B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6183/2014
Ur t e i l vom 1 9 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______,
Gastgeber und Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum Schengen / Visum aus humanitären Gründen
zugunsten von B._______, C._______, D._______ und
E._______ (Gesuchstellende)
Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2014 / (…) + (…) + (…)
+ (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellenden (die Schwester des Beschwerdeführers, ihr Ehe-
mann und deren Kinder) ersuchten am 11. Juli 2014 beim Schweizerischen
Generalkonsulat in Istanbul (in der Folge: Generalkonsulat) um die Ertei-
lung von Schengen-Visa. Der Beschwerdeführer gelangte seinerseits mit
einem (undatierten) Einladungsbrief mit Angaben zur Situation der Ge-
suchstellenden in Syrien sowie weiteren Dokumenten an das Generalkon-
sulat in Istanbul.
B.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2014 verweigerte das Generalkonsulat die Aus-
stellung der beantragten Visa. Zur Begründung wurde ausgeführt, die vor-
gelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beab-
sichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft. Zudem habe die Absicht der
Gesuchstellenden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mit-
gliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden können.
C.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor-
instanz Einsprache gegen diese Verfügung ein. Zur Begründung führte er
im Wesentlichen aus, dass er seine Familienangehörigen bei ihm aufneh-
men und finanziell tragen könne. Sodann nannte er weitere Personen, wel-
che die Angehörigen finanziell bzw. mit einer Unterkunft unterstützen könn-
ten. Seine Familienmitglieder seien krank und müssten in der Schweiz be-
handelt werden. Sein Schwager habe (…) im Bein. Als (…) sei er in Syrien
von den syrischen Behörden und der Partei der demokratischen Union
(PYD) verfolgt worden. Momentan hielten sich seine Familienangehörigen
in der Nähe der syrischen Grenze auf und könnten nicht mehr nach Syrien
zurückkehren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2014 bestätigte das damalige BFM
den Eingang der form- und fristgerechten Einsprache und setzte eine Frist
zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.– zur weiteren Durch-
führung des Einspracheverfahrens an. Es wurde auch mitgeteilt, eine sum-
marische Prüfung der Einsprache habe ergeben, dass weder die Voraus-
setzungen für eine erleichterte Visaerteilung für Familienangehörige (ver-
passte Frist) noch für die Erteilung eines humanitären (Aufenthalt in siche-
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rem Drittstaat) respektive ordentlichen Visums (Wiederausreise nicht gesi-
chert) erfüllt sein dürften. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristge-
recht bezahlt.
E.
Mit am 13. Oktober 2014 eröffneter Verfügung vom am 9. Oktober 2014
wies die Vorinstanz die Einsprache vom 28. Juli 2014 ab und auferlegte
dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 300.– unter Anrech-
nung des geleisteten Kostenvorschusses.
Zur Begründung der Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus,
in Anbetracht der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der Si-
cherheitslage (Bürgerkrieg) in Syrien, müsse das Risiko einer nicht fristge-
rechten und anstandslosen Rückkehr grundsätzlich als sehr hoch einge-
stuft werden. Es sei nicht hinreichend dargelegt worden, dass die Gesuch-
stellenden nach Ablauf der Besuchervisa in ihr Herkunftsland zurückkehren
würden, weshalb die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt seien. Es wür-
den ferner keine besonderen, namentlich humanitäre, Gründe vorliegen,
welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig er-
scheinen liessen. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die vorge-
brachten individuellen Gründe würden den Schluss nahelegen, dass sich
die Gesuchstellenden in einer Notsituation befänden und – im Vergleich zu
allen anderen syrischen Staatsangehörigen ‒ eine besondere individuelle
und konkrete Gefährdung vorliege.
Die Ausnahmereglung für nahe syrische Familienangehörige (Weisung be-
treffend die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familien-
angehörige [Weisung Syrien COO.2180.101.7.266789/322.213/Syrien
/2010/03648]) gelange nicht zur Anwendung, weil die Visaanträge erst
nach deren am 29. November 2013 erfolgten Aufhebung eingereicht wor-
den seien.
F.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Ver-
fügung vom 13. Oktober 2014 ein und beantragte sinngemäss, diese sei
aufzuheben und die Visagesuche seiner Angehörigen seien gutzuheissen.
Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, was er bereits im Rahmen
des Einspracheverfahrens darlegt hatte. Seine Angehörigen müssten sich
in der Schweiz medizinisch behandeln lassen, so habe etwa sein Bruder
nur eine (…). In Syrien seien sie aus verschiedenen Gründen verfolgt und
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nach der Überschreitung der türkischen Grenze weilten sie dort in schwie-
rigen Lebensumständen. Demgegenüber könnten die anfallenden Kosten
ohne weiteres von ihm und zahlreichen unterstützenden Personen in der
Schweiz übernommen werden; ebenso sei für Unterkunft gesorgt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2014 forderte die zuständige In-
struktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts (nachfolgend: Instrukti-
onsrichterin) den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss einzube-
zahlen. Dieser wurde am 6. November 2014 vom Beschwerdeführer frist-
gerecht einbezahlt.
H.
H.a Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2015 lud die Instruktionsrich-
terin das SEM ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
H.b Mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2015 führte das SEM namentlich
aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen o-
der Beweismittel, die eine Änderung des Entscheids rechtfertigen würden.
H.c Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 3. Feb-
ruar 2015 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem
Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen
die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der bereits am Einsprache-
verfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert
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(vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
3.
Gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG ergeht dieser Entscheid in der Besetzung mit
drei Richterinnen beziehungsweise Richtern.
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
4.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche syrischer Staatsan-
gehöriger um Erteilung von Schengen- bzw. humanitären Visa zugrunde.
Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthalte-
nen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise
gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsab-
kommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5
AuG).
4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art.
4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die
Visumserteilung (VEV, SR 142.204) nach Massgabe der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001
zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen,
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sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visum-
pflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch
Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Im Weiteren
müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle
Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-
Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen
beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten.
Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr
für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesund-
heit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der
Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr.
610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5
und 6).
4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, aus Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2
Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.
5.
5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asyl-
gesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht
ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor
asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen
Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen,
wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit
Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV
[in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). In der Botschaft vom 26. Mai 2010
zur Änderung des Asylgesetzes (BBl 2010 4455) zur genannten
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Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Visumserteilung aus
humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28.
September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für
auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126
"Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Bei einem solchen,
durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften
konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum, entfällt die in
Erwägung 4.3 genannte Einreisevoraussetzung, wonach die rechtzeitige
(vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz
zu belegen ist. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass der
Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz
befindet. Unterlässt er dies, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder
zu verlassen.
5.2 Gemäss der Weisung Nr. 322.126 kann ein Visum aus humanitären
Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten
Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und
Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen
Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforder-
lich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann
etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der kon-
kreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein.
Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der per-
sönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder
Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in ei-
nem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung
mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch rest-
riktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Ein-
reisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise
(bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechen-
den Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bun-
desrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S.
4468, 4490).
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6.
Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Vi-
sumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl.
oben, Erwägung 4.3).
6.1 Im Beschwerdeverfahren wird zwar betont, dass der Gastgeber, sowie
weitere Personen, bereit und in der Lage seien, in finanzieller Hinsicht für
die Gäste aufzukommen. Das soll denn hier auch nicht bezweifelt werden.
Gleichzeitig bestreitet der Beschwerdeführer selbst nicht, dass die von der
Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für
die Erteilung eines Schengen-Visums hinsichtlich der fristgerechten Wie-
derausreise aus dem Schengenraum nach 90 Tagen nicht erfüllt ist, viel-
mehr ersuchen die Gesuchstellenden ja um Schutz vor einer Gefährdung
und führen aus, sie könnten nicht nach Syrien zurückkehren.
6.2 Hingegen focht der Beschwerdeführer die Verweigerung eines Visums
aus humanitären Gründen an. Namentlich macht er geltend, die Gesuch-
stellenden seien in Syrien verfolgt und auf eine medizinische Behandlung
in der Schweiz angewiesen. So seien der Bruder und der Neffe des Be-
schwerdeführers seitens der PYD und der syrischen Behörden verfolgt,
weil sie den Wehrdienst verweigert hätten. Sein Schwager habe (…) im
Bein und seine Schwester bzw. sein Bruder leide an einer (…)krankheit.
Die Gesuchstellenden befänden sich nach einer schwierigen Reise nun in
der Türkei und brauchten nun ärztliche Behandlung sowie Erholung.
Nach einer eingehenden Überprüfung der vorliegenden Akten gelangt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht
festgestellt hat, vorliegend läge keine besondere, individuelle Notlage im
oben umschriebenen Sinne (vgl. E. 5.2) vor. Auch wenn nicht in Abrede
gestellt wird, dass die Situation für syrische Flüchtlinge in der Türkei ange-
sichts der sehr grossen Anzahl von in diesem Land aufgenommener
Flüchtlinge, deren Versorgung wohl nicht immer vollumfänglich gewährleis-
tet werden kann, schwierig ist. Es kann jedoch davon ausgegangen wer-
den, dass syrische Flüchtlinge in diesem Drittstaat hinreichenden Schutz
vor Verfolgung finden und die Grundversorgung in der Regel gewährleistet
sein dürfte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die Gesuchstellenden
könnten sich in der Türkei im Vergleich zu allen anderen syrischen Flücht-
lingen in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Ein-
greifen zwingend erforderlich machen und die Erteilung von Einreisevisa
aus humanitären Gründen rechtfertigen würde. Insbesondere kann ausge-
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schlossen werden, dass die Gesuchstellenden von der türkischen Regie-
rung nach Syrien zurückgeschickt werden, wo sie unter Umständen ver-
folgt sein könnten. Auch die kaum substanziiert vorgebrachten gesundheit-
lichen Beschwerden lassen angesichts der hohen Anforderungen an die
Annahme einer individuellen Notlage nicht auf eine medizinische Notsitua-
tion schliessen, zumal die medizinischen Probleme der Familienangehöri-
gen in keiner Weise näher belegt wurden.
Somit besteht insgesamt kein Grund für die Annahme, die Gesuchstellen-
den seien in der Türkei im Vergleich zu allen anderen syrischen Flüchtlin-
gen in einer besonderen Notsituation und unmittelbar, ernsthaft und konk-
ret an Leib und Leben gefährdet, weshalb ein behördliches Eingreifen zwin-
gend erforderlich und die Erteilung von Einreisevisa aus humanitären
Gründen gerechtfertigt wäre.
6.3 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht festgestellt, die Vorausset-
zungen zur Erteilung von Einreisevisa seien nicht erfüllt und dementspre-
chend die Einsprache abgewiesen.
7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefoch-
tene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind durch den
am 6. November 2014 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ge-
deckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und an das Schwei-
zerische Generalkonsulat in Istanbul.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler
Versand: