B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6186/2013
U r t e i l v o m 1 5 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kind
B._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 18. Oktober 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin A._______ hat gemäss eigenen Angaben im
(…) 2011 Italien per Schiff erreicht und in Bari ein Asylgesuch eingereicht,
wo sie daraufhin zusammen mit einem jungen nigerianischen Mann in ei-
nem verlassenen Haus gelebt habe. Am 10. November 2011 sei sie mit
dem Zug in die Schweiz eingereist und suchte gleichentags um Asyl
nach. Am 16. November 2011 wurde sie im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) in Chiasso summarisch zu ihrer Person, ihrem Reiseweg
und ihren Asylgründen befragt. Dabei gab sie zu Protokoll, dass sie
schwanger sei. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 trat das BFM ge-
stützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, wies die Beschwerde-
führerin nach Italien weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil E-6751/2011 vom 20. Dezember 2011 ab.
A.b Am 25. März 2012 brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn
B._______ zur Welt.
Nachdem die Überstellung nach Italien wegen renitentem Verhalten der
Beschwerdeführerin (A30) nicht innerhalb der vorgesehenen Frist durch-
geführt werden konnte, ging die Zuständigkeit für die Durchführung des
Asylverfahrens auf die Schweiz über, weshalb das BFM mit Verfügung
vom 11. Juni 2012 seine Verfügung vom 2. Dezember 2011 aufhob und
das nationale Asylverfahren aufnahm.
B.
Am 27. August 2013 fand eine eingehende Anhörung statt. Dabei gab die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie verwünscht
sei, da ihre Mutter nach ihrer Geburt nur noch Fehlgeburten erlitten habe.
Als Kind sei sie deswegen an einen Schamanen übergeben worden. Von
einem seiner Mitarbeiter sei sie indes befreit und bei ihm aufgenommen
worden. Als der Schamane von ihrem Aufenthaltsort erfahren habe, sei
sie nach Lagos umgezogen.
C.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 – eröffnet am 25. Oktober 2013 –
trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein
(Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), wies sie und ihr Kind aus der Schweiz weg
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und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Es begründete seinen
Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen als nicht nachvoll-
ziehbar und stereotyp zu bezeichnen, mithin als unglaubhaft zu qualifizie-
ren seien. Es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es ihr
verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage
nicht erforderlich.
Auf Details dieser Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Am 1. November 2013 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung vom
18. Oktober 2013 sei aufzuheben und die Sache sei zwecks neuer Ent-
scheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren sei auf
die Asylgesuche einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. Eventualiter seien Voll-
zugshindernisse festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten.
Diese Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen damit begründet, dass
die Beschwerdeführerin nie Papiere besessen habe, weswegen sie auch
keine beschaffen könne. Ferner habe sie nicht lange die Schule besucht
und habe in Nigeria ein schwieriges Leben gehabt. Sie fühle sich unver-
standen. Da sie in Nigeria als Hexe misshandelt worden sei, sei ihr Asyl
zu gewähren.
Auf Details dieser Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
In der Folge wurde eine Unterstützungsbestätigung des Sozialdienstes
Asyl der Stadt Winterthur vom 4. November 2013 nachgereicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung.
Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen
(Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.).
Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG ist indessen im Rahmen einer summarischen Prüfung über
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu
entscheiden, weshalb im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren unge-
achtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintre-
tensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bil-
det. Bezüglich der Wegweisung und des Vollzuges ist die Beurteilungs-
kompetenz nicht beschränkt, da die Vorinstanz diese materiell geprüft hat
(vgl. BVGE 2007/8).
4.
4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchen-
de glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht
in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Ge-
suchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführerin hat bei der Einreichung ihres Asylgesuchs
vom 10. November 2011 im EVZ in (…) keine Reise- oder Identitätspapie-
re abgegeben. Auch in den anschliessenden 48 Stunden hat sie keine
solche Dokumente eingereicht. Damit ist die Nichtabgabe von Reise- und
Identitätspapiere innert 48 Stunden ab Einreichung des Asylgesuchs als
Grundtatbestand für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ge-
geben.
4.3 Weiter soll geklärt werden, ob die Beschwerdeführerin dafür ent-
schuldbare Gründe glaubhaft machen kann (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG).
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Seite 6
4.3.1 Das BFM führt in seiner Verfügung vom 18. Oktober 2013 aus, ihr
Vorbringen – sie hätte in Nigeria nie irgendwelche Ausweise gehabt – sei
als nicht nachvollziehbar und stereotype Behauptung zu bezeichnen. Sie
habe bis heute keine Bemühungen Richtung Papierbeschaffung in die
Wege geleitet. Ihre Erklärung, sie wisse nicht, wie vorzugehen sei, könne
nicht standhalten. Es entziehe sich ferner einer plausiblen Erklärung,
wenn sie in unglaubhafter Weise behaupte, nicht einmal ihren Reiseweg
zu kennen. Folglich würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die
es der Beschwerdeführerin verunmöglichen würden, Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen. Diese hielt demgegenüber in ihrer Rechtsmit-
teleingabe daran fest, nie solche Papiere besessen zu haben und des-
wegen auch keine beschaffen zu können.
4.3.2 Die Beschwerdeführerin wurde mittels eines Formulars (A7) erst-
mals bei Gesuchseinreichung auf ihre Pflicht hingewiesen, Reise- oder
Identitätsdokumente zu beschaffen. An der Befragung vom 16. November
2011 wurde sie ein zweites Mal darauf aufmerksam gemacht, indes hielt
sie fest, sie hätte nie irgendwelche Ausweise besessen; auch habe sie
keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie (A8 S. 6). Als sie ein drittes Mal im
Rahmen der Anhörung vom 27. August 2013 auf ihre Obliegenheit ver-
wiesen wurde, wiederholte sie ihre Aussagen und erklärte, sie wisse
nicht, wie sie dafür vorgehen müsse (A17 S. 2 f.). In der Tat wirken diese
Erklärungen nicht plausibel und realitätsfremd. Die Erwägungen des BFM
sind daher zu schützen, dass keine entschuldbaren Gründe für das
Nichteinreichen von Identitätspapieren vorliegen, zumal die Beschwerde-
führerin in den letzten zwei Jahren, die sie hier in der Schweiz verbrachte,
nicht den geringsten Ansatz einer Bemühung, die verlangten Dokumente
zu beschaffen, oder ihre Identität auf eine andere Weise glaubhaft zu ma-
chen, gezeigt hat. Es ist nicht glaubhaft, dass sie in Nigeria weder einen
Identitätsausweis besass noch über keine sozialen Beziehungen mehr
verfügt, zumal sie seit ihrer Kindheit in Lagos wohnhaft gewesen sein will
(vgl. A 8 S. 4).
4.4 Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG soll geprüft werden, ob aufgrund
der Anhörung die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird.
4.4.1 Das BFM bewertete die Vorbringen der Beschwerdeführerin als völ-
lig unglaubhaft, da sie namentlich unsubstantiiert und widersprüchlich
seien. Weder sei sie in der Lage gewesen, irgend einen zeitlichen An-
satzpunkt für ihre Schilderungen zu nennen, noch habe sie den Namen
des Mitarbeiters des Schamanen oder der Person in Lagos gewusst, bei
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Seite 7
welchen sie über Jahre gelebt habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass
der Assistent des Schamanen die Beschwerdeführerin einmal sexuell
missbraucht habe (A8 S. 7), ein ander Mal sei es der einzige Mensch ge-
wesen, der gut zu ihr gewesen sei (A17 S. 13). Folglich erfülle die Be-
schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht (Art. 7 AsylG).
4.4.2 Das Gericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin während der
Befragung und der Anhörung nicht in der Lage war, stichhaltige Hinweise
auf das von ihr geschilderte Leben in Nigeria wiederzugeben. Um Wie-
derholungen zu vermeiden wird auf die zutreffenden Erwägungen der an-
gefochtenen Verfügung des BFM verwiesen. Das Bundesamt hat die
Flüchtlingseigenschaft somit zu Recht verneint, zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses waren nicht vorzunehmen.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwer-
deführenden nicht eingetreten ist.
5.
Tritt das Bundesamt auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Re-
gel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es be-
rücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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Seite 8
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden nach Nigeria ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass beide für den Fall einer
Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
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Seite 9
schwerde Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 In Nigeria herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Die Be-
schwerdeführerin machte ferner keine individuellen Gründe geltend, wel-
che auf eine konkrete Gefährdung schliessen liessen. Sie leidet gemäss
den Akten unter keinen ernsthaften Krankheiten und hat bis zu ihrer Aus-
reise ihr gesamtes Leben in Nigeria verbracht. Dem Gericht ist es im Üb-
rigen nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen
und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu äussern, da sie bis heute keine Identitätspapie-
re abgegeben hat und ihre Angaben über ihr soziales Umfeld unglaubhaft
erscheinen.
6.3.2 Überdies vermag unter dem Aspekt des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1
der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
[KRK, SR 0.107]) nichts zugunsten der Beschwerdeführerin und ihres
heute 19 Monate alten Sohnes abgeleitet werden, welcher aufgrund sei-
nes Alters noch sehr von seiner Mutter abhängig ist und zusammen mit
ihr in ihr Heimatland zurückkehren wird.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Seite 10
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Die Beschwerdeführenden ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezah-
lung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos
erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die ein-
gereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG – auch bei ausgewiesener Bedürftigkeit – abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: