B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6185/2012
U r t e i l v o m 2 4 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch Hansjörg Trüb,
(…),
Beschwerdeführer.
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung,
Asyl und Wegweisung / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 23. März 2010 um Asyl in der Schweiz
nach. Am 30. März 2010 wurde er in der Empfangsstelle Chiasso befragt.
Das BFM hörte ihn am 20. Mai 2010 zu den Asylgründen an.
B.
Mit Schreiben vom 28. November 2011 reichte der neu mandatierte
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim BFM seine Vollmacht ein
und ersuchte das Amt, angesichts der bereits verstrichenen Zeit, das Ver-
fahren möglichst bald abzuschliessen.
C.
Am 8. August 2012 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM unter Ver-
weis auf die zweieinhalbjährige Rechtshängigkeit des Gesuches, dieses
möglichst rasch an die Hand zu nehmen und einen Entscheid zu fällen.
D.
Am 18. September 2012 bat der Beschwerdeführer das BFM erneut um
Behandlung seines Gesuchs und stellte rechtliche Schritte in Aussicht für
den Fall, dass bis zum 30. November 2012 keine Verfügung ergehe.
E.
Das BFM bestätigte am 21. September 2012 dem Beschwerdeführer den
Erhalt des Schreibens vom 8. August 2012 und teilte ihm mit, aufgrund
der hohen Geschäftslast könne es keine verbindliche Zusage zur weite-
ren Dauer des Verfahrens machen. Das Gesuch werde sobald als mög-
lich gemäss interner Prioritätenordnung weiter geführt.
F.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und
beantragte, es sei festzustellen, dass die Behandlung des Asylgesuchs
zu lange dauere. Das BFM sei anzuweisen, zügig einen Entscheid zu fäl-
len.
G.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 27. Dezember 2012,
unter Verweis auf die hohe Geschäftslast, die mangelnden Behandlungs-
kapazitäten sowie die interne Prioritätenordnung, die Abweisung der Be-
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schwerde. Am 8. Januar 2013 liess der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der endgültig (vgl.
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern ei-
ner anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden (Art. 46a
VwVG). Beschwerde kann wie gegen die Verfügung selbst geführt wer-
den (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008,
Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der
vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde somit zuständig.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu
handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinwei-
sen). Da der Beschwerdeführer um Asyl in Form einer anfechtbaren Ver-
fügung ersucht, ist er zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die
Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimm-
te behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für
eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf
nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde
innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, be-
misst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der dem Be-
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schwerdeführer zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde aus-
drücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen in-
nerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (Ur-
teil des Bundesgerichts 2P.16/2002; BVGE 2008/15; MARKUS MÜLLER,
a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA
KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozess-
recht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1606).
Nachdem der Beschwerdeführer auf sein Schreiben vom 8. August 2012
keine Antwort vom BFM erhielt, stellte er mit Schreiben vom 18. Septem-
ber 2012 rechtliche Schritte in Aussicht für den Fall, dass bis Ende No-
vember 2012 kein Entscheid ergeht. Am 21. September 2012 beantworte-
te BFM das Schreiben vom 8. August 2012, ohne auf das Schreiben vom
18. September 2012 Bezug zu nehmen. Unter diesen Umständen durfte
der Beschwerdeführer Ende November 2012 nach Treu und Glauben an-
nehmen, dass die Vorinstanz vorderhand keine anfechtbare Verfügung
erlässt. Da er bereits am 1. Dezember 2012 – wie in Aussicht gestellt –
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, ist diese fristge-
recht erhoben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer führt unter Hinweis auf Art. 37 Abs. 2 AsylG aus,
die letzte Verfahrenshandlung habe im Mai 2010 stattgefunden. Die Vor-
instanz sei somit während zwei Jahren und sechs Monaten, trotz mehr-
maliger Aufforderung, untätig geblieben. Der Grund für die lange Verfah-
rensdauer könne nicht allein in einem personeller Engpass gesehen wer-
den. Über gewisse Kategorien werde innert kürzester Zeit entschieden.
Der Verweis auf die Prioritätenordnung lasse vermuten, dass das vorlie-
gende Verfahren bewusst zugunsten anderer Verfahren liegen bleibe.
3.
3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt
sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Danach hat jede Person vor Gerichts-
und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung
sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungs-
gebot).
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3.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert,
eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen
Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abge-
schwächte Form. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar
nicht grundsätzlich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzli-
cher oder – falls eine solche fehlt – angemessener Frist erfolgt und für
das "Verschleppen" keine objektiven Rechtfertigung vorliegt. Die Ange-
messenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksich-
tigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind
namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit
für den Betroffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifi-
sche Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und
5; MARKUS MÜLLER, a.a.O. Rz. 6 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Be-
hörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb eine Behör-
de das Rechtsverzögerungsverbot auch verletzt, wenn sie wegen Perso-
nalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt
(FELIX UHLMANN / SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 46a N 20).
3.3 Nach Art. 37 AsylG sind Entscheide nach den Art. 38-40 in der Regel
innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen
(Abs. 2). Sind weitere Abklärungen nach Art. 41 erforderlich, so ist der
Entscheid in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Gesuchstellung
zu treffen (Abs. 3).
4.
4.1 Dem Bundesverwaltungsgericht ist die hohe Belastung der Vorinstanz
bekannt. Im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde (November 2012)
waren rund 19'000 Gesuche bei der Vorinstanz rechtshängig. Weiter ist
dem Gericht bekannt, dass die Vorinstanz nicht untätig ist und Massnah-
men getroffen hat, um die Pendenzen abzubauen. In Anbetracht der ho-
hen Pendenz kann deshalb offensichtlich nicht jedes Asylverfahren inner-
halb der im Asylgesetz vorgegebenen Fristen entschieden werden. Auf-
grund dieser besonderen Umstände sind Verfahren, die länger als die ge-
setzlichen Behandlungsfristen dauern, unvermeidbar, was in der gesetzli-
chen Formulierung von Art. 17 Abs. 2 AsylG ("in der Regel") zum Aus-
druck kommt.
4.2 Der Beschwerdeführer suchte am 23. März 2010 um Asyl nach. Am
30. März 2010 fand die Erstbefragung und am 20. Mai 2010 die Anhörung
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statt. Seither, mithin seit rund zweieinhalb Jahren, hat die Vorinstanz kei-
ne weiteren erkennbaren Verfahrenshandlungen vorgenommen.
Sodann ist festzustellen, dass sich im vorliegende Verfahren weder be-
sonders schwierige Sachverhalts- noch Rechtsfragen stellen. Zudem hat
die Vorinstanz im massgebenden Zeitraum zahlreiche Verfahren, die im
gleichen Zeitraum eingeleitet wurden und denen ein ähnlicher Sachver-
halt zu Grund liegt, entschieden. Demensprechend hat sie in der Ver-
nehmlassung auch nur auf die hohe Geschäftslast, die Prioritätenordnung
und die mangelnden Kapazitäten hingewiesen und keine individuell-
konkreten Gründe angeführt.
Die Vorinstanz hat demnach ohne ersichtlichen Grund die gesetzlich vor-
gegebene Behandlungsfrist von drei Monaten um rund zweieinhalb Jahre
überschritten, was einer massiven Überschreitung gleichkommt. Sie hat
auf das erste Ersuchen im November 2011 nicht reagiert, das zweite
Schreiben erst nach mehr als einem Monat beantwortet, und das letzte
Ersuchen vom 18. September 2011, in dem rechtliche Schritte vorbehal-
ten werden, findet sich nicht im Asyldossier. Eine Nichtbehandlung wäh-
rend rund 30 Monaten ist unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Ver-
fahren grundsätzlich zu lange. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29
Abs. 1 BV ist somit verletzt.
5.
Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich demnach als begründet.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zu-
rück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers vom 23. März 2010 beförderlich zu behandeln und zügig einer an-
fechtbaren Verfügung zuzuführen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer kei-
ne Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7. Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende
Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungs-
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Seite 7
aufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Der
Rechtsvertreter hat eine zweiseitige Eingabe verfasst und die Vernehm-
lassung studiert. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berech-
nungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf
Fr. 400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorin-
stanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Partei-
entschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und festgestellt, dass das Verfahren
vor dem BFM zu lange dauert.
2.
Das BFM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zü-
gig einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: