B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6189/2013
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder
B._______, geboren am (…), und
C._______, geboren am (…),
Eritrea,
alle vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Nichteintreten auf das Asylgesuch; Verfügung des BFM
vom 28. Oktober 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die eritreischen Beschwerdeführenden am (…) 2012 bei der
schweizerischen Botschaft in Khartoum schriftlich um Asyl nachsuchten,
da sie sich eigenen Angaben entsprechend vor einem Zugriff der eritrei-
schen Armee fürchteten (vgl. A1),
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 6. März 2012
dem BFM seine Vertretungsvollmacht einreichte und mitteilte, die
Schwester der Beschwerdeführerin A._______ – D._______(N […]) – le-
be in der Schweiz (vgl. A2),
dass er das Bundesamt am 21. Juni 2012 auf die mutmasslich unzumut-
bare Situation der Beschwerdeführenden in Khartoum aufmerksam mach-
te (vgl. A3),
dass das BFM, da eine Befragung aufgrund des begrenzten Personal-
bestandes in der Schweizer Botschaft in Khartoum nicht möglich sei, am
13. August 2012 dem Rechtsvertreter ein Schreiben mit einem Fragekata-
log mit der Aufforderung zusandte, dazu innert der angegebenen Frist
Stellung zu beziehen (vgl. A5),
dass das BFM bei schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht auf das
Asylgesuch nicht eintreten würde (Art. 32 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass gemäss den vorinstanzlichen Akten der Rechtsvertreter am
5. Januar und am 15. August 2013 – immer unter Hinweis auf die (fal-
sche) vorinstanzliche Verfahrensnummer N (…) – jeweils beantragte, das
Gesuch zügig zu behandeln, ohne sich zu den im Schreiben der Vorin-
stanz vom 13. August 2012 gestellten Fragen zu äussern (vgl. A6 und
A7),
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch aus dem Ausland nicht
eintrat,
dass dieser Entscheid im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die
Beschwerdeführenden auf das vorinstanzliche Schreiben vom August
2013 (recte: 13. August 2012) nicht geantwortet und folglich ihre Mitwir-
kungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt hätten,
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dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 2. November 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das
Asylgesuch einzutreten und das ordnungsgemässe Asylverfahren durch-
zuführen,
dass in prozessrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten sei; ferner sei ei-
ne Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 360.- zu leisten,
dass diese Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen damit begründet wurde,
es liege keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor, da am 7. September
2012 eine entsprechende Stellungnahme eingereicht worden sei, aller-
dings sei dabei eine falsche vorinstanzliche Verfahrensnummer angege-
ben worden,
dass sich in der Beilage eine Kopie des Begleitschreibens vom
7. September 2012 samt originaler Quittung der schweizerischen Post
des gleichen Tags sowie eine Kopie der Stellungnahme befand,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. November 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung
haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als of-
fensichtlich begründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft in gro-
ber Weise verletzen,
dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss kommt, die
Beschwerdeführenden haben ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt, da sie
innert der in der Verfügung vom 13. August 2012 angegebenen Frist (bis
zum 10. September 2012) eine entsprechende Stellungnahme einge-
reicht haben, welche in Kopie dem Bundesverwaltungsgericht vorliegt,
dass dabei zwar eine falsche vorinstanzliche Verfahrensnummer angege-
ben wurde (statt N […] wurde im Begleitschreiben N […] erwähnt), wobei
auffällt, dass diese falsche Angabe auch bei anderen Eingaben dessel-
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ben Verfahrens gemacht wurde, welche dennoch in das richtige Dossier
der Beschwerdeführenden abgelegt wurden,
dass zudem eine falsche Angabe der vorinstanzlichen Verfahrensnummer
nicht dazu führen darf, dass die betreffende Eingabe vom Bundesamt in
ein falsches Dossier abgelegt, bzw. nicht entsprechend behandelt wird,
wenn andere Erkennungsmerkmale wie z.B. ein Name deutlich bestehen,
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. c AsylG zu Unrecht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden
nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des
BFM vom 28. Oktober 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass das BFM zudem aufgefordert wird, das Dossier der Beschwerdefüh-
renden in korrekter Weise nachzuführen,
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Kosten aufzuerlegen sind ;
folglich sind entsprechende Anträge gegenstandslos,
dass den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass die eingereichte Kostennote in der Höhe von Fr. 360.- (inkl. Ausla-
gen und MWSt) des Rechtsvertreters angemessen erscheint.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 28. Oktober 2013 wird aufgehoben und das BFM an-
gewiesen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden einzutreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 360.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
schweizerische Botschaft in Khartoum.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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