B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6190/2008
U r t e i l v o m 2 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon-Scuntaro, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Kamerun,
vertreten durch Fürsprecher Werner Spirig,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. August 2008 / N (…).
E-6190/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste gemäss eigenen Angaben Ende Dezem-
ber 2005 mit einem auf eine Alias-Identität lautenden Reisepapier erst-
mals in die Schweiz ein und hielt sich bei einer Landsfrau im Kanton
B._______ auf. Am 6. Januar 2006 führte die Kantonspolizei B._______
bei jener Kamerunerin eine Wohnungsdurchsuchung durch und versetzte
die Beschwerdeführerin, welche auf die Frage nach ihrem Namen eine
weitere Alias-Identität ("C._______") nannte, in Ausschaffungshaft. In der
Folge brachte sie einen französischen Pass bei, der auf eine dritte Alias-
Identität ("D._______") lautete. Am 23. Februar 2006 wurde die Be-
schwerdeführerin dem kamerunischen Konsulat in Genf vorgeführt, wel-
ches sie als Staatsangehörige anerkannte und ihre sofortige Freilassung
forderte, damit eine selbständige Ausreise sichergestellt werden könne.
Die Freilassung erfolgte am 27. Februar 2006. Am 28. März 2006 suchte
die Beschwerdeführerin unter dem Namen A._______ im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 10. April 2006 und der Anhö-
rung vom 19. April 2006 brachte die Beschwerdeführerin insbesondere
vor, sie stamme aus E._______ und habe seit dem Jahr 2000 in Yaoundé
gelebt. Sie habe eine Beziehung mit F._______, einem ehemaligen (…)
der Bank G._______ und Mitglied der regierenden RDPC (Rassemble-
ment Démocratique du Peuple Camerounais; frühere Einheitspartei) ge-
führt. Eine Freundin ihrer Mutter, die bei einer Zeitung arbeite und des-
halb immer auf dem Laufenden sei, habe ihr mitgeteilt, F._______ werde
einer Straftat verdächtigt und sie (Beschwerdeführerin) solle das Land
verlassen, ansonsten sie riskiere, verhaftet zu werden. Aus diesem Grund
sei sie im Dezember 2005 ein erstes Mal in die Schweiz gereist. Wie sie
später erfahren habe, sei F._______ während ihrer Abwesenheit am (…)
wegen Verdachts auf Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte in Haft
genommen worden. Nach ihrer Entlassung aus der Ausschaffungshaft am
27. Februar 2006 sei sie Anfang März 2006 mit dem Flugzeug nach Ka-
merun zurückgekehrt und habe zunächst krankheitshalber einige Tage im
Spital verbracht. Am Tag nach der Rückkehr in ihr Haus im Quartier
H._______ in Yaoundé seien drei Polizisten bei ihr vorbeigekommen und
hätten ihr Haus durchsucht. Dabei hätten sie in ihrem Kleiderschrank eine
mit Geld gefüllte Aktentasche gefunden. Die Polizisten hätten sie ver-
dächtigt, nach Europa gereist zu sein, um das Geld dort zu verstecken.
Sie habe jedoch gar nicht gewusst, dass das Geld in ihrem Haus gewe-
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sen sei. Die Polizisten hätten sie mitgenommen und die Sicherstellung
des Geldes melden wollen. Auf dem Weg zur Polizeistation hätten diese
ihr jedoch mitgeteilt, sie würde freigelassen, damit sie (die Polizisten) das
Geld behalten könnten. Sie sei zur Familie eines der Polizisten in
I._______ gebracht worden, wo sie sich während einer Woche versteckt
habe. Nachdem ihr eine sie betreffende Vorladung zur Meldung bei der
Gendarmerie in ihr (vermeintlich geheimes) Versteck zugestellt worden
sei, sei sie aus Sicherheitsgründen jede Nacht in einem anderen Haus
untergebracht worden. In der Folge hätten die Polizisten entschieden, sie
ausser Landes zu bringen. In Begleitung eines Bekannten der Polizisten
sei sie am 25. März 2006 wieder aus Kamerun aus- und am darauffol-
genden Tag in die Schweiz eingereist.
Zum Beweis ihrer Vorbringen legte die Beschwerdeführerin eine Vorla-
dung der Gendarmerie von I._______ ("lettre convocation") vom 15. März
2006 ins Recht.
Am 21. Januar 2008 reichte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang
mit einem Gesuch um Änderung der Personendaten ihre Geburtsurkunde
sowie ihre kamerunische Identitätskarte (beide im Original, lautend auf
den Namen " A._______") zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 29. August 2008 – eröffnet am 1. September 2008 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch gestützt auf Art. 7 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab. Zugleich ordnete es die
Wegweisung sowie deren Vollzug an.
C.
Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Septem-
ber 2008 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung sowie sinngemäss die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer
Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
Zum Beweis ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin zwei Inter-
netausdrucke, ein Arztzeugnis ihres Hausarztes, med. pract. J._______,
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vom 16. September 2008, sowie eine Fürsorgebestätigung vom
22. September 2008 zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und wies jenes um unentgeltliche Beiordnung
des rubrizierten Rechtsvertreters im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab.
Gleichzeitig setzte sie der Beschwerdeführerin Frist an zur Beibringung
ärztlicher Berichte und einer Erklärung betreffend die Entbindung der sie
behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht.
Am 3. November 2008 reichte die Beschwerdeführerin drei ärztliche Be-
richte – von Dr. med. K._______ vom 14. August 2008, von Dr. med.
L._______ und Dr. med. M._______ vom 28. August 2008 sowie von
med. pract. J._______ vom 21. Oktober 2008 – zu den Akten. Zudem
führte sie aus, sie befinde sich aus medizinischer Sicht im Abklärungssta-
dium und beantrage daher die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis
eine eindeutige Diagnose gestellt werden könne.
Die Instruktionsrichterin wies das Gesuch um Sistierung des Beschwer-
deverfahrens mit Verfügung vom 20. November 2008 ab. Zugleich setzte
sie der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung. Das BFM
führte in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2008 im Wesentlichen
aus, aufgrund der Arztberichte sei davon auszugehen, dass ein Aufenthalt
der Beschwerdeführerin in der Schweiz aus medizinischer Sicht nicht
zwingend nötig sei, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt
werde.
E.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 setzte die Instruktionsrichterin der
Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Replik. Anstelle einer sol-
chen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. April 2009 einen
weiteren ärztlichen Bericht ihres Hausarztes vom 18. März 2009 sowie
ein von diesem verfasstes ergänzendes Schreiben vom 28. März 2009
ein.
In einer weiteren Eingabe vom 9. Februar 2010 führte die Beschwerde-
führerin aus, sie habe sich am 28. Dezember 2009 einer (…)operation
unterziehen müssen und lege deshalb einen Operationsbericht von
Dr. med. N._______ vom 29. Dezember 2009, ein Schreiben von Dr.
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Seite 5
med. O._______ vom 4. Januar 2010 sowie einen Austrittsbericht von Dr.
med. P._______ und Dr. med. O._______ vom 8. Januar 2010 ins Recht.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht gewährte der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 11. September 2012 Frist zur Stellungnahme betreffend
ihre aktuelle gesundheitlichen Situation.
Innert erstreckter Frist gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
17. Oktober 2012 unter Beilage eines Arztberichts des Hausarztes vom
5. Oktober 2012 an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese
ist einzutreten.
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Seite 6
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheids insbesondere
aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden in wesentlichen
Punkten unsubstanziiert und wenig detailliert erscheinen. So seien die
Ausführungen zu ihrer Beziehung mit F._______ knapp und vage ausge-
fallen und gingen nicht über die Informationen hinaus, die man anlässlich
des Korruptionsskandals über die Massenmedien habe erfahren können.
Die Beschwerdeführerin könne beispielsweise nicht sagen, in welchem
Quartier oder in welcher Strasse sich die Bank befinde, deren (…)
F._______ gewesen sei. Ferner wisse sie ausserordentlich wenig über
den Monat nach ihrer Rückkehr nach Kamerun zu berichten und könne
weder die Namen der drei, angeblich Namensschilder tragenden Polizis-
ten noch jenen des Spitals angeben. Aufgrund ihrer ausweichenden Ant-
worten betreffend Fragen zu den benutzten Reisedokumenten sei anzu-
nehmen, dass sich die Rückkehr nicht wie dargestellt ereignet habe. Die
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Seite 7
Vorbringen der Beschwerdeführerin würden ausserdem in wesentlichen
Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns wider-
sprechen. So sei nicht nachvollziehbar, dass sie kurz nach der Verhaftung
von F._______ nach Kamerun zurückgereist sei, wenn sie, wie angege-
ben, befürchtet hätte, in die Ermittlungen verwickelt zu werden. In diesem
Zusammenhang lasse auch der Umstand, dass sie nicht bereits bei ihrer
Verhaftung (durch die Kantonspolizei B._______ am 6. Januar 2006) ein
Asylgesuch gestellt habe, erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer
Verfolgungssituation aufkommen. Realitätsfremd erscheine zudem, dass
der Polizist, bei dessen Familie die Beschwerdeführerin festgehalten und
versteckt worden sei, ihre Ausreise organisiert habe und dass die Gen-
darmerie von I._______ ihr am Wohnort dieses Polizisten eine Vorladung
habe zustellen können. Die Vorbringen betreffend der Nachteile, die die
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen
F._______ erlitten haben soll, seien deshalb als unglaubhaft zu beurtei-
len. Ferner habe sie hinsichtlich ihrer Wohnsituation widersprüchliche An-
gaben gemacht. So habe sie bei der Befragung zur Person angegeben,
im Quartier H._______ bei F._______ gewohnt zu haben. Bei der Anhö-
rung habe sie indes ausgeführt, dass ihr Liebhaber im Quartier
Q._______ gewohnt und sie die Wohnung nicht mit ihm geteilt habe.
Auf eine eingehende Würdigung des eingereichten Beweismittels (Vorla-
dung der Gendarmerie von I._______ vom 15. März 2006) verzichtete die
Vorinstanz, da dieses aufgrund der dargelegten Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermöge.
4.2 Hiergegen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, das
BFM habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Es bestehe offensicht-
lich kein Zweifel, dass sie aus Yaoundé stamme und folglich dort gelebt
habe. Dass sie die Adresse der Bank, welche F._______ (…) habe, nicht
kenne, spreche nicht gegen sondern für sie, da man sich in Yaoundé
nicht nach Strassen sondern nach wichtigen Gebäuden orientiere. Auch
betreffend ihr letztes Domizil (im Heimatstaat) habe sie keine Hausnum-
mer angegeben. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen spreche des
Weiteren die leichte Zugänglichkeit der Bankadresse im Internet. Wenn
sie ihre Geschichte erfunden hätte, dann hätte sie (dort) auch die Bank-
adresse gesucht und präzise angegeben. Besondere Glaubhaftigkeit ver-
leihe ihren übrigen Vorbringen der Lettre Convocation (Vorladung der
Gendarmerie von I._______ vom 15. März 2006). Diesen habe die Vorin-
stanz offenbar einer Dokumentenanalyse unterzogen und dabei keine
Fälschungsmerkmale gefunden. Erhalten habe sie das Dokument, da ihre
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Seite 8
Anwesenheit in verschiedenen Häusern "Nachbarn oder dergleichen" of-
fensichtlich aufgefallen sei. Jemand müsse diesen Umstand der Gendar-
merie gemeldet haben, die ihr daraufhin den Lettre Convocation am
15. März 2006 ausgehändigt habe. Die Polizisten hätten ihre (Beschwer-
deführerin) Ausreise wohl aufgrund der Stellung von F._______ als (…)
organisiert. Hinsichtlich des angeblichen Widerspruchs betreffend ihre
Wohnsituation sei es in Wirklichkeit so gewesen, dass sie sich in ihrem
Zuhause aufgehalten habe, während F._______ sich offiziell bei seiner
Familie und inoffiziell bei ihr aufgehalten habe. Sie habe sich nicht wider-
sprochen, denn es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass
ein Ehemann, der sich eine Mätresse halte, eben auch bei dieser "woh-
ne".
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Würdigung
der Akten zum Schluss, dass das BFM zu Recht von der Unglaubhaftig-
keit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ausging. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann auf die ausführlich begründete Erwägung I der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden, der sich das Gericht vollum-
fänglich anschliesst.
4.3.1 Die Einwendungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde-
eingabe erweisen sich demgegenüber als unbehelflich. Zwar setzt sie
sich mit einem Teil der vorinstanzlichen Ausführungen auseinander, ver-
mag jedoch keine substanziierten Einwände zu erheben. So erklärt der
Umstand, dass das BFM ihren Herkunftsort (Yaoundé) nicht in Frage
stellt, nicht die Unkenntnis der Beschwerdeführerin hinsichtlich des
Standorts des Arbeitsplatzes ihres Partners, mit dem sie sieben Jahre
lang liiert gewesen sein will. Die leichte Zugänglichkeit der Adresse im In-
ternet ist zudem nicht geeignet, die (sich aus diversen Ungereimtheiten
ergebende) Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu
entkräften. Des Weiteren überzeugen die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin betreffend die eingereichte Vorladung der Gendarmerie von
I._______ vom 15. März 2006, wonach jemand ihre Anwesenheit im Haus
des Polizisten bemerkt und dies der Gendarmerie gemeldet habe, die der
Beschwerdeführerin danach die Vorladung zugestellt habe, in keiner Wei-
se. Die Frage der Authentizität des eingereichten Beweismittels kann an-
gesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen offenbleiben,
zumal aus dem Beweismittel nicht hervorgeht, aus welchem Grund die
Beschwerdeführerin überhaupt vorgeladen wurde. Bereits deshalb ver-
mag somit das Beweismittel – ob authentisch oder nicht – am Ausgang
des Verfahrens nichts zu ändern. Schliesslich gelingt es der Beschwerde-
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führerin mit dem pauschalen Hinweis auf die angebliche allgemeine Le-
benserfahrung nicht, den Widerspruch betreffend ihre sowie die Wohnsi-
tuation ihres Partners überzeugend zu erklären.
4.3.2 In diesem Zusammenhang erübrigt es sich, auf weitere Unglaubhaf-
tigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen
(zum Beispiel betreffend den Kontakt zu ihren Kindern, über deren weite-
ren Verbleib sich die Beschwerdeführerin nicht erkundigt habe und betref-
fend die Umstände der zweiten Ausreise, von der die Beschwerdeführerin
nicht gewusst haben will, dass sie [ausgerechnet zurück] in die Schweiz
führen werde).
Ergänzend ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin persönlich in
hohem Masse unglaubwürdig ist. So benutzte sie seit ihrer ersten Reise
in die Schweiz drei verschiedene Alias-Identitäten und erklärte anlässlich
der Einvernahme durch die B._______ Kantonspolizei vom 6. Januar
2006, sie sei aus Frankreich in die Schweiz gekommen, und seit fünf Jah-
ren hier. Ihre diesbezügliche Erklärung anlässlich der Anhörung – sie ha-
be Angst gehabt und sich mit der Angabe von Alias-Identitäten vor der
Polizei von Yaoundé schützen wollen (vgl. die vorinstanzliche Akte A10/24
S. 6 f.) – vermag nicht zu überzeugen. Ebenso unverständlich ist, dass
sie trotz der vorgebrachten Bedrohung im Zusammenhang mit den Ermitt-
lungen um F._______ erst Ende März 2006 um Asyl nachsuchte. Hierzu
erklärte sie einzig, sie habe nicht gewusst, dass sie in der Schweiz ein
Asylgesuch einreichen könne (vgl. A2/10 S. 2, A10/24 S. 19).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die Ausführungen der
Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft qualifiziert und deren Asyl-
gesuch gestützt auf Art. 7 AsylG abgewiesen hat.
5.
5.1
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
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Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 und BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenig-
stens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
Die erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alter-
nativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in
der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden auf-
zuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden
andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu
verzichten.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
E-6190/2008
Seite 11
6.2 In Kamerun herrschen zurzeit weder Krieg, noch Bürgerkrieg oder ei-
ne Situation allgemeiner Gewalt, die für die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde (zuletzt bestätigt im
Urteil D-5740/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2012,
E. 5.3.2). Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen,
die eine Rückkehr der Beschwerdeführerin unzumutbar erscheinen las-
sen würden.
6.3
6.3.1 Aus medizinischen Gründen kann sich der Wegweisungsvollzug ge-
stützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erweisen, wenn für die be-
troffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medi-
zinische Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Ge-
fährdung zur Folge hätte. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruk-
tur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat ein tieferes Niveau
aufweisen, führt demgegenüber praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von
Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen
andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug
der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermes-
sensspielraum lässt (vgl. zum Ganzen etwa Entscheidungen und Mittei-
lungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.).
6.3.2 Den eingereichten Arztberichten vom 14. und 28. August 2008, vom
16. September 2008, vom 21. Oktober 2008, vom 18. März 2009, vom
29. Dezember 2009, vom 4. und 8. Januar 2010 sowie vom 5. Oktober
2012 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit Ende Au-
gust 2006 aufgrund diverser Erkrankungen in ärztlicher Behandlung be-
findet.
Gemäss dem neusten Bericht ihres Hausarztes, med. pract. J._______,
vom 5. Oktober 2012, leidet sie aktuell insbesondere an (…). Zudem ist
sie als Folge einer (…) von (…) betroffen. Ferner führt der Hausarzt der
Beschwerdeführerin im aktuellen Bericht folgende Nebendiagnosen auf:
(…). Gegen ihre diversen körperlichen und seelischen Beschwerden wird
die Beschwerdeführerin zurzeit mit neun verschiedenen Medikamenten
(vgl. den Arztbericht vom 5. Oktober 2012) sowie mittels regelmässiger
Psychotherapie behandelt.
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Seite 12
6.3.3 Gemäss Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) (ALE-
XANDRA GEISER, Kamerun: Psychiatrische Versorgung, Auskunft der SFH-
Länderanalyse vom 9. September 2010) kennt Kamerun weder ein Kran-
kenversicherungs- noch ein Sozialhilfesystem. Die Kosten für eine ange-
messene Gesundheitsversorgung sind für einen Grossteil der Bevölke-
rung unbezahlbar. Nur eine von 1000 Personen hat die Mittel, einen Spe-
zialisten zu bezahlen. Notfall- und Hospitalisierungsmöglichkeiten sind
selbst in den Spitälern sehr eingeschränkt. Behandlungen sowohl von
Ärzten als auch in Spitälern erfolgen nur gegen Vorausbezahlung. Medi-
kamente müssen in der Regel von den Familienangehörigen selbst orga-
nisiert und finanziert werden. Die Behandlungsmöglichkeiten von psychi-
schen Krankheiten sind sehr limitiert: Auf 20 Millionen Menschen kommen
fünf Neurologen und drei Psychiater. Psychiatrische und psychologische
Behandlungen haben keine Priorität. Diskriminierung, Marginalisierung
und Isolation von psychisch kranken Menschen sind weit verbreitet, auch
in öffentlichen Institutionen (vgl. das Urteil E-5822/2008 des Bundesver-
waltungsgerichts vom 17. Februar 2008 E. 5.3).
Angesichts der dargelegten multiplen gesundheitlichen Probleme der Be-
schwerdeführerin geht das Bundesverwaltungsgericht – wie schon in ähn-
lich gelagerten Beschwerdeverfahren (vgl. beispielsweise die Urteile
E-5992/2008 vom 21. Dezember 2011, E. 6.4.2, D-2926/2008 vom 8. April
2011 E. 6.4, E-894/2008 vom 8. April 2011 E. 7.4 ff. und E-5822/2008
vom 17. Februar 2011 E. 5) – davon aus, dass der Vollzug der Wegwei-
sung nach Kamerun spätestens mittelfristig eine drastische und lebens-
bedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwer-
deführerin zur Folge hätte. Obgleich sie sich vor ihrer ersten Ausreise von
2000 bis 2005 in Yaoundé aufgehalten hat – wo eine minime psychiatri-
sche Infrastruktur vorhanden ist und gewisse Medikamente erhältlich sind
(vgl. ALEXANDRA GEISER, a.a.O., S. 2 f.) – kann nahezu ausgeschlossen
werden, dass Kamerun in der Lage wäre, die erforderliche medizinische
Behandlung zu bieten, selbst unter Berücksichtigung, dass nicht für alle
der geltend gemachten Probleme medizinische Behandlung unerlässlich
ist. An der Ausgangslage der Nicht-Gewährleistung der notwendigen me-
dizinischen Betreuung in Kamerun vermag auch die Möglichkeit der me-
dizinischen Rückkehrhilfe nichts zu ändern, zumal solche Massnahmen
grundsätzlich auf die Dauer von sechs Monaten beschränkt sind (vgl.
Art. 75 Abs. 1 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzie-
rungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
E-6190/2008
Seite 13
6.4 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Anga-
ben als alleinstehende Frau nach Kamerun zurückkehren würde, wo sie
nur noch zu ihrer Mutter Kontakt habe. Zu ihren (…) Töchtern (…), beste-
he kein Kontakt; sie wisse nicht, wo sie sich aufhielten und ob sie noch
leben würden.
Alleinstehende Frauen wie die Beschwerdeführerin erhalten vom Staat
keinen speziellen Schutz und keine Unterstützung. Neben der allgegen-
wärtigen physischen Gewalt haben sie einen (noch) schlechteren Zugang
zu Wohnraum und Arbeit als der Rest der Bevölkerung (vgl. ALEXANDRA
GEISER, Kamerun: Sozioökonomische Situation einer alleinstehenden
Frau, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 17. Januar 2011, S. 3 f.).
6.5 Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Verfahrens ist da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach
Kamerun in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb sich der
Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
erweist. Den Akten lassen sich keine Umstände entnehmen, wonach die
Beschwerdeführerin einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Aus-
schluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde.
7.
Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, die Erteilung von Asyl und die Wegweisung abzu-
weisen. Hinsichtlich Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist sie gutzu-
heissen. Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin infolge Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist vom hälftigen Obsiegen der
Beschwerdeführerin auszugehen. Ihr wären deshalb in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Auf deren Erhebung ist indes aufgrund des mit Verfügung vom 14. Okto-
ber 2008 gutgeheissenen Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung zu
verzichten.
8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres teilweisen
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine
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um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihr notwendigerweise er-
wachsenen Parteikosten zuzusprechen. Auf das Einfordern einer Kosten-
note kann verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand
aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE)
ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Par-
teientschädigung von insgesamt Fr. 800.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft,
Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung abgewiesen.
2.
Betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der an-
gefochtenen Verfügung) wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Vorin-
stanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz
aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 800.– zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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