Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6182/2011
U r t e i l v om 2 8 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik,
alle vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…),
Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 22. August 2011 (E3793/2011).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Gesuchstellenden – Roma aus E._______ – am 14. März 2011
in der Schweiz Asylgesuche stellten,
dass sie diese im Wesentlichen mit Schwierigkeiten mit der "Inneren
Mazedonischen Revolutionären Organisation" sowie mit sozialen und
gesundheitlichen Gründen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit
begründeten,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2011 – im Anschluss an die
Anhörung mündlich eröffnet – gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
der Gesuchsteller nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Gesuchstellenden gegen diese Verfügung am 4. Juli 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben,
dass die zuständige Instruktionsrichterin das BFM zum Einreichen einer
Stellungnahme aufforderte, und die Vorinstanz insbesondere auf die
geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Kinder hinwies,
dass das BFM am 12. Juli 2011 seine entsprechende Stellungnahme
einreichte und diese den Gesuchstellenden mit Verfügung vom 14. Juli
2011 unter Setzen einer Replikfrist zur Kenntnis gebracht wurde,
dass die Gesuchstellenden am 29. Juli 2011 fristgerecht ihre Replik zu
den Akten reichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 4. Juli 2011 mit
Urteil E3793/2011 vom 22. August 2011 letztinstanzlich abwies und die
von der Vorinstanz verfügte Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug
bestätigte,
dass das Gericht im Sachverhaltsteil seines Entscheids (vgl. Bst. G S. 4)
und in den Urteilserwägungen 3 und 7.4.2 (vgl. S. 7 und 13) festhielt, die
damaligen Beschwerdeführenden hätten auf die Einreichung einer Replik
verzichtet,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 30. August 2011 feststellte,
aufgrund eines Missverständnisses sei die bei den Akten liegende
Replikeingabe vom 29. Juli 2011 übersehen und nicht beachtet worden,
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weshalb bis zur allfälligen Klärung der damit entstandenen
revisionsrechtlichen Fragen im Sinn einer vorsorglichen Massnahme von
Vollzugshandlungen abzusehen sei,
dass die Gesuchstellenden durch ihre neu bevollmächtigte
Rechtsvertreterin zweieinhalb Monate später, am 11. November 2011,
um Revision des Urteils vom 22. August 2011 ersuchen liessen,
dass sie unter anderem beantragen liessen, die Vollzugsbehörden seien
anzuweisen, im Sinn vorsorglicher Massnahmen bis zum Entscheid über
das Revisionsgesuch von Vollzugshandlungen abzusehen, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2011 sei aufzuheben und es
sei festzustellen, dass der Vollzug ihrer Wegweisung unzumutbar sei,
dass weiter die unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe einer
amtlichen Rechtsvertretung in der Person der Rechtsvertreterin sowie die
Befreiung von der Vorschusspflicht beantragt wurde,
dass mit dem Revisionsgesuch eine von den Gesuchstellenden
unterzeichnete Erklärung betreffend die Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht und mit Begleitschreiben vom 21. November 2011 eine
Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht wurden,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 mit
weiteren Hinweisen),
dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121128 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss gelten,
dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des
Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
Anwendung findet,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eine rechtskräftigen
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Beschwerdeentscheides angefochten werden kann, im Hinblick darauf,
dass die Rechtskraft beseitigt und über die Sache neu entschieden wird,
dass in der Rechtschrift die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens
darzutun und zudem anzugeben ist, welcher gesetzliche
Revisionstatbestand angerufen wird und inwieweit Anlass besteht, gerade
diesen Revisionsgrund geltend zu machen,
dass auf ein Gesuch nur einzutreten ist, wenn ihm genügend
substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen sind (vgl.
etwa FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 229 f. mit Hinweisen), es demgegenüber für das Eintreten nicht
erforderlich ist, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen,
sondern dafür genügt, dass der Gesuchsteller deren Vorhandensein
behauptet (vgl. BGE 96 I 279),
dass die Gesuchstellenden sich in ihrer Eingabe auf den Revisionsgrund
von Art. 121 Bst. d BGG berufen und geltend machen, das
Bundesverwaltungsgericht habe die am 29. Juli 2011 zu den Akten
gereichte Replikschrift aus Versehen nicht berücksichtigt,
dass zudem die Revisionseingabe vom 11. November 2011 innert 90
Tagen nach Erlass des Beschwerdeurteils und daher fristgerecht
eingereicht worden ist, weshalb auf das Revisionsgesuch einzutreten ist
(vgl. Art. 124 BGG; Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52
VwVG), nachdem die Gesuchstellenden durch das angefochtene Urteil
besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben, womit die Legitimation
gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. URSINA BEERLI
BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 65 ff.),
dass die Gesuchstellenden zur Begründung ihres Revisionsgesuchs
ausführen, das Bundesverwaltungsgericht habe die am 29. Juli 2011
eingereichte Replikschrift versehentlich nicht berücksichtigt und die darin
enthaltenen Tatsachen seien erheblich, zumal geschildert werde, dass
die Kinder der Gesuchstellenden ernsthaft erkrankt seien, der Sohn einen
(…) und die Tochter (…)probleme habe, wobei eine Behandlung im
Heimatstaat mangels Krankenversicherung nicht möglich sei,
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dass die Gesuchstellenden in der Replik ausserdem ihre schwierige
Wohnsituation in Mazedonien geschildert hätten,
dass sich vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar erweise, zumal die Familie in Mazedonien keine
Lebensgrundlage habe und ihre Existenz dort nicht gesichert sei,
dass sich die Replik vom 29. Juli 2011 im Zeitpunkt der Urteilsfällung bei
den Akten befunden hat und offensichtlich versehentlich nicht
berücksichtigt worden ist,
dass bei dieser Sachlage zu prüfen ist, ob die in dieser Eingabe geltend
gemachten Tatsachen als revisionsrechtlich erheblich im Sinn von Art.
121 Bst. d BGG zu qualifizieren sind, was nach Lehre und Praxis dann
gegeben ist, wenn die Tatsache geeignet ist, die neue Entscheidung in
einem für die Gesuchstellenden günstigen Sinn zu beeinflussen (vgl.
etwa BEERLIBONORAND, a.a.O. S. 132 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die von den Gesuchstellenden in der Replik vom 29. Juli 2011
geschilderten gesundheitlichen Probleme ihrer Kinder und die schwierige
Wohn und Lebenssituation im Heimatstaat bereits im erstinstanzlichen
Verfahren und in der Beschwerdeeingabe vorgebracht worden waren,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz in ihrer Aufforderung
zur Vernehmlassung speziell auf diese Vorbringen hingewiesen hatte
(vgl. Verfügung vom 8. Juli 2011 S. 3 f.),
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerdevorbringen und
insbesondere die gesundheitliche Problematik in seinem Urteil ausführlich
geprüft und unter verschiedenen Blickwinkeln gewürdigt hatte (vgl. Urteil
vom 22. August 2011 Erwägungen 3.3., 5.2 und 7.4.2),
dass die Replik im Wesentlichen keine neuen Sachverhaltsdarstellungen
enthielt, ausser der Behauptung, die Gesundheitsbeschwerden der
Kinder könnten in Mazedonien (aus ethnischen Gründen und weil die
Beschwerdeführenden keine Krankenversicherung hätten) nicht
behandelt werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil unter Nennung
mehrerer Quellen ausführte, in Mazedonien gebe es eine obligatorische
Krankenversicherung, welche auf das Prinzip der Universalität (Deckung
aller Bürger) abstelle und namentlich auch Leistungen für nicht
versicherte Kinder erbringe, und eine hinreichende medizinische
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Versorgung sei in ganz Mazedonien flächendeckend zugänglich (vgl. E.
7.4.2 S. 13),
dass auch dieses Vorbringen in der Replik offensichtlich nicht zu einem
für die Gesuchsteller günstigeren Ergebnis geführt hätte, wenn das
Gericht die Eingabe vom 29. Juli 2011 nicht übersehen hätte,
dass demnach der Revisionsgrund des versehentlichen Übersehens
aktenkundiger erheblicher Tatsachen nicht gegeben ist und das
Revisionsgesuch abzuweisen ist,
dass der vom Abteilungspräsidenten nach Abschluss des
Beschwerdeverfahrens verfügte Vollzugsstopp vom 30. August 2011 bei
diesem Verfahrensausgang aufzuheben ist,
dass im Revisionsgesuch auf einen bereits vereinbarten Arzttermin vom
(…) 2011 (recte wohl: 2012) hingewiesen wird,
dass es den Gesuchstellenden nötigenfalls frei steht, beim hierfür
zuständigen BFM ein begründetes Gesuch um Erstreckung der
Ausreisefrist einzureichen,
dass bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens die Kosten den
Gesuchstellenden aufzuerlegen wären, diese jedoch aufgrund der
vorliegenden Aktenlage sowie aufgrund der belegten Bedürftigkeit der
Gesuchsteller gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG zu erlassen sind,
dass hingegen das Gesuch um Beigabe einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist,
nachdem die Gesuchstellenden im Rahmen der am 30. August 2011
verfügten vorsorglichen Massnahme auf die Revisionsmöglichkeit
hingewiesen worden sind, und sich vorliegend keine komplexen
rechtlichen Fragen stellten, die eine sachkundige Rechtsvertretung als
notwendig hätten erscheinen lassen,
dass die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs für die
Dauer des Revisionsverfahrens und um Befreiung von der
Vorschusspflicht mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos werden.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Der vom Bundesverwaltungsgericht am 30. August 2011 verfügte
provisorische Vollzugsstopp wird aufgehoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen; das Gesuch um Beigabe
einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird
abgewiesen.
4.
Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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