Abtei lung V
E-6184/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, geboren (...), Iran,
alias B._______, geboren (...), Iran,
alias C._______, geboren (...), Finnland,
vertreten durch D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. September 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6184/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im (...) 2002 und die Türkei letztmals im April 2008. An-
schliessend hielt er sich zirka zwanzig Tage lang in Griechenland auf
und gelangte dann auf dem Luftweg nach Rom. Am 20. Juni 2008 ver-
suchte er mit dem Zug in die Schweiz einzureisen, doch wurde ihm
wegen Verdachts auf missbräuchliche Verwendung seines finnischen
Passes und nicht belegter Identität die Einreise verweigert. Drei Tage
später gelangte er unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz,
wo er am 24. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
F._______ ein Asylgesuch stellte. Gleichentags wurde er vom BFM
aufgefordert, seine Identität innert 48 Stunden zu belegen. Am 2. Juli
2008 wurde er in F._______ summarisch befragt. Das BFM hörte den
Beschwerdeführer am 28. Juli und 7. August 2008 ausführlich zu sei-
nen Asylgründen an und wies ihn am 11. August 2008 für die Dauer
des Verfahrens dem Kanton (...) zu.
Anlässlich der Befragungen führte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen aus, er stamme aus G._______. Er gehöre zum Volk der
H._______ und sei gegen die rassistische Politik der iranischen Regie-
rung. Die H._______ hätten im Iran keine Rechte und seien benach-
teiligt. Er habe deshalb in einer geheimen Gruppe Proteste durchge-
führt und die Bevölkerung mittels Parolen und Papieren informiert. Da
er beruflich (...) im Ausland gewesen sei, habe die iranische Regie-
rung Verdacht gegen ihn geschöpft. (...) 2002 sei er in I._______ vom
iranischen Geheimdienst festgenommen, verhört und gefoltert worden.
Am (...) respektive nach (...) Haft sei er unter Auflagen freigekommen.
Er habe sich täglich bei der Polizei melden und zur Verfügung halten
müssen. Sein Dossier sei an ein Gericht weitergeleitet worden. Er sei
beschattet und sein Telefon sei abgehört worden. Als die Behörden
keinen Erfolg gehabt hätten, habe man ihn erneut festnehmen wollen.
Auch sei er vor Gericht geladen worden. Er sei deshalb nach
Aserbaidschan und später in die Türkei geflüchtet. Seither werde er
(...) gesucht. In der Türkei habe man ihm nicht geholfen. Nach einem
missglückten Versuch, in Griechenland Fuss zu fassen, sei er nach
drei Monaten Aufenthalt in der Türkei im Jahr 2003 von der Organisati-
on „People's Mujaheddin Organisation Iran (PMOI)“, zu der er (...), via
Bagdad in den Irak (Provinz ...) gebracht worden, wo er sich bis im
Juni 2004 in (...) aufgehalten habe. Als er bemerkt habe, dass die
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PMOI mit der iranischen Regierung vergleichbar sei und ihn nicht nur
politisch, sondern auch militärisch habe ausbilden wollen, sei er aus
der Organisation ausgetreten. Dies habe dazu geführt, dass er von der
PMOI verhaftet und noch stärker unter Druck gesetzt worden sei.
Zudem habe man ihm damit gedroht, ihn der Saddam-Regierung zu
übergeben. Als die Amerikaner im Irak einmarschiert seien, habe er
bei diesen Schutz gesucht. Im Jahr (...) hätten ihm die Amerikaner
eine Videoschaltung zum UNHCR in (...) ermöglicht, worauf er den
Asylstatuts erhalten habe. Sie hätten ihm auch ein Laissez-passer der
irakischen Regierung besorgt, er solle mit diesem versuchen, zu einer
UNHCR-Vertretung zu gelangen. Im (...) 2007 sei er in die Türkei
gelangt, wo er sich in Ankara beim UNHCR gemeldet habe. Er habe in
der Türkei befürchtet, in den Iran zurückgeschoben zu werden, doch
sei er in den Irak ausgeschafft worden. Man habe ihn aber nicht
aufnehmen wollen mit der Begründung, er sei kein Iraker. Als vom
UNHCR anerkannter Flüchtling hätte er auch nicht mehr in den Iran
abgeschoben werden können. Er sei mit anderen anerkannten
Flüchtlingen in (...) in ein Gefängnis gesteckt worden. Nach einer
Intervention des UNHCR habe er den Irak, wo ihm seitens der Iraner
und der PMOI Gefahr gedroht habe, wieder verlassen können. Er habe
sich (...) anschliessend in (...) aufgehalten, aber weil er sich nicht
sicher gefühlt habe, sei er ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens folgende Beweismittel zu den Akten: ein Original Flüchtlings-Cer-
tificate des UNHCR in Genf, ein Original Flüchtlings-Certificate des
UNHCR in Ankara, ein Schreiben der Mult-National-Force (US-Army)
im Irak, eine Kopie des irakischen Laissez-passer mit türkischem Vi-
sum, eine Kopie der vorübergehenden Residence im Irak (...), eine Ko-
pie eines Schreibens des UNHCR-Büros in (...) und eine Kopie eines
Geburtsscheins aus dem Iran.
B.
Das BFM stellte am (...) an die zuständige italienische Behörden ein
Gesuch um Rückübernahme, welchem diese am (...) zustimmten.
C.
Am 3. September 2008 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör zu seinem Aufenthalt in Italien und zu einem allfälligen Wegwei-
sungsvollzug dorthin gewährt. Am 10. September 2008 bezog der Be-
schwerdeführer dazu Stellung. Dabei machte er geltend, er habe Ita-
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lien am 19. Juni 2008 ungefähr um 22 Uhr per Flugzeug erreicht und
sich bis zur (ersten) Grenzkontrolle in Chiasso rund einen halben Tag
im Land aufgehalten. Die italienischen Behörden hätten ihn aufgefor-
dert, das Land innert fünf Tagen zu verlassen. Im Fall eines Wegwei-
sungsvollzugs nach Italien drohe ihm eine Kettenabschiebung in den
Iran.
D.
Das BFM trat auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 17. September 2008 - eröffnet am 22. September 2008 -
gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Mit Beschwerde vom 26. September 2008 an das Bundesverwaltungs-
gericht liess der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungs-
folge zu Lasten der Vorinstanz beantragen, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch
einzutreten. Eventualiter sei ihm infolge Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Weiter wurde beantragt, das BFM sei anzuweisen, beim UNHCR Ab-
klärungen betreffend die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft
vorzunehmen.
F.
Der Instruktionsrichter verzichtete mit Zwischenverfügung vom 1. Ok-
tober 2008 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten.
G.
Mit Schreiben vom (...) teilte die zuständige italienische Behörde der
Vorinstanz mit, dass die Rückübernahmezusicherung Italiens noch ei-
nen Monat gelte.
Seite 4
E-6184/2008
H. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in An-
wendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsge-
richt entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG).
1.5 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichtein-
tretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit
des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1). In Bezug
auf die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs ist die Beurteilungs-
zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hingegen nicht einge-
schränkt, da das BFM diese Frage bereits materiell geprüft hat (vgl.
Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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2.
2.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Dritt-
staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in wel-
chem sie sich vorher aufgehalten haben.
2.2 Diese Bestimmung findet jedoch gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c
AsylG keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die asylsuchende
Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz
leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlings-
eigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b), oder Hinweise darauf be-
stehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung
nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
3.
3.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres Entscheides im We-
sentlichen vor, der Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in die
Schweiz in Italien aufgehalten. Italien sei am 14. Dezember 2007 vom
Bundesrat - zusammen mit allen anderen EU- und EFTA-Staaten - als
sicherer Drittstaat bezeichnet worden und habe sich am (...) gestützt
auf das anwendbare Rückübernahmeabkommen bereit erklärt, den
Beschwerdeführer zurückzunehmen. Dieser habe selber geltend ge-
macht, in Italien von den Behörden aufgefordert worden zu sein, inner-
halb von fünf Tagen das Land zu verlassen. Weiter lebten weder Per-
sonen, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Bezieh-ung habe,
noch nahe Angehörige in der Schweiz. Ferner trete seine Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht zutage. In
den Aussagen des Beschwerdeführers würden mehrere Ungereimt-
heiten auftreten. So seien die Umstände nach der ersten Haft wider-
sprüchlich dargelegt worden. Ferner sei in der Erstbefragung von einer
Gerichtsverhandlung keine Rede gewesen. Darüber hinaus habe er
erst später angegeben, zu Hause vom Geheimdienst gesucht worden
zu sein. Schliesslich erscheine das geschilderte Vorgehen der irani-
schen Behörden realitätsfremd: Es mache keinen Sinn, einen Ver-
dächtigen im Vorfeld einer Gerichtsverhandlung freizulassen, die vier
Tage später hätte stattfinden sollen. Auch stünden die knappen und in-
haltlich dürftigen Aussagen zum Engagement des Beschwerdeführers
für die H._______ im Kontrast zu seinem übrigen Redefluss. Zudem
falle auf, dass die angebliche Gruppierung des Beschwerdeführers,
welche nach seinen Angaben nichts bewirken, sondern lediglich die
Bevölkerung informieren wollte, nicht besonders strukturiert gewesen
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sei und mit oppositionellen Gruppierungen keinen Kontakt gepflegt
habe. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das UNHCR
vermöchte keine Änderung der Sachlage bewirken. Es bestünden
überdies keine Hinweise darauf, dass in Italien kein effektiver Schutz
vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Die blo-
sse Behauptung des Beschwerdeführers vom 10. September 2008,
wonach ihn in Italien eine Abschiebung via Griechenland ins Heimat-
land erwarte, überzeuge nicht, zumal er diesbezüglich seiner ihm ob-
liegenden Beweislast nicht nachgekommen sei und keine Nachteile
durch die italienischen Behörden habe geltend machen können. Der
Vollzug der Wegweisung nach Italien sei somit zulässig, zumutbar,
technisch möglich und praktisch durchführbar; eine entsprechende Zu-
stimmung Italiens liege vor.
3.2 In der Beschwerde wird gerügt, die oberflächliche Argumentation
des BFM in der angefochtenen Verfügung vermöge die durch die ein-
gereichten Beweismittel nachgewiesene Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft durch das UNHCR nicht umzustossen. Sie verkenne
auch die summarische Natur der Erstbefragung; diese Anhörung habe
bloss dreieinhalb Stunden gedauert. Auch sei der Beschwerdeführer
damals vom Befrager ausdrücklich darauf hingewiesen worden, keine
Details angeben zu müssen. Es liege somit auf der Hand, dass gewis-
se Dinge bei der Empfangsstelle weggelassen worden seien. Mithin
sei es falsch, von Ungereimtheiten auszugehen, es handle sich ein-
fach um zwei verschiedene Anhörungsprotokolle. Auch die Vorhalte
der Realitätsfremde, Unschlüssigkeit und inhaltlichen Dürftigkeit träfen
nicht zu. Weiter hätten die italienischen Behörden den Beschwerde-
führer aufgefordert, das Land innert fünf Tagen zu verlassen, obwohl
er ihnen die UNHCR-Bestätigung seiner Flüchtlingseigenschaft vorge-
legt hätte. Im Falle eines Wegweisungsvollzugs nach Italien würde ihm
eine Kettenabschiebung ins Heimatland drohen. Der Rechtsvertreter
stellte ein Schreiben des UNHCR in Aussicht, das ebenfalls Auf-
schluss über den Grund der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus geben
könne. Ein Nichteintretensentscheid sei bei dieser Sachlage unzuläs-
sig.
Mit Beschwerdeergänzung vom 6. Oktober 2008 (Postaufgabe) wurde
der in Aussicht gestellte Bericht des UNHCR vom 3. Oktober 2008 in
Kopie nachgereicht. Er enthält die Gründe, die zur Anerkennung des
Beschwerdeführers als Mandatsflüchtling geführt haben. Dessen An-
gaben zur Mitgliedschaft und zum Ausscheiden aus der PMOI, zum
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Aufenthalt im (...) und zum Abschwören vom bewaffneten Widerstand
habe das UNHCR als glaubhaft erachtet. Er verfüge aufgrund seines
Profils über eine “wohlbegründete“ Furcht vor Verfolgung wegen seiner
(unterstellten) politischen Überzeugung und Mitgliedschaft bei der Ex-
PMOI. Weiter wurde angemerkt, der Beschwerdeführer habe in der
PMOI nur eine sehr niedrige Position bekleidet und gegenüber dem
UNHCR glaubwürdig angegeben, an keinen militärischen Operationen
teilgenommen zu haben. Insbesondere sei davon auszugehen, dass
eine freiwillige Rückkehr in den Iran nicht vorhersehbar sei, im Erst-
asylland Irak rechtliche und physische Schutzbedürfnisse weiterbe-
stünden und keine lokalen Integrationsmöglichkeiten gegeben seien;
die Türkei habe den Beschwerdeführer am (...) in den Iran abgescho-
ben. Das UNHCR habe die Mandatsflüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers gegenüber dem BFM mit Schreiben vom 29. Juli
2008 bestätigt.
4.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. a AsylG einen Nichteintretensentscheid gefällt hat oder ob
es stattdessen verpflichtet gewesen wäre, auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers einzutreten und einen materiellen Entscheid zu fäl-
len.
4.1 Es handelt sich bei Italien um einen sicheren Drittstaat im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Der Beschwerdeführer hat sich unbe-
strittenermassen in Italien aufgehalten. Wann genau und wie lange er
sich dort aufgehalten hat, ist für die Frage der Anwendbarkeit von
Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht von Bedeutung. Es ist aber davon
auszugehen, dass sich die Behörden des Drittstaates im Rahmen des
Entscheids über ein Rückübernahmegesuch dafür interessieren, wann
und wie lange eine Person sich auf ihrem Staatsgebiet aufgehalten
hat, und je nachdem einer Rückübernahme zustimmen oder nicht. Im
vorliegenden Fall haben die italienischen Behörden dem Rücküber-
nahmegesuch der Schweiz zugestimmt (vgl. A22, Schreiben vom ...).
Somit kann der Beschwerdeführer nach Italien zurückkehren. Nach
dem Gesagten ist Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf den vorliegenden Fall
grundsätzlich anwendbar.
4.2 Wie vorstehend (vgl. E. 3.2 ) ausgeführt, darf jedoch kein Nichtein-
tretensentscheid im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG gefällt wer-
den, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Bezie-
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hungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (vgl. Art. 34
Abs. 3 Bst. a AsylG). Ein Abstellen auf die "nahe Bezugsperson" in der
Schweiz erscheint indessen nur dann als sinnvoll und gerechtfertigt,
wenn der Aufenthaltsstatus dieser Person von einer bestimmten Quali-
tät ist, nicht jedoch dann, wenn sie jederzeit damit rechnen muss, ihr
Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verlieren. Die Formulierung "leben"
in Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG muss daher dahingehend verstanden
werden, dass darunter nicht bereits ein bloss vorübergehendes Aufent-
haltsrecht der Bezugsperson in der Schweiz subsumiert werden kann.
Den Vorakten und der Beschwerdeeingabe ist nicht zu entnehmen,
dass eine derartige Bezugsperson des Beschwerdeführers in der
Schweiz leben würde.
4.3 Der Erlass eines Nichteintretensentscheids gestützt auf Art. 34
Abs. 2 AsylG ist gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG im Weiteren dann
ausgeschlossen, wenn die asylsuchende Person die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt.
4.3.1 Entgegen der seitens des Beschwerdeführers geäusserten Auf-
fassung erachtet das BFM die eingereichten Beweismittel und die pro-
tokollierten Angaben als nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft als
offensichtlich erscheinen zu lassen.
4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Auffassung
des BFM aus folgenden Gründen nicht an.
Vorab ist festzustellen, dass sich das an das BFM gerichtete Schrei-
ben des UNHCR vom 29. Juli 2008 (Bestätigung der Mandatsflücht-
lingsanerkennung, vgl. Schreiben des UNHCR vom 3. Oktober 2008,
S. 2, Absatz 5, in fine) weder in den Vorakten des BFM befindet noch
im betreffenden Aktenverzeichnis vermerkt ist und auch nicht Eingang
in den rechtserheblichen Sachverhalt der angefochtenen Verfügung
gefunden hat. Dieser Umstand könnte vorliegend bei Zutreffen der An-
gaben des UNHCR von einer unsorgfältigen Dossierführung zeugen.
Mangels Einblick in dieses, dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu-
gängliche Schreiben ist auch nicht bekannt, was das BFM vor dem
Zeitpunkt des Versandes der angefochtenen Verfügung vom UNHCR
erfahren hat.
Das UNHCR bestätigte gegenüber dem BFM am 29. Juli 2008 und
dem Rechtsvertreter am 3. Oktober 2008, dass es den Beschwerde-
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führer am 5. Mai 2006 als Mandatsflüchtling anerkannt hat. Darüber
hinaus sind weitere Beweismittel (auch Anhörungsprotokolle) akten-
kundig, die zum Schluss führen, dass der Beschwerdeführer vom
UNHCR als Mandatsflüchtling anerkannt worden ist. Das BFM bestritt
in der Folge auch nie eine solche Anerkennung durch das UNHCR,
führte aber in der angefochtenen Verfügung eine Zusammenstellung
an “Ungereimtheiten“ und eigenen Einschätzungen auf (s. vorstehen-
der Sachverhalt), die nahelegen sollen, dass an der offensichtlich zu-
tage tretenden Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG des Be-
schwerdeführers zumindest erheblich zu zweifeln sei.
Führt jedoch eine summarische Prüfung des Asylgesuchs im Sinne
von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zum Ergebnis, dass der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich erfüllt, so ist auf sein
Asylgesuch materiell einzutreten. Führt eine ebenso summarische
Prüfung im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG dagegen zum Ergeb-
nis, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensicht-
lich nicht erfüllt und offensichtlich keine Wegweisungshindernisse be-
stehen, so ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Das im Gesetz
verankerte und auf eine schnelle Erledigung angelegte Nichteintre-
tensverfahren steht nur für klare Fälle, mithin auch nur bei einem of-
fenkundigen Fehlen der Flüchtlingseigenschaft zur Verfügung, was zu-
mindest aus der summarischen Begründung der Verfügung des BFM
hätte hervorgehen müssen. Ausgeschlossen bleibt bei dieser Prämisse
ein Nichteintretensverfahren immer dann, wenn das Fehlen der Flücht-
lingseigenschaft oder von Vollzugshindernissen nicht offenkundig ist
beziehungsweise eine Argumentation zusätzliche Abklärungen erfor-
derlich machen würde oder ein ablehnender materieller Entscheid ei-
ner einlässlichen Begründung bedürfte.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seine An-
erkennung als Mandatsflüchtling per 5. Mai 2006 nachgewiesen und
- bei summarischer Prüfung seines Asylgesuchs - nicht in dem für ei-
nen Nichteintretensentscheides erforderlichen Masse Anlass gege-
ben, an der Richtigkeit dieses Umstandes zu zweifeln. Es fehlt somit
an klaren Fakten in den Asylangaben oder Indizien in den eingereich-
ten Beweismitteln, die a priori für einen irrigen oder falschen Entscheid
des UNHCR sprechen könnten. Vorliegend ist somit die Frage des
Nichtbestehens der Flüchtlingseigenschaft nicht ohne (allenfalls wei-
tere Abklärungen und) eine einlässliche Argumentation überzeugend
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zu beantworten. Demzufolge ist ein Nichteintretensverfahrens gemäss
Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG unzulässig.
4.4 Bei dieser Sachlage kann auf die Prüfung weiterer Kriterien ver-
zichtet werden. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss,
dass die Vorinstanz zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten
ist. Mithin ist die angefochtene Verfügung des BFM vom 17. September
2008 aufzuheben.
5.
5.1 Wohl kann die Missachtung entsprechender Verfahrensvorschrif-
ten durch das BFM aufgrund der umfassenden Kognition des Bundes-
verwaltungsgerichts (vgl. Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken ge-
heilt werden. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder
Kassation muss sich aber unter anderem an Art und Umfang der noch
allfällig erforderlichen Abklärungsmassnahmen und an der hierfür not-
wendigen Begründungstiefe der Argumentation orientieren. Aufgrund
der derzeitigen Aktenlage ist noch nichts darüber ausgesagt, ob die
Angaben des Beschwerdeführers tatsächlich die Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit der Sachvorbringen sowie der begründeten Furcht vor
drohender Verfolgung zu erfüllen vermögen; es ist aber aktuell davon
auszugehen, dass die Flüchtlingseigenschaft zutreffen könnte (vgl.
dazu die Bestätigung und Begründung des UNHCR vom 3. Oktober
2008). Bei dieser Sachlage kann es nicht Aufgabe des Bundesverwal-
tungsgerichts sein, die Tätigkeiten einer Vorinstanz zu verrichten oder
die allenfalls für das Umstossen der vorstehenden Annahme erforder-
lichen aufwändigen Abklärungen und Verifizierungen selber vorzuneh-
men, ganz abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer durch ein
solches Vorgehen eine Überprüfungsinstanz mit voller Kognition verlo-
ren ginge.
5.2 Da eine Heilung der erwähnten Verfahrensmängel im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens nicht angebracht ist, ist die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Vor-
nahme der allenfalls erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwä-
gungen und zur materiellen Neubeurteilung zurückzuweisen.
5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheis-
sen, als die Verfügung des BFM vom 17. September 2008 aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen ist, in der Angelegenheit neu - insbe-
sondere im Rahmen einer materiellen Prüfung aller rechtserheblichen
Vorbringen und Beweismittel - zu entscheiden.
Seite 11
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6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG sowie Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), womit das Gesuch um un-
entgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses gegenstandslos wird und darüber nicht zu befinden
ist.
6.2 Der Beschwerdeführer ist vertreten und hat im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren obsiegt. Es ist ihm in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und all-
fällige weitere notwendige Auslagen eine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (vgl. auch Art. 7 VGKE).
6.2.1 Vom Rechtsvertreter liegt keine Honorarnote vor. Nachdem auch
der letzten Eingabe des Rechtsvertreters vom 3. Oktober 2008 keine
Kostennote beilag, ist davon auszugehen, dass er auf die Einreichung
einer solchen verzichtet. Die Vertretungskosten sind deshalb aufgrund
der Akten zu schätzen und festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 2
VGKE).
6.2.2 Für die Vertretungstätigkeit wird der Zeitaufwand auf fünf Stun-
den geschätzt, was bei einem Stundenansatz von Fr. 200.− und Ausla-
gen von Fr. 50.− eine Parteientschädigung von total Fr. 1050.− (inkl.
MWSt) ergibt. Das BFM ist zu deren Ausrichtung zu verpflichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 17. September 2008 wird aufgehoben
und das BFM angewiesen, nach Vornahme der erforderlichen Sachver-
haltsabklärungen in der Angelegenheit neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, für die Aufwendungen der Rechtsvertre-
tung eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1050.− (inkl. Auslagen
und MWSt) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; vorab
per Telefax
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ und Kopien sämtlicher Akten des Beschwer-
dedossiers (...) (per Kurier; in Kopie)
- das BFM, z.H. (...)
- das Migrationsamt des Kantons (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Thomas Hardegger
Versand:
Seite 13