Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6183/2009
Urteil vom 27. Juni 2011
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien A._______,
Afghanistan,
vertreten durch Reza Shahrdar, (…), 5401 Baden,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 4. September 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben am 1. März 1996 und begab sich in den Iran, wo er sich als
Flüchtling aufhielt. Am 28. Oktober 2004 gelangte er in die Schweiz und
stellte tags darauf ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 29. Juni 2005
stellte das BFM fest, die Vorbringen genügten weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhaltes noch
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab.
Der Vollzug der Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und möglich
beurteilt.
B.
Am 28. Juli 2005 reichte der Beschwerdeführer durch seinen vormaligen
Rechtsvertreter bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die vorinstanzliche
Verfügung ein.
Per 1. Januar 2007 wurde das hängige Beschwerdeverfahren von der
neu für die Rechtsgebiete des Asyls und der Wegweisung zuständigen
Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts übernommen.
Mit Urteil E-4550/2006 vom 20. Februar 2009 lehnte das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 28. Juli 2005
letztinstanzlich ab. Im Entscheid wurde unter anderem der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul, wo er zuvor gelebt
hatte, als zumutbar qualifiziert.
Die Vorinstanz setzte darauf die Frist zur Ausreise neu auf den 27. März
2009 fest.
II.
C.
Am 24. August 2009 reichte der Beschwerdeführer durch seinen neu
bevollmächtigten Rechtsvertreter beim BFM ein Gesuch um
Wiedererwägung ein. Zur Begründung liess er im Wesentlichen
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ausführen, er sei im ordentlichen Beschwerdeverfahren nicht korrekt
vertreten worden. Zudem habe er den Kontakt zu seiner Familie verloren,
da diese im Iran aus Angst vor Rückschiebung immer wieder die Adresse
ändern müsse; auch seine Schwester sei erst kürzlich in Kanada
"aufgetaucht". Seine im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens
protokollierten Aussagen entsprächen der Wahrheit; er könne diese zwar
nicht strikte beweisen, sei jedoch um Beibringung entsprechender
Beweismittel bemüht. Er könne immerhin seine Nationalität beweisen;
ebenso könne er belegen, dass seine Familie nun im Iran und eine
Schwester in Kanada leben würden. Die Adressangaben seiner
Familienangehörigen könnten leicht durch die Schweizer Vertretungen im
Iran und in Kanada überprüft werden. Hingegen habe er in Afghanistan
keine Verwandten mehr, verfüge dort mithin über kein intaktes familiäres
Beziehungsnetz mehr.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen
afghanischen Identitätsausweis, zwei Fotografien, welche die Ehefrau,
Kind und seiner Mutter im Iran zeigen sollen, sowie zwei Ausweiskopien
seiner Schwester betreffend deren Aufenthalt in Kanada zu den Akten.
D.
Das Bundesamt wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
4. September 2009 ab und stellte fest, die Verfügung vom 29. Mai 2005
sei rechtskräftig und vollstreckbar.
E.
Mit Beschwerde vom 29. September 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Er
habe zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs zahlreiche
wesentliche Beweismittel eingereicht, welche von der Vorinstanz nicht
berücksichtigt worden seien. Die Verwaltung sei jedoch gehalten, den
Sachverhalt korrekt zu ermitteln und die Beweismittel zu prüfen. Mit den
eingereichten Bildern seiner Familie und den genauen Adressangaben
sei erwiesen, dass er in Afghanistan keine Familie und kein
Beziehungsnetz mehr habe. Sofern verlangt, würden sich seine
Verwandten bei den entsprechenden Schweizer Vertretungen im Iran
respektive in Kanada melden und befragen lassen. Die vom BFM in der
Verfügung erwähnten Verwandten in Afghanistan seien inzwischen
ebenfalls aus dem Land ausgereist. Es sei ihm vor diesem Hintergrund
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Asyl zu gewähren, eventuell sei er vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und die Sistierung der
Wegweisungsverfügung beantragen.
F.
Mit Telefax-Verfügung vom 30. September 2009 setzte der
Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus.
G.
Nach Eingang der Vorakten setzte der Instruktionsrichter mit
Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2009 den Vollzug der Wegweisung
für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aus. Bezüglich des Entscheids
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde
auf einen späteren Verfahrenszeitpunkt verwiesen.
H.
Am 13.Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ins
Recht legen: die Kopie eines Ausweises des Onkels und dessen
Todesanzeige sowie mehrere Internetberichte zur Situation in
Afghanistan.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer eine weitere
Fotografie seiner Familie, angeblich aufgenommen in Teheran, und einen
Zeitungartikel ins Recht. Dabei liess er ausführen, sein Kind könne im
Iran nicht zur Schule gehen. Das Leben sei dort geprägt von ständiger
Angst vor Repressalien und Schikanen.
Am 1. März 2011 liess der Beschwerdeführer mitteilen, seine Frau und
das Kind würden im Iran unter schwierigen Bedingungen leben. Die
Familie befürchte, nach Afghanistan ausgeschafft zu werden. Er selber
habe erfolglos versucht, von der Schweiz aus nach Kanada zu fliehen.
Die Situation werde für ihn unerträglich, er habe Angst um seine Familie
und ersuche um wohlwollende Beurteilung seiner Beschwerde. In der
Beilage wurden mehrere Berichte zur Situation der Frauen in Afghanistan
zu den Akten gereicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).
1.3. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide
grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen
Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das
Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde.
1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechels verzichtet.
4.
4.1.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein
verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen
Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in
materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder
unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem
formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist
grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren
Hinweisen).
4.2. Eine Wiedererwägung fällt nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue
Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen
herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in
einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung
hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b
S. 104).
5.
Das BFM hat den Anspruch auf Behandlung als Wiedererwägungsgesuch
vorliegend nicht in Abrede gestellt ist materiell auf das Gesuch
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eingetreten. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.
6.
6.1. Das Bundesamt beurteilte in seiner Verfügung vom 4. September
2009 die eingereichten Beweismittel und geltend gemachten neuen
Tatsachen als nicht erheblich: Einerseits sei die Identität des
Beschwerdeführers im abgeschlossenen Asylverfahren nicht bezweifelt
worden. Andererseits vermöchten die eingereichten Fotos seiner Familie,
die im Iran aufgenommen worden sein sollen, ebenfalls nicht zu einer
anderen Würdigung der Asylgründe führen. Soweit der Beschwerdeführer
geltend mache, in Afghanistan kein intaktes familiäres Beziehungsnetz zu
haben, sei dieser Einwand nicht überzeugend. Insbesondere würden
weitere Verwandte von ihm in Kabul leben, die in einer ersten Phase der
Rückkehr Hilfe leisten könnten.
6.2. Auf Beschwerdeebene wird erneut darauf hingewiesen, dass der
Beschwerdeführer in Afghanistan keine Familie (mehr) habe. Seine
Ehefrau und das Kind sowie die Mutter lebten im Iran, eine Schwester in
Kanada, die weiteren Angehörigen seien inzwischen ebenfalls in aus dem
Land geflüchtet. Der Onkel in Kabul sei – wie der eingereichten
Todesanzeige zu entnehmen sei – inzwischen verstorben. All diese
Angehörigen hätten dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allerdings
ohnehin nicht helfen können. Die neuen Beweismittel seien zu prüfen;
allenfalls seien die Angehörigen im Iran und in Kanada bei der jeweiligen
Schweizer Vertretung zu befragen. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers aus der Schweiz und seiner Familie aus dem Iran
nach Afghanistan sei angesichts der dortigen Situation jedenfalls nicht
angebracht; die diesbezüglichen Ausführungen des BFM seien zynisch
und grotesk.
6.3. Nach Durchsicht aller vorliegenden Akten kommt das
Bundesverwaltungsgericht zu folgendem Schluss:
6.3.1. Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen des
Wiedererwägungsgesuches vor, seine Familie – Ehefrau mit Kind und
seine Mutter – würden im Iran in unsicheren Verhältnissen und in Angst
vor einer Rückschiebung nach Afghanistan leben. Zudem könne seine
Tochter dort nicht die Schule besuchen. Zum Beleg dieser Ausführungen
reicht er verschiedene Fotografien ins Recht, die im Iran aufgenommen
worden seien.
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Diese Beweismittel sind nicht geeignet, eine seit dem ursprünglichen
Entscheid wesentlich veränderte Sachlage zu belegen. Die Fotografien
sind zwar offenbar vor einem Wahrzeichen von Teheran aufgenommen
worden; es steht aber nicht fest, wer die Aufnahmen wann gemacht hat
und dass es sich bei den fotografierten Personen tatsächlich um
Familienangehörige des Beschwerdeführers handelt. Abgesehen davon
hätten allfällige Probleme der angeblich in einem Drittland lebenden
Angehörigen von vornherein keinen direkten Bezug zum Asylverfahren
des Beschwerdeführers, der nach Afghanistan/Kabul weggewiesen
worden war.
6.3.2. Hinsichtlich des geltend gemachten Aufenthalts seiner Schwester
in Kanada ist festzustellen, dass die zum Beleg eingereichten Ausweise
nur in Form von nicht verifizierbaren Farbkopien vorliegen. Zudem ist
zwar der Vorname auf dem Ausweis mit einem der vom
Beschwerdeführer bei der Befragung durch das BFM genannten Namen
einer Schwester identisch; hingegen stimmt das auf der Identitätskarte
genannte Geburtsdatum nicht mit der protokollierten Angabe des Alters
der Schwester durch den Beschwerdeführer überein (vgl. Protokoll der
kantonalen Anhörung S. 3). Schliesslich hatte diese Schwester gemäss
Angaben des Beschwerdeführers im Jahr (…) Wohnsitz in Kabul (vgl.
a.a.O.), weshalb erstaunt, dass sie rund ein Jahr später in Kanada bereits
als "résidente permanente" registriert worden sein soll.
6.3.3. Der Beschwerdeführer verlangt, falls seine im
Wiedererwägungsverfahren geltend gemachten Vorbringen bezweifelt
würden, müssten sie durch weitere Abklärungen – insbesondere der
Schweizer Vertretungen vor Ort – verifiziert werden. Er verkennt damit
einerseits, dass er die Beweislast für seine Vorbringen trägt (und nicht die
Asylbehörden die Beweislast für die Unrichtigkeit seiner Behauptungen)
und dass er zur Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhalts
verpflichtet ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG); andererseits werden im
ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren praxisgemäss erhöhte
Anforderungen an die Liquidität neuer Vorbringen gestellt, denen der
Beschwerdeführer vorliegend offensichtlich nicht zu genügen vermag.
6.3.4. Hinsichtlich des Onkels, bei dem der Beschwerdeführer vor seiner
Ausreise in den Iran in Kabul gelebt hat, macht er geltend, dieser sei
inzwischen verstorben. Auch hier ist festzustellen, dass die
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entsprechenden Beweismittel – Ausweis und Todesanzeige – lediglich in
Form von (qualitativ schlechten) Fotokopien vorliegen, welche zum Beleg
der verwandtschaftlichen Beziehung und des effektiven Todes dieses
Onkels nicht geeignet sind.
6.3.5. Abgesehen davon ist auch festzuhalten, dass bereits im
ordentlichen Asylverfahren auf weitere Familienangehörige in Kabul
hingewiesen worden war. In der Beschwerde wird denn auch ausgeführt,
der Beschwerdeführer habe in Afghanistan kein "familiäres
Beziehungsnetz im engeren Sinn"; andererseits wird geltend gemacht,
die "restlichen Verwandten" seien "in alle Himmelsrichtungen geflüchtet"
und unbekannten Aufenthalts. Bei dieser pauschalen Behauptung handelt
es sich offensichtlich ebenfalls nicht um ein wiedererwägungsrechtlich
relevantes Vorbringen.
6.3.6. Schliesslich vermögen auch die eingereichten Unterlagen zur
allgemeinen Lage in der Geburtsprovinz des Beschwerdeführers sowie
zur Situation der Frauen in Afghanistan nicht auf eine seit Erlass der
angefochtenen Verfügung veränderte Sachlage schliessen, zumal die
Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung eines Mannes
nach Kabul zur Debatte steht.
6.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer
keine wiedererwägungsrechtlich relevanten Vorbringen dargetan worden
sind.
Soweit mit den im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren geltend
gemachten Gründen und Beweismitteln eine neue Würdigung des asyl-
und wegweisungsrechtlich relevanten Sachverhalts erwirkt werden soll,
wäre dies im Rahmen des ausserordentlichen Rechtsmittels der
Wiedererwägung nicht zulässig; dieses darf nicht dazu dienen, eine neue
Überprüfung bereits rechtskräftig beurteilter Asylvorbringen
herbeizuführen (vgl. etwa URSINA BEERLI-BONORAND, Die
ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des
Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 109 und S. 173 ff.).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Vorinstanz
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hat das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgewiesen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegeben sind, ist dieses Gesuch
gutzuheissen und auf eine Kostenauflage zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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