B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6190/2019
Ur t e i l vom 1 0 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 13. November 2019 / N (…).
E-6190/2019
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am (…) September 2019 am Flughafen
B._______ ein Asylgesuch stellte und ihm zunächst mit Verfügung des
SEM vom 19. September 2019 die Einreise in die Schweiz verweigert
wurde,
dass er am 30. September 2019 zur Person befragt, ihm darauf am 2. Ok-
tober 2019 die Einreise in die Schweiz bewilligt und er in der Folge dem
Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen wurde,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 6. November 2019 gestützt auf
Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer dabei massgeblich vorbrachte, er habe von
Geburt an in der Region C._______ gelebt, und weil seine Mutter psy-
chisch krank, der Vater straffällig gewesen sei, sei er in verschiedenen Kin-
derheimen untergebracht gewesen,
dass der Beschwerdeführer bei Erreichen der Volljährigkeit aus dem (letz-
ten) Kinderheim entlassen worden sei,
dass er ein Berufsgymnasium mit Fachrichtung (…) abgeschlossen und an
der Berufsfachhochschule der Universität D._______ ein Diplom mit Fach-
richtung (…) erlangt habe und danach ein weiteres Studium mit Fachrich-
tung (…) an der Universität E._______ in Angriff genommen, dieses jedoch
nicht abgeschlossen habe,
dass er in der Folge eine staatliche Stelle im Sicherheitsdienst angetreten
und sechs bis sieben Jahre den Direktor des grössten Spitals in C._______
namens F._______ beschützt habe,
dass besagter Spitaldirektor Mitglied und Abgeordneter der regierenden
"Partei Adalet ve Kalkınma Partisi" (AKP) gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit mehrfach seine Adresse gewech-
selt, dies jedoch dem Arbeitgeber nicht gemeldet habe, weshalb er für die
AKP nicht mehr auffindbar gewesen und aus der Staatsstelle entlassen
worden sei,
E-6190/2019
Seite 3
dass seine Adresswechsel darin gründen würden, dass er im November
2016 zweimal festgenommen, geschlagen und jeweils ein bis zwei Tage
festgehalten, dabei nicht befragt, jedoch beschimpft und anschliessend
ohne weiteres freigelassen worden sei,
dass diese Mobbing-Attacken auf Anweisungen der AKP erfolgt seien,
nachdem diese realisiert habe, dass er jeweils nicht am Freitagsgebet teil-
genommen habe, in der staatlichen Datenbank als konfessionslos aufge-
führt gewesen sei und sich den Deisten angeschlossen habe,
dass der Beschwerdeführer auf gerichtlichem Weg seinen Vor- und Nach-
namen habe ändern lassen, zumal der Vorname islamischen Ursprungs
sei und er nicht den Namen seines kriminellen Vaters ([…]) habe tragen
wollen,
dass ein Mitarbeiter des Spitals dies dem Vater, der sich seit dem Jahr
2013 im offenen Strafvollzug befinde, zugespielt habe, der Vater ihn da-
raufhin im Mai 2019 telefonisch mit dem Tod bedroht habe,
dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund dieser Todesdrohung,
seiner Angst, die Regierung werde ihn wegen seines Glaubenswechsels
ebenfalls töten und er werde zudem wegen Urkundenfälschung belangt,
die Türkei am (…) September 2019 mit einem eigenen sowie einem ver-
fälschten Schweizer Reisepass verlassen habe,
dass er ausserdem ein Militärdienstaufgebot nicht befolgt habe und des-
wegen seit vier oder fünf Jahren in der Türkei als flüchtig gelte,
dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Asylgründe verschiedene
Dokumente zu den Akten reichte,
dass am 11. November 2019 der beigeordneten Rechtsvertretung vom
SEM der Verfügungsentwurf zur Stellungnahme vorgelegt wurde,
dass die Rechtsbeiständin die Stellungnahme zum Entscheidentwurf am
12. November 2019 beim SEM einreichte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit (am selben Tag
eröffneter) Verfügung vom 13. November 2019 ablehnte, die Wegweisung
aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzugs anordnete sowie
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog,
E-6190/2019
Seite 4
dass das SEM zur Begründung des Asylentscheids im Wesentlichen an-
führte, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November 2019 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die Verfügung vom 13. November 2019 sei aufzuheben, es sei
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung be-
züglich Herkunft an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung, insbe-
sondere der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und das
Entrichten einer angemessenen Parteientschädigung und überdies bean-
tragt wurde, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde – die von
der Vorinstanz ohne Begründung aufgehoben worden sei – wiederherzu-
stellen,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
25. November 2019 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1
AsylG),
dass der Instruktionsrichter am 25. November 2019 den Eingang des
Rechtsmittels bestätigte und verfügte, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
E-6190/2019
Seite 5
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich begründete und offensichtlich unbegründete Be-
schwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird,
im Hauptpunkt (Asyl und Wegweisung) als offensichtlich unbegründet und
in einem prozessualen Nebenpunkt (Entzug der aufschiebenden Wirkung)
als offensichtlich begründet erweist, weshalb das Urteil nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügt, das SEM habe zu
Unrecht und ohne jegliche Begründung einer Beschwerde gegen seine
Verfügung vom 13. November 2019 die aufschiebende Wirkung entzogen,
dass die Vorinstanz in der Tat in Ziffer 6 des Dispositivs der Verfügung vom
13. November 2019 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung entzogen hat und sich dazu in den Erwägungen keine Begründung
findet,
dass auch den Akten kein Grund für einen solchen Entzug zu entnehmen
sind, dieser offensichtlich versehentlich und diese Rüge im Rechtsmittel
daher offensichtlich zur Recht erfolgt und die Beschwerde in diesem Punkt
gutzuheissen ist,
E-6190/2019
Seite 6
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG); diese dann glaubhaft gemacht ist,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind,
wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Er-
kenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den
Anforderungen von Art. 3 AsylG zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft
nicht genügen,
dass im Rechtsmittel massgeblich der Sachverhalt erneut dargelegt sowie
daran festgehalten wird, dieser würde zur Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und Gewährung von Asyl genügen,
dass der Beschwerdeführer unter anderem rügt, das SEM habe sich zu
wenig mit dem Vorbringen auseinandergesetzt, wonach er im April 2014
mit Messern attackiert worden sei,
dass betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft vorab auf die Erwä-
gungen des SEM verwiesen werden und festgehalten werden kann, dass
der Beschwerdeführer diesen mit seinen Ausführungen im Rechtsmittel
nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag,
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Hinwendung zum Deismus – einer Glaubensrichtung,
die auch als Vorstufe zum Atheismus bezeichnet wird – nicht geeignet ist,
E-6190/2019
Seite 7
eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG
anzunehmen,
dass in der Türkei – je nach konkreter sozialer Umgebung – allfälligen Dis-
kriminierungen von Menschen mit anderer, respektive fehlender Glau-
bensausrichtung (wie Atheisten oder Deisten) nicht ausgeschlossen wer-
den können, solche Behelligungen jedoch die für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität in der Regel nicht aufweisen
und in diesem Sinn keine Kollektivverfolgung von Angehörigen solcher
Gruppierungen vorliegt,
dass dies auch für die vom Beschwerdeführer beschriebenen Diskriminie-
rungen – beispielsweise bei der Arbeit oder der Weiterbildung – und na-
mentlich die kurzen Festhaltungen im November 2016 gilt und mit diesen
Vorbringen seine Flüchtlingseigenschaft nicht begründet wird,
dass auch die geltend gemachte Bedrohung durch den Vater keine Asyl-
relevanz zu entfalten vermag, zumal es dem Beschwerdeführer – entgegen
seiner Ansicht – offen gestanden wäre, sich in diesem Zusammenhang an
die Polizeibehörden zu wenden,
dass der Beschwerdeführer angegeben hat, ein Aufgebot für den Militär-
dienst nicht befolgt zu haben, ausserdem müsse er damit rechnen, wegen
der Fälschung von Dokumenten angeklagt und bestraft zu werden,
dass Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden, grundsätzlich keine Flüchtlinge sind (vgl.
Art. 3 Abs. 3 AsylG) und eine allfällige Bestrafung im genannten Kontext in
(militär-)strafrechtlichen Gesetzesbestimmungen gründen, nicht jedoch
aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive resultieren und daher nicht
zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen würde,
dass der Beschwerdeführer geltend macht während seiner Zeit im Kinder-
heim Misshandlungen erlebt zu haben,
dass diese Übergriffe gemäss Akten mit Austritt aus der Institution im Jahr
2009 geendet haben, und diese wie auch die Messerattacke (…) 2014 so-
wie die beiden kurzzeitigen Festnahmen (…) 2016 im Zeitpunkt der (ers-
ten) Ausreise aus der Türkei (…) 2017 bereits einige Zeit zurückgelegen
haben, womit ein Kausalzusammenhang insbesondere in zeitlicher Hin-
sicht nicht mehr bejaht werden kann,
E-6190/2019
Seite 8
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit nicht zur Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls führen können,
dass schliesslich der Vollständigkeit halber anzuführen ist, dass die Vor-
bringen auch mit einigen Glaubhaftigkeitszweifeln behaftet sind,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise angegeben hat, der für ihn ab-
sehbare negative Asylentscheid der norwegischen Behörden – bei denen
er (…) 2017 um Asyl nachgesucht habe – habe ihn dazu bewogen, kontrol-
liert in die Türkei zurückzukehren, und er diese Rückreise namentlich mit
der Notwendigkeit begründet hat, sich für ein (erneutes) Asylgesuch aus-
sagekräftige Unterlagen zu beschaffen (vgl. Protokoll Anhörung 6. Novem-
ber 2019 F/A 141 ff.),
dass der Beschwerdeführer sich in der Folge gemäss Akten bis zur erneu-
ten Ausreise im September 2019 über zwei Jahre lang im angeblichen Ver-
folgerstaat aufgehalten hat,
dass dieses Verhalten für eine tatsächlich sich verfolgt fühlende Person
wenig plausibel erscheint,
dass er in diesem Zusammenhang zwar einerseits geltend macht, er habe
sich nach der Rückkehr aus Norwegen in der Türkei stets versteckt gehal-
ten, schwarz gearbeitet, keine Schulen besucht und keine bekannte Ad-
resse gehabt (vgl. Rechtsmittel und Protokoll Anhörung November 2019
F/A 148),
dass er andererseits aber auch festhalten liess, er habe sich zwecks Be-
schaffung von Unterlagen unter anderem zur Provinzdirektion für Familien
und Soziales und zur Justiz von G._______ sowie zum staatlichen Kran-
kenhaus H._______ begeben, diese Kontakte mit öffentlichen Institutionen
und staatlichen Behörden für eine sich vor staatlichen Repressalien fürch-
tende Person ebenfalls ein schwer nachvollziehbares Verhalten darstellt,
und diese Aussagen letztlich auch nicht mit der Stellungnahme vom 11. No-
vember 2019 zum Entscheidentwurf korrelieren,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen, weshalb das Staatssekretariat das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
E-6190/2019
Seite 9
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
E-6190/2019
Seite 10
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung in materiell-rechtlicher Hinsicht Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll-
ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und, soweit überprüfbar, ange-
messen ist, weshalb die Beschwerde im Asyl- und Wegweisungspunkt ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerde hingegen in Bezug auf die unbegründet entzogene
aufschiebende Wirkung der Beschwerde (vgl. Dispositivziffer 6 der Verfü-
gung vom 13. November 2019) gutzuheissen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG), und mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache
das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63
Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird,
dass eine Parteientschädigung mangels rechtlicher Vertretung und damit
allfällig entstandenen, entschädigungsfähigen Aufwendungen nicht ge-
schuldet ist.
E-6190/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Asyl- und Wegweisungspunkt abgewiesen.
Mit Bezug auf den Entzug ihrer aufschiebenden Wirkung wird die Be-
schwerde gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung (Entzug der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde) wird aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay