B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6186/2008
U r t e i l v o m 1 0 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…)
und dessen Kinder
B._______, geboren am (…) und
C._______, geboren am (…),
Iran,
alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. August 2008 / N (…).
E-6186/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein aus D._______ stammender iranischer
Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in E._______, beziehungsweise
Teheran – reiste eigenen Angaben zufolge am 10. Mai 2006 in die
Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) (...) ein Asylgesuch. Am 16. Mai 2006 wurde er im EVZ sum-
marisch zu seinen Asylgründen befragt. Er gab dabei an, er habe das
Heimatland am 14. April 2006 verlassen und sei in einem LKW via Arme-
nien und unbekannte Länder in die Schweiz gelangt.
(…)
B.
Das BFM bat am 30. und 31. Mai 2006 die deutschen, österreichischen
und französischen Behörden um einen Fingerabdruckvergleich betreffend
den Beschwerdeführer. Sowohl die französischen als auch die österrei-
chischen Behörden verneinten später eine daktyloskopische Erfassung
des Beschwerdeführers (A21/2, A44/2).
C.
Am 7. Juni 2006 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem
BFM seine Mandatsübernahme an.
D.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2006 gelangte das BFM erneut an die [Be-
hörden des Dublin-Staates A] und ersuchte diese, die Rückübernahme
des Beschwerdeführers nach [Dublin-Staat A] zu prüfen.
E.
Mit Telefax vom 16. Juni und 27. Juni 2006 bestätigten die [Behörden des
Dublin-Staates A], dass der Beschwerdeführer in [Dublin-Staat A] erfasst
sei; dieser sei erstmals am 10. November 2000 eingereist und sein Asyl-
antrag sei am 23. Juli 2002 rechtskräftig abgelehnt worden. Daraufhin
habe er am 4. Juli 2002 [Dublin-Staat A] verlassen. Eine Übernahme des
Beschwerdeführers werde abgelehnt, da dessen Angaben zufolge seine
Einreise in die Schweiz über unbekannte Länder erfolgt sei.
F.
Am 21. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM erstmals
eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Zur Begründung seines Asyl-
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gesuches brachte er im Wesentlichen vor, er stamme aus einer Familie,
deren Mitglieder von der islamischen Mullah-Regierung als Kontrarevolu-
tionäre betrachtet worden seien. Er habe im Jahre 1358 (1979) begon-
nen, politisch aktiv zu werden, habe Flugblätter und Dokumente der (...)
verteilt und 18 Monate an der Front gekämpft. Während des Militärdiens-
tes sei er im Jahre 1367 (1988) wegen Unterstützung der (...) zu einer
Gefängnisstrafe von (…) Monaten und zu einer Geldstrafe verurteilt wor-
den. [Ein Verwandter] sei Anhänger der (...)-Partei, [ein Verwandter] Mo-
narchist und [ein Verwandter] Mitglied der (...) gewesen. Letzterer sei we-
gen seiner Mitgliedschaft im Jahre 13(…) ([Ende 1980er Jahre]) hinge-
richtet worden. Als für ihn zu Hause eine Trauerfeier veranstaltet worden
sei, habe die Basij-Miliz diese gestürmt und die Trauergäste vertrieben.
Als der Beschwerdeführer im selben Jahr auf dem Massengrab für [sei-
nen Verwandten] einen Grabstein habe aufstellen wollen, hätten die Re-
volutionsgarden ("sepah-e pasdaran-e enghelab-e eslami") dies verhin-
dern wollen. Nach einer heftigen Auseinandersetzung mit den Revoluti-
onsgarden sei er festgenommen und vom (geistlichen) Richter mit zirka
(…) Monaten Haft und (…) Peitschenhieben bestraft worden. Er habe
sich danach schriftlich verpflichten müssen, die islamischen Vorschriften
künftig zu respektieren beziehungsweise keine politischen Tätigkeiten
mehr auszuführen – unter Androhung schwerer Konsequenzen. Ab seiner
Heirat im Jahre (13[…]) [1990er-Jahre] habe er in E._______ gewohnt
und sei als Autohändler tätig gewesen.
(…) im Jahre 2005 habe er begonnen, einmal im Monat beziehungsweise
als Gelegenheitstätigkeit im Rahmen seiner Arbeit als [Beruf] regime-
feindliche Internetausdrucke und Karikaturen (darunter auch Kopien der
dänischen Karikaturen vom Propheten Mohamed) an öffentlichen Orten
zu deponieren. Diese habe er von seinem [Verwandten] in D._______
mitgenommen. Einmal, am (…) April 2006, als er solche Artikel in (...)
deponiert habe, sei er dabei von einem Motorradfahrer des staatlichen
Sicherheitsdienstes überrascht worden, habe diesen jedoch mit seinem
Auto zu Fall bringen können. Er habe daraufhin das Auto ein Stück weiter
stehen gelassen und sei zu Fuss zu einem Freund geflüchtet. Dieser
Freund sei dann persönlich zu seiner Frau gefahren, um sie zu informie-
ren, habe aber wieder umkehren müssen, weil er die Wagen von Ord-
nungskräften vor dem Haus gesehen habe; der Beschwerdeführer sei
sich sicher gewesen, dass die Sicherheitskräfte ihn anhand seiner Auto-
nummer ausfindig gemacht hätten. Daher habe ihn sein Freund am Fol-
getag nach Astara gebracht, von wo aus er am (…) April 2006 illegal –
ohne Reisepass – aus dem Iran nach Armenien ausgereist sei.
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An der Anhörung wurde ihm zu der Erfassung seiner Personalien in [Dub-
lin-Staat A] (identischer Name und identisches Geburtsdatum) das recht-
liche Gehör erteilt. Er gab sich mit einem Fingerabdruckvergleich einver-
standen und führte gleichzeitig aus, dies sei nicht er gewesen, es komme
im Iran vor, dass Personen einen identischen Namen und ein identisches
Geburtsdatum hätten. Es sei möglich, dass sich jemand anderes als sei-
ne Person ausgegeben habe.
Er reichte dem BFM Fotos und Fotoausdrucke aus dem Internet betref-
fend eine Demonstration in F._______ ein.
G.
An der zweiten Anhörung vom 3. und 10. Juli 2006 wurde er neu betref-
fend das Asylverfahren in [Dublin-Staat A], welches gemäss Abklärungen
des BFM stattgefunden hatte, befragt. Dabei bestätigte er, sich von 2000
bis 2002 in [Dublin-Staat A] aufgehalten und sich im Mai 2002 nach [Dub-
lin-Staat B] begeben zu haben. Dort sei sein Asylgesuch rechtskräftig ab-
gelehnt worden beziehungsweise hätten er und seine Familie einen Lan-
desverweis aufgrund politischer Aktivitäten erhalten. Er habe Flugblätter
der Vereinigung der Asylsuchenden in Europa und anderer Organisatio-
nen, die gegen die iranische Regierung gekämpft hätten, verteilt. Er führ-
te bei dieser Gelegenheit aus, seine bisherigen Asylvorbringen (Verteilen
von Flugblättern, Verfolgung durch Sicherheitsbeamten) entsprächen der
Wahrheit, hätten sich aber vor seiner Ausreise im Jahr 2000 (also im Jah-
re 1999 und nicht im Jahr 2006) zugetragen. Namentlich habe er zirka im
August/September 1999 mit einer Gruppe beziehungsweise mit vier
Freunden zusammen die Leute in einem Wahlbezirk vom Wählen abge-
halten, indem er sie mit lautem Geschrei vor einer angeblichen Bombe
gewarnt habe. Dabei sei er jedoch von den Sicherheitskräften erkannt
und identifiziert worden beziehungsweise habe er das Gefühl gehabt,
diese hätten ihn gesehen, worauf er mit dem Motorrad geflüchtet sei. Er
habe bereits Probleme mit den Behörden gehabt, als er im Jahre [Ende
1980-Jahre] zur Trauerfeier seines [Verwandten] habe gehen wollen. Im
Übrigen sei er wegen sinngemäss öffentlichen regimekritischen Äusse-
rungen ("weil er geredet habe") zwei oder dreimal verhaftet und ausge-
peitscht worden.
Er machte zudem geltend, dass er in der Schweiz der "[Exilorganisation]
beigetreten sei und sich aktiv gegen das iranische Regime engagiere. Er
habe mit der [Exilorganisation] bereits in [Dublin-Staat B] Kontakt aufge-
nommen, da diese Ziele verfolge, die ihm entsprächen. Er sei bei den
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Demonstrationen jeweils (...) gefilmt worden. Falls man ihn erkannt habe,
sei sein Leben überall – auch ausserhalb des Irans – in Gefahr.
H.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer dem Kan-
ton (...) zugewiesen.
I.
Die Unterlagen des deutschen Asylverfahrens trafen am 17. Juli 2006
beim BFM ein. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer im [Asyl-
verfahren im Dublin-Staat A] (an der Erstbefragung und Anhörung vom
16. November 2000) folgenden Sachverhalt vorgetragen hatte:
Er habe stets in D._______ gewohnt und sei dort über 20 Jahre als [Be-
ruf] tätig gewesen. Er habe einen iranischen Reisepass, diesen jedoch zu
Hause zurückgelassen. Er habe mit einem Pass vom Schlepper, vermut-
lich mit einem [Visum für Dubli-Staat A], den Iran zirka am 26. Oktober
2000 in Richtung Armenien verlassen. Am 7. November 2000 sei er auf
dem Luftweg nach [Dublin-Staat A] gereist. Wegen eines Freundes aus
der Militärzeit sei er zwischen September und November 1999 festge-
nommen worden und während einer (…)-tägigen Untersuchungshaft je-
den Tag verhört und auch geschlagen worden. Während der Haft seien
alte Akten beigezogen worden; er und sein Freund seien während des Mi-
litärdienstes vor zirka 19 Jahren Kriegsgefangene (...) gewesen, schliess-
lich aber frei gelassen worden. Nach ihrer Rückkehr in den Iran habe man
ihnen jedoch vorgeworfen, (…). Deswegen habe er länger Militärdienst
leisten müssen und die verlorene Dienstwaffe bezahlen müssen. Er sei
gegen Kaution freigekommen, habe sich danach aber während mindes-
tens eines Jahres täglich auf einem Komitee melden müssen. Als er sich
einmal erkundigt habe, wie lange das noch so weitergehen solle, sei er
unter Druck gesetzt worden, in Libanon gegen Israel militärischen Einsatz
zu leisten. Aufgrund dieser Situation habe er nicht mehr schlafen können
und Verfolgungsängste erlitten. Auch die Angst, willkürlich vor Gericht ge-
bracht zu werden, habe er nicht mehr ausgehalten und sei daher ausge-
reist.
Aus den [Akten des Dublin-Staates A] geht hervor, dass der Beschwerde-
führer am (…). Juli 2002 mit seiner (ehemaligen) Ehefrau, die im Rahmen
des Dublin-Übereinkommens nach [Dublin-Staat B] rücküberstellt wurden,
freiwillig reiste.
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Seite 6
J.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – eine DVD und Unterlagen betreffend sei-
ne politischen Aktivitäten in der Schweiz zu den Akten.
K.
Die (ehemalige) Ehefrau des Beschwerdeführers verliess den Iran mit
den beiden Kindern am 23. Februar 2001. Am 25. August 2006 stellte sie,
von [Dublin-Staat B] her kommend, im EVZ (...) ein Asylgesuch. Anläss-
lich der Erstbefragung im EVZ vom 14. September 2006 wurde sie sum-
marisch und anlässlich der Anhörungen vom 7. März 2007 und 11. April
2007 eingehend zu ihren Asylgründen angehört.
L.
Mit vorinstanzlicher Zwischenverfügung vom 28. Juli 2008 wurde dem
Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Ehefrau das rechtliche Gehör
zu ihren gegenseitigen, je divergierenden Aussagen und zu den deut-
schen Asylakten des Beschwerdeführers gewährt (vgl. A48/4).
M.
Mit Eingabe vom 7. August 2008 nahmen der Beschwerdeführer und sei-
ne ehemalige Ehefrau durch ihren Rechtsvertreter Stellung. Betreffend
den Beschwerdeführer wurde dabei bekräftigt, dass dieser in [Dublin-
Staat A] korrekte Angaben gemacht habe. Dabei wurden die Vorbringen
betreffend seiner Kriegsgefangenschaft nochmals aufgeführt. Weiter wur-
de angemerkt, dass die Festnahme wegen seines Militärkollegen sich
nicht im Jahre 1378 (1999), sondern zehn Jahre früher zugetragen habe,
was wahrscheinlich die Folge eines Übersetzungsfehlers gewesen sei;
diese Festnahme sei somit nicht fluchtauslösend gewesen. Soweit er sich
erinnere, sei er Ende 1999 nach [Dublin-Staat A] gereist, weshalb er das
Visum für [Dublin-Staat A] gar nie benutzt habe. Nach der Heirat habe er
ein Haus in E._______ erworben und dann dort und in D._______ gelebt,
wo er offiziellen Wohnsitz gehabt habe. Er sei zwar ausgebildeter [Beruf],
aber habe diesen Beruf nach seinem Militärdienst nicht mehr ausgeübt,
sondern sei als [anderer Beruf] beziehungsweise (..) tätig gewesen.
Was sein exilpolitisches Engagement betreffe, habe er dieses seit 2006 in
der Schweiz im Rahmen seiner Mitgliedschaft bei der [Exilorganisation]
fortgeführt; namentlich habe er an unzähligen exilpolitischen Informati-
ons- und Protestaktionen teilgenommen. Der Eingabe legte er zahlreiche
Flugblätter der [Exilorganisation] bei, ebenso Internetausdrucke mit Fo-
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tos, worauf er bei der Teilnahme an politischen Veranstaltungen (im Zeit-
raum von Juli 2006 bis März 2008) zu sehen ist, einen Ausdruck seiner
eigenen Internetseite ([…]), einen Ausdruck der bestimmten Webpage der
Website "", worauf ein Interview mit dem Beschwerdefüh-
rer abgerufen werden kann, verschiedene persischsprachige Ausgaben
der [Exilzeitschrift], die die iranische Exilpolitik in der Schweiz dokumen-
tieren und Bilder enthalten, worauf der Beschwerdeführer erkennbar ist
(teilweise in Kopie; vgl. A50/4 und dortige Beilagen 2 bis 4). Zudem reich-
te er vier Taufscheine ein und machte geltend, er habe seine Konfession
gewechselt, namentlich hätten sich seine Familie und er am (…) 2008 in
der "[Kirche G]" taufen lassen (vgl. A50/4 und dortige Beilage 5).
N.
Mit Verfügung vom 22. August 2008 – eröffnet am 27. August 2008 – wies
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers, seiner ehemaligen
Ehefrau und der gemeinsamen Kinder ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz und deren Vollzug an.
O.
Mit Eingabe vom 26. September 2008 fochten der Beschwerdeführer und
seine ehemalige Ehefrau – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, der an-
gefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben, sie seien als Flücht-
ling anzuerkennen, es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihre
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen, subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug
unzulässig oder zumindest unzumutbar sei und es sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde wurden betreffend den Beschwerdeführer je eine Aus-
gabe der "[Name einer schweizerischen Lokalzeitung]", (…) Ausgabe,
Januar 2008 und (…) Ausgabe, Juli 2008, die mehrere selbst verfasste
Artikel enthalten, beigelegt und weitere Beweismittel in Aussicht gestellt.
P.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer die in
Aussicht gestellten Beweismittel, die sich auf seine Konvertierung und je-
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ne der Kinder zum Christentum beziehen (jeweils ein Bestätigungsschrei-
ben des Pastors der "[Kirche H._______]" vom (…) September 2008, des
Pastors der "[Kirche I._______", vom (…) September 2008, und des Pas-
tors der "[Kirche G._______]" vom (…). Oktober 2008) zu den Akten.
Ausserdem wurde auf die iranische Strafgesetzgebung betreffend
Apostasie hingewiesen, und es wurden auch diesbezüglich Beweisunter-
lagen eingereicht.
Q.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 hiess die zuständige Instruktions-
richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
R.
Das BFM verwies mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2008 auf die Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung und beantragte weiterhin die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwer-
deführenden am 21. Oktober 2008 zur Kenntnis gebracht.
S.
Am 10. Dezember 2008 (Poststempel) reichte Frau (...), eine Privatper-
son, ein den Beschwerdeführer, seine ehemalige Ehefrau und die Kinder
betreffendes, persönlich unterzeichnetes Referenzschreiben, eine Stel-
lungnahme von Amnesty International vom 7. Juli 2008 an das Verwal-
tungsgericht Mainz ("Verfolgung von evangelikalen Christen, geplante To-
desstrafe für Apostasie"; Internetausdruck) und einen Artikel des "Kölner
Stadtanzeigers" ("Peitschen, foltern, hinrichten") vom 14. November 2008
ein.
T.
Am 17. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer eine DVD zu den Akten
und führte dazu aus, diese enthalte zahlreiche Videoberichte verschiede-
ner Fernsehsender über die [politische Veranstaltung] vom (…) April
2009 in J._______, worin er erkennbar sei.
U.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2010 wandte sich die ehemalige Ehefrau des
Beschwerdeführers – handelnd durch ihre neu mandatierte Rechtsvertre-
terin – an das Bundesverwaltungsgericht und teilte diesem mit, dass sie
sich bereits im Iran vom Beschwerdeführer habe scheiden lassen, dieser
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sie aber gezwungen habe, diese Tatsache den schweizerischen Behör-
den zu verschweigen. Die Situation mit dem Beschwerdeführer habe sich
zwischenzeitlich verschlimmert und sie werde, sobald sie eine andere Un-
terkunft finde, die gemeinsame Wohnung verlassen. Sie reichte – unter
Hinweis, dass es sich um das iranische Scheidungsurteil handle – ein
iranisches Identitätsdokument im Original zu den Akten, worauf das
Scheidungsurteil vom (…) 2005 vermerkt ist.
V.
Mit Mitteilung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 18. August 2010
an die Rechtsvertreterin der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers
wurde dieser mitgeteilt, dass infolge Scheidung das Verfahren der Man-
dantin fortan unter der Nummer E-8418/2008 weitergeführt werde. Die
Kinder würden im ursprünglichen Verfahren E-6186/2008 mit dem Be-
schwerdeführer verbleiben. Die beiden Verfahren würden im Gericht ko-
ordiniert behandelt werden. Eine Kopie des Schreibens ging an den
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers.
W.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2011 hielt der Beschwerdeführer weitere exilpoli-
tische Kundgebungen und Veranstaltungen im Zeitraum zwischen De-
zember 2008 und Oktober 2010 fest, an denen er teilgenommen habe. Er
führte im Wesentlichen aus, es müsse davon ausgegangen werden, dass
sein exilpolitisches Engagement dem iranischen Geheimdienst nicht ent-
gangen sei, und reichte diesbezüglich weitere Beweismittel ein: Zahlrei-
che Internetausdrucke von "" und von "www.(...).ch" mit
Fotos des Beschwerdeführers bei politischen Veranstaltungen in der
Schweiz, ausgedruckt am 11. Juni und 9. November 2010, eine DVD mit
Videoaufnahmen einer Demonstration und einer weiteren politischen Akti-
vität des Beschwerdeführers vom (…) Juni 2009 in L._______, zwei Zei-
tungsartikel des [Name der Zeitung], datierend vom (…) Dezember 2008
und vom (...) Januar 2009, einen Zeitungsartikel der [Name der Zeitung]
vom (…) Dezember 2007, einen Zeitungsartikel des "[Name der Zeitung]"
vom (…) Dezember 2008, eine Bewilligung der Stadt (...) zur Durchfüh-
rung einer politischen Standaktion für den (…) September 2010, und ein
englischsprachiges Bestätigungsschreiben des Generalsekretärs der
"[politische Partei]", ausgestellt am (…) September 2010 in (...) (inklusive
Zustellcouvert).
E-6186/2008
Seite 10
X.
Am 16. April 2012 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
seine Kostennote ein.
Y.
Am 2. August 2012 ging ein Schreiben einer Drittperson (datiert vom
29. Juli 2001) beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit dem im Wesentli-
chen um Abschluss des Verfahrens gebeten wurde.
Z.
Mit Eingabe vom 28. September 2012 reichten die Beschwerdeführenden
diverse Zeugnisse [seines Kindes] zu den Akten und führten dabei im
Wesentlichen aus, bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung sei
dem Kindeswohl Rechnung zu tragen.
AA.
Auf den detaillierten Inhalt der angefochtenen Verfügung, der Beschwer-
deschrift, der weiteren Eingaben und der eingereichten Beweismittel wird
– soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachstehenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen
liegt nicht vor.
E-6186/2008
Seite 11
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4. Das Verfahren des Beschwerdeführers und der Kinder (E-6186/2008)
wurde mit Verfügung des Gerichts vom 18. August 2010 von jenem seiner
ehemaligen Ehefrau (E-8418/2008) abgetrennt (vgl. oben Bst. V). Auch
im Verfahren der ehemaligen Ehefrau ergeht mit heutigem Datum ein Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-6186/2008
Seite 12
4.
4.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, da er drei ver-
schiedene Versionen seiner Ausreisegründe vorgebracht und seine ehe-
malige Ehefrau zudem eine vierte Version zu Protokoll gegeben habe.
Seine Vorbringen seien teilweise in sich widersprüchlich und tatsachen-
widrig. Wo nicht an ihrem Inhalt gezweifelt werde, seien die geschilderten
Ereignisse sodann nicht kausal für seine Ausreise und somit nicht asylre-
levant.
Bei der Erstbefragung und bei der ersten Anhörung vom 21. Juni 2006
habe er geltend gemacht, er habe am 11. April 2006 in E._______ einen
motorisierten Sicherheitsbeamten in den Grünstreifen der Strasse ge-
hetzt, der ihn beim Verteilen von Flugblättern habe stellen wollen. Nach-
dem ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Daktyloskopievergleichs
mit [Dublin-Staat A] gewährt worden sei, habe er geltend gemacht, im
August oder September 1999 anlässlich der Parlamentswahlen in
L._______ Leute vom Wählen abgehalten zu haben. In [Dublin-Staat A]
habe er – entgegen seiner Behauptung – nicht denselben Sachverhalt
geltend gemacht; vielmehr habe er dort vorgebracht, ein Dienstkollege,
der ihn zwischen September und November 1999 in D._______ besucht
habe, sei mit ihm zusammen in seiner Wohnung festgenommen worden.
Er sei (…) Tage in Untersuchungshaft gesessen und dann gegen eine
hohe Kaution freigelassen worden. Anschliessend habe er fast ein Jahr
einer Meldepflicht nachkommen müssen, was ihn mit der Zeit belastet
habe, so dass er sich zu Ausreise entschlossen habe. Die ehemalige
Ehefrau des Beschwerdeführers habe ausgesagt, der Beschwerdeführer
sei von einer Gruppe Pasdaran zusammengeschlagen worden, ihnen
aber entkommen und habe daraufhin das Land verlassen.
Anlässlich des ihm mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2008 gewährten
rechtlichen Gehörs zu seinen Aussagen im [Asylverfahren des Dublin-
Staates A] und zu dem, was seine (ehemalige) Ehefrau gesagt habe, ha-
be er mit Stellungnahme vom 7. August 2008 Folgendes vorgebracht: Der
Vorfall, bei dem er wegen des Besuchs eines Freundes aus dem Militär-
dienst festgenommen und anschliessend einer Meldepflicht unterstellt
worden sei, habe nicht im Jahr 1378 (1999), sondern zehn Jahre früher
stattgefunden und sei somit nicht fluchtauslösendes Ereignis gewesen.
Die Zeitangabe sei wohl in [Dublin-Staat A] falsch übersetzt worden. Dem
(…) Protokoll sei jedoch eindeutig zu entnehmen, dass er genau diesen
E-6186/2008
Seite 13
Vorfall (Besuch seines Freundes, (…)-tägige Festnahme, anschliessende
Meldepflicht) als Grund für die Ausreise nach [Dublin-Staat A] angegeben
habe. Im Übrigen mache es auch in [Dublin-Staat A] keinen Sinn, ein
Asylgesuch ausschliesslich mit 10 Jahre alten Vorbringen zu begründen.
In [Dublin-Staat A] habe er keine weiteren Gründe – im Gegensatz zu
seinen Vorbringen in der Schweiz – geltend gemacht. Er habe damit in
[Dublin-Staat A] und in der Schweiz zwei komplett verschiedene Asylge-
schichten geltend gemacht. Aufgrund dieser verschiedenen Sachver-
haltsdarstellungen könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden,
dass er vor seiner Ausreise verfolgt worden sei.
Zwar seien die Angaben zu seinen Lebensumständen im Iran nicht von
zentraler Bedeutung, aber dass er sich zu solchen Punkten ohne sichtba-
ren Anlass widersprüchlich äusserte, beeinträchtige zusätzlich seine
Glaubwürdigkeit. So habe er in [Dublin-Staat A] ausgesagt, vor seiner
Ausreise immer in D._______ gewohnt zu haben und 20 Jahre als freibe-
ruflicher [Beruf] tätig gewesen zu sein. In der Schweiz habe er aber zu
Protokoll gegeben, seit der Heirat im Jahre 19[1990er Jahre] bis zur Aus-
reise in E._______ wohnhaft gewesen und als [anderer Beruf] tätig ge-
wesen zu sein. Seine Erklärungen im Schreiben vom 7. August 2008 ent-
sprächen sodann weder den Aussagen in [Dublin-Staat A] noch denjeni-
gen in der Schweiz. Im Schreiben habe er geltend gemacht, nach dem
Militärdienst nicht mehr als [anderer Beruf], sondern als [anderer Beruf]
(…) tätig gewesen und in D._______ aufgewachsen zu sein. Später habe
er in E._______ ein Haus erworben und daher an beiden Orten, mehr-
heitlich aber an seinem Wohnsitz in D._______, gewohnt. Im Schreiben
mache er auch sonst nicht plausibel, weshalb es zu drei verschiedenen
Sachverhaltsdarstellungen gekommen sei. Die ehemalige Frau des Be-
schwerdeführers habe sogar erklärt, der Beschwerdeführer sei von den
iranischen Behörden nach E._______ verbannt worden.
Aufgrund der Akten sei auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerde-
führer illegal aus dem Iran ausgereist sei, da seine diesbezüglichen Vor-
bringen tatsachenwidrig ausgefallen seien: Er habe vorgebracht, von Ast-
ara mit dem Lastwagen über Armenien direkt in die Schweiz gefahren zu
sein. Gemäss den [Behörden des Dublin-Staates A] sei er jedoch mittels
eines durch seinen in [Dublin-Staat A] lebenden [Verwandten] beschafften
Visums nach [Dublin-Staat A] gereist. Diesbezüglich habe der Beschwer-
deführer erklärt, er habe dieses Visum nicht benutzt, weil er Ende 1999
bereits in [Dublin-Staat A] gewesen sei. Dies mache aber keinen Sinn,
weil der Visumsantrag am (…) Februar 2000 eingereicht worden sei und
E-6186/2008
Seite 14
der Beschwerdeführer seinen Asylantrag im November 2000 gestellt ha-
be; es mache keinen Sinn, ein Visum für eine Person zu beantragen, die
sich schon in [Dublin-Staat A] befunden hätte.
Die genannten Vorbringen würden daher den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht standhalten.
Den übrigen Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der
Mitgliedschaft seines [Verwandten] bei den Volksmujahedin gepeitscht
und inhaftiert und aufgrund seiner eigenen Aktivitäten zu drei Monaten
Gefängnis verurteilt worden sei, fehle es an Asylrelevanz, da sie im Aus-
reisezeitpunkt (April oder November 2000) bereits mehrere Jahre zurück-
gelegen hätten und daher für die Ausreise nicht kausal gewesen seien.
Betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hielt die
Vorinstanz fest, aus den eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass in
der Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe statt-
gefunden hätten, von denen anschliessend jeweils schulfotomässige
Gruppenaufnahmen auf einschlägigen Internetseiten platziert würden.
Den iranischen Behörden sei es angesichts der hohen Zahl Exiliraner und
angesichts der oftmals schlecht erkennbaren Gesichter nicht möglich, alle
Personen zu überwachen oder ihnen Namen zuzuordnen. Es sei den ira-
nischen Behörden bekannt, dass viele iranische Emigranten vorwiegend
aus wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, sich ein Aufenthalts-
recht (in der Schweiz) zu erwirken. Der Blog des Beschwerdeführers
(aufgrund der angegeben Besucherzahlen), seine regelmässige Teilnah-
me an Kundgebungen sowie das Verteilen von Flugblättern würden von
den iranischen Behörden nicht als konkrete Bedrohung für das politische
System Irans wahrgenommen. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte
Engagement bei einer Veranstaltung der (...) scheine nur einmalig gewe-
sen zu sein, und auf den eingereichten veröffentlichten Fotos der Veran-
staltung dürfte der Beschwerdeführer nicht identifizierbar sein. Somit und
auch aufgrund der Tatsache, dass keine Anhaltspunkte dafür beständen,
dass im Iran aufgrund dieser Aktivitäten behördliche Massnahmen einge-
leitet worden seien, habe er keine konkrete Gefährdung bei einer Rück-
kehr zu befürchten.
Was schliesslich die geltend gemachte Konversion zum Christentum
betreffe, bestünden keine Hinweise darauf, dass die iranischen Behörden
auf die Konversion beziehungsweise die Taufe des Beschwerdeführers
aufmerksam geworden wären; es seien auch keine entsprechenden Be-
E-6186/2008
Seite 15
fürchtungen vorgetragen worden. Somit erfülle der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht.
Den Wegweisungsvollzug bezeichnete das BFM schliesslich als zulässig,
zumutbar und möglich.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer führte auf Beschwerdeebene zunächst aus,
dass er nun die tatsächlichen Fluchtgründe darlege, und die an den An-
hörungen vom 16. Mai 2006 und 21. Juni 2006 (Verhaftung wegen Grab-
steinaufstellen; vgl. Bst. F) vorgebrachten Versionen nicht der Wahrheit
entsprächen und für das weitere Verfahren nicht von Belang seien. Es sei
nachvollziehbar, dass er an den ersten beiden Anhörungen befürchtet
habe, nach [Dublin-Staat B] zurückgeschickt zu werden; falls er zu Be-
ginn von diesen Aufenthalten erzählt hätte, wäre auf sein Asylgesuch gar
nicht eingetreten worden. Er habe daher ein tatsächlich im Iran erlebtes
Ereignis auf die Zeit kurz vor seiner Einreise in die Schweiz datiert, um
dies als fluchtauslösendes Ereignis zu bezeichnen. Er führte anschlies-
send gewisse Vorbringen der Erstbefragung und der Anhörung vom 21.
Juni 2006 nochmals aus. Dabei liess er die zeitliche Einordnung (19[Ende
1980er Jahre]) der angeblichen Hinrichtung seines [Verwandten] unver-
ändert, indessen ordnete er die im [Asylverfahren des Dublin-Staats A]
geltend gemachte Festnahme wegen seines Militärkollegen (vgl. oben
Bst. I) nicht mehr dem Jahre 1999, sondern dem Jahre 1989/1990 zu.
Fluchtauslösendes Ereignis sei seine Tätigkeit während den Parlaments-
wahlen gewesen; diese hätten aber am (…) Februar 2000 stattgefunden;
er habe versucht, die Wähler an der Stimmabgabe zu hindern, zu diesem
Zwecke eine Bombendrohung verbreitet und habe flüchten müssen, als
er dabei von den Sicherheitskräften ertappt worden sei.
Betreffend die Aussagen, die sich grösstenteils auf unwesentliche Punkte
wie Arbeits- und Wohnsituation beziehen würden, stelle er von Vornherein
keine Erklärungsversuche an, da diese in der Tat nicht kongruent ausge-
fallen seien. Insgesamt sei jedoch festzuhalten, dass er die geschilderten
Ereignisse erlebt habe, indes – aufgrund der Tatsache, dass diese min-
destens sechs Jahre zurückliegen würden – einzelne Geschehnisse mit-
einander verwechselt oder chronologisch falsch eingeordnet habe. Zu-
dem könne er sich Daten schlecht merken und die Erlebnisse in [Dublin-
Staat B] hätten seiner psychischen Verfassung stark zugesetzt. Seine po-
litische Grundhaltung falle jedoch trotz der Ungereimtheiten auf. Ver-
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Seite 16
schiedene Familienmitglieder hätten den Iran aus politischen Gründen
verlassen müssen; so habe auch er für sich und seine Kinder keine Zu-
kunft mehr gesehen.
Ausserhalb des Irans habe er seine regimefeindliche Haltung mittels poli-
tischen Äusserungen und einem Konfessionswechsel fortgesetzt. Mit dem
christlichen Glauben habe er eine Religion gefunden, die ihm Hoffnung
gebe. Seit Längerem verkehre er in der "[Kirche I._______]", der "[Kirche
G._______]" und der "[Kirche H._______]". Diesbezüglich verweise er auf
die jüngste Strafgesetzbuchverschärfung im Iran, welche für den Glau-
bensabfall die Todesstrafe vorsehe. Die Verschärfung sei am 9. Septem-
ber 2008 vom Parlament gebilligt worden. Es sei ihm nicht möglich, sei-
nen christlichen Glauben zu verheimlichen, da er ihn bewusst nach aus-
sen trage. In den Aufgaben, die er zusammen mit der "[Kirche I._______]"
erfülle, liege ein klar missionarischer Charakter. Daher habe er – trotz
zahlreicher Ungereimtheiten – seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft
dargelegt.
6.
6.1. Zunächst sind die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers zu würdi-
gen. Diesbezüglich ist – wie nachfolgend aufgezeigt – der vorinstanzli-
chen Argumentation zuzustimmen, wonach die Vorbringen des Be-
schwerdeführers aufgrund zahlreicher Unstimmigkeiten den Anforderun-
gen der Glaubhaftigkeit nicht standhalten, widersprüchlich und tatsa-
chenwidrig sind, oder es ihnen an der erforderlichen Kausalität für die
Ausreise fehlt.
Aus dem erstinstanzlichen und dem Beschwerdeverfahren liegen zahlrei-
che Dokumente bei den Akten. Diese beziehen sich indessen nicht auf
die geltend gemachten Vorfluchtgründe. Die Dokumente aus dem griechi-
schen und deutschen Asylverfahren, die zahlreichen Internetausdrucke,
Flugblätter, Zeitschriften, Fotos und DVDs betreffend die exilpolitischen
Tätigkeiten des Beschwerdeführers und die Bestätigungen und Fotos
seiner christlichen Aktivitäten in Europa eignen sich nicht dazu, die gel-
tend gemachten Vorfluchtgründe zu beweisen, da sich diese Beweismittel
allesamt auf die Zeit nach seiner Ausreise beziehen.
Sodann sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu würdigen:
Der Beschwerdeführer gab während des ([…] und schweizerischen) Asyl-
verfahrens mehrere verschiedene Asylgeschichten zu Protokoll, was sei-
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Seite 17
ne Glaubwürdigkeit grundsätzlich in Frage stellt. Diese Divergenzen wer-
den sodann von ihm gar nicht bestritten, sondern er versucht seine un-
kongruenten Angaben damit zu rechtfertigen, dass er aus Angst davor,
nach [Dublin-Staat B] zurückgeschickt zu werden, an der Erstbefragung
und der ersten Anhörung die Sachverhalte zeitlich angepasst habe. Wie
der Beschwerdeführer ausführt, wollte er seinen vorgängigen Aufenthalt
in [Dublin-Staat A] und [Dublin-Staat B] verheimlichen und entschloss sich
deshalb dazu, diesen Zeitraum auszublenden. Er erwähnt aber auf Be-
schwerdeebene die Vorbringen betreffend Verteilen der Flugblätter nicht,
und auch die Geschichte mit der Verfolgung durch einen motorisierten Si-
cherheitsbeamten (vgl. oben Bst. F) lässt er gänzlich weg. Durch das
nachträgliche Relativieren seiner Aussagen bestätigt er, verschiedene
Vorbringen erfunden zu haben. Aufgrund dieser Verhaltensweise, ver-
schiedene Geschichten vorzutragen und diese jeweils nachträglich zu re-
lativieren oder chronologisch anders einzuordnen, muss bereits ange-
nommen werden, dass der Beschwerdeführer nicht tatsächlich Erlebtes
geschildert hat.
Die auf Beschwerdeebene als schliesslich "richtig" bezeichnete Sachver-
haltsversion überzeugt sodann inhaltlich nicht: In dieser Version führte er
unter anderem aus, vor seiner Ausreise im Jahre 1999 die Wähler in
L._______ vom Wählen abgehalten zu haben. Er war jedoch anlässlich
der Anhörung vom 3. Juli 2006 weder in der Lage, den Namen des betrof-
fenen Wahlbezirks zu nennen (vgl. A27 S. 5), noch konnte er sich an den
Monat, in dem die Wahlen stattgefunden haben, erinnern ("ungefähr im
August/September 1999"; vgl. A27 S. 6). Dass dieses Datum nachträglich
in der Beschwerdeschrift auf den 18. Februar 2000 korrigiert wird (weil
die Parlamentswahlen offensichtlich an diesem Datum stattgefunden ha-
ben), ist der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen zusätzlich abträglich. Da
der Beschwerdeführer aufgrund dieses Ereignisses den Iran verlassen
haben will, stellt dieses jedoch einen zentralen Punkt seiner Asylvorbrin-
gen dar; daher hätte erwartet werden müssen, dass er sich an die soeben
genannten Punkte erinnert hätte. Da diese Angaben gänzlich fehlen, ist
davon auszugehen, dass auch diese Version – wie die Versionen zuvor –
konstruiert ist. Dass im Übrigen angebliche Vorfälle bei den Wahlen vom
18. Februar 2000 fluchtauslösend gewesen seien, ist wiederum zeitlich
nicht vereinbar mit dem bereits am 14. Februar 2000 eingereichten Vi-
sumsantrag beziehungsweise mit der Behauptung, schon Ende 1999 in
[Dublin-Staat A] gewesen zu sein.
E-6186/2008
Seite 18
Aufgrund der dargelegten Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen erübrigt es
sich sodann, auf die Kausalität der geltend gemachten Mitgliedschaft sei-
nes [Verwandten bei den Volksmujahedin und der Behauptung, er sei
deswegen gepeitscht, inhaftiert und aufgrund seiner eigenen Aktivitäten
zu (…) Monaten Gefängnis verurteilt worden, einzugehen; vielmehr ist
aufgrund vorstehender Erwägungen davon auszugehen, dass auch diese
Vorbringen nicht der Wahrheit entsprechen. Es erübrigt sich schliesslich,
auf weitere Unstimmigkeiten (beispielsweise betreffend Reiseweg) einzu-
gehen. Aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Aussagen des Be-
schwerdeführers entfällt auch die Prüfung von deren Asylrelevanz.
Nach dem Gesagten hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers zu Recht abgelehnt.
7.
7.1. Im Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer sodann Nach-
fluchtgründe geltend.
7.2. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische
Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist,
beruft sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54
AsylG). Subjektive Nachtfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG
zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich
oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber be-
zweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschluss-
grund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor
der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein
nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung
ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7). Wer eine drohende Verfol-
gung wegen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat dann be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitä-
ten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1
S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10).
E-6186/2008
Seite 19
7.3. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Nachfluchtgründe bezie-
hen sich einerseits auf sein exilpolitisches Engagement und andererseits
auf seine Konversion zum Christentum.
7.3.1. Betreffend seine exilpolitischen Tätigkeiten machte der Beschwer-
deführer im Asylverfahren geltend, er sei bereits in [Dublin-Staat B] poli-
tisch aktiv gewesen und engagiere sich auch in der Schweiz intensiv. Er
habe als Mitglied der [Exilorganisation] an zahlreichen Kundgebungen
teilgenommen, die teils von (...), teils von der [Exilorganisation] organisiert
gewesen seien. Inzwischen habe er sich als furchtlose Führungsperson
mit einem beträchtlichen Agitationspotential profiliert; er leite mit zwei wei-
teren Mitgliedern die Aktivitäten der Schweizer Sektion der "[...]" und habe
als Verbindungsperson ([…]) eine spezielle Verantwortung innerhalb der
Partei übernommen.
Anlässlich seines Asylgesuchs reichte er dem BFM folgende Unterlagen
ein: Eine Ausgabe der "[Exilzeitschrift] vom Juni 2006, den Aufruf zur Pro-
testaktion der Exil-Iraner gegen die Islamische Republik Iran für den (…)
2006 in K._______ (Flugblatt), die entsprechende Erklärung zu den De-
monstrationen am (…) Juli 2006 in K._______ (Flugblatt der [Exilorgani-
sation]), fremdsprachige Flugblätter der [Exilorganisation], zwei Fotos, die
den Beschwerdeführer an Demonstrationen zeigen, fünf Internetausdru-
cke von Fotos, die den Beschwerdeführer bei einer weiteren Veranstal-
tungen (angeblich in F._______) zeigen (Ausdrucke vom (…) Juni 2006),
eine DVD zur Kundgebung vom (…) Juli 2006 und eine Kopie seines
Ausweises bei der [Exilorganisation], gültig bis Ende 2006. Auf den Fotos
ist der Beschwerdeführer an einer Protestveranstaltung in F._______ zu
erkennen, an der wenige Dutzend Personen teilgenommen haben. Aus
den Fotos und den übrigen Dokumenten geht klar hervor, dass der Be-
schwerdeführer sich bereits kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz als
Mitglied der [Exilorganisation] intensiv engagierte.
Wie aus den folgenden bei den Akten liegenden Beweismitteln hervor-
geht, setzte er sein exilpolitisches Engagement jahrelang kontinuierlich
fort: Den zahlreichen Flugblättern der [Exilorganisation] sind regimekriti-
sche Inhalte zu entnehmen. Auf den zahlreichen bei den Akten liegenden
Internetausdrucken der im Internet publizierten Fotos ist der Beschwerde-
führer an rund zwei Dutzend exilpolitischen Anlässen der [Exilorganisati-
on] oder der "[...]" (von 2006 bis 2010) – teilweise als Redner mit Mega-
phon, Organisator oder Demonstrant in vordester Reihe – klar erkennbar.
Über die Protestkundgebung in K._______ vom (…) 2008, wurde in ver-
E-6186/2008
Seite 20
schiedenen schweizerischen Zeitungen berichtet (vgl. Beilagen 2 zu
A50/4); die (...), (…) vom (…) 2008, die "(…)" ([…]), "(…)", die "(...) onli-
ne" und "(...) online" sprachen jeweils von 100 beziehungsweise von 150
demonstrierenden Exiliranern. Von einer hohen Anzahl exilpolitisch akti-
ver Exiliraner als Teilnehmer an dieser Kundgebung kann daher, entge-
gen der Ansicht des BFM, nicht die Rede sein.
Auch in weiteren Zusammenhängen findet sich der Beschwerdeführer
namentlich erwähnt oder abgebildet: Im Artikel "(…) wurde der Be-
schwerdeführer namentlich erwähnt und als "iranischer Politiker (…)" be-
zeichnet. Im Artikel (…) ist der Beschwerdeführer auf dem abgebildeten
Foto – (…) – erkennbar. Im Artikel "(…)" im (…) ist der Beschwerdeführer
auf dem grossen Foto, direkt hinter der Reihe (…) stehend, klar erkenn-
bar. Im Artikel ging es darum, (…). Der Beschwerdeführer trat dabei of-
fenbar als Vertreter der (…) auf. Im Artikel "(…) ist der Beschwerdeführer
auf einem Foto – (…) – klar erkennbar.
In den vom Beschwerdeführer eingereichten persischsprachigen Zeit-
schriften wird die Exilpolitik der Iraner in der Schweiz dokumentiert. Der
Beschwerdeführer ist auf den abgedruckten Fotos – teilweise an vorders-
ter Reihe bei Protestaktionen oder als Teil einer kleinen Gruppe bei In-
formationsanlässen stehend – klar erkennbar.
Aus der bei den Akten liegenden polizeilichen Bewilligung geht ferner
hervor, dass der Beschwerdeführer für eine politische Standaktion vom
(…) September 2010 in (...) verantwortlich war. Dem Bestätigungsschrei-
ben des Generalsekretärs der "[...]", ausgestellt am (…) September 2010
in (...), ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Jahren
aktives Mitglied und nun Mitglied des "board (coordination council)" der
Partei ist, woraus sein exilpolitisches Hervortun ersichtlich ist.
Der Beschwerdeführer hat des Weiteren Filmmaterial eingereicht: Die mit
Eingabe vom 17. Juni 2009 eingereichte DVD (angeblich Bericht ver-
schiedener Fernsehstationen über die Demonstration vom (…) April 2009
in J._______) ist leer und hat somit keinen Beweiswert. Auf der am
19. Juli 2006 eingereichten DVD (Beschriftung "(...)") ist eine Demonstra-
tion (…) in K._______, angeblich datierend vom (…) 2006, aufgezeichnet.
Die Teilnehmer rufen immer wieder "nieder mit der iranischen islamischen
Republik". Im Video ist erkennbar, dass die Demonstration von (…) beo-
bachtet und vermutlich (nicht klar erkennbar) gefilmt wird. Der Beschwer-
deführer erscheint im Video als Organisationsperson mit gelber Weste.
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Seite 21
Auf der am 2. Mai 2011 eingereichten DVD ist in mehreren Videoab-
schnitten eine Protestveranstaltung der "[...]" (…) in K._______ vom (…)
2009 aufgezeichnet. Dabei ist der Beschwerdeführer mit Megaphon zu
sehen, der in deutscher und iranischer Sprache Parolen wie "keine Ge-
schäfte mit den Mullah" und "nieder mit der iranischen islamischen Repu-
blik" ruft. Die Demonstration wird von einem (…), gefilmt. In einem weite-
ren Videoabschnitt befestigen der Beschwerdeführer und eine andere
Person eine Flagge [im öffentlichen Raum] und rufen regimefeindliche
Parolen. Die Polizei rennt herbei und weist sie unter angehobener Waffe
an, auf die andere Strassenseite zu gehen.
Aufgrund dieser Aufzeichnungen ist davon auszugehen, dass die Tätig-
keiten des Beschwerdeführers den iranischen Behörden bekannt gewor-
den sind. Somit ist auch sehr wahrscheinlich, dass die iranischen Behör-
den seinen Blog und das entsprechende Video mit seinem regimekriti-
schen Interview auf Youtube gesehen haben; diesbezüglich ist es irrele-
vant, wieviele Besucher das Video verzeichnet und ob es zum heutigen
Zeitpunkt noch abrufbar ist. Ob das Engagement des Beschwerdeführers
bei den (...) in J._______ einmalig war, ist vorliegend schliesslich nicht
ausschlaggebend; die Erwägungen des BFM, wonach die Tätigkeiten ei-
nes einzelnen Iraners in der Masse der Exiliraner verschwänden und da-
her nicht bekannt werden würden, treffen jedenfalls vorliegend nicht zu.
Zusammenfassend geht aus dem eingereichten Beweismaterial hervor,
dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz kontinuier-
lich gegen das iranische Regime politisch aktiv war. Er hat sich durch sei-
ne zahlreichen Aktivitäten, wie das Organisieren oder Mitorganisieren von
Protestaktionen oder Protestmärschen, in besonderem Masse hervorge-
tan; er rief Parolen mit dem Megaphon, befestigte gegen das iranische
Regime gerichtete Flaggen (…) und wurde dabei gefilmt. Im Internet sind
zahlreiche, öffentlich zugängliche Fotos, die ihn klar erkennen lassen, und
ihn in Schlüsselpositionen bei exilpolitischen Anlässen zeigen, öffentlich
abrufbar. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die iranischen
Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Beschwerdeführer auf-
merksam geworden sind und ihn identifiziert haben.
7.3.2. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, als Christ aktiv zu
sein. Diesbezüglich reichte er Unterlagen zur Lage im Iran für Christen
beziehungsweise für Konvertierte ein, so namentlich einen Online-Artikel
der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) vom Sep-
tember 2008 ("Iran: Gesetz gegen Abfall vom Islam und gegen Zauberei")
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Seite 22
und eine Stellungnahme von Amnesty International vom 7. Juli 2008 an
das Verwaltungsgericht Mainz ("Verfolgung von evangelikalen Christen,
geplante Todesstrafe für Apostasie"; Internetausdruck).
Sein christliches Engagement dokumentiert er mit folgenden Unterlagen:
Ein "Certificate" der [Kirchgemeinde in N._______]" vom (…) Juli 2002,
welches bestätigt, dass der Beschwerdeführer (…) Monate in der Ge-
meinde gelebt und sich aktiv am Kirchenleben beteiligt hat (vgl. B29), die
Ausgaben der "[Name einer schweizerischen Lokalzeitung]" ([…] Ausga-
be, Januar 2008 und (…) Ausgabe, Juli 2008), die mehrere von ihm ver-
fasste Artikel enthält, das Schreiben des Pastors der "[Kirche
H._______]" vom (…) September 2008, welches bestätigt, dass der Be-
schwerdeführer und seine Kinder in der Kirchengemeinde bekannt sind
und sich durch ihre aktive Mitarbeit hervorgetan haben, das Schreiben
des Pastors der "[Kirche I._______" vom (…) September 2008, welches
bestätigt, dass der Beschwerdeführer bekennender Christ ist und regel-
mässig die Seminare für iranische Christen besucht, das Schreiben des
Pastors der "[Kirche G]" vom (…) Oktober 2008, in welchem ausgeführt
wird, dass der Beschwerdeführer und seine Kinder seit mehreren Jahren
die Kirche besuchen würden, einen Bericht der (...) Zeitung vom (…) Juli
2002, der über die Abschiebung der Familie des Beschwerdeführers nach
[Dublin-Staat B] berichtet und darüber, dass die Mitglieder des [Kirchen-
vorstandes in N._______] die Familie weiterhin unterstützen wollten (vgl.
B29), und [der Taufschein] vom (…) April 2008 der [Kirche G._______].
Aufgrund dieser Unterlagen ist es als erstellt zu erachten, dass der Be-
schwerdeführer Christ ist und als solcher auch aktiv ist. Aus seinen selbst
verfassten Artikeln in der "[Lokalzeitung]" geht seine christliche Haltung
hervor (vgl. "(…)", "(…)", "(…)", am Rande auch "(…)"). Da davon aus-
zugehen ist, dass die iranischen Behörden aufgrund des exilpolitischen
Engagements des Beschwerdeführers auf ihn aufmerksam geworden
sind, ist auch anzunehmen, dass sie von den christlichen Tätigkeiten des
Beschwerdeführers Kenntnis erhalten haben. Die erkennbare christliche
Betätigung stellt einen zusätzlichen Affront gegen das islamische Regime
des Irans dar (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.3.4).
7.4. Ob die exilpolitischen und die christlichen Aktivitäten des Beschwer-
deführers jeweils für sich alleine bereits subjektive Nachfluchtgründe be-
gründen würden, kann vorliegend offenbleiben. Jedenfalls ist aufgrund
der Gesamtheit der exilpolitischen, antiislamischen und christlichen Aktivi-
täten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass angesichts der
sich aktuell präsentierenden Situation im Iran für Personen, die erkennbar
E-6186/2008
Seite 23
gegen das iranische Regime protestieren, mit erheblicher Wahrschein-
lichkeit befürchtet werden muss, dass ihm bei einer Rückkehr Repressio-
nen und Gewalt bis hin zur Todesstrafe drohen. Es erübrigt sich an dieser
Stelle, auf die von ihm eingereichten, öffentlich zugänglichen Berichte
betreffend Konvertiten im Islam näher einzugehen. Nach dem Gesagten
ist dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
anzuerkennen.
8.
Die Beschwerde ist somit betreffend die Flüchtlingseigenschaft gutzu-
heissen; die Anerkennung als Flüchtling aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe führt hingegen nicht zur Asylgewährung (Art. 54 AsylG), weshalb
die Beschwerde hinsichtlich der Asylgewährung abzuweisen ist. Als Re-
gelfolge des abgelehnten Asylgesuchs verfügt das BFM die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Ein Wegweisungsvollzug
wäre vorliegend jedoch unzulässig, da er eine Verletzung des flüchtlings-
rechtlichen Refoulement-Verbots nach Art. 33 des Abkommens vom 28.
Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) be-
ziehungsweise Art. 5 Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101]) sowie eine Verletzung des Folterverbots und des Verbots
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung gemäss Art.
3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellen würde.
Die Beschwerde ist daher betreffend die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und betreffend die Anordnung des Wegweisungsvollzuges gut-
zuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Das Bundesamt ist anzuwei-
sen, den Beschwerdeführer als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen. Demnach erübrigt es sich vorliegend, auf die entsprechenden,
den Wegweisungsvollzug betreffenden, Erwägungen der Vorinstanz und
Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.
9.
Mit Urteil von heute wurde auch die ehemalige Ehefrau des Beschwerde-
führers als Flüchtling vorläufig aufgenommen.
10.
E-6186/2008
Seite 24
10.1. Betreffend die Frage, ob [seine Kinder], die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG in eigener Person (originär) erfüllen, ist Folgendes
zu sagen:
Im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran, im Februar 2001, waren die bei-
den Kinder (…) und (…) Jahre, im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung
in der Schweiz, am 25. August 2006, (…) und (…) Jahre alt (vgl. oben
Bst. K). Aufgrund ihres geringen Alters bei der Ausreise aus ihrem Hei-
matland sind Asylgründe betreffend ihre eigene Person auszuschliessen.
Eine drohende Reflexverfolgung wegen ihrer Eltern wird im vorliegenden
Verfahren zudem nicht geltend gemacht und wird aus den Akten auch
nicht überwiegend wahrscheinlich.
Daher erfüllen die beiden Kinder die originäre Flüchtlingseigenschaft
nach Art. 3 AsylG nicht.
10.2. Da ihre Eltern die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, werden die Kinder
nach Art. 51 AsylG derivativ in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen.
Das vorliegende Verfahren betrifft ausschliesslich den Vater und die Kin-
der. Den beiden Kindern käme auch aus der Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft der Mutter derivativ die Flüchtlingseigenschaft zu
(vgl. Verfahren der Mutter; ebenfalls heute ergehendes Urteil
E-8418/2008).
10.3. Es bleibt zu prüfen, ob die sich auf Art. 54 AsylG gestützte Verwei-
gerung des Asyls im Falle des Vaters (beziehungsweise der Mutter) auch
auf die beiden Kinder auswirkt, da diese ihre Flüchtlingseigenschaft ledig-
lich von derjenigen ihres Vaters (beziehungsweise derjenigen der Mutter)
ableiten, jedoch nicht selber die Voraussetzungen, die Art. 3 AsylG an die
Flüchtlingseigenschaft stellt, erfüllen würden. Gemäss weiterhin gültiger
Praxis der ARK ist dies zu verneinen; die Kinder haben im Rahmen der
Familienvereinigung gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG keinen Anspruch auf
Asyl, wenn die Person, von der die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet wird,
vom Asyl ausgeschlossen wurde. Ein Flüchtling kann nicht mehr Rechte
übertragen, als er selber besitzt (vgl. EMARK 2006 Nr. 7 E. 5.5 f. S. 79;
dementsprechend vom Bundesrat bereits in seiner Botschaft vom 4. De-
zember 1995 [vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur
Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II, S. 70] festgehalten, vgl.
auch EMARK 1993 Nr. 24 E. 9 c und d S. 171 f.; das Bundesverwal-
tungsgericht hat diese Praxis fortgeführt; vgl. z.B. Urteil des Bundesver-
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waltungsgerichts D-4929/2006 vom 1. September 2008 E. 5.5). Daher
sind auch die Kinder vorliegend von der Asylgewährung auszuschliessen.
10.4. Das BFM wird demnach angewiesen, die beiden Kinder (...) als
Flüchtlinge in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
11.
11.1. Die Beschwerdeführenden sind hinsichtlich der Asylgewährung un-
terlegen, hinsichtlich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben
sie obsiegt. Da sie als Flüchtling vorläufig aufgenommen werden, haben
sie im Endergebnis auch im Wegweisungsvollzugspunkt obsiegt. Bei die-
sem Ausgang des Verfahrens sind ihnen praxisgemäss grundsätzlich ein
Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 zweiter Satz
VwVG). Da ihnen mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG gewährt wurde und auf-
grund der Aktenlage auch aktuell von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist,
werden keine Verfahrenskosten erhoben.
11.2. Obsiegende Parteien haben einen Anspruch auf Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte am 16. April 2012
seine Honorarnote ein. Sein Mandat umfasste bis Mai 2010 ebenfalls die
Rechtsvertretung der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers. Die
Kostennote wurde nicht aufgeschlüsselt; der Aufwand für das Verfahren
der ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers (abgeschlossen durch
das ebenfalls heute ergehende, eine teilweise Gutheissung beinhaltende
Urteil E-8418/2008) wird im vorliegenden Verfahren entschädigt.
11.3. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden machte einen Auf-
wand von insgesamt Fr. 3'019.-- geltend (inklusive Mehrwertsteuer). Der
in Rechnung gestellte zeitliche Aufwand von 12,45 Stunden zum Stun-
denansatz von Fr. 220.- sowie Auslagen von Fr. 65.50 scheint angemes-
sen. Dem Beschwerdeführer ist somit – unter der Berücksichtigung der
Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE und der Reduktion um ei-
nen Drittel – eine Parteientschädigung von Fr. 2'013.- (inklusive Mehr-
wertsteuer) zu Lasten des BFM zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und betreffend die Anordnung des Wegweisungsvollzuges gutge-
heissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge
vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'013.-
(inklusive Mehrwertsteuer) zu Lasten des BFM ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin:
Christa Luterbacher
Die Gerichtsschreiberin:
Sarah Diack
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