B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6182/2018
Ur t e i l vom 8 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Moldova,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenbeschwerde;
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein moldawischer Staatsangehöriger, ge-
langte über den Flugweg am (…) Oktober 2018 an den Flughafen
B._______, wo er am darauffolgenden Tag am Flughafen B._______ um
Asyl nachsuchte.
A.b. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 verweigerte das SEM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihm den
Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu.
A.a. Gemäss dem vom SEM durchgeführten Abgleich mit der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 5. Okto-
ber 2018 hatte der Beschwerdeführer bereits in Norwegen, Dänemark, Ös-
terreich und zuletzt in Kroatien ein Schutzersuchen gestellt.
A.b. Am 7. Oktober 2018 fand die summarische Befragung zur Person statt
(BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A8/20), wobei dem Beschwerdeführer
unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretens-
entscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien gewährt
wurde, das als Signatarstaat gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung
seines Asylgesuchs zuständig sein könnte.
Dabei führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, sich bereits in meh-
reren Ländern Europas – unter anderem in Norwegen, Dänemark, Öster-
reich, Serbien, Montenegro und Kroatien – aufgehalten zu haben. Sowohl
in Norwegen (…), als auch in Kroatien (…) sei sein Asylgesuch abgewie-
sen worden. Nachdem er, nach der Wegweisung aus Kroatien, nach Mol-
dawien zurückgekehrt sei, habe er dort erneut Probleme gehabt, weshalb
er (…) nach Österreich gereist sei. Dort habe man ihn aufgrund der Dublin-
Regelungen nach Kroatien zurück geschickt. In Kroatien habe er am (…)
erneut ein Asylgesuch gestellt. Trotz Ausschöpfung aller Gerichtsinstanzen
und obwohl er einen Arbeitsvertrag als (…) gehabt habe, seien seine Be-
mühungen um eine Aufenthaltsbewilligung erfolglos gewesen. Seine Asyl-
gründe habe Kroatien gar nicht mehr geprüft. Er habe auch in Montenegro
und Serbien versucht, eine Aufenthaltsbewilligung zu bekommen, mangels
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Vorstrafenbericht sei dies jedoch nicht gelungen. Er habe alles probiert, um
nicht auf die „Asylschiene“ zu kommen. Eigentlich habe er nach Rumänien
gehen wollen, dort habe man ihm aber mitgeteilt, dass Verbote (Anmer-
kung Gericht: gemeint sind wohl Einreiseverbote) registriert seien, weshalb
man ihn nicht habe einreisen lassen. Da er offenbar im ganzen europäi-
schen Raum blockiert sei, sei er in die Schweiz gereist, die nicht zur Euro-
päischen Union gehöre, weshalb er Hoffnung schöpfe. Er wolle aber nur
während zwei Monaten hier bleiben, nämlich bis die genannten Verbote
abgelaufen seien. Anschliessend wolle er nach Rumänien zurückkehren
und sich dort um eine Staatsbürgerschaft bemühen.
Betreffend allfälligen Gründen, die gegen eine Rückführung nach Kroatien
sprechen würden, gab der Beschwerdeführer an, er habe dieses Land ver-
lassen müssen, obwohl er dort gearbeitet habe und keine Kosten verur-
sacht, sondern vielmehr noch Steuern bezahlt habe. Man habe ihm gesagt,
dass die erste Instanz gegen ihn entschieden habe und seine Aufenthalts-
bewilligung nicht mehr aktuell sei. Dies trotz seines Arbeitsvertrages als
(...). Zu seinem Gesundheitszustand merkte der Beschwerdeführer an,
nachdem er in Österreich psychologisch betreut worden sei, gehe es ihm
besser.
B.
B.a. Gestützt auf den Eurodac-Treffer, die Angaben des Beschwerdefüh-
rers und Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte das SEM die zustän-
dige kroatischen Behörde am 8. Oktober 2018 um Rückübernahme des
Beschwerdeführers.
B.b. Am 22. Oktober 2018 stimmte Kroatien der Rückübernahme des Be-
schwerdeführers zu.
C.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 – eröffnet am 23. Oktober 2018 – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus dem Tran-
sitbereich des Flughafens B._______ nach Kroatien weg und ordnete die
Wegweisung sowie deren Vollzug an.
Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass Kroatien auch nach dem
rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren für das Verfahren des Be-
schwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer
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allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleibe. Es lägen zu-
dem keine begründeten Hinweise dafür vor, dass Kroatien seinen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme und das Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren nicht korrekt durchführen würde.
Was die geltend gemachte Ausreise nach Montenegro betreffe, sei anzu-
merken, dass er zum Zeitpunkt der BzP angegeben habe, C._______ (Kro-
atien) zehn Tage zuvor verlassen zu haben. Entsprechend habe er das
Territorium der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate verlassen,
was Art. 19. Abs. 2 Dublin-III-VO voraussetzen würde. Kroatien sei über
seine Ausreise aus dem Territorium der Mitgliedstaaten informiert worden
und habe dem Ersuchen des SEM dennoch explizit zugestimmt, wodurch
der Staat zum Ausdruck gebracht habe, dass die Kriterien für das Erlö-
schen der Zuständigkeit in seinem Fall nicht erfüllt seien.
Was den Wunsch des Beschwerdeführers anbelange, nach Rumänien zu
gehen, sei festzustellen, dass es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen
Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu wählen.
Die Bestimmung des zuständigen Staates obliege alleine den beteiligten
Dublin-Vertragsstaaten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers ver-
möchten die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens insgesamt nicht zu widerlegen. Es lägen auch keine
Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz vor. Insbesondere sei nicht da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach
Kroatien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VO Dublin und Art. 3 EMRK gravieren-
den Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage
geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des
Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimats- respektive Herkunftsstaat
überstellt werde. Auch lägen keine systemischen Mängel in Kroatiens Asyl-
und Aufnahmesystem vor.
Zu einer möglichen Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von
Art. 29 Abs. 3 AsylV1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und den medizini-
schen Vorbringen des Beschwerdeführers sei angesichts der Aktenlage
festzuhalten, dass er sich bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an
eine medizinische Institution in Kroatien wenden könne.
Der Beschwerdeführer reichte dem SEM seinen moldawischen Reisepass
mit Gültigkeit vom (…) bis am (…) sowie seine Identitätskarte, mit Gültigkeit
vom (…) bis (…), beides im Original, zu den Akten. Aus dem Reisepass
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ergibt sich unter anderem ein vom (…) bis am (…) gültiges Einreiseverbot
Kroatiens.
D.
Mit vorab per Telefax übermittelter Rechtsmitteleingabe vom 29. Okto-
ber 2018 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsge-
richt und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sa-
che für eine materielle Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, die Begründung der Be-
schwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren.
Der Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer diverse Auszüge aus
seinem Reisepass in Kopie sowie mehrere Dokumente in fremder Sprache
ein.
E.
Mit Verfügung am 30. Oktober 2018 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Überstellung nach Kroatien per sofort einstweilen aus.
F.
Die Beschwerdebegehren und ein Teil der Begründung wurden vorge-
druckt und in deutscher Sprache eingereicht; ein weiterer Teil der Begrün-
dung wurde vom Beschwerdeführer in russischer Sprache verfasst. Diese
liess das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss übersetzen.
Die Übersetzung lag dem Gericht am 5. November 2018 vor. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ist dieser Begründung ein Gesuch um Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu entnehmen. Auf den
weiteren Inhalt wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachge-
henden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat
am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die teilweise fremdsprachige Beschwerde gilt angesichts dessen, dass es
sich um ein Flughafenverfahren handelt, praxisgemäss auch als in der
Form akzeptiert (Art. 50 VwVG).
Auf die Beschwerde ist, unter Vorbehalt des unter nachfolgend E. 2.2 Ge-
sagten, einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob das SEM in Anwendung der massgeblichen Best-
immungen zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.
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Vorliegend bedeutet dies, dass sich der Verfahrensgegenstand auf die Prü-
fung beschränkt, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, Kroatien
sei für die Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig,
und ob es zu Recht seine Wegweisung dorthin verfügt hat.
Soweit in der Rechtsmitteleingabe begehrt wird, es sei die Unzulässigkeit,
allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist auf sie nicht einzutreten.
Auch auf sein Gesuch um befristete Aufenthaltserlaubnis ist mangels Zu-
ständigkeit nicht einzutreten.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Antrag, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung einzuräumen,
wird mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist bereits
mangels Einreichung eines tauglichen Beweismittels zum Beleg der Be-
dürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer erhob in erster Linie formelle Einwände gegen
die angefochtene Verfügung, welche vorab zu prüfen sind, da sie unter
Umständen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.
Er brachte vor, sein Recht auf einen Dolmetscher in seiner Muttersprache
Moldawisch sei verletzt worden. Es sei ihm vom SEM mitgeteilt worden,
dass es für die moldawische Sprache keinen Übersetzer gebe, weshalb er
einen Dolmetscher für die russische Sprache akzeptiert habe. Während
des Interviews sei sodann kein Rechtsvertreter anwesend gewesen, um
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den Prozess zu beobachten, und es habe keine Video- und Audioaufnah-
men gegeben, weshalb er sich in einer juristischen Falle befunden habe.
Auch seien wesentliche Sachverhaltselemente im Entscheid nicht berück-
sichtigt worden; namentlich betreffe dies die Tatsache, dass er aus Kroa-
tien ohne das Recht auf eine Beschwerde nach Serbien deportiert worden
sei sowie den Umstand, dass sein Anwesenheitsrecht in Kroatien verneint
und er sich dort seither als Spezialist und nicht als Flüchtling aufgehalten
habe.
5.2 Diese Rügen erweisen sich nach Prüfung der Akten als unbegründet.
5.2.1 Der Beschwerdeführer gab betreffend seine Sprachkenntnisse an,
neben seiner Muttersprache Moldawisch unter anderem Russisch zu spre-
chen. Die in Russisch verfassten Merkblätter habe er verstanden und auch
die anwesende Dolmetscherin verstehe er gut (vgl. A8 S. 4). Aus den Pro-
tokollen ergeben sich denn auch keine Hinweise darauf, dass es aufgrund
der Befragung in russischer Sprache zu Kommunikationsproblemen ge-
kommen beziehungsweise der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewe-
sen wäre, sich hinreichend zu äussern. Am Schluss der BzP bestätigte der
Beschwerdeführer auch unterschriftlich, dass ihm das Protokoll in eine ver-
ständliche Sprache rückübersetzt worden sei und das Protokoll seinen
freien Äusserungen entspreche (vgl. A8 S. 14). Die Rechtsmitteleingabe
verfasste der Beschwerdeführer dann selbst in russischer Sprache, so
dass keine Zweifel daran bestehen, dass Russisch eine für ihn verständli-
che Sprache ist. Ein darüber hinausgehender Anspruch, namentlich auf
eine Befragung in seiner Muttersprache, besteht nicht. Vielmehr wurde das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV) hinreichend
gewahrt.
Die Befragung wurde sodann sachgemäss protokolliert und es ist nicht er-
sichtlich, inwiefern durch das Nichtaufzeichnen der Befragung durch Video-
und Audioaufnahmen die Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden
wären. Auch die Rüge, es sei während des Interviews kein Rechtsvertreter
anwesend gewesen, geht fehl, da kein grundsätzlicher Anspruch auf recht-
liche Vertretung besteht. Was sein Recht betrifft, sich verbeiständen und
bei der Befragung begleiten zu lassen (Art. 22 Abs. 4 und Art. 29 Abs. 2
AsylG), so ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, dass er keinen Zugang
zu einer rechtlichen Vertretung gehabt hätte.
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Seite 9
5.2.2 Der Entscheid des SEM wurde sorgfältig begründet und alle sachver-
haltsrelevanten Umstände wurden berücksichtigt. Dabei darf sich die ver-
fügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und
muss nicht jedes einzelne Detail in der Verfügung festhalten (vgl. BGE
136 I 184 E. 2.2.1). Aus der Verfügung geht insbesondere hervor, dass das
SEM zur Kenntnis nahm, dass der Beschwerdeführer in Kroatien einen ne-
gativen Asylentscheid erhalten hatte und seine Aufenthaltsbewilligung,
trotz seines Arbeitsvertrages als (...), nicht verlängert worden war (vgl. Ver-
fügung Ziff. I/2). Auch würdigte es den Umstand, dass er Kroatien und das
EU-Hoheitsgebiet nach dem negativen Entscheid für kurze Zeit verliess,
und ging auch auf die Zuständigkeit Kroatiens, den Aufenthalt des Be-
schwerdeführers zu regeln, ein (Ziff. II S. 3).
Die Begründung des Entscheides wurde insgesamt offensichtlich so abge-
fasst, dass sich der Beschwerdeführer über dessen Tragweite ein Bild ma-
chen und diese sachgerecht anfechten konnte.
5.3 Nach dem Gesagten liegen keine Gründe vor, die eine Aufhebung der
Verfügung rechtfertigen würden.
6.
6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). Im Fall eines so-
genannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten
Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7
Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeit-
punkt auszugehen, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem
Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4
E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K 4 zu
Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
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Seite 10
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
6.2 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
6.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten
Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der
Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden
ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstent-
scheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen,
den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusam-
menführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen
Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
7.
7.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Euro-
dac-Datenbank ergab, dass dieser zuletzt am (…) in Kroatien ein Asylge-
such eingereicht hatte. Nachdem der Beschwerdeführer dies nicht bestrei-
tet und Kroatien seiner Rückübernahme am 22. Oktober 2018 zugestimmt
hat, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben.
7.2 Beim vorliegend zu beurteilenden Asylgesuch handelt es sich um eine
take back-Konstellation, bei der grundsätzlich keine erneute Zuständig-
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Seite 11
keitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO stattfindet (vgl. BVGE 2012/4
E 3.2.1 m.w.H.).
8.
8.1 Es sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich, das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden syste-
mische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grund-
rechtecharta mit sich bringen.
Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und es bestehen keine Hinweise dafür, dass sich das Land
nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde.
Sodann darf davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte
Aufnahmerichtlinie) ergeben.
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dub-
lin-III-VO nicht gerechtfertigt.
8.2 Die Vorinstanz hat auch zu Recht die Anwendung des Selbsteintritts-
rechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3
AsylV1 verneint. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe
darauf hinweist, er sei in Kroatien bereits zweimal des Landes verwiesen
und sein Anwesenheitsrecht sei abgelehnt worden, ist er darauf hinzuwei-
sen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden weder ein Aufenthalts-
recht in einer ihrer Mitgliedstaaten einräumt noch ein Recht besteht, den
Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E.
8.3). Das SEM hat insbesondere zu Recht darauf hingewiesen, dass Kro-
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Seite 12
atien für das Verfahren des Beschwerdeführers auch nach abgeschlosse-
nem Asylverfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer
allfälligen Regelung des Aufenthalts zuständig bleibt.
Mit dem pauschalen Hinweis, Kroatien habe seine Asylgründe im Rahmen
seines zweiten Asylgesuchs gar nicht mehr geprüft, vermag der Beschwer-
deführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die kroatischen
Behörden hätten seine Asylgründe nicht unter Einhaltung der Regeln der
Verfahrensrichtlinie geprüft respektive würden allfällige neue Asylgründe
nicht unter Einhaltung eben dieser Regeln prüfen. Vielmehr ist für Kroatien
von funktionierenden staatlichen Strukturen auszugehen, wobei der Be-
schwerdeführer selbst darauf hinwies, er habe alle gerichtlichen Instanzen
ausgeschöpft. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die kroatischen Be-
hörden sich weigern würden, ihn wieder aufzunehmen oder, dass sie in
seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten würden.
Demzufolge ist auch nicht davon auszugehen, dass sie ihn zur Ausreise in
ein Land zwingen würden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er
Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den. Angesichts der expliziten Zustimmung Kroatiens zur Übernahme des
Beschwerdeführers vermag an dieser Einschätzung weder das von Kroa-
tien erlassene Einreiseverbot etwas zu ändern noch vermögen dies die von
ihm eingereichten Beweismittel. Es kann deshalb darauf verzichtet werden,
die in fremder Sprache eingereichten Gerichtsdokumente aus Kroatien
übersetzen zu lassen.
Gesundheitliche Beschwerden verpflichten einen Mitgliedsstaat nur unter
ganz ausserordentlichen Umständen zum Selbsteintritt, nämlich dann,
wenn eine Überstellung die tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung
von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hin-
weisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gg.
Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]. Der Hinweis des Be-
schwerdeführers, seit seinem Aufenthalt am Flughafen B._______ befinde
er sich in einem psychisch und moralisch kritischen Zustand, reicht für eine
solche Annahme offensichtlich nicht aus.
8.3 Darüber hinaus kommt der Vorinstanz bei der Ausübung des Selbstein-
trittsrechts gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a
Abs. 3 AsylV1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten sind
keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen.
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9.
Zusammenfassend ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen und die Ver-
fügung des SEM zu bestätigen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1 ‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von
Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert
30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler