Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6184/2011
U r t e i l v om 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien A._______, geboren am (…),
und deren Kind B._______, geboren (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (…), 8021 Zürich,
Gesuchstellerin,
Gegen
Bundesverwaltungsgericht,
Postfach, 3000 Bern 14.
Gegenstand Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
20. Oktober 2011 (E6653/2009, E6656/2009, E6659/2009)
/ N (…).
E6184/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 21. September 2009 wies das BFM das Asylgesuch
der Gesuchstellerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug der Wegweisung an.
B.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2009 erhob die
Gesuchstellerin gegen den Entscheid des BFM Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter anderem die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
C.
Am (…) 2010 brachte die Gesuchstellerin ihre Tochter B._______ zur
Welt.
D.
Mit Urteil vom 20. Oktober 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde mit der Begründung ab, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und der Wegweisungsvollzug in den Nordirak sei für sie als
alleinstehende junge Frau mit einem intakten familiären Netz zumutbar.
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. November 2011 reichte die
Gesuchstellerin beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch mit
folgenden Anträgen ein: Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
20. Oktober 2011 sei, soweit es die Gesuchstellerin betreffe, aufzuheben,
das Beschwerdeverfahren sei wieder aufzunehmen, die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und das BFM anzuweisen,
die Gesuchstellerin (und ihr Kind B._______) vorläufig aufzunehmen;
eventualiter sei das Revisionsgesuch als Wiedererwägungsgesuch an die
Vorinstanz zu überweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung und im Sinne einer superprovisorischen Massnahme bis zum
Entscheid über die aufschiebende Wirkung die Anweisung der
zuständigen kantonalen Behörde, von jeglichen Vollzugsmassnahmen
Abstand zu nehmen, beantragen.
E6184/2011
Seite 3
F.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2011 setzte das
Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung antragsgemäss
aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Entscheiden des
Bundesverwaltungsgerichts die Artikel 121–128 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
sinngemäss. Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des
Revisionsgesuches findet Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1986 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
Anwendung (Art. 47 VGG).
Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. BVGE 2007/21 E. 7.1 S. 246). Nicht als Revisionsgründe
gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im
ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 66
Abs. 3 VwVG analog; vgl. auch Art. 46 VGG)
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und damit
die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Revisionsgesuchs von Amtes
wegen (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 7 VwVG). Im Revisionsgesuch ist
insbesondere der angerufene Revisionsgrund nach Art. 121 – 124 BGG
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
2.2. Die Gesuchstellerin bringt vor, der Rechtsvertreter sei bei der
Urteilseröffnung nicht gehörig bevollmächtigt gewesen, so dass das Urteil
nicht rechtsgültig eröffnet worden sei. Damit rügt sie einen
Verfahrensmangel, der keinem gesetzlichen Revisionsgrund nach Art.
E6184/2011
Seite 4
121 – 123 BGG entspricht. Auf das Revisionsgesuch ist insoweit nicht
einzutreten.
2.3. Soweit die Gesuchstellerin die versehentliche Nichtberücksichtigung
einer in den Akten liegenden Tatsache geltend macht, beruft sie sich auf
einen zulässigen Revisionsgrund (Art. 121 Bst. d BGG) und zeigt
ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Sie war
Partei im Beschwerdeverfahren und weist in ihrer Eingabe ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse nach, weshalb sie zur Revision legitimiert ist. Auf
das im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist in
diesem Umfang einzutreten.
3.
3.1. Die Gesuchstellerin bringt vor, die Geburt von B._______ stelle eine
erhebliche Tatsache dar, welche das Gericht bei seinem Entscheid nicht
berücksichtigt habe. Erheblich sei diese Tatsache insbesondere deshalb,
weil das Gericht wesentlich darauf abgestellt habe, dass es sich bei der
Gesuchstellerin um eine alleinstehende, impliziter kinderlose junge Frau
handle. Weiter bringt die Gesuchstellerin vor, diese erhebliche Tatsache
sei, obwohl sie weder den Akten des BFM zu entnehmen noch dem
Gericht von der Gesuchstellerin zur Kenntnis gebracht worden sei,
deshalb als in den Akten liegend zu betrachten, weil sie in der
elektronischen Datei ZEMIS ausgewiesen sei. Auf Grund des
Untersuchungsprinzips sei das Gericht gehalten gewesen, diese
erhebliche Tatsache in Erfahrung zu bringen.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Tatsache der Geburt von
B._______ nicht im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG aus Versehen nicht
berücksichtigt. Wie die Gesuchstellerin selber einräumt, war die Tatsache
gerade nicht aktenkundig. Die Fragen, ob die Tatsache der Geburt
dennoch, etwa weil sie in der Datei ZEMIS ausgewiesen wurde, im Sinne
des Gesetzes bei den Akten lag, und ob ein allfälliges Versehen der
Vorinstanz dem Gericht zuzurechnen ist, können indes offengelassen
werden, da sich die unberücksichtigte Tatsache, wie nachfolgend
aufzuzeigen ist, insofern als unerheblich erweist, als sie sich auf den
Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis nicht auszuwirken
vermocht hätte.
Der Wegweisungsvollzug in den Nordirak ist für eine junge alleinstehende
Frau mit einem Kleinkind zumutbar, sofern sie und ihr Kind dadurch nicht
E6184/2011
Seite 5
in eine existentielle Notlage gerät (vgl. Art. 83 Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]). Zumutbarkeit des Vollzugs ist
insbesondere dann gegeben, wenn sie auf ein tragfähiges soziales Netz
zurückgreifen kann und ursprünglich aus jener Region stammt (vgl. etwa
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D7238/2010 vom 18. November
2010). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Wie im
Beschwerdeentscheid, gegen den sich das vorliegende Revisionsgesuch
richtet, festgestellt wird, verfügt die Gesuchstellerin über ein tragfähiges
soziales Netz in Nordirak. Ebenso wenig spricht das Kindeswohl gegen
den Vollzug der Wegweisung. Wohl trifft zu, dass eine starke
Verwurzelung des Kindes in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug haben kann, indem
eine starke Integration in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat
zur Folge haben kann (BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE 2009/28 E. 9.3.2).
Bei einem weniger als ein Jahr alten Kind kann aber – auch aus
entwicklungspsychologischer Sicht – weder von einer Integration in der
Schweiz noch einer Desintegration im Heimatstaat die Rede sein. Aus
diesen Gründen ist die Tatsache der Geburt revisionsrechtlich
unerheblich, d.h. nicht geeignet, die Rechtkraft des
Beschwerdeentscheides zu durchbrechen.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich
relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2011 ist demzufolge
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Mit Eventualantrag verlangt die Gesuchstellerin, das Revisionsgesuch sei
als Wiedererwägungsgesuch an das BFM zu überweisen. Das
Bundesverwaltungsgericht überweist Eingaben nur dann an die
zuständige Behörde, wenn es sich zur Behandlung der Sache als
unzuständig erachtet (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Das ist hier nicht der Fall. Der
Eventualantrag ist demnach ebenfalls abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Gesuchstellerin zu aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1
i. V. m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). Dem Ersuchen um unentgeltliche
Rechtspflege ist jedoch stattzugeben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
E6184/2011
Seite 6
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und alle weiteren
Prozessanträge sind mit dem vorliegenden Direktentscheid
gegenstandslos geworden. Mit dem Revisionsentscheid ist schliesslich
auch die Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung dahingefallen.
E6184/2011
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Simon Thurnheer