B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6185/2013
U r t e i l v o m 2 0 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
und deren Kind
B._______,
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, BUCOFRAS,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Zwischenverfügung des BFM vom 23. Oktober 2013 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge
am (…) August 2013 verliess und via Frankreich am 11. August 2013 in
die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass am 20. August 2013 die Befragung zur Person (BzP) stattfand,
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung des BFM vom
26. August 2013 dem Kanton C._______ zugeteilt wurde,
dass die Beschwerdeführerin das BFM mit Eingabe vom 12. September
2013 unter Hinweis auf ihre fortgeschrittene Schwangerschaft um eine
Umteilung in den Aufenthaltskanton D._______ ersuchte, weil dort ihre
Mutter und ihre Schwester leben würden, die sie während und nach der
Geburt des Kindes betreuen könnten,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. September 2013 den Eingang des
Gesuchs bestätigte und den beiden beteiligten Kantonen C._______ und
D._______ Frist zur Stellungnahme setzte,
dass der Kanton C._______ am 3. Oktober 2013 mitteilte, er habe gegen
einen Kantonswechsel nichts einzuwenden, während sich der Kanton
D._______ mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 (recte: 2013) einem sol-
chen widersetzte und die Anweisung des Umteilungsgesuchs beantragte,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 das Kantons-
wechselgesuch der Beschwerdeführerin abwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien
anordnete,
dass die Beschwerdeführerin am (…) 2013 (…) zur Welt brachte,
dass die Beschwerdeführerin in einer selbst verfassten kurzen Eingabe
vom 1. November 2013 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen eine Verfügung des BFM einlegte, ohne diese ausführlich zu be-
gründen oder eine Kopie der angefochtenen Verfügung beizulegen,
dass der Instruktionsrichter einen mit Telefax vom 4. November 2013 ver-
schickten provisorischen Vollzugsstopp mit Zwischenverfügung vom
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5. November 2013 aufhob, nachdem die Vorakten beim Bundesverwal-
tungsgericht eingetroffen worden waren und festgestellt werden konnte,
dass sich die Beschwerde vom 1. November 2013 gegen die ablehnende
Verfügung betreffend das Gesuch um Kantonswechsel richtete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. November 2013 bezug-
nehmend auf die Eingabe vom 1. November 2013 eine Beschwerdeer-
gänzung einreichen liess,
dass sie dabei geltend machte, ihre in D._______ lebende Mutter würde
sich aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und ihres schlechten gesund-
heitlichen Zustands in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihr befinden und
sei auf ihre Unterstützung angewiesen,
dass zudem die Anwesenheit der Schwester und der Mutter auch erheb-
lich zum Wohlbefinden der alleinstehenden Beschwerdeführerin mit ihrem
neugeborenen Kind beitragen würde,
dass somit der beantragte Kantonswechsel aufgrund des Anspruches der
Beschwerdeführenden auf Einheit der Familie im Sinn von Art. 22 Abs. 2
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu ge-
währen sei,
dass die Beschwerdeführerenden weiter eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) rügen, weil
die Vorinstanz den betreffenden Kantone keine Gelegenheit zur Stellung-
nahme gegeben habe,
dass die angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen sei,
dass die Beschwerdeführenden in prozessualer Hinsicht um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021) ersuchten,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 2. Dezember 2013 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte und diese Stellungnahme den Be-
schwerdeführenden am 5. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass es bei Entscheiden des BFM über die Zuweisung einer asylsuchen-
den Person an einen Kanton oder über Gesuche um Umteilung in einen
anderen Kanton um beim Bundesverwaltungsgericht selbständig anfecht-
bare Zwischenverfügungen handelt (Art. 107 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 27 Abs. 3 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG),
dass die Vorinstanz den betroffenen Kantonen entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gesuch
um Kantonsumteilung gegeben hat, womit der Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerdeergänzung S. 2 f.) die Grundlage
entzogen ist,
dass das BFM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kan-
tonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone
und der Asylsuchenden Rechnung trägt,
dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1 erfolgt,
wobei das BFM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Famili-
enangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und beson-
ders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1),
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dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamtes gemäss Art. 27 Abs. 3
letzter Satz AsylG – der als lex specialis der allgemeinen Regel von
Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller
Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze
den Grundsatz der Einheit der Familie, was die Beschwerdeführenden
vorliegend auch tun,
dass die Frage, ob die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Einheit
der Familie nicht bereits nach der – unangefochten gebliebenen – Zutei-
lungsverfügung vom 26. August 2013 hätte erhoben werden können und
müssen, vorliegend offen bleiben kann, weil die Ablehnung des Gesuch
um nachträgliche Umteilung des Aufenthaltskantons die Einheit der Fami-
lie nicht verletzt,
dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG
grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinn von
Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert, und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und
minderjährige Kinder) umfasst,
dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Sinn von
Art. 27 Abs. 3 AsylG bei Verwandten ausserhalb der Kernfamilie darüber
hinaus – nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung –
praxisgemäss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 8 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) beziehungsweise Art. 51 Abs. 2
AsylG voraussetzt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1 S. 677 ff.),
dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis bestehen kann, wenn eine Per-
son behindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer ver-
wandten Person, die in der Schweiz lebt, besonders angewiesen ist,
dass dabei ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden
Angehörigen gegeben sein muss, indem dieser die verwandte Person
nicht nur finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um
sie kümmert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 21 E. 6c
S. 200 f., EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.),
dass die Beschwerdeführerin in erster Linie geltend macht, ihre Mutter
stehe aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und ihres schlechten ge-
sundheitlichen Zustands in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihr und sei
auf ihre Unterstützung angewiesen,
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dass sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht konkret dazu äusserte,
inwiefern ihre Mutter hilfsbedürftig sei und zwingend durch sie unterstützt
werden müsse,
dass die angeblich hilfsbedürftige Mutter sich im gleichen Kanton aufhält
wie die Schwester der Beschwerdeführerin und den Akten keine Hinweise
darauf zu entnehmen sind, dass die Schwester der Beschwerdeführerin
der Mutter die nötige Unterstützung nicht leisten könnte,
dass die Beschwerdeführerin zudem geltend macht, sie sei als allein-
erziehende Mutter auf die Unterstützung ihrer Verwandten angewiesen,
dass der Wunsch nach Anwesenheit der Schwester und Mutter ange-
sichts des spezifischen persönlichen Hintergrunds der Beschwerdeführe-
rin zwar durchaus nachvollziehbar ist,
dass diese Feststellung aber nichts an der Tatsache ändert, dass aus den
Akten kein ausgeprägtes Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Verwandten im
Sinn der Praxis zu Art. 8 EMRK hervorgeht,
dass zudem die kurze Distanz zwischen den Kantonen C._______ und
D._______ gelegentliche Verwandschaftsbesuche nicht ernsthaft er-
schwert,
dass das BFM nach dem Gesagten mit der angefochtenen Verfügung den
Grundsatz der Einheit der Familie im Sinn von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht
verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG schon des-
halb abzuweisen ist, weil die Begehren – wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die
kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: