen seien,
dass ihr ferner die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 30. September
2009 den Wegweisungsvollzug vorsorglich aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM im Bereich des Asylrechts
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass aus diesen Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betref-
fend Wiedererwägungsgesuche zwar nicht explizit hervorgeht,
dass gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwä-
gungsgesuche grundsätzlich diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden
können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die mit dem Wie-
dererwägungsgesuch angefochtene Verfügung offenstehen,
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.Vm. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass der Begriff der Wiedererwägung in zweifachem Sinne verwendet
wird; zum einen bezeichnet er die Anpassung einer ursprünglich feh-
lerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen
Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.), zum anderen den Widerruf ei-
ner unangefochten gebliebenen, formell rechtskräftigen Verfügung, die
sich als ursprünglich fehlerhaft erweist (analog zur gesetzlichen Rege-
lung von Art. 66 VwVG; vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.),
dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn
lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits be-
kannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt
werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen
die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl.
EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass mit der Geltendmachung der schlechten psychischen Gesund-
heitssituation der Beschwerdeführerin eine im heutigen Zeitpunkt not-
wendige Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung vorgebracht wird,
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dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen
Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde ange-
rufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehler-
freie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.),
dass das im Wiedererwägungsgesuch vom 17. August 2009 gestellte
Begehren um Gewährung von Asyl unbegründet blieb, weshalb das
BFM dieses zu Recht weder als zweites Asylgesuch entgegen nahm
noch zur Behandlung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungs-
gericht weiterleitete,
dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungs-
vollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei
denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland
nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),
dass, entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland nicht
dem medizinischen Standard in der Schweiz, dies allein noch nicht die
Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, sondern von einer solchen erst
dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiter-
behandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung
des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E.
5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),
dass nach dem Gesagten, ohne die psychischen Probleme der Be-
schwerdeführerin zu verkennen, klarzustellen ist, dass im vorliegenden
Wiedererwägungsverfahren zu beurteilen ist, ob sich in diesem Zu-
sammenhang Sachverhaltsveränderungen von einer Tragweite erge-
ben haben, die eine andere Beurteilung der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs rechtfertigt,
dass diesbezüglich in Übereinstimmung mit den Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung im Heimatland der Beschwerdeführerin eine
entsprechende Infrastruktur zur Behandlung der psychischen Erkran-
kung der Beschwerdeführerin vorhanden ist,
dass hinsichtlich der im Arztbericht vom 24. Juli 2009 erwähnten Be-
drohungslage, der sich die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat erneut aussetzen würde, darauf hinzuweisen ist,
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dass sie im ordentlichen Verfahren keine Bedrohung im Heimatstaat
sondern im Drittstaat Sudan geltend gemacht hat,
dass überdies darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin in
ihren Revisionseingaben - nach Abschluss des ordentlichen Verfah-
rens - keine psychischen Schwierigkeiten erwähnt hat, obwohl sie ge-
mäss den zwei eingereichten Arztberichten seit dem 29. April 2009
und somit im Zeitpunkt der zweiten Revisionseingabe vom 11. Mai
2009 bereits in psychiatrischer Behandlung gewesen sein soll,
dass sie in dieser Eingabe lediglich die Schwierigkeiten als christlich
orthodoxe, alleinstehende Frau im Sudan erwähnt hatte,
dass die eingereichten ärztlichen Berichte vom 7. Juli 2009 und vom
24. Juli 2009 überdies auf den im ordentlichen Verfahren als unglaub-
haft erachteten Aussagen der Beschwerdeführerin - jahrelange Miss-
handlungen - basieren, weshalb die tatsächlichen Ursachen der psy-
chischen Probleme nicht bekannt sind,
dass im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens (Wiedererwä-
gung oder Revision) keine neue Würdigung damaliger Vorbringen (in
casu: jahrelange Misshandlungen im Sudan) vorgenommen wird (vgl.
BGE 128 V 353 E. 5b),
dass in den Arztberichten zwar eine psychotherapeutische Behand-
lung der Beschwerdeführerin als dringend notwendig bezeichnet wird,
diesen jedoch nicht entnommen werden kann, dass sich die Be-
schwerdeführerin in einer engmaschigen und anhaltend fachärztlichen
Behandlung befinde,
dass aufgrund der hievor gemachten Feststellungen der Schluss gezo-
gen werden kann, die psychischen Schwierigkeiten der Beschwerde-
führerin seien nicht derart, dass sie nur in der Schweiz behandelt wer-
den könnten,
dass die Beschwerdeführerin überdies für die von ihr benötigten Medi-
kamente (Eisensubstitution und Estroprogestinika) Rückkehrhilfe be-
antragen kann,
dass ferner im ordentlichen Verfahren (vgl. Verfügung des BFM vom
10. Oktober 2008 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
23. Oktober 2008) davon ausgegangen worden ist, die Beschwerde-
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führerin habe ihren letzten Wohnsitz in Äthiopien gehabt und verfüge
dort über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz,
dass sie somit, wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 10. Oktober
2008 festgestellt hat, im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat
nicht auf sich allein gestellt sein wird,
dass daher die im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde-
eingabe angegebenen Gründe sowie die eingereichten ärztlichen Be-
richte keine in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht erheblichen Grün-
de darstellen, weshalb trotz gesundheitlicher Probleme keine gegen-
über der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfü-
gung entscheidrelevant veränderte Sachlage hinsichtlich Zulässigkeit
und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil der Antrag um Anweisung vorsorglicher
Massnahmen gegenstandslos wird, weshalb auch der am 30. Septem-
ber 2009 per Telefax angeordnete vorsorgliche Vollzugstopp aufzuhe-
ben ist,
dass die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrens-
kosten abgesehen werden kann, wenn die Beschwerdeführerin nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begehren nicht aussichts-
los erscheint,
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist und zudem die Bedürftigkeit der Beschwer-
deführerin nicht ausgewiesen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin be-
ziehungsweise Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,
das BFM, Abteilung Aufenthalt, und das (...)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
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