B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
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T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V
E-619/2012
U r t e i l v o m 1 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A.________,
B.________,
C.________,
Serbien,
(…),
Postfach 848, 6460 Altdorf UR,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 4. Januar 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge Serbien
am 4. Dezember 2011 und reisten am 5. Dezember 2011 legal in die
Schweiz ein, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten. Am 20. De-
zember 2011 wurden sie erstmals befragt. Das BFM hörte sie am 2. Ja-
nuar 2012 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machten die Be-
schwerdeführenden geltend, sie seien ethnische Roma und stammten
aus D.________, Serbien. Seit 2009 seien sie mehrmals von serbischen
Jugendlichen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit angegriffen worden,
letztmals am 26. September 2011. Sie hätten die Übergriffe der Polizei
gemeldet. Diese habe indes nichts gegen die unbekannte Täterschaft un-
ternehmen können. Mit der Ausreise hätten sie sich einerseits vor weite-
ren Angriffen schützen wollen, andererseits hätten sie damit verhindern
wollen, dass der leibliche Vater ihres adoptierten Sohnes C.________
Kontakt mit diesem aufnehme. Schliesslich leide die Beschwerdeführerin
an Diabetes und Bluthochdruck.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 4. Januar 2012 – eröffnet gleichen-
tags – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Die Beschwerdeführenden reichten am 2. Februar 2012 (Poststempel)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen
Entscheid ein und beantragen, die angefochtene Verfügung sei im Weg-
weisungspunkt aufzuheben. Infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung seien sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht
ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 bestätigte der Instruktionsrichter den
Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdefüh-
renden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Voll-
zug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft), 2 (Ablehnung der Asylgesuche) und 3 (verfügte Wegweisung) des
Dispositivs der Verfügung des BFM vom 4. Januar 2012 sind mangels An-
fechtung in Rechtskraft erwachsen.
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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6.
6.1. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend hat die Vorinstanz rechtskräftig festgestellt, den
Beschwerdeführenden komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG sind daher nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101].
Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Wie rechtskräftig festgestellt,
kommt den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zu,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich we-
der aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten
konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung
nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.
Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung findet
insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer
konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen
der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völli-
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ge und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit ei-
ner ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Inva-
lidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28
E. 9.3.1 mit Verweisen).
7.1.
7.1.1. Die Vorinstanz erachtet den Vollzug der Wegweisung in der ange-
fochtenen Verfügung als zumutbar. Weder die herrschende politische Si-
tuation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit sprechen.
Die Behandlung von Bluthochdruck und Diabetes sei in Serbien gewähr-
leistet. Diesen Schluss stellen die Beschwerdeführenden in der Rechts-
mitteleingabe unter Verweis auf zwei Entscheide der Vorgängerorganisa-
tion des Bundesverwaltungsgerichts (Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/10 und
2006/11) in Frage.
7.1.2. Die Beschwerdeführenden anerkennen in der Rechtsmitteleingabe
vorweg grundsätzlich die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung,
machen aber unter Verweis auf die zwei vorgenannten Entscheide gel-
tend, angesichts der speziellen Umstände ihres Falles hätte die Vorin-
stanz Einzelfallabklärungen betreffend ihre Reintegrationsmöglichkeit tä-
tigen müssen. Namentlich sei die ökonomische Situation der Familie nicht
gesichert.
7.1.3. Die Beschwerdeführenden verkennen, dass die angeführten Ent-
scheide nicht mehr der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
entsprechen. Dieses hat sich im Urteil BVGE 2009/51 ausführlich zur Si-
tuation der Roma in Serbien geäussert. Es hat unter anderem festgestellt,
dass Roma aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit generell unterschied-
lichen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt seien und ihre Lage
in wirtschaftlicher und sozialer Sicht allgemein schwierig sei. In weiteren
Urteilen wurde diesbezüglich ausgeführt, auch wenn Übergriffe von Pri-
vatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schika-
nen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden können,
würden diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass erreichen, welches den
Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. beispielswei-
se Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5714/2009 vom 13. November
2009). Der Vollzug der Beschwerdeführenden ist daher grundsätzlich zu-
mutbar und es sind, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden,
nicht mehr in jedem Fall Abklärungen vor Ort vorzunehmen.
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Die Beschwerdeführenden verweisen in der Rechtsmitteleingabe auf die
besonderen Umstände ihres Falles. Indes legen sie mit keinem Wort dar,
inwiefern eine besondere Situation vorliegen soll, welche ausnahmsweise
eine Einzelfallabklärung vor Ort notwendig gemacht hätte. Die Beschwer-
deführenden haben bis zu ihrer Ausreise vor wenigen Monaten in Serbien
gelebt und sind deshalb mit der dortigen Kultur und Tradition verwurzelt.
Laut ihren Angaben lebten sie an ihrem ehemaligen Wohnort D.________
gut (vgl. A9/9 F59), insbesondere in einem eigenen Haus, welches dem
Vater des Beschwerdeführers gehört (vgl. A9/9 S. 4, A 10/8 S. 4). Auch
leben die nächsten Verwandten an ihrem Herkunftsort, womit die Be-
schwerdeführenden bei einer Rückkehr familiäre Anknüpfungspunkte ha-
ben. Sodann verfügen beide Beschwerdeführenden über langjährige Be-
rufserfahrungen und hat insbesondere der Beschwerdeführer bis zur Aus-
reise gearbeitet (vgl. A5/11 S. 4, A6/10 S. 4 und A9/9 F59). Es ist ihnen
beiden daher zuzumuten, bei der Rückkehr eine neue wirtschaftliche
Existenz aufbauen, allenfalls unter Mithilfe ihrer Verwandten. Auch wenn
die Arbeitssituation in Serbien nicht einfach ist, ist nicht von vornherein
auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr kei-
ne Anstellung finden werden. Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug
auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohls für den zwölfjährigen Sohn
der Beschwerdeführenden zumutbar. Mit dem Verlassen des Heimatlan-
des haben die Beschwerdeführenden bewusst in Kauf genommen, dass
ihr Sohn aus seinem sozialen und schulischen Umfeld herausgenommen
wurde. Nachdem sich die Familie erst seit wenigen Monaten in der
Schweiz aufhält, kann offensichtlich nicht von einer fortgeschrittenen In-
tegration und damit im Falle einer Rückkehr von einer Entwurzelung von
C.________ aus dem hier in der Schweiz gewachsenen Umfeld ausge-
gangen werden (vgl. BVGE 2009/28). Schliesslich bringen die Beschwer-
deführenden in der Eingabe zu Recht nicht vor, wegen des Bluthochdru-
ckes und Diabetes der Beschwerdeführerin würden medizinische Weg-
weisungshindernisse vorliegen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit
zumutbar.
7.2. Die Beschwerdeführenden sind im Besitze gültiger Reisepässe, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Weg-
weisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
9.
Dem Ersuchen der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil ihr Begehren
als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegen-
dem Urteil gegenstandslos. Die Beschwerdeführenden haben daher die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die
auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: