Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6183/2011
U r t e i l v om 1 5 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung
des BFM vom 7. November 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2011 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. November
2011 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zuwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2011
(Poststempel) gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei
anzuweisen, die Zuweisung an den Kanton C._______ zu verfügen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragte,
dass er unter anderem geltend machte, die Kantonszuweisung verletze
das Recht auf Einheit der Familie, da es den Besuch seines Kindes, von
dessen Mutter er geschieden sei, erschwere,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 18.
November 2011 die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwies, auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und den
Beschwerdeführer unter Androhung, bei ungenutztem Verstreichen der
Frist auf Grund der Akten zu entscheiden, aufforderte, innert angesetzter
Frist die Besuchsrechtsmodalitäten darzulegen, einschliesslich der
Beilage von Beweismitteln, und auszuführen, in welchem Umfang und auf
welche Weise er von seinem Besuchsrecht Gebrauch mache,
dass diese Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer nicht zugestellt
werden konnte und von der Post mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ ans
Bundesverwaltungsgericht zurückgeschickt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass er ferner eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie
rügt und damit den in Art. 27 Abs. 3 AsylG genannten zulässigen
Rügegrund anruft (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2 S. 672),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 18. November
2011, mit welcher er aufgefordert wurde, seinen geltend gemachten
Anspruch zu substanziieren, nicht von der Post abgeholt hat,
dass gemäss Art. 12 Abs. 1 AsylG eine Mitteilung, die nur gegen
Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person
überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen
Zustellungsversuch als erfolgt gilt,
dass der Beschwerdeführer, wenn er ein Verfahren eingeleitet hat, in
dessen Verlauf er mit der Zustellung von Gerichtsakten rechnen muss,
dafür zu sorgen hat, dass er an seiner offiziellen Adresse postalisch
erreichbar ist, und falls er dies nicht tut, die daraus resultierenden
Konsequenzen zu tragen hat,
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dass der Beschwerdeführer sich auch nicht beim
Bundesverwaltungsgericht erkundigte, in welcher Angelegenheit ihm eine
Abholeinladung zugegangen ist,
dass die genannte Zwischenverfügung dementsprechend als zugestellt
und eröffnet gilt,
dass daher androhungsgemäss auf Grund der Aktenlage zu entscheiden
ist,
dass das BFM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den
Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der
Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt, wobei es gemäss Art.
22 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) bereits in der Schweiz lebende
Familienangehörige, Staatsangehörigkeiten und eine allfällige
Betreuungsintensität berücksichtigt,
dass sich das Bundesamt dabei in formeller Hinsicht mit einem
ausdrücklichen und eingehend begründeten Gesuch um Zuweisung in
einen bestimmten Kanton aus familiären Gründen konkret
auseinandersetzen muss und in der Zuweisungsverfügung eine
Abwägung vorzunehmen und diese zu begründen hat (vgl. BVGE
2008/47 E. 3 S. 674 ff.),
dass vorliegend die vorinstanzlichen Akten aber kein solches Gesuch um
Zuweisung in einen bestimmten Kanton enthalten, mit dem sich das BFM
hätte auseinandersetzen müssen,
dass mit Blick auf das Beschwerderecht bei Kantonszuteilungen der
Schutzbereich des in Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG erwähnten
Grundsatzes der Einheit der Familie nicht über denjenigen hinausgeht,
der sich aus den entsprechenden Begriffen in Art. 44 Abs. 1 und Art. 51
Abs. 1 und 2 AsylG sowie Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) ergibt (BVGE 2008/47 E. 4.1 S. 677 ff.),
dass der Beschwerdeführer und sein Kind zwar Bestandteil der vom
Grundsatz der Einheit der Familie geschützten Kernfamilie bilden,
dass jedoch nur eine tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft den
Schutz von Art. 8 EMRK geniesst,
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dass insbesondere bei einem Vater, dessen Kind nicht in seinem
Haushalt lebt, die blosse biologische Abstammung ohne weitere
rechtliche oder tatsächliche Elemente, die auf eine enge persönliche
Beziehung hinweisen, nicht ausreicht, um aus dem Grundsatz der Einheit
der Familie einen Anspruch zu begründen (vgl. JENS MEYERLADEWIG,
Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 3. Aufl.,
BadenBaden, 2011, Rz. 50 zu Art. 8),
dass hinsichtlich des vorliegenden Gesuchs um Kantonswechsel die
Anforderungen an die rechtlichen und tatsächlichen Elemente, die auf
eine enge persönliche Beziehung des Vaters zu seinem Kind hinweisen,
besonders streng zu handhaben sind, da von vornherein kein
gemeinsamer Haushalt beantragt wird, welcher einen Kantonswechsel
notwendig machen würde, sondern mit dem Kantonswechsel lediglich die
Ausübung des Besuchsrechts erleichtert werden soll,
dass indessen das Besuchsrecht ohne weiteres auch aus einem andern
Kanton wahrgenommen werden kann,
dass bei der Würdigung jener Elemente die geringe Entfernung des
Kantons B._______ zur Stadt C._______ zu berücksichtigen ist, welche
die Betätigung des Besuchsrechts aus dem zugewiesenen Kanton
(B._______) ohne weiteres als zumutbar erscheinen lässt,
dass den Akten keine Hinweise auf eine enge persönliche Beziehung des
Beschwerdeführers zu seinem Kind zu entnehmen sind,
dass der Beschwerdeführer weder substanziiert hat, in welchem Umfang
und auf welche Art und Weise er sein Besuchsrecht wahrnimmt, noch die
scheidungsrechtlichen Modalitäten des Besuchsrechts dargelegt hat,
dass demnach keine Hinweise vorliegen, die geeignet sind, einen
Anspruch aus dem Grundsatz der Einheit der Familie zu begründen,
zumal das Besuchsrecht ohne weiteres vom Kanton B._______ aus
wahrgenommen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie verletzt,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich das Begehren gemäss obigen Erwägungen als aussichtslos
erweist, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils mittels
beigelegtem Einzahlungsschein zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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