B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6187/2011
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile hinduistischen Glaubens aus
B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess Sri Lanka eige-
nen Angaben zufolge (…) und gelangte (…) am 19. Juli 2009 in die
Schweiz, wo er gleichentags (…) um Asyl nachsuchte. Am 24. Juli 2009
erfolgte die Kurzbefragung; am 3. August 2009 wurde er einlässlich zu
seinen Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 30. September 2009
lehnte das BFM sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und
ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige
Aufnahme an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Für die Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Schreiben vom 5. September 2011 gewährte das Bundesamt dem
Beschwerdeführer zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnah-
me das rechtliche Gehör. Es führte zur Begründung aus, aufgrund der
Entspannung der Sicherheitslage seit Mai 2009 und der Verbesserung
der Lebensbedingungen sei die Rückkehr in den Norden und Osten Sri
Lankas grundsätzlich wieder zumutbar. Gestützt auf die Akten sprächen
auch keine individuellen Gründe gegen eine Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme und den Vollzug der Wegweisung.
Der Beschwerdeführer wurde auf die Möglichkeit der Rückkehrhilfe auf-
merksam gemacht.
C.
Der inzwischen vertretene Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom
20. September 2011 zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme Stellung. Er brachte vor, es sei fraglich, ob das ihm gewährte
rechtliche Gehör den Ansprüchen von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) zu genügen vermöge. Unter das rechtliche Gehör falle auch die
Begründungspflicht, was bedeute, dass ein Entscheid transparent zu be-
gründen sei, damit er nachvollziehbar erscheine und angemessen ange-
fochten werden könne. Vorliegend seien die Herkunftsländerinformatio-
nen nicht offengelegt worden, weshalb er diese nicht nachvollziehen und
überprüfen könne. Die fehlende Offenlegung stelle einen erheblichen
Mangel dar. Zudem falle ins Gewicht, dass die Lageeinschätzung des
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BFM stark von jener namhafter Menschenrechtsorganisationen abweiche.
Die sri-lankische Regierung versuche, kritische Stimmen in den tamili-
schen Siedlungsgebieten zu verschleiern, eine unabhängige internationa-
le Untersuchung der Kriegsverbrechen zu verhindern und den fortdau-
ernden genozidalen Krieg gegen die tamilische Minderheit zu verstecken.
Es sei zu vermuten, dass das Bundesamt den Propagandabemühungen
der sri-lankischen Regierung auf den Leim gekrochen sei. Deshalb wäre
es aufschlussreich zu erfahren, welche Personen die BFM-Reise im Sep-
tember 2010 organisiert hätten und wer auf sri-lankischer Seite die Kon-
taktpersonen gewesen seien. Infolge der pauschalen und nicht überprüf-
baren Behauptungen der Vorinstanz, welche eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs darstellten, sei es nicht möglich, vertieft und detailliert Stel-
lung zu nehmen. Es werde deshalb um Offenlegung der Beurteilungs-
grundlagen ersucht.
D.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 – eröffnet am 13. Oktober 2011 –
hob das BFM die mit Verfügung vom 30. September 2009 angeordnete
vorläufige Aufnahme auf, wies den Beschwerdeführer an, die Schweiz in-
nert der angesetzten Frist zu verlassen und beauftragte den Kanton
Schaffhausen mit dem Vollzug der Wegweisung.
E.
Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 14. November 2011 anfechten. Er beantragte die Aufhe-
bung des vorinstanzlichen Entscheides, die Feststellung der Unzumut-
barkeit der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2011 teilte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er ihn unter Androhung des
Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall auf, bis zum
5. Dezember 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten; dieser
wurde fristgerecht bezahlt.
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Seite 4
G.
In seiner Eingabe vom 9. Dezember 2011 (Poststempel vom 12. Dezem-
ber 2011) machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zu
seiner persönlichen Situation.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. April 2012 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, der Bericht "Sri Lanka. Erkenntnisse der
Dienstreise 5. bis 17. September 2010" vom 22. Dezember 2011 und die
Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 21. Februar 2012 im Verfahren
E-3408/2011 würden zu den Akten genommen. Des Weiteren wies er den
Antrag auf Einsicht in weitere Länderinformationen des BFM ab und
räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, bis zum 20. April 2012
eine Ergänzung und eine Stellungnahme zur Praxisänderung des Bun-
desverwaltungsgerichts zu den Akten zu reichen.
Der Beschwerdeführer liess seine Stellungnahme am 20. April 2012 zu
den Akten reichen.
I.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. Oktober 2012,
welche dem Beschwerdeführer am 9. Oktober 2012 zur Kenntnis ge-
bracht wurde, ohne weitere Ausführungen die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwer-
den gegen Verfügungen des BFM in Sachen Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz (Art. 84
Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren [VwVG, SR 172.021]).
2.
2.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das BFM periodisch, ob die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme – eine Ersatzmassnahme
für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung – noch gegeben
sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und
ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraus-
setzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn
der Vollzug der Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der
ausländischen Person auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Her-
kunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben.
2.2 Nachdem die Verfügung des BFM vom 30. September 2009 unange-
fochten in Rechtskraft erwuchs, steht vorliegend fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb das in
Art. 5 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) veranker-
te Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung findet und die Überprüfung der vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Asylgründe nicht mehr Gegenstand
dieses Beschwerdeverfahrens bildet.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorin-
stanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungs-
pflicht verletzt, weil sie die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf
welche sie ihren Entscheid stütze, nicht offengelegt habe. Insbesondere
habe sie es versäumt, nähere Angaben zu ihrer Dienstreise nach Sri Lan-
ka zu machen. Der gebotenen Begründungspflicht sei die Vorinstanz
auch deshalb nicht in genügendem Masse nachgekommen, weil sie in
der angefochtenen Verfügung ohne ausreichende Begründung von der
langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei.
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3.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allen-
falls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bun-
desverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren
Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 225, mit weiteren Hinweisen).
Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene Teilgehalte, die als Mitwirkungs-
rechte und Informationsansprüche ausgestaltet sind. Zu nennen ist unter
anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 26-28
VwVG), das der betroffenen Person ermöglichen soll, die Grundlagen ei-
nes sie betreffenden Entscheids zu kontrollieren und gegebenenfalls
wirksam und sachbezogen Stellung zu beziehen (vgl. etwa MICHELE AL-
BERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.;
STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 295;
BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff.,
32 f.). Demnach ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu
gewähren, und dieses Recht darf nur ausnahmsweise verweigert werden.
Unter die als Beweismittel dienenden Aktenstücke im Sinne von Art. 26
Abs. 1 Bst. b VwVG fallen insbesondere die im konkreten Fall tatsächlich
als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke und zudem alle Unterla-
gen, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren
als Beweismittel zu dienen (vgl. dazu BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389,
EMARK 1994 Nr. 1 E. 3a; vgl. zudem WALDMANN/OESCHGER, a.a.O.,
Art. 26, N 58). Des Weiteren ist im vorliegenden Zusammenhang auf die
Begründungspflicht hinzuweisen. Die Begründung eines Entscheids soll
der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis
bringen, die für die entscheidende Behörde massgeblich waren. Damit
soll der Adressat des Entscheids ausserdem in die Lage versetzt werden,
den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA
SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35, N 10,
17).
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3.3 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe die Be-
gründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die relevanten
Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, of-
fenzulegen, ist Folgendes festzuhalten:
Es ist zwar unbestritten, dass das Bundesamt im September 2010 eine
Dienstreise nach Sri Lanka durchführte, um Erkenntnisse zur dortigen
Lage nach dem Ende des Bürgerkriegs und zur Frage zu gewinnen, ob
und inwiefern sich die Zumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr sri-lan-
kischer Asylsuchender in ihren Heimatstaat verändert habe. In der ange-
fochtenen Verfügung ist jedoch kein ausdrücklicher Hinweis auf eine kon-
krete Dienstreise enthalten. Das BFM verweist vorliegend einzig auf öf-
fentlich zugängliche Quellen und hat somit keine Verfahrensverletzung
begangen. Selbst wenn angenommen werden müsste, das BFM hätte
durch eine implizite Erwähnung einer Dienstreise das rechtliche Gehör
verletzt, wäre eine solche Verletzung durch die Instruktionsmassnahmen
(vgl. Bst. H) geheilt worden.
3.4 Bezüglich der Rüge, die Begründungspflicht und der Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör seien verletzt, weil das BFM
ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesamt hat in
der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinrei-
chend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt, dass
sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaff-
neten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) im Mai 2009 deutlich entspannt habe
und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, als eine
Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder
zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-
Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustu-
fen seien. Die Vorinstanz muss sich zwar auch hinsichtlich der Frage der
generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftslän-
der abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts halten, ist aber befugt, mit einlässlicher Begründung von einer
bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürf-
tig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den
Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund
der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung darge-
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legten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen kurz nach Erlass der
angefochtenen Verfügung in BVGE 2011/24 zur aktuellen Situation in Sri
Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten
Praxis vorgenommen, welche mit derjenigen des Bundesamts im Ergeb-
nis weitgehend übereinstimmt (vgl. E. 4.3.2 nachstehend). In Anbetracht
der insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt ha-
ben könnte.
3.5 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefoch-
tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen.
4.2
4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
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erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unter-
worfen werden.
4.2.2 Wie bereits in Erwägung 2.2 vorstehend ausgeführt, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefou-
lements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück-
kehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem As-
pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nicht ge-
lungen. Der Beschwerdeführer gehört keiner in Bezug auf die Flücht-
lingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon aus-
zugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei
der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die allge-
meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen
erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Entgeg-
nungen in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 20. April 2012,
weil diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.3.2 Im erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 hat das Gericht eine
aktuelle Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und
politischen Lage in Sri Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008/2
publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise geändert. Danach hat
sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen
Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage erheblich verbes-
sert (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indessen ge-
bietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits
seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den
Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und
Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des so-
genannten Vanni-Gebietes), keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem
ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine
Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. An-
gesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor
fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet
eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbar-
keitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozioökono-
mische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist auch dem zeitli-
chen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der
Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bür-
gerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug
(zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn
davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die
gleiche oder auf eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurück-
greifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem
Wegweisungsvollzug nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der
betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor
Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder ergeben sich aus den
Akten konkrete Hinweise auf eine massgebliche Veränderung der Le-
bensumstände seit der Ausreise, sind die aktuell vorliegenden Lebens-
und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang er-
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Seite 11
scheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes
und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums
sowie der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche be-
günstigende Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist eine zumut-
bare Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Gross-
raum Colombo, zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
4.3.3 Der junge und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer
stammt aus B._______, wo er bis wenige Monate vor seiner Ausreise aus
Sri Lanka (…) (also nach Beendigung des Krieges) bei seinen Eltern
wohnte, in der Landwirtschaft arbeitete und (…). Aus den Akten ergeben
sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern sich unterdessen nicht
mehr dort aufhalten würden. Er hat somit in der Heimat ein verwandt-
schaftliches Beziehungsnetz, und es ist davon auszugehen, dass er an
seinem langjährigen Wohn- und Arbeitsort auch über einen Freundes-
und Bekanntenkreis verfügt. Diese Umstände sollten es ihm ermöglichen,
eine neue Existenz aufzubauen. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen,
dass er die in BVGE 2011/24 statuierten Kriterien für eine Bejahung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erfüllt. Blosse soziale und wirt-
schaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im All-
gemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sei-
nen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug
der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in indi-
vidueller Hinsicht als zumutbar.
4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt deshalb eine Verlängerung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Seite 12
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden mit dem von ihm am
28. November 2011 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 28. November 2011 geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
Versand: