Abtei lung V
E-6184/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Thomas
Wespi, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______,
Sudan,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, [...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13. November 2006 / N._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6184/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein sudanesischer
Staatsangehöriger und ethnischer [...] aus B._______ (Darfur) mit
letztem Aufenthalt in Port Sudan, verliess seinen Heimatstaat angeb-
lich am 18. August 2006 auf dem Seeweg und gelangte via ein ihm
unbekanntes Land am 10. September 2006 in die Schweiz.
Am 10. September 2006 stellte er im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel ein Asylgesuch und wurde dort am 12. September 2006
summarisch dazu befragt. Am 22. September 2006 liess das BFM eine
Lingua-Analyse zwecks Überprüfung der Angaben zur Herkunft des
Beschwerdeführers erstellen. Die Experten kamen dabei zum Schluss,
dass die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Sudan sowie ein
längerer Aufenthalt in Libyen den Tatsachen entsprechen dürften. Am
31. Oktober 2006 hörte das BFM den Beschwerdeführer sodann aus-
führlich zu seinen Asylgründen an.
Anlässlich der Befragungen machte er im Wesentlichen geltend, er
habe sich von 1987 bis ins Jahr 2004 (...) in Libyen aufgehalten. Noch
in Libyen sei er vom Islam zum Christentum konvertiert. Im Februar
2004 sei er mit einer Freundin, welche (...) Doppelbürgerin sei, nach
B._______ in den Sudan zurückgekehrt. Sie hätten vorgehabt, im
Sudan den Leuten zu helfen und ein Schulgebäude aufzubauen. Weil
die Lage immer schlechter geworden sei, sei die Freundin jedoch nach
kurzer Zeit nach (...) zurückgekehrt. Bald darauf sei sein Haus - wie
auch die Häuser anderer Dorfbewohner - von Janjaweed-Leuten
durchsucht und viele seiner Sachen seien beschlagnahmt worden.
Auch sei das Haus in Brand gesteckt worden. Er habe sich deswegen
an die Polizei gewandt. Diese habe ihm gesagt, dass sie ihn in Kürze
aufgesucht und festgenommen hätten, wenn er nicht selbst gekommen
wäre. Die Polizei habe ihn nach Kontakten zu Mossad-Leuten und zum
TV-Sender CNN gefragt. Zirka 45 Tage nach seiner Rückkehr in den
Sudan sei er in ein Gefängnis gebracht worden, wo er während der
folgenden zwei Jahre habe verbleiben müssen. Er sei beschuldigt
worden, ein Spion zu sein und ein Zentrum bauen zu wollen, um das
Christentum zu verbreiten. Er sei als Ungläubiger betitelt worden.
Während der Haft sei er beinahe jeden Tag verhört worden. Er sei
nach seiner Freundin gefragt worden, welcher sie ebenfalls Spionage
vorgehalten hätten. Sie hätten wissen wollen, wo sie sei und was sie
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im Sudan gemacht habe. Bei den Verhören sei er mit Pistolenkolben
am Kopf geschlagen worden. Auch sei er geohrfeigt und mit Fusstritten
traktiert worden. Nach etwas mehr als zwei Jahren sei er freigelassen
worden beziehungsweise habe er aus der Haft entweichen können.
Eines Tages sei nämlich das Gefängnis von bewaffneten
Regierungsgegnern angegriffen worden. Die Lage sei ausser Kontrolle
geraten und es sei zu einer Schiesserei gekommen, bei welcher es
Tote gegeben habe. Bei dieser Gelegenheit sei ihm und anderen die
Flucht gelungen, indem sie über Zäune gesprungen seien. Danach sei
er nicht mehr nach B._______ zurückgekehrt, sondern via C._______
nach Port Sudan gegangen, wo er während fünf Monaten bis zur
Ausreise verblieben sei. Ein Schulfreund aus C_______ habe ihm in
dieser Zeit beigestanden und die Ausreise organisiert. Aus Furcht
habe er sich stets drinnen aufgehalten. Am 18. oder 19. August 2006
habe er den Sudan endgültig verlassen.
B.
Der Beschwerdeführer gab keinerlei Identitätspapiere zu den Akten.
Mittels schriftlicher Aufforderung wurde er erstmals am 10. September
2006 aufgefordert, innert 48 Stunden gültige Reisepapiere zu den
Akten zu reichen.
C.
[Eingereichte Beweisunterlagen betreffend schulische und berufliche
Voraussetzungen]
D.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 13. November 2006, eröffnet
gleichentags, fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7
AsylG nicht stand. Demzufolge lehnte das BFM das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die weitere Begründung
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
E.
Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2006 (Poststempel) an die
damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Be-
schwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei hin-
sichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs (Ziffern 3 bis 5 des
Dispositivs) aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Weg-
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weisungsvollzugs festzustellen, und der Beschwerdeführer sei in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Eingabe lag eine
Fürsorgebestätigung bei.
F.
Die zuständige Instruktionsrichterin verzichtete mit Zwischenverfügung
vom 19. Dezember 2006 antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer mit, über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu
einem späteren Zeitpunkt befunden. Sodann hielt sie fest, dass durch
die bloss teilweise Anfechtung der Verfügung die Fragen des Asyls,
der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung in Rechtskraft er-
wachsen und im Urteil nicht mehr zu prüfen seien.
G.
Mit Vernehmlassung vom 19. März 2007 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Rechts-
vertreterin des Beschwerdeführers mit Instruktionsverfügung vom 23.
März 2007 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig ge-
wesenen Rechtsmittel. Dabei gelangt das neue Verfahrensrecht zur
Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
3.
Mit der Beschwerde vom 13. Dezember 2006 wird lediglich der Vollzug
der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Ver-
fügung) angefochten. Somit ist die Verfügung des BFM vom
13. November 2006, soweit sie die Frage des Asyls und der Flücht-
lingseigenschaft betrifft, in Rechtskraft erwachsen. Auch die Weg-
weisung als solche (Dispositivziffer 3) ist damit grundsätzlich nicht
mehr zu überprüfen, ist die Anordnung der Wegweisung doch die
Regelfolge der Abweisung eines Asylgesuches und lässt die Eingabe
eine Begründung, dass diese zu Unrecht angeordnet worden wäre,
vermissen. Im Folgenden ist daher lediglich zu untersuchen, ob die
Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar er-
achtet hat oder ob allenfalls an Stelle des Vollzugs eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen ist.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
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machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig fest-
gestellt ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
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Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat (die Region Darfur
ausgenommen; vgl. untenstehende Erwägungen) lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Es erscheint im Weiteren nicht als wahrscheinlich, dass
der Beschwerdeführer, welcher jedenfalls nicht glaubhaft gemacht hat,
er habe sich politisch exponiert, im Falle seiner Rückkehr in den
Sudan allein infolge seiner Ethnie und seines Auslandaufenthaltes
respektive seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz in
menschenrechtswidriger Weise festgehalten und verhört würde (siehe
diesbezügliche Behauptungen in der Beschwerdeschrift). Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.5 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit führte das BFM aus, eine
Rückführung des Beschwerdeführers in seine ursprüngliche Heimat-
region Darfur sei aufgrund der dort herrschenden gegenwärtigen
Situation nicht zumutbar. Hingegen sei es dem Beschwerdeführer zu-
zumuten, sich in einem anderen Teil des sudanesischen Staats-
gebietes niederzulassen, da dort keine Situation allgemeiner Gewalt
herrsche und auch keine individuellen Gründe vorlägen, welche gegen
die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in eine Region ausser-
halb von Darfur sprächen. Der junge, gesunde und kräftige Be-
schwerdeführer habe vom zweiten bis zum dreizehnten Lebensjahr in
C._______ und damit in relativer Nähe zur Hauptstadt gelebt. Dort
verfüge er über ein soziales Umfeld. Er habe (...) eine gute
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Schulbildung absolviert. [Schulische und berufliche Voraussetzungen].
Er verstehe, [berufliche Tätigkeit], und habe Berufserfahrung als [...]
sammeln können. Angesichts dieser Voraussetzungen bestünden
keine Hinweise darauf, dass es ihm nicht möglich sein sollte, im Sudan
eine eigene Existenz aufzubauen.
4.6 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf ein Urteil der ARK
(Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission / EMARK 2006 Nr. 25) darauf hingewiesen, dass in Darfur
einer der schlimmsten Konfliktherde mit innen- wie auch aussen-
politischen, ethnischen und wirtschaftlichen Komponenten bestehe,
welcher weiterhin unzählige Opfer von Menschenrechtsverletzungen
fordere. Eine Verbesserung der Lage sei auch nach der im erwähnten
Urteil vertretenen Auffassung nicht in Sicht. In demselben Urteil habe
die ARK die Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe,
verneint. Die dabei wiedergegebenen Informationen seien auch in
Bezug auf die Frage, ob eine innerstaatliche Wohnsitzalternative zur
Verfügung stehe, von Bedeutung. Gemäss einem Bericht des UNHCR
vom Februar 2006 sowie einem Bericht der UNMIS vom August 2006
lebten in Khartoum ungefähr zwei Millionen Binnenflüchtlinge. Diese
seien im Sudan sozial und wirtschaftlich marginalisiert. Sie seien
häufig Opfer von Belästigungen und willkürlicher Gewalt und müssten
mit der Zerstörung ihrer Lager, Zwangsumsiedlungen und De-
portationen nach Darfur rechnen. Sie würden oftmals gezwungen, sich
in Slums und wüstenähnlichen Gebieten niederzulassen, wo es keine
Infrastruktur gebe. Die Behörden seien nicht gewillt, sie gegen Dis-
kriminierungen und weitere Verfolgungshandlungen zu schützen. Das
UNHCR empfehle deshalb, Personen aus Darfur zumindest vorläufig
aufzunehmen und zurzeit keine nicht-arabisch-stämmigen Personen
aus Darfur gegen ihren Willen in den Sudan auszuweisen. Der Bericht
von "Aegis Trust" vom Juni 2006 komme zum Schluss, dass die
Lebensbedingungen für intern Vertriebene in den Lagern und
Siedlungen in und um Khartoum teilweise schlechter seien als in
Darfur selbst. In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, es be-
stehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im
Falle seiner Rückkehr in den Sudan gezwungen würde, sich in einem
Flüchtlingslager oder einer Siedlung für intern Vertriebene niederzu-
lassen. Ob diesfalls überhaupt die Möglichkeit einer sozialen
Integration bestünde, sei mehr als fraglich. Der Beschwerdeführer
wäre angesichts der gegenwärtigen Lage im Sudan kaum fähig, sich
eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Der Umstand, dass der Be-
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schwerdeführer einen Teil seiner Kindheit in der Nähe der Hauptstadt
verbracht habe, bedeute nicht, dass er dort über ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz verfüge. Seine Familienangehörigen lebten, falls sie
noch am Leben seien, immer noch in der Region Darfur. Angesichts
der zwei Millionen Flüchtlinge in Khartum sei es trotz der Aus-
bildungen des Beschwerdeführers unwahrscheinlich, dass er sich eine
wirtschaftliche Existenz aufbauen könne.
4.7 Darfur, die angebliche Geburtsregion des Beschwerdeführers, ist
seit mehreren Jahren Schauplatz eines blutigen Bürgerkrieges. Die
Vorinstanz hat zwar zu Recht festgestellt, dass in der Region Darfur
eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der Vollzug der Weg-
weisung dorthin unzumutbar ist. Ebenso hat sie aber erwogen, dass
der Beschwerdeführer die Region Darfur bereits im Alter von zwei
Jahren zusammen mit seinen Eltern verlassen hat und seine
Sozialisierung einerseits in C._______ (Bundesstaat D._______) und
andererseits in E_______ (Libyen) erfahren hat. Den einzigen
längeren Aufenthalt im Raume Darfur nach seiner Rückkehr aus
Libyen, welchen er an einem ihm unbekannten Ort im Gefängnis
verbracht haben will, vermag er nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht als überwiegend glaubhaft
darzustellen. So ist die Schilderung der Ereignisse im Sudan nach der
angeblichen Rückkehr aus Libyen derart vage und widersprüchlich
ausgefallen, dass gar zweifelhaft ist, ob der Beschwerdeführer nach
seinem Libyenaufenthalt nochmals in den Sudan zurückgekehrt ist.
Der Beschwerdeführer vermag einzig aus dem Umstand, dass er die
beiden ersten Lebensjahre in Darfur verbracht hat, nichts für sich aus
dem in der Beschwerde angerufenen EMARK-Entscheid zu Darfur und
der Situation der Darfur-Flüchtlinge abzuleiten. Somit ist in seinem Fall
nicht zu prüfen, ob ihm als Darfur-Flüchtling in Khartoum eine in -
ländische Fluchtalternative offenstünde. Das Aussageverhalten des
Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass er die ihm vorgehaltenen
Unzulänglichkeiten in seinen Aussagen in der Beschwerde unwider-
sprochen gelassen hat, erschweren zwar eine seriöse Prüfung der zu
erwartenden Rückkehrsituation. Aufgrund der Aktenlage geht das Ge-
richt jedoch davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in
den Raum C._______, wo er einen Grossteil seiner Sozialisierung
erlebt und die Schulen besucht hat und wohin er nach seinem
Libyenaufenthalt auch vorerst zurückgekehrt sei, zugemutet werden
kann. Es darf angenommen werden, dass er dort abgesehen von
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seinem Jugendfreund, der ihm zur Ausreise verholfen haben soll, über
weitere soziale Kontakte verfügt, auf die er zurückgreifen kann, zumal
er seinerzeit von seiner gesamten Familie dorthin begleitet worden ist.
In diesem Zusammehang sei erwähnt, dass das Gericht auch nicht als
glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer im Sudan über keine
familiären Kontakte mehr verfügt (der Beschwerdeführer hat eigenen
Angaben zufolge im Heimatland seine Eltern, deren 14 Geschwister
sowie seine eigenen [...] Geschwister zurückgelassen). Ungeachtet
des Vorhandenseins eines familiären Beziehungsnetzes darf jedoch
bereits allein aufgrund der persönlichen Voraussetzungen des
Beschwerdeführers ([schulische und berufliche Voraussetzungen] und
ist jung, gesund und ledig) angenommen werden, dass diesem die
soziale und wirtschaftliche Eingliederung in seinem Heimatland mit
hoher Wahrscheinlichkeit gelingen wird. Nach dem Gesagten erweist
sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
4.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
aufgrund der Aktenlage weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen
ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden
kann, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von einer
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Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird ver-
zichtet.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin, das BFM und die
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
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