B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6189/2019
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch MLaw Karin Fischli,
Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region
B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. November 2019 / N (…).
E-6189/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 9. September 2019 in der Schweiz
um Asyl nach und am 11. September 2019 beauftragte sie die Mitarbeiten-
den des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region
B._______ mit der Wahrung ihrer Rechte.
B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein-
heit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2016
bereits in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihr am
24. November 2017 dort Schutz gewährt worden war.
C.
Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs (vgl. Protokoll in den SEM-
Akten: A16/2) machte die Beschwerdeführerin, in Anwesenheit ihrer
Rechtsvertreterin, im Wesentlichen geltend, sie sei im November 2016 in
Griechenland auf der Insel Xios angekommen, wo sie ein Asylgesuch ein-
gereicht habe. Vier Monate später sei sie nach C._______ gebracht wor-
den, wo man sie zu ihren Asylgründen befragt habe. Danach habe sie in
Griechenland eine Bewilligung für Flüchtlinge erhalten, jedoch sei ihr diese
sowie andere Dokumente und ihr Mobiltelefon gestohlen worden. In
C._______ habe sie zusammen mit ihrer Tochter D._______ (nachfolgend
T.) und deren Ehemann sowie ihrem Sohn E._______ und dessen Ehefrau
in einem Haus gelebt, welches ihnen eine Organisation zur Verfügung ge-
stellt habe. Im Mai 2018 hätten sie dieses Haus verlassen und wieder in
eine Asylunterkunft gehen müssen. Damals sei sie noch mit ihren Kindern
zusammen gewesen. Später sei der Kontakt zu ihnen abgebrochen, bis sie
vernommen habe, dass T. in der Schweiz sei, weshalb sie hierhin gereist
sei.
Zu ihrer Gesundheit gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Nierensteine,
Darm- und Magenprobleme, Schwierigkeiten mit dem Zwölffingerdarm und
Nervenentzündungen habe. Sie sei vergesslich und habe Alzheimer. Zu-
dem leide sie an Schwindel, Kniearthritis und nächtlichem Gedankenkrei-
sen. Zum medizinischen Sachverhalt liegen zwei medizinische Formulare
vom 5. und vom 21. Oktober 2019, beide gezeichnet von med. pract.
F._______ bei den Akten.
E-6189/2019
Seite 3
D.
D.a Am 17. September 2019 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Be-
hörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen
und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger
Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Helleni-
schen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem
Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme
der Beschwerdeführerin.
D.b Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen
des SEM am 8. Oktober 2019 zu. Gleichzeitig informierten sie darüber,
dass sie die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin am 24. No-
vember 2017 anerkannt hätten und sie über eine bis am 27. Novem-
ber 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung für Griechenland verfüge.
E.
E.a Mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 teilte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin mit, Abklärungen hätten ergeben, dass sie in Griechen-
land als Flüchtling anerkannt worden sei. Das SEM beabsichtige, gestützt
auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf ihr Asylgesuch nicht ein-
zutreten und sie nach Griechenland wegzuweisen, wozu sich die Be-
schwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs innert Frist äussern
könne.
E.b In ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2019 machte die Beschwer-
deführerin im Wesentlichen geltend, sie habe in der Schweiz erst kürzlich
ihre seit Jahren vermisste Tochter T. gefunden. Als ältere alleinstehende
und verletzliche Person sei sie besonders auf die Unterstützung von T. an-
gewiesen; es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis. Bei einer allfälligen We-
geweisung nach Griechenland müsste sie erneut auf der Strasse leben und
hätte keinen Zugang mehr zu medizinischer Versorgung, da sie dort weder
von ihrer Familie noch vom Staat unterstützt werde. Es lägen deshalb An-
haltspunkte dafür vor, dass sie bei einer Wegweisung nach Griechenland
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen und erniedri-
genden Behandlung nach Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, weshalb der Weg-
weisungsvollzug unzulässig, zumindest aber unzumutbar sei.
E-6189/2019
Seite 4
F.
F.a Die Vorinstanz unterbreitete der Rechtsvertetung der Beschwerdefüh-
rerin am 13. November 2019 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur
Stellungnahme.
F.b Mit Eingabe vom 14. November 2019 nahm die rubrizierte Rechtsver-
treterin zum Entscheidentwurf schriftlich Stellung. Sie wiederholte darin im
Wesentlichen ihre bereits anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 17. Okto-
ber 2019 gemachten Vorbringen. Zu ihrer gesundheitlichen Situation er-
gänzte sie, die ihr verschriebenen Medikamente hätten nicht den ge-
wünschten Effekt der Linderung gebracht, weshalb sie sich demnächst er-
neut medizinisch werde abklären lassen. Das SEM werde ersucht, den
Arzttermin vom 22. November 2019 und den darauffolgenden Bericht ab-
zuwarten. Zudem befinde sie sich seit dem 16. Oktober 2019 in psychiatri-
scher Behandlung. Sie werde die entsprechenden Berichte nachreichen,
sobald sie vorlägen.
G.
Mit Verfügung vom 14. November 2019 – eröffnet am 15. November 2019
– trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz
weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft
dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter
Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Ferner beauf-
tragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin an.
H.
Mit Eingabe vom 22. November 2019 erhob die Beschwerdeführerin durch
ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie
beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz
sei anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten.
Eventualiter sei die Verfügung im Wegweisungspunkt (Dispositivziffern
2 – 4) aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die Be-
schwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter
sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei die
Vorinstanz anzuweisen, individuelle Garantien betreffend die adäquate Un-
E-6189/2019
Seite 5
terbringung und den benötigten Zugang zur nahtlosen fachärztlichen Wei-
terbehandlung von den griechischen Behörden einzuholen, dies unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolge.
In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Als Beilagen legt sie unter anderem ein Schreiben von T. zu Handen des
SEM vom 18. November 2019 sowie drei Online-Artikel der Neuen Zürcher
Zeitung (NZZ) vom 5. September 2019, 1. und 21. November 2019 zur Si-
tuation von Migranten und Migrantinnen in Griechenland ins Recht.
I.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
25. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
J.
Mit Eingabe vom 26. November 2019 reichte die Beschwerdeführerin ein
Formular mit Informationen zu ihrem Gesundheitszustand vom 23. Novem-
ber 2019 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
E-6189/2019
Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs.1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs
hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
4.
4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem
sie sich vorher aufgehalten hat.
5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin am 24. November 2017 in Griechenland anerkannt
wurde und sie dort über eine bis am 27. November 2020 gültige Aufent-
haltsbewilligung verfügt. Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates
vom 14. Dezember 2007) und die griechischen Behörden haben der Rück-
übernahme der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2019 ausdrücklich zu-
gestimmt.
E-6189/2019
Seite 7
5.3 Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Das
SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
6.
6.1 Vorab ist bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführe-
rin festzustellen, dass dem aktuellsten Arztbericht vom 23. November 2019
folgende Diagnosen, die bereits schon im ärztlichen Bericht vom 21. Okto-
ber 2019 festgestellt wurden, zu entnehmen sind: Anpassungsstörungen,
mittelgradige depressive Episode, Bauch und Rückenschmerzen, gast-
roösophageale Refluxkrankheit, atopisches (endogenes) Ekzem, Reiz-
darmsyndrom ohne Diarrhoe, Vitamin-D-Mangel und Mangel an sonstigen
Vitaminen des Vitamin-B-Komplexes. Der Beschwerdeführerin wurden di-
verse Medikamente verschrieben.
6.2 Daraus ergibt sich zwar, dass die Beschwerdeführerin sowohl in soma-
tischer als auch psychischer Hinsicht gesundheitlich angeschlagen ist.
Demgegenüber lassen sich daraus noch keine schwerwiegenden medizi-
nischen Leiden begründen. Daran ändert der Umstand, dass die Be-
schwerdeführerin einen weiteren Termin (18. Dezember 2019) hat, nichts.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu ver-
fügen, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlas-
sungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher An-
spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kanto-
nale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befin-
den (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4; EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK
2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungs-
verfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Auslän-
derbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person
sich im Sinn von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. EMARK 2001
Nr. 21 E. 10). Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen
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Seite 8
einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt,
kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüg-
lich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK
2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Diese besagt, dass Ausländerinnen
und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewähr-
leisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufent-
halt in der Schweiz erwächst, wenn eine enge, nahe, echte und tatsächlich
gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Ferner muss das in der Schweiz le-
bende Familienmitglied hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfü-
gen. Von einem solchen ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsan-
gehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufent-
haltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE
135 I 143 E. 1.3.1 und 3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E.
3.1). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge pra-
xisgemäss aufgehoben, wenn erstens ein potenzieller Anspruch gestützt
auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, die betroffene Person zweitens
an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat und dieses Gesuch, drittens,
noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2).
7.3 Soweit die Beschwerdeführerin ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer in
der Schweiz lebenden Tochter T. geltend macht, zumal sie als ältere, al-
leinstehende und kranke Frau – mit Verdacht auf Alzheimer – und somit als
klar verletzliche Person auf die Unterstützung von T. angewiesen sei, ge-
langt das Gericht in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin aus der Anwesenheit von T. in der Schweiz nichts zu
ihren Gunsten ableiten kann. So hielt das SEM zu Recht fest, dass sich T.
als Asylsuchende in der Schweiz aufhalte und weder eine Niederlassungs-
bewilligung noch ein anderweitiges gefestigtes Anwesenheitsrecht besitze.
An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis in der Beschwerde, T.
werde in naher Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Aufent-
haltsbewilligung in der Schweiz erhalten, nichts zu ändern.
Unabhängig davon ergibt sich aufgrund der Akten kein besonderes Abhän-
gigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und T., das der Be-
schwerdeführerin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung gestützt auf die Praxis zu Art. 8 EMRK verschaffen könnte (vgl. BGE
120 Ib 257 E. 1d f. m.w.H.). Auch wenn der Wunsch der Beschwerdeführe-
rin, bei ihrer Tochter zu leben, verständlich ist, sind die hohen Anforderun-
gen an ein entscheidendes Abhängigkeitsverhältnis alleine mit dem pau-
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Seite 9
schalen Hinweis auf die gesundheitliche Angeschlagenheit der Beschwer-
deführerin und ihr Alter offensichtlich nicht erfüllt. Von der geltend gemach-
ten Alzheimererkrankung der erst (…)-jährigen Beschwerdeführerin geht
im Übrigen aus den medizinischen Akten nichts hervor. Vielmehr lassen die
in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen, wie erwähnt (vgl. E. 6),
gerade nicht auf eine schwererwiegende Erkrankung schliessen. Soweit
die Tochter der Beschwerdeführerin ihrerseits in ihrem Schreiben vom
18. November 2019 ausführt, sie und ihre Mutter hätten aufgrund ihrer Le-
bensgeschichten eine äusserst enge Beziehung, soll dies zwar nicht be-
stritten werden. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden erwach-
senen Frauen ergibt sich aber daraus nicht, ebensowenig aus dem Um-
stand, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter bei der Kinderbetreuung
unterstütze. Es ist schliesslich nicht ersichtlich, weshalb sich T. mit ihrer
Familie freiwillig von der Mutter getrennt hätte, läge ein effektives Abhän-
gigkeitsverhältnis zwischen ihnen vor, dies, nachdem alle Familienmitglie-
der in Griechenland Schutz erhalten hatten.
Schliesslich liegt auch kein anderer Grund nach Art. 32 Abs. 1 Asylverord-
nung 1 über Verfahrensfragen (AsylV1; SR 142.311) vor, wonach die Weg-
weisung aus der Schweiz nicht verfügt werden könnte.
7.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Wegweisung der Be-
schwerdeführerin zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37
E. 4.4, BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG,
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in
Bezug auf Griechenland zu prüfen.
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33
Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
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Seite 10
0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer
Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
AIG).
8.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie
Griechenland einer ist (vgl. E. 5.2) – die Vermutung, dass diese ihre völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoule-
ment-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten
(vgl. FANNY MATTHEY, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté
de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf
Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung
in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der
betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu
hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des
in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen,
ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdi-
gen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage
stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirt-
schaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten
würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom
28. März 2017 E. 4).
9.
9.1 Zwar steht das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsu-
chende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik. So
wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in
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Seite 11
Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzu-
länglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge,
sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft
schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit,
die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer natio-
nalen Strategie zurückgeführt werde, die Beschäftigung – insbesondere
auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus – zu fördern, seien die
Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistun-
gen des Staates angewiesen. Bezüglich der staatlichen Unterstützungs-
leistungen komme es in der Praxis auch zu Diskriminierungen von Perso-
nen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei
dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen
und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden (vgl.
Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR],
Greece as a country of asylum, UNHCR observations on the current situa-
tion of asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.; vgl. EGMR, Saidoun
gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechen-
land [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010).
Indes ist nicht bekannt, dass Griechenland das Non-Refoulement-Gebot
gemäss Art. 33 Abs. 1 FK missachten würde. Dies wurde auch von der Be-
schwerdeführerin nicht geltend gemacht. Auch wenn die Lebensbedingun-
gen in Griechenland als nicht einfach zu bezeichnen sind, ist diesbezüglich
dennoch nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage aus-
zugehen.
9.2
9.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, bei ei-
ner Rückkehr nach Griechenland bestehe keinerlei Gewähr für das Vor-
handensein einer adäquaten Unterkunft – es sei sogar höchst wahrschein-
lich, dass sie erneut auf der Strasse leben müsse – was sich bei fehlender
medizinischer Versorgung zusätzlich negativ auf ihren Gesundheitszu-
stand auswirke, vermag sie daraus nichts für sich abzuleiten. So geht aus
den Akten hervor, dass der Beschwerdeführerin und ihren Familienange-
hörigen in C._______ ein Haus zur Verfügung gestellt worden sei. Was das
Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, sie habe diese Unterkunft im
Mai 2018 wieder verlassen müssen – und später auch die nächste Unter-
kunft – so sind diesbezüglich Zweifel anzubringen. Denn zum einen sind
ihre Angaben auffallend unsubstantiiert. Zum anderen hat sich die Be-
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Seite 12
schwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch widersprochen. Anläss-
lich des Dublin-Gesprächs machte sie geltend, ihre Aufenthaltsbewilligung
sowie andere Dokumente und ihr Mobiltelefon seien ihr gestohlen worden
(vgl. A16/2). Hingegen führt sie in der Beschwerde aus, sie habe sämtliche
Dokumente und Ausweise verloren, weshalb sie mit ihrem Sohn nicht aus
Griechenland habe ausreisen können.
Unabhängig davon ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in Grie-
chenland Zugang zu einer Unterkunft erhalten wird. Das SEM hielt zu
Recht fest, Griechenland habe die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Nor-
men für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitli-
chen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären
Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; sog. Qualifikati-
onsrichtlinie) umgesetzt. Gestützt darauf habe die Beschwerdeführerin not-
falls einklagbare Ansprüche in Bezug auf Sozialleistungen, Wohnraum und
medizinische Versorgung. Die Beschwerdeführerin sei gehalten, die ihr zu-
stehenden Leistungen bei den griechischen Behörden geltend zu machen.
Zudem bestünden neben staatlichen Strukturen, die primär existenzielle
Bedürfnisse abdeckten, private und internationale Organisationen, an die
sie sich in Griechenland wenden könne. Nötigenfalls könne sie ihre Rechte
auf dem Rechtsweg einfordern. Zudem verwies das SEM zu Recht darauf,
dass der Beschwerdeführerin alle Rechte aus der FK zustünden, zumal sie
als Flüchtling anerkannt worden sei. Dazu gehöre die Gleichbehandlung
mit griechischen Bürgern, beispielsweise in Bezug auf Zugang zu Gerich-
ten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit.
Die mit der Beschwerde eingereichten Online-Artikel der NZZ sind nicht
geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, in Bezug auf eine
allfällige Verletzung von Art. 3 EMRK respektive der Annahme einer exis-
tenziellen Notlage bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Grie-
chenland.
9.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen. Zwar setzt ein solche Verletzung von Art. 3 EMRK nach
geltender Rechtsprechung nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales
Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraus (vgl. BVGE
2011/9 E. 7 m.w.H.), sondern kann auch vorliegen, wenn eine schwer
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Seite 13
kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizini-
scher Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert
würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung
ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei-
den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde
(vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016,
41738/10, §§ 180 – 193 m.w.H.).
Bezüglich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin verwies
das SEM im Wesentlichen zu Recht darauf, dass Griechenland die
Qualifikationsrichtlinie umgesetzt habe. Es sei daher davon auszugehen,
dass die medizinische Grundversorgung in Griechenland sichergestellt sei.
Ferner lägen keine erhärteten Hinweise vor, wonach Griechenland der
Beschwerdeführerin eine notwendige medizinische Behandlung verweigert
hätte oder zukünftig verweigern würde. Auch sei keine ernsthafte Gefahr
ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückschaffung nach
Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands, verbunden mit übermässigem
Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung,
ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin sei gehalten, sich bei
medizinischen Problemen an eine Institution in Griechenland zu wenden.
Das Gericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss,
dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht von
derartigen Schwere sind, dass diese dem Wegweisungsvollzug entgegen-
stehen würden. Dazu kann auf die E. 6 verwiesen werden. Auch spricht der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin angeblich die Reise von Griechen-
land über diverse Länder bis in die Schweiz zu Fuss zurückgelegt habe
(vgl. A16/2), gegen die Annahme einer schweren Erkrankung. Der aktu-
ellste Arztbericht vom 23. November 2019 enthält im Vergleich zum ärztli-
chen Bericht vom 21. Oktober 2019 keine neuen Diagnosen, sondern le-
diglich eine Verschreibung von drei zusätzlichen Medikamenten (Laxobe-
ron, Pantoprazol und Quentiapin).
Soweit behauptet wird, die Beschwerdeführerin sei Suizid gefährdet, kann
sie damit ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen ist den
medizinischen Akten nichts diesbezügliches zu entnehmen, und das SEM
hielt zutreffend fest, dass vorliegend keine Anzeichen bestünden, wonach
aufgrund der geltend gemachten vermeintlichen oder tatsächlichen Selbst-
mordgefahr unter Berücksichtigung des tatsächlichen Gesundheitszustan-
des der Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Vorfeld
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beziehungsweise bei der Überstellung nach Griechenland drohe. Im Übri-
gen ist auf die Möglichkeit stabilisierender Massnahmen bei der Rückkehr
hinzuweisen. Die Vollzugsbehörden sind gehalten, beim Vollzug der Weg-
weisung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin gebüh-
rend Rechnung zu tragen.
Was schliesslich den Hinweis im Arztbericht vom 23. November 2019 be-
trifft, es sei ein psychiatrisches Verlaufsgespräch für den 18. Dezem-
ber 2019 vorgesehen, steht auch dieser Umstand dem Wegweisungsvoll-
zug nicht entgegen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe-
rin, sofern notwendig, in Griechenland ihre medizinische Behandlung fort-
setzen kann.
9.2.3 Hinsichtlich einer drohenden Verletzung von Art. 8 EMRK im Zusam-
menhang mit dem geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnis zu T. kann
vollumfänglich auf das unter E. 7.3 Gesagte verwiesen werden. Eine sol-
che ist nicht anzunehmen.
9.3 Unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beste-
hen ebenfalls keine Hindernisse. Es besteht kein Anlass zur Annahme, die
Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückführung nach Griechenland
in eine existenzielle Notlage geraten. Zum einen kann auf das bereits Ge-
sagte verwiesen werden. Der Einwand, aufgrund der fehlenden Integrati-
onsmassnahmen in Griechenland sowie ihrer persönlichen Situation als al-
leinstehende, ältere und kranke Frau, könne nicht von einer genügenden
lebensnotwendigen Versorgung in Griechenland ausgegangen werden,
vermag nichts zu ändern. Da Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie
gebunden ist, ist die Beschwerdeführerin gehalten, ihr allfällig zustehende
Ansprüche direkt bei den griechischen Behörden einzufordern und diese
nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen (vgl. oben E. 9.2.1).
9.4 Bei der geschilderten Sachlage besteht schliesslich kein Anlass für die
Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10 und das
Urteil des BVGer D-5016/2017, a.a.O., E. 6.6), weshalb der entsprechende
Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen ist.
Im Übrigen hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung fest, es trage
dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Orga-
nisation der Überstellung Rechnung, indem es Griechenland vor der Über-
stellung über allfällige notwendige medizinische Behandlungen informiere.
Daran ist die Vorinstanz vorliegend zu erinnern.
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9.5 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die
Vermutung umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen
Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-
Mitgliedstaat auch zumutbar ist.
9.6 Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AIG zu erachten, zumal die griechischen Behörden einer
Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben.
10.
Soweit die Beschwerdeführerin ihren subeventualiter gestellten Antrag auf
Rückweisung zum einen damit begründet, die Vorinstanz habe das Abhän-
gigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrer Tochter unzureichend begründet
und geprüft, so erweist sich auch diese Rüge als offensichtlich unbegrün-
det. Indem das SEM zu Recht festhielt, T. verfüge in der Schweiz über kein
gefestigtes Aufenthaltsrecht, war es nicht dazu angehalten, näher auf die
Voraussetzungen zur Praxis des Familienverhältnisses gemäss Art. 8
EMRK einzugehen. Im Weiteren vermag auch das Vorbringen der Be-
schwerdeführerin, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt un-
vollständig erstellt, eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht zu begrün-
den. Das SEM hat diesbezüglich zu Recht festgestellt, dass es den medi-
zinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt erachte. Da keine Hinweise
vorlägen, dass weitere ärztliche Beurteilungen zum Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin zu wesentlich anderen, insbesondere bedeutend
schwerwiegenderen Diagnosen führen würden, welche an der Einschät-
zung des SEM etwas ändern könnten, erübrige es sich weitere Arztberichte
abzuwarten. Diese Einschätzung wird mit dem neusten Arztbericht vom
23. November 2019 bestätigt, zumal daraus im Vergleich zum ärztlichen
Bericht vom 21. Oktober 2019 keine neuen Diagnosen hervorgehen. Daran
ändert auch der darin enthaltene Hinweis auf das psychiatrische Verlaufs-
gespräch vom 18. Dezember 2019 nichts (vgl. E. 6). Aus den Akten gehen
auch sonst keine Hinweise hervor, die eine Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz rechtfertigen könnten. Der diesbezügliche Antrag ist folglich ab-
zuweisen.
11.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist der von der Vorinstanz verfügte
Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar –
angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren
Inhalt der Beschwerdeschrift sowie die dazugehörigen Beilagen näher ein-
zugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
13.1 Der Antrag auf Kostenvorschusserlass erweist sich mit vorliegendem
Urteil als gegenstandslos.
13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den
vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbese-
hen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, als aussichtlos
erwiesen hat. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskos-
ten in der Höhe von Fr. 750.– zu tragen (Art. 1‒3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus